Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes

vom 11. Januar 2017

Stadtratsbeschluss:                             14.12.2016

Bekanntmachung:                                  20.01.2017 (MüABl. S. 13)

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011–2– I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:

§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Fläche außerhalb

·        von Gebäuden,

·        den zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG

·        sowie der genehmigten Freischankflächen.

Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist wie folgt begrenzt:

Bahnhofplatz (einschließlich Bahnhofplatz 5 mit gegenüberliegender Straßenseite bis Bayerstraße), Arnulfstraße bis Kreuzungsbereich Paul-Heyse-Unterführung, Pfefferstraße, Paul-Heyse-Unterführung, Bayerstraße beginnend ab Höhe Hausnummer 24 bis einschließlich Kreuzungsbereich Schillerstraße, Schützenstraße ab Bahnhofplatz bis einschließlich Luitpoldstraße sowie Prielmayerstraße ab Bahnhofplatz bis einschließlich Luitpoldstraße und Luitpoldstraße zwischen Prielmayerstraße und Schützenstraße. Erfasst von dem Geltungsbereich ist die dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche an den Anwesen Bayerstraße 14, 16 und 16 a.

Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden

·        dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

·        die im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind und

·        die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

Der Räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in dem beigefügten Plan des Kreisverwaltungsreferates vom 28.10.2016 umgrenzt. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

§ 2 Alkoholverbot

Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,

a)     alkoholische Getränke zu verzehren oder

b)     alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 3 Ausnahmen

Aufgrund besonderer Anlässe kann die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 dieser Verordnung zulassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 3 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt vier Jahre.