Satzung für
den Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München
vom 13. November
2008
Stadtratsbeschluss:
08.10.2008
Bekanntmachung:
01.12.2008 (MüABl. S.
625)
Änderungen:
12.12.2013 (MüABl. S.
553)
14.12.2016 (MüABl. S. 534)
04.12.2020 (MüABl. S. 737)
Die Landeshauptstadt München
erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), folgende
Satzung
§ 1 Funktion und Aufgaben
(1) Der Behindertenbeirat vertritt die Interessen der
Menschen mit Behinderungen in München. Dazu arbeitet er mit der/dem
Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zusammen.
(2) Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe,
a) den
Stadtrat, die Stadtverwaltung, die städtischen Gesellschaften und die
öffentlichen Institutionen in allen Fragen, welche die Interessen der Menschen
mit Behinderung in München betreffen, durch Anträge, Anregungen, Anfragen,
Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten;
b) die
Öffentlichkeit über Belange von Menschen mit Behinderungen zu informieren;
c) die
Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber politischen Gremien und in
der Öffentlichkeit zu vertreten und
d) zur
Weiterentwicklung der Fachpolitik für Menschen mit Behinderungen beizutragen.
§ 2 Rechte des
Behindertenbeirats
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig
ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen
nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige
Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Behindertenbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister
bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb
von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger
als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des Behindertenbeirats zu erteilen.
(3) Der Behindertenbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis
berührenden Fragen durch den Stadtrat und die Verwaltung so rechtzeitig
einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Einer
Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen.
(4) Zu Sitzungen der Ausschüsse und der Vollversammlung des
Stadtrats ist auf Antrag eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Behindertenbeirats hinzuzuziehen. § 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Stadtrates gilt entsprechend.
(5) Der Behindertenbeirat erhält die für die Erfüllung
seiner Aufgaben nötigen Haushaltsmittel. Er hat im Rahmen des
Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe
des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(6) Der Behindertenbeirat ist berechtigt, eine eigenständige
Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse-
und Informationsamt der Stadt beraten und unterstützt.
§ 3 Pflichten des
Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung,
die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu
behandeln.
(2) Der Behindertenbeirat ist gehalten,
behindertenspezifische Anträge und Anliegen von Organisationen und
Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu
behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Kann diese Frist nicht eingehalten
werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.
(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2
wird auf Antrag die Antragstellerin/der Antragsteller oder eine Vertretung
durch Beschluss des jeweils befassten Gremiums zugezogen.
§ 4 Zusammensetzung des
Behindertenbeirats
(1) Der Behindertenbeirat setzt sich zusammen aus
a) den
Mitgliedern der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 2;
b) den
gewählten Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit;
c) dem
oder der Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München;
d) bis
zu zehn Vertreterinnen und Vertretern des Münchner Stadtrats;
e) gestrichen;
f) je
einer oder einem Delegierten von Vereinen, Verbänden und Gruppen von und für
Menschen mit Behinderungen;
g) einer
oder einem Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in
München;
h) der
Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten der Landeshauptstadt München;
i) je
einer oder einem Delegierten der Gleichstellungsstelle für Frauen, des
Ausländerbeirats, des Seniorenbeirats und des Gesundheitsbeirats;
j) einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Bezirks Oberbayern;
k) einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Zentrums Bayern Familie und Soziales;
l) jeweils
einer Vertreterin oder einem Vertreter der städtischen Referate;
m) der
Leitung der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats;
n) der
Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der bzw. des nach dem
Geschäftsverteilungsplan zuständigen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 a) bis h) sind
stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 1 i) bis n) sind beratend tätig.
(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 a) wird von den
Vorsitzenden der Facharbeitskreise bestätigt. sie endet mit dem Ausscheiden aus
dem Facharbeitskreis.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 d) werden vom Münchner
Stadtrat gewählt oder benannt.
(5) Vereine, Verbände und Gruppen nach Abs. 1 f) erhalten je
eine bzw. einen Delegierten. Die Mitgliedschaft des oder der Delegierten endet
mit der Abberufung durch die entsendende Organisation.
