Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München
vom 6. Juli 2021
Stadtratsbeschluss: 09.06.2021
Bekanntmachung: 20.07.2021 (MüABl. S.397)
Die Landeshauptstadt
München erlässt auf Grund
von Art. 23 der Gemeindeordnung für
den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende
Satzung:
§ 1 Funktion und Aufgaben
(1) Der Behindertenbeirat
vertritt die Interessen der
Menschen mit Behinderungen
in München.
Dazu arbeitet
er mit der*dem Behindertenbeauftragte*n
der Landeshauptstadt München zusammen.
(2) Der Behindertenbeirat
hat die Aufgabe,
a)
den Stadtrat,
die Stadtverwaltung, die städtischen
Gesellschaften und die öffentlichen
Institutionen in allen Fragen, welche die Interessen der Menschen mit Behinderung in München betreffen,
durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten;
b)
die Öffentlichkeit
über Belange von Menschen mit Behinderungen zu informieren;
c)
die Interessen
von Menschen mit Behinderungen
gegenüber politischen Gremien und in
der Öffentlichkeit zu vertreten und
d)
zur Weiterentwicklung der Fachpolitik
für Menschen mit Behinderungen beizutragen.
§ 2 Rechte des Behindertenbeirats
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem
innerhalb von drei Monaten zu behandeln,
soweit ihnen nicht bereits vorher
entsprochen worden ist. Wenn sich
die endgültige Erledigung länger als acht
Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt
werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen
hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats
zu erteilen.
(3) Der Behindertenbeirat
ist bei allen
seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat und die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese
Stellungnahme beizufügen.
(4) Zu Sitzungen
der Ausschüsse und der Vollversammlung
des Stadtrats ist auf Antrag eine Vertretung
des Behindertenbeirats hinzuzuziehen.
§ 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates gilt entsprechend.
(5) Der Behindertenbeirat
erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Haushaltsmittel. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens
ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(6) Der Behindertenbeirat
ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsamt
der Stadt beraten und unterstützt.
§ 3 Pflichten des Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat
hat Vorlagen der Stadtverwaltung,
die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der Behindertenbeirat
ist gehalten, behindertenspezifische Anträge
und Anliegen von Organisationen
und Einzelpersonen, die an ihn
herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln
und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht
zu erteilen.
(3) Bei der Behandlung
der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag die*der Antragsteller*in oder eine Vertretung
durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.
§ 4 Zusammensetzung des Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat
setzt sich zusammen aus
a)
den Mitgliedern
der Facharbeitskreise nach
§ 6 Abs. 2;
b)
den gewählten
Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit;
c)
der*dem Behindertenbeauftragten
der Landeshauptstadt München;
d)
bis zu zehn Vertreter*innen des Münchner Stadtrats;
e)
gestrichen;
f)
je einer*einem Delegierten von Vereinen, Verbänden und Gruppen
von und für Menschen mit Behinderungen;
g)
einer*einem Delegierten
der Arbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtspflege in München;
h)
der Gesamtvertrauensperson
der Schwerbehinderten der Landeshauptstadt
München;
i)
je einer*einem Delegierten der Gleichstellungsstelle für Frauen,
des Migrationsbeirats, des Seniorenbeirats
und des Gesundheitsbeirats;
j)
einer Vertretung des Bezirks
Oberbayern;
k)
einer Vertretung des Zentrums
Bayern Familie und Soziales;
l)
jeweils einer Vertretung
der städtischen Referate;
m)
der Leitung
der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats;
n)
der*dem Mitarbeiter*in der*des nach dem Geschäftsverteilungsplan
zuständigen Bürgermeister*in.
(2) Die Mitglieder
nach Abs. 1 a) bis h) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 1 i) bis n) sind beratend tätig.
(3) Die Mitgliedschaft
nach Abs. 1 a) wird von den
Vorsitzenden der Facharbeitskreise
bestätigt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Facharbeitskreis.
(4) Die Mitglieder
nach Abs. 1 d) werden vom Münchner Stadtrat
gewählt oder benannt.
(5) Vereine, Verbände und Gruppen nach Abs. 1
f) erhalten je eine*einen Delegierte*n. Die Mitgliedschaft der*des Delegierten
endet mit der Abberufung durch die entsendende Organisation.
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung
besteht aus allen Mitgliedern des Behindertenbeirats. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen
der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom
Vorstand bekannt zu machen.
(2) Die Vollversammlung
ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Aufgaben
der Vollversammlung sind:
a)
Beschlüsse in Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung;
b)
Beschlüsse von sozialpolitischen Initiativen;
c)
Entgegennahme der Berichte von Vorstand
und Facharbeitskreisen;
d)
Wahl von drei
Mitgliedern des Vorstands;
e)
Wahl der*des Behindertenbeauftragten
als Vorschlag für die durch den Stadtrat erfolgende Ernennung gemäß der Satzung der*des Behindertenbeauftragten;
f)
Aufnahme von Verbänden, Vereinen
und Gruppen als Mitglieder;
g)
Beschluss über den Ausschluss
von Mitgliedern.
(4) Die Beschlüsse
der Vollversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(5) Die Sitzungen
der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(6) Von der Vollversammlung
ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen.
