Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
vom 24. April 2024
Stadtratsbeschluss: 24.04.2024
Bekanntmachung:
30.04.2024 (MüABl. S. 316)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718), folgende Verordnung:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Flächen außerhalb
a) von Gebäuden;
b) den zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG;
c) sowie der genehmigten Freischankflächen.
Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist wie folgt begrenzt:
Bahnhofplatz, Dachauer Straße bis einschließlich Anwesen Dachauer Str. 2, Kreuzungsbereich Bahnhofplatz / Arnulfstraße bis Höhe Luisenstraße 1, Arnulfstraße bis Kreuzungsbereich Paul-Heyse-Unterführung, Pfefferstraße, Bayerstraße beginnend ab Höhe Hausnummer 24 bis einschließlich Kreuzungsbereich Schillerstraße, Paul-Heyse-Unterführung zwischen den Anwesen Bayerstr. 16 a und Kreuzung Bayerstraße, Schützenstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße, Luitpoldstraße zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße sowie Prielmayerstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße.
Erfasst von dem Geltungsbereich ist die dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche an den Anwesen Bayerstraße 14, 16 und 16 a.
Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden
a) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze i.S.d. Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
b) die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind;
c) die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
Die genauen Grenzen für das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der beigefügten Karte im Maßstab von 1:2.730, ausgefertigt am 24.04.2024, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
§ 2 Alkoholverbot
Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,
a) alkoholische Getränke zu verzehren;
b) alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
§ 3 Ausnahmen
Aufgrund besonderer Anlässe kann die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 dieser Verordnung zulassen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 01.05.2024
in Kraft; sie tritt am 01.05.2028 außer Kraft.
Anlage
zur Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs
und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im
Bereich des Hauptbahnhofs
Geltungsbereich der Verordnung (gilt nicht in Gebäuden, auf den
zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG und
den genehmigten Freischankflächen) München, 24. April 2024 Dieter Reiter
Geltungsbereich der Verordnung (gilt nicht in Gebäuden, auf den
zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG und
den genehmigten Freischankflächen)
Oberbürgermeister