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des
Behindertenbeirats. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Zeitpunkt und
Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand bekannt zu machen.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche
stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 30 %
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) Beschlüsse
in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
b) Beschlüsse
von sozialpolitischen Initiativen;
c) Entgegennahme
der Berichte von Vorstand und Facharbeitskreisen;
d) Wahl
von drei Mitgliedern des Vorstands;
e) Wahl
der bzw. des Behindertenbeauftragten als Vorschlag für die durch den Stadtrat
erfolgende Ernennung gemäß der Satzung der/des Behindertenbeauftragten;
f) Aufnahme
von Verbänden, Vereinen und Gruppen als Mitglieder;
g) Beschluss
über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden grundsätzlich
in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie
sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder
berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(6) Von der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen.
(7) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Facharbeitskreise
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben richtet der
Behindertenbeirat Facharbeitskreise ein. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Satzung existierenden Facharbeitskreise bleiben weiterhin bestehen.
(2) Mitglied der
Facharbeitskreise können diejenigen Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter von Organisationen der Behindertenarbeit, von Behörden und
sonstige Interessierte sein, die
a)
regelmäßig im Facharbeitskreis mitarbeiten und
b)
in München für die Belange von Menschen mit
Behinderungen tätig sind.
(3) Die Facharbeitskreise bestimmen ihre inhaltlichen
Schwerpunkte selbst. Sie können zur Erledigung der Aufgaben des
Behindertenbeirats durch den Vorstand sowie der Vollversammlung zusätzliche
Aufgaben zugewiesen bekommen.
(4) Die Facharbeitskreise haben die Aufgabe, in ihrem
Fachgebiet
a)
Stellungnahmen, Vorschläge und Forderungen zu
erarbeiten;
b)
den fachlichen Austausch und die Vernetzung zu
fördern;
c)
Konzepte zu entwickeln, die den Bedürfnissen von
Menschen mit Behinderungen entsprechen;
d)
den Beirat in ihrem Zuständigkeitsbereich nach
außen zu vertreten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben; der Vorstand ist
jeweils über die Außenvertretung in Kenntnis zu setzen.
(5) Ein Facharbeitskreis besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern; Ausnahmen können von der Vorsitzendenrunde beschlossen werden.
(6) Die Facharbeitskreise treffen sich mindestens viermal
jährlich. Ort und Zeitpunkt der Sitzungen werden rechtzeitig in geeigneter
Weise veröffentlicht.
(7) Die Arbeit wird dokumentiert und den anderen Mitgliedern
des Beirats in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Qualität der Arbeit wird
überprüft.
(8) Die Facharbeitskreise wählen eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(9) Die Facharbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Vorsitzendenrunde
(1) Die Vorsitzendenrunde trifft zwischen den
Vollversammlungen die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 2
erforderlichen Entscheidungen und koordiniert die Arbeit des
Behindertenbeirats. Zu ihren Aufgaben gehören
a)
Planung und Auswertung der Jahresarbeit;
b)
Gründung von Facharbeitskreisen und
Arbeitsgruppen;
c)
Aufgabenverteilung an Facharbeitskreise;
d)
Festlegung der Vertretung des Beirats in Gremien
außerhalb des Beirats;
e)
Sicherstellung der Information und
Kommunikation;
f)
Diskussion grundsätzlicher Angelegenheiten;
g)
Beschluss von Kampagnen, Stellungnahmen zu
Gesetzesvorhaben.
(2) Die Vorsitzendenrunde besteht aus
a)
den drei von der Vollversammlung gewählten
Vorstandsmitgliedern;
b)
dem oder der Behindertenbeauftragten der
Landeshauptstadt München;
c)
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern eines
jeden Facharbeitskreises;
d)
einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der
freien Wohlfahrtspflege;
e)
der Leiterin bzw. dem Leiter der
Geschäftsstelle;
f)
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des
Direktoriums;
g)
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des
Sozialreferats.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 a) bis c) sind
stimmberechtigt; die Mitglieder nach Abs. 2 d) bis g) sind beratend tätig.
