Satzung über die Benützung der Fußgängerzonen des Stachusbauwerkes (Stachusbauwerk-Satzung)

vom 16. April 1992

Stadtratsbeschluss:                        08.04.1992

Bekanntmachung:                            27.04.1992 (MüABl. S. 116)

Änderung:                                07.12.1992 (MüABl. S. 389)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 22 a, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 135) und der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268), folgende Satzung:

§ 1  

(1) Die Satzung gilt für die öffentlichen Wegeflächen des 1. und 2. Untergeschosses des Stachusbauwerkes (Fußgängerzonen), die in den beiden beigefügten Lageplänen vom 30. Juli 1992, die Bestandteil dieser Satzung sind, durch Punkte gekennzeichnet sind. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich dagegen nicht auf den in den Lageplänen schraffiert dargestellten Sperrbereich der U- und S-Bahn und auf weitere begehbare Flächen.

(2) Die in Abs. 1 näher bezeichneten öffentlichen Wegeflächen des 1. und 2. Untergeschosses des Stachusbauwerkes dienen ausschließlich dem Fußgängerverkehr. Die Benützung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet. Dies gilt nicht, soweit und solange zur Nachtzeit eine Absperrung der Fußgängerzonen erfolgt.

(3) Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder dürfen auf den Wegeflächen geschoben werden. Das gilt auch für andere Fahrzeuge von nicht mehr als 1 m Breite, wenn dadurch die Fußgänger nicht behindert werden. Die Fortbewegung mittels Rollschuhen, Rollbrettern und ähnlichen Vorrichtungen ist nicht zulässig.

§ 2  

(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 1, wenn jemand die Wegeflächen nicht vorwiegend zum Fußgängerverkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt.

(2) Jede nach Abs. 1 über die Zweckbestimmung hinausgehende Benützung der Wegeflächen ist Sondernutzung nach öffentlichem Recht und unbeschadet des Abs. 3 unzulässig.

Dies gilt insbesondere

1.     für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie jeglichen Warenverkauf,

2.     für das Aufsuchen von Bestellungen außerhalb der Ladengeschäfte,

3.     für wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettel verteilen, Herumtragen von umgehängten Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,

4.     für das Bemalen, Bekleben und Beschriften des Bodens, der Wände, Decken und Säulen,

5.     für das Sitzen und Liegen,

6.     für das Musizieren und den störenden Betrieb von Tonwiedergabegeräten,

7.     für das Betteln,

8.     für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen,

9.     für das freie Umherlaufenlassen von Hunden.

(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 hinausgehende Benützung der Wegeflächen schriftlich durch die Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, Abteilung I, Liegenschaftsverwaltung, erlaubt werden.

§ 3  

(1) Wer vorsätzlich die Fußgängerzonen entgegen den angeordneten Beschränkungen (§ 1 Abs. 2 und 3) benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerzonen unbefugt zu Sondernutzungen (§ 2 Abs. 1 und 2) gebraucht oder die mit einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 3) verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann nach Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.

§ 4  

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.