Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München

vom 6. Juli 2021

Stadtratsbeschluss:                         09.06.2021

Bekanntmachung:                            20.07.2021 (MüABl. S.397)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende
Satzung:

§ 1 Funktion und Aufgaben

(1) Der Behindertenbeirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen in München.
 Dazu arbeitet er mit der*dem Behindertenbeauftragte*n der Landeshauptstadt München zusammen.

(2) Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe,

a)    den Stadtrat, die Stadtverwaltung, die städtischen Gesellschaften und die öffentlichen Institutionen in allen Fragen, welche die Interessen der Menschen mit Behinderung in München betreffen, durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten;

b)    die Öffentlichkeit über Belange von Menschen mit Behinderungen zu informieren;

c)     die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber politischen Gremien und in
der Öffentlichkeit zu vertreten und

d)    zur Weiterentwicklung der Fachpolitik für Menschen mit Behinderungen beizutragen.

§ 2 Rechte des Behindertenbeirats

(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats zu erteilen.

(2) Anträge und Empfehlungen, für die die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats zu erteilen.

(3) Der Behindertenbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat und die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen.

(4) Zu Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des Stadtrats ist auf Antrag eine Vertretung des Behindertenbeirats hinzuzuziehen. § 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates gilt entsprechend.

(5) Der Behindertenbeirat erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Haushaltsmittel. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.

 

(6) Der Behindertenbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.

§ 3 Pflichten des Behindertenbeirats

(1) Der Behindertenbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.

(2) Der Behindertenbeirat ist gehalten, behindertenspezifische Anträge und Anliegen von Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.

(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag die*der Antragsteller*in oder eine Vertretung durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.

§ 4 Zusammensetzung des Behindertenbeirats

(1) Der Behindertenbeirat setzt sich zusammen aus

a)    den Mitgliedern der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 2;

b)    den gewählten Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit;

c)     der*dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;

d)    bis zu zehn Vertreter*innen des Münchner Stadtrats;

e)    gestrichen;

f)      je einer*einem Delegierten von Vereinen, Verbänden und Gruppen von und für Menschen mit Behinderungen;

g)    einer*einem Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in München;

h)    der Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten der Landeshauptstadt München;

i)      je einer*einem Delegierten der Gleichstellungsstelle für Frauen, des Migrationsbeirats, des Seniorenbeirats und des Gesundheitsbeirats;

j)      einer Vertretung des Bezirks Oberbayern;

k)     einer Vertretung des Zentrums Bayern Familie und Soziales;

l)      jeweils einer Vertretung der städtischen Referate;

m)   der Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats;

n)    der*dem Mitarbeiter*in der*des nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Bürgermeister*in.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 a) bis h) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 1 i) bis n) sind beratend tätig.

(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 a) wird von den Vorsitzenden der Facharbeitskreise bestätigt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Facharbeitskreis.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 d) werden vom Münchner Stadtrat gewählt oder benannt.

(5) Vereine, Verbände und Gruppen nach Abs. 1 f) erhalten je eine*einen Delegierte*n. Die Mitgliedschaft der*des Delegierten endet mit der Abberufung durch die entsendende Organisation.

§ 5 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Behindertenbeirats. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand bekannt zu machen.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

a)    Beschlüsse in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

b)    Beschlüsse von sozialpolitischen Initiativen;

c)     Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Facharbeitskreisen;

d)    Wahl von drei Mitgliedern des Vorstands;

e)    Wahl der*des Behindertenbeauftragten als Vorschlag für die durch den Stadtrat erfolgende Ernennung gemäß der Satzung der*des Behindertenbeauftragten;

f)      Aufnahme von Verbänden, Vereinen und Gruppen als Mitglieder;

g)    Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.

(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(6) Von der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(7) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Facharbeitskreise

(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben richtet der Behindertenbeirat Facharbeitskreise ein. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung existierenden Facharbeitskreise bleiben weiterhin bestehen.

(2) Mitglied der Facharbeitskreise können diejenigen Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeiter*innen von Organisationen der Behindertenarbeit, von Behörden und sonstige Interessierte sein, die

a)    regelmäßig im Facharbeitskreis mitarbeiten und

b)    in München für die Belange von Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) Die Facharbeitskreise bestimmen ihre inhaltlichen Schwerpunkte selbst. Sie können zur

Erledigung der Aufgaben des Behindertenbeirats durch den Vorstand sowie der Vollversammlung

zusätzliche Aufgaben zugewiesen bekommen.

(4) Die Facharbeitskreise haben die Aufgabe, in ihrem Fachgebiet

a)    Stellungnahmen, Vorschläge und Forderungen zu erarbeiten;

b)    den fachlichen Austausch und die Vernetzung zu fördern;

c)     Konzepte zu entwickeln, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen;

d)    den Beirat in ihrem Zuständigkeitsbereich nach außen zu vertreten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben; der Vorstand ist jeweils über die Außenvertretung in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Ein Facharbeitskreis besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Ausnahmen können von der

Vorsitzendenrunde beschlossen werden.

(6) Die Facharbeitskreise treffen sich mindestens viermal jährlich. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen

werden rechtzeitig in geeigneter Weise veröffentlicht.

(7) Die Arbeit wird dokumentiert und den anderen Mitgliedern des Beirats in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Qualität der Arbeit wird überprüft.

(8) Die Facharbeitskreise wählen eine*einen Vorsitzende*n und bis zu zwei Stellvertreter*innen.