(4) Die Vorsitzendenrunde gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Behindertenbeirats.
(2) Der Vorstand besteht aus drei von der Vollversammlung
gewählten Personen, der bzw. dem Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt
München und der Leiterin bzw. dem Leiter der Geschäftsstelle mit beratender
Stimme.
(3) Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der
Vollversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine
Stichwahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.
Hierbei genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine oder einen
Vorsitzenden, die bzw. der den Vorstand im innerstädtischen Bereich und
gegenüber den übrigen Mitgliedern des Behindertenbeirats vertritt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Außenvertretung
(1) Die Außenvertretung des Behindertenbeirats nimmt die
bzw. der Behindertenbeauftragte der Landeshauptstadt München wahr. Sie bzw. er
kann diese Aufgabe im Einzelfall auf andere Mitglieder des Behindertenbeirats
delegieren.
(2) Das Recht der Facharbeitskreise nach § 6 Abs. 4 Punkt
d), in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich den Behindertenbeirat nach außen zu
vertreten, bleibt davon unberührt.
(3) Der Vorstand, die Vorsitzendenrunde oder die
Facharbeitskreise können Delegierte in andere städtische und nichtstädtische
Gremien oder Ausschüssen entsenden. Ist die Zuständigkeit strittig, entscheidet
die Vorsitzendenrunde. Die delegierten Personen erstatten jeweils dem
delegierenden Gremium in geeigneter Form Bericht.
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Behindertenbeirats obliegt der
Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und
organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet
den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Behindertenbeirats.
§ 11 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats
und seiner Facharbeitskreise mit Ausnahme der Vollversammlung erhält jedes
Mitglied zur Abgeltung der ihm entstehenden tatsächlichen Aufwendungen eine
pauschale Aufwandsentschädigung für jede Sitzung, an der es teilgenommen hat
(Sitzungsgeld). Das Sitzungsgeld beträgt:
a) für
die Teilnahme an der Vorstandssitzung für die Vorstandsmitglieder und die bzw.
den Vorsitzenden 35 Euro.
b) für
die Teilnahme an der Vorsitzendenrunde für jedes
Mitglied 70 Euro, für die vorsitzende Person und das in der Sitzung
schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die bzw. der Vorsitzende
übernimmt, 140 Euro.
c) Für
die Teilnahme an Sitzungen der Facharbeitskreise für jedes Mitglied 35 Euro,
für die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied,
soweit diese Funktion nicht die bzw. der Vorsitzende übernimmt, 70 Euro.
(2) Für die Teilnahme in
städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die bzw. der Vorsitzende des
Behindertenbeirates oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von
35 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder
Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(3) Die maximale Zahl der nach Abs.
1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
a) für
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Behindertenbeirats 72
b) für
sonstige Mitglieder des Behindertenbeirats 60.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Behindertenbeirats
erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer bzw. seiner ehrenamtlichen Tätigkeit
einen Betrag von monatlich 650 Euro (Ehrensold). Ihre bzw. seine beiden
gewählten Stellvertretungen erhalten einen Ehrensold von monatlich 250 Euro.
Die Vorsitzenden der Facharbeitskreise erhalten einen Ehrensold von monatlich 100
Euro. Der Ehrensold wird neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gewährt.
5) Abhängige Beschäftigte haben
außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit
entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die
Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirates ausbezahlt wird, für nicht mehr
als fünf Stunden/ Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der
Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit
nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses
ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(6) Die Mitglieder des Behindertenbeirats haben Anspruch auf
Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während
der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine
Entschädigung nach Abs. 1 erhalten. Dies gilt, soweit das
Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung
oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen
des Haushalts betreut werden kann und daher eine
Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist.
Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen
Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und
maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
(7) Änderungen der
Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A
16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge)
ab dem auf die Bekanntmachung folgendes Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und
4 festgesetzten Entschädigungen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des
Behindertenbeirats vom 06.12.2005 außer Kraft. Die bestehenden Gremien des
Behindertenbeirats bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.