(7) Die Vollversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Facharbeitskreise
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben richtet der Behindertenbeirat Facharbeitskreise ein. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung existierenden Facharbeitskreise bleiben weiterhin bestehen.
(2) Mitglied der
Facharbeitskreise können diejenigen Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeiter*innen
von Organisationen der Behindertenarbeit,
von Behörden und sonstige Interessierte sein, die
a)
regelmäßig im Facharbeitskreis
mitarbeiten und
b)
in München für
die Belange von Menschen mit
Behinderungen tätig sind.
(3) Die Facharbeitskreise
bestimmen ihre inhaltlichen Schwerpunkte selbst. Sie können zur
Erledigung der Aufgaben
des Behindertenbeirats durch
den Vorstand sowie der Vollversammlung
zusätzliche Aufgaben zugewiesen
bekommen.
(4) Die Facharbeitskreise
haben die Aufgabe, in ihrem
Fachgebiet
a)
Stellungnahmen, Vorschläge und Forderungen
zu erarbeiten;
b)
den fachlichen
Austausch und die Vernetzung
zu fördern;
c)
Konzepte zu entwickeln, die
den Bedürfnissen von Menschen mit
Behinderungen entsprechen;
d)
den Beirat
in ihrem Zuständigkeitsbereich
nach außen zu vertreten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben; der Vorstand ist jeweils über
die Außenvertretung in Kenntnis
zu setzen.
(5) Ein Facharbeitskreis
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Ausnahmen können von der
Vorsitzendenrunde beschlossen werden.
(6) Die Facharbeitskreise
treffen sich mindestens viermal jährlich. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen
werden rechtzeitig in geeigneter
Weise veröffentlicht.
(7) Die Arbeit wird
dokumentiert und den anderen
Mitgliedern des Beirats in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Qualität der Arbeit wird überprüft.
(8) Die Facharbeitskreise
wählen eine*einen Vorsitzende*n und bis zu zwei Stellvertreter*innen.
(9) Die Facharbeitskreise
geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Vorsitzendenrunde
(1) Die Vorsitzendenrunde
trifft zwischen den Vollversammlungen die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs.
2 erforderlichen Entscheidungen
und koordiniert die Arbeit des Behindertenbeirats.
Zu ihren Aufgaben gehören
a)
Planung und Auswertung der Jahresarbeit;
b)
Gründung von Facharbeitskreisen und Arbeitsgruppen;
c)
Aufgabenverteilung an Facharbeitskreise;
d)
Festlegung der Vertretung des Beirats
in Gremien außerhalb des Beirats;
e)
Sicherstellung der Information und Kommunikation;
f)
Diskussion grundsätzlicher Angelegenheiten;
g)
Beschluss von Kampagnen, Stellungnahmen
zu Gesetzesvorhaben.
(2) Die Vorsitzendenrunde
besteht aus
a)
den drei
von der Vollversammlung gewählten
Vorstandsmitgliedern;
b)
der*dem Behindertenbeauftragten
der Landeshauptstadt München;
c)
je zwei Vertreter*innen eines jeden Facharbeitskreises;
d)
einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
der freien Wohlfahrtspflege;
e)
der Leitung
der Geschäftsstelle;
f)
einer*einem Mitarbeiter*in des Direktoriums;
g)
einer*einem Mitarbeiter*in des Sozialreferats.
(3) Die Mitglieder
nach Abs. 2 a) bis c) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 2 d) bis g) sind beratend tätig.
(4) Die Vorsitzendenrunde
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Behindertenbeirats.
(2) Der Vorstand
besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Personen, der*dem
Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München und der Leitung
der Geschäftsstelle mit beratender Stimme.
(3) Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung in
geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang
nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl
unter den Bewerber*innen mit der höchsten
Stimmenzahl. Hierbei genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gelten oder drohen zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Termin zur Wahl des Vorstands des Behindertenbeirats Beschränkungen
oder Verbote von Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen nach
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
und ist nicht absehbar, ob und wann diese Beschränkungen
aufgehoben werden, so ist
es möglich, die Wahl in Form einer
Briefwahl durchzuführen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates
in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates.
(5) Der Vorstand wählt aus seinen
Reihen eine*einen Vorsitzende*n, die*der den Vorstand im innerstädtischen
Bereich und gegenüber den übrigen Mitgliedern des Behindertenbeirats vertritt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus und ist ein
Zuwarten auf die nächste Vollversammlung nicht zumutbar, so wählt die Vorsitzendenrunde aus ihrer Mitte eine*n Nachfolger*in. Die nachfolgende
Person bleibt bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt.
(7) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 9 Briefwahl des Vorstands
(1) Der Wahltag wird spätestens drei Monate vor
dem Ende der Amtszeit durch
die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates
in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates
festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates
vorbereitet und durchgeführt.
Die Geschäftsstelle und drei
Mitglieder der Vorsitzendenrunde
des Behindertenbeirates, mit
Ausnahme des Vorstandes des
Behindertenbeirates, bilden
den Briefwahlvorstand. Dieser Vorstand
wählt eine*n Vorsitzende*n.
