Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
vom 4. Januar 2023
Stadtratsbeschluss: 21.12.2022
Bekanntmachung:
20.01.2023 (MüABl. S. 22)
Die Landeshauptstadt München
erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS
2011-2- I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236),
folgende Verordnung:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von
alkoholischen Getränken für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Flächen
außerhalb
- von Gebäuden,
- den zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG
- sowie der genehmigten Freischankflächen.
Der räumliche Geltungsbereich
der Verordnung ist wie folgt begrenzt:
Bahnhofplatz, Dachauer Straße bis einschließlich Anwesen Dachauer Straße 2, Kreuzungsbereich Bahnhofplatz / Arnulfstraße bis Höhe Luisenstraße 1, Arnulfstraße bis Kreuzungsbereich Paul-Heyse-Unterführung, Pfefferstraße, Bayerstraße beginnend ab Höhe Hausnummer 24 bis einschließlich Kreuzungsbereich Schillerstraße, Paul-Heyse-Unterführung zwischen den Anwesen Bayerstraße 16 a und Kreuzung Bayerstraße, Schützenstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße, Luitpoldstraße zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße sowie Prielmayerstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße.
Erfasst
von dem Geltungsbereich ist die dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche an
den Anwesen Bayerstraße 14, 16 und 16 a.
Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden
- dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze i.S.d. Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes,
- die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind und
- die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
Die genauen Grenzen für das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der beigefügten Karte im Maßstab von 1 : 3750, ausgefertigt am 4. Januar 2023, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten
täglich in der Zeit von 00:00 Uhr
bis 24:00 Uhr.
§ 2 Alkoholverbot
Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,
a) alkoholische Getränke zu verzehren oder
b) alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
§ 3 Ausnahmen
Aufgrund besonderer Anlässe kann die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 dieser Verordnung zulassen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 21.01.2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung ist bis einschließlich 30.04.2024 gültig.
Anlage
zur Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs
und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im
Bereich des Hauptbahnhofs
Geltungsbereich
der Verordnung (gilt nicht in Gebäuden, auf den zugänglichen Flächen im
Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG und den genehmigten
Freischankflächen) München, 4. Januar 2023 Dieter Reiter
Oberbürgermeister