Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
vom 24. April 2024
Stadtratsbeschluss: 24.04.2024
Bekanntmachung: 30.04.2024 (MüABl. S. 316)
Änderungen:
24.02.2026 (MüABl. S.
212)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718), folgende Verordnung:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Flächen außerhalb
b) den zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG;
c) sowie der genehmigten Freischankflächen.
Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist wie folgt begrenzt:
Bahnhofplatz, Kreuzungsbereich Bahnhofplatz / Arnulfstraße bis Höhe Luisenstraße 1, Dachauer Straße bis einschließlich Anwesen Dachauer Straße 7 und gegenüberliegend bis zur Elisenstraße / Ecke Luisengymnasium, am Luisengymnasium in der Elisenstraße entlang in östliche Richtung bis zum Ende des an dem Gehweg angrenzenden Gebäudeteils des Luisengymnasiums, Richtung Süden bis zum Anwesen Elisenstraße 5 (die Begrenzung verläuft zwischen den Anwesen Elisenstraße 5 und Dachauer Straße 4), Hirtenstraße von Dachauer Straße bis Lämmerstraße, Arnulfstraße bis Kreuzungsbereich Paul-Heyse-Unterführung, Pfefferstraße, Bayerstraße beginnend ab Höhe Hausnummer 24 bis einschließlich Kreuzungsbereich Schillerstraße, Paul-Heyse-Unterführung zwischen den Anwesen Bayerstraße 16 a und Kreuzung Bayerstraße, Schützenstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße, Luitpoldstraße zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße sowie Prielmayerstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße.
Erfasst von dem Geltungsbereich ist die dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche an den Anwesen Bayerstraße 14, 16 und 16 a.
Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden
a) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
b) die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind;
c) die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
§ 2 Alkoholverbot
Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,
a) alkoholische Getränke zu verzehren;
b) alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
§ 3 Ausnahmen
Aufgrund besonderer Anlässe kann die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 dieser Verordnung zulassen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 01.05.2024
in Kraft; sie tritt am 01.05.2028 außer Kraft.
Anlage
zur Verordnung zur Änderung Verordnung der Landeshauptstadt München über
das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf
öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofs

München, 24. Februar 2026 Dieter Reiter Oberbürgermeister