(9) Die Facharbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Vorsitzendenrunde

(1) Die Vorsitzendenrunde trifft zwischen den Vollversammlungen die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und koordiniert die Arbeit des Behindertenbeirats. Zu ihren Aufgaben gehören

a)    Planung und Auswertung der Jahresarbeit;

b)    Gründung von Facharbeitskreisen und Arbeitsgruppen;

c)     Aufgabenverteilung an Facharbeitskreise;

d)    Festlegung der Vertretung des Beirats in Gremien außerhalb des Beirats;

e)    Sicherstellung der Information und Kommunikation;

f)      Diskussion grundsätzlicher Angelegenheiten;

g)    Beschluss von Kampagnen, Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben.

 

(2) Die Vorsitzendenrunde besteht aus

a)    den drei von der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern;

b)    der*dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;

c)     je zwei Vertreter*innen eines jeden Facharbeitskreises;

d)    einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege;

e)    der Leitung der Geschäftsstelle;

f)      einer*einem Mitarbeiter*in des Direktoriums;

g)    einer*einem Mitarbeiter*in des Sozialreferats.

 

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 a) bis c) sind stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 2 d) bis g) sind beratend tätig.

(4) Die Vorsitzendenrunde gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Behindertenbeirats.

(2) Der Vorstand besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Personen, der*dem

Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München und der Leitung der Geschäftsstelle mit beratender Stimme.

(3) Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Hierbei genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gelten oder drohen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Termin zur Wahl des Vorstands des Behindertenbeirats Beschränkungen oder Verbote von Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und ist nicht absehbar, ob und wann diese Beschränkungen aufgehoben werden, so ist es möglich, die Wahl in Form einer Briefwahl durchzuführen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates.

(5) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine*einen Vorsitzende*n, die*der den Vorstand im innerstädtischen Bereich und gegenüber den übrigen Mitgliedern des Behindertenbeirats vertritt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus und ist ein Zuwarten auf die nächste Vollversammlung nicht zumutbar, so wählt die Vorsitzendenrunde aus ihrer Mitte eine*n Nachfolger*in. Die nachfolgende Person bleibt bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Briefwahl des Vorstands

(1) Der Wahltag wird spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates festgelegt.

(2) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates vorbereitet und durchgeführt. Die Geschäftsstelle und drei Mitglieder der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates, mit Ausnahme des Vorstandes des Behindertenbeirates, bilden den Briefwahlvorstand. Dieser Vorstand wählt eine*n Vorsitzende*n.

(3) Die Festlegungen für die Abgabe der Wahlvorschläge richten sich nach Ziffer 12 der Geschäftsordnung der Vollversammlung des Behindertenbeirats.

(4) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens zum 28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.

(5) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:

a)    einen Stimmzettel;

b)    einen Stimmzettelumschlag;

c)     einen Wahlschein;

d)    einen Wahlbriefumschlag;

e)    ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.

(6) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats eingegangen sein der Stimmen gelten die Regelungen nach § 71 ff. Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).

(7) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.

(8) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zählt die Stimmabgaben binnen einer Woche aus. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.

(9) Gewählt sind die Bewerber*innen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(10) Das Ergebnis der Wahl wird von der*dem Vorsitzenden des Briefwahlvorstandes festgestellt und unverzüglich verkündet.

(11) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die*den Vorsitzende*n des Briefwahlvorstandes können von den Wahlberechtigten, durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Briefwahlvorstand innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

§ 10 Außenvertretung

(1) Die Außenvertretung des Behindertenbeirats nimmt die*der Behindertenbeauftragte der

Landeshauptstadt München wahr. Sie*Er kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder

des Behindertenbeirats delegieren.

(2) Das Recht der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 4 Punkt d), in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich den Behindertenbeirat nach außen zu vertreten, bleibt davon unberührt.

(3) Der Vorstand, die Vorsitzendenrunde oder die Facharbeitskreise können Delegierte in andere städtische und nichtstädtische Gremien oder Ausschüssen entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet die Vorsitzendenrunde. Die delegierten Personen erstatten jeweils dem delegierenden Gremium in geeigneter Form Bericht.

§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Behindertenbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Behindertenbeirats.

§ 12 Entschädigung

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats und seiner Facharbeitskreise mit Ausnahme der Vollversammlung erhält jedes Mitglied zur Abgeltung der ihm entstehenden tatsächlichen Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung für jede Sitzung, an der es teilgenommen hat (Sitzungsgeld). Das Sitzungsgeld beträgt:

a)    für die Teilnahme an der Vorstandssitzung für die Vorstandsmitglieder und die*den Vorsitzende*n 35 Euro;

b)    für die Teilnahme an der Vorsitzendenrunde für jedes Mitglied 70 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 140 Euro;

c)     für die Teilnahme an Sitzungen der Facharbeitskreise für jedes Mitglied 35 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 70 Euro.

(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Behindertenbeirates oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 35 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.

(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:

a)    für die die*den Vorsitzende*n des Behindertenbeirats 72;

b)    für sonstige Mitglieder des Behindertenbeirats 60.

(4) Die*Der Vorsitzende des Behindertenbeirats erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer*seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag von monatlich 650 Euro (Ehrensold). Ihre*seine beiden gewählten Stellvertretungen erhalten einen Ehrensold von monatlich 250 Euro. Die Vorsitzenden der Facharbeitskreise erhalten einen Ehrensold von monatlich 100 Euro. Der Ehrensold wird neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gewährt.

(5) Abhängige Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d. h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.

(6) Die Mitglieder des Behindertenbeirats haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.

(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgendes Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und 4 festgesetzten Entschädigungen.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München vom 13.11.2008 (MüABl. S. 625), zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2020 (MüABl. S. 737), außer Kraft.