(3) Die Festlegungen für die Abgabe der Wahlvorschläge richten sich nach
Ziffer 12 der Geschäftsordnung der Vollversammlung des Behindertenbeirats.
(4) Die Briefwahlunterlagen
werden bis spätestens zum 28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.
(5) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:
a)
einen Stimmzettel;
b)
einen Stimmzettelumschlag;
c)
einen Wahlschein;
d)
einen Wahlbriefumschlag;
e)
ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(6) Die Briefwahlunterlagen
müssen am Wahltag bis spätestens 24:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats
eingegangen sein der Stimmen
gelten die Regelungen nach § 71 ff. Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
(7) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge
und die Auswertung der Stimmzettel
sowie die Auszählung ein Merkblatt mit
Verfahrenshinweisen.
(8) Die Geschäftsstelle
des Behindertenbeirats zählt
die Stimmabgaben binnen einer Woche aus.
Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Gewählt sind die Bewerber*innen mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit
im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerber*innen mit der höchsten
Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit
in der Stichwahl entscheidet
das Los.
(10) Das Ergebnis
der Wahl wird von der*dem Vorsitzenden
des Briefwahlvorstandes festgestellt
und unverzüglich verkündet.
(11) Innerhalb
von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die*den Vorsitzende*n des Briefwahlvorstandes können von
den Wahlberechtigten, durch
schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates
erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch
vor, entscheidet hierüber der Briefwahlvorstand innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein
Rechtsmittel möglich.
§ 10 Außenvertretung
(1) Die Außenvertretung
des Behindertenbeirats nimmt
die*der Behindertenbeauftragte der
Landeshauptstadt München wahr.
Sie*Er kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder
des Behindertenbeirats
delegieren.
(2) Das Recht
der Facharbeitskreise nach
§ 6 Abs. 4 Punkt d), in ihrem
eigenen Zuständigkeitsbereich
den Behindertenbeirat nach außen zu vertreten,
bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand,
die Vorsitzendenrunde oder
die Facharbeitskreise können
Delegierte in andere städtische und nichtstädtische Gremien oder Ausschüssen
entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet die Vorsitzendenrunde.
Die delegierten Personen erstatten jeweils dem delegierenden Gremium in geeigneter Form Bericht.
§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung
des Behindertenbeirats obliegt
der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle
ist Teil der Stadtverwaltung
und organisatorisch dem Sozialreferat
zugeordnet. Die Geschäftsstelle
gewährleistet den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte des Behindertenbeirats.
§ 12 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats und seiner Facharbeitskreise
mit Ausnahme der Vollversammlung erhält jedes Mitglied zur Abgeltung der ihm entstehenden tatsächlichen Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung für jede Sitzung, an der es teilgenommen hat (Sitzungsgeld).
Das Sitzungsgeld beträgt:
a)
für die Teilnahme an der Vorstandssitzung
für die Vorstandsmitglieder
und die*den Vorsitzende*n 35 Euro;
b)
für die Teilnahme an der Vorsitzendenrunde
für jedes Mitglied 70 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung
schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion
nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 140 Euro;
c)
für die Teilnahme an Sitzungen
der Facharbeitskreise für jedes Mitglied 35 Euro, für die vorsitzende Person und
das in der Sitzung schriftführende
Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 70 Euro.
(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Behindertenbeirates
oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine
Pauschale von 35 Euro gezahlt.
Dies gilt nicht, sofern das
andere Gremium nach Satzung oder
Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(3) Die maximale
Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
a)
für die die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats 72;
b)
für sonstige Mitglieder
des Behindertenbeirats 60.
(4) Die*Der Vorsitzende
des Behindertenbeirats erhält
zum Zweck der Anerkennung ihrer*seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag von monatlich 650 Euro (Ehrensold). Ihre*seine beiden gewählten Stellvertretungen erhalten einen Ehrensold von monatlich 250 Euro.
Die Vorsitzenden der Facharbeitskreise
erhalten einen Ehrensold von monatlich 100 Euro.
Der Ehrensold wird neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gewährt.
(5) Abhängige Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass
der ehrenamtlichen Tätigkeit
entstandenen Verdienstausfall.
Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht
für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates
ausbezahlt wird, für nicht mehr
als fünf Stunden/Woche gewährt
werden; insgesamt
(d. h. einschließlich der Sitzungstätigkeit)
darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung
nachzuweisen.
(6) Die Mitglieder
des Behindertenbeirats haben
Anspruch auf Entschädigung
der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine
Entschädigung nach Abs. 1 erhalten. Dies gilt, soweit das
Kind das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen einer
Behinderung oder aus anderem Grund
der Betreuung bedarf und
von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich
ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je
Stunde und maximal bis zu 5
Stunden pro Termin.
(7) Änderungen
der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München
in Besoldungsgruppe A 16 gelten
mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung
folgendes Januar auch für die nach
Abs. 1, 2 und 4 festgesetzten Entschädigungen.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt
München vom 13.11.2008 (MüABl.
S. 625), zuletzt geändert
durch Satzung vom 04.12.2020 (MüABl.
S. 737), außer Kraft.