Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München
(Straßennamen- und Hausnummernsatzung)

vom 14. Januar 2026

Stadtratsbeschluss:                         17.12.2025

Bekanntmachung:                            30.01.2026 (MüABl. S. 39)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 101 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09.12. 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Stadt benennt die öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Straßen, Plätze und Brücken) und erteilt die Hausnummern (Neuerteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten.

(2) Private Erschließungsflächen werden ebenfalls benannt, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.

(3) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt, umnummeriert oder eingezogen.

(4) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung, Beibehaltung, Umnummerierung oder Einziehung einer bestimmten Hausnummer.

§ 2 Nummerierungssystematik

(1) Die Hausnummerierung beginnt grundsätzlich an dem Straßenabschnitt, der dem Stadtzentrum (Mariensäule) am nächsten liegt, wobei – stadtauswärts gesehen – gerade Hausnummern an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite, jeweils in aufsteigender Nummerierung, vergeben werden.

(2) Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.

§ 3 Einnummerierung

(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.

(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.

(3) Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist auch hier nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerbliche Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten keine eigene Hausnummer.

(4) Einfahrten zu Tiefgaragen erhalten dann eine eigene Hausnummer, wenn ihre Auffindbarkeit erschwert ist, insbesondere weil sie an einer anderen als der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, zu der das zugehörige Anwesen einnummeriert wurde.

(5) Abweichungen von Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.

(6) Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt.

§ 4 Beschaffenheit der Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder

(1) Die Anlage zur Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom 14.01.2026 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Als Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder sind kobaltblau emaillierte Eisenblechschilder zu verwenden. Geringfügig dunklere Blautöne sind zulässig. Schilder aus einem anderen dauerhaften und witterungsbeständigen Material können auf Antrag genehmigt werden, wenn sie die in den Mustern in der Anlage zur Straßennamen- und Hausnummernsatzung unter Buchstabe a) und unter Buchstabe b) vorgeschriebenen Angaben bezüglich Schild- und Schriftfarbe, Mindestmaßen der Beschriftung und des Schildes erfüllen und sich von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind. Die Genehmigung ist vorab zu beantragen.

(3) Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder müssen im Übrigen den Mustern in der Anlage zur Straßennamen- und Hausnummernsatzung unter Buchstabe a) und unter Buchstabe b) dieser Satzung entsprechen. Die dort angegebenen Maße sind Mindestmaße.

(4) Der unter der Hausnummer angebrachte Pfeil gibt an, in welcher Richtung das Gebäude mit der nächsthöheren Hausnummer folgt. Die höchste zu erreichende Hausnummer einer Straße oder Zuwegung wird durch den Wegfall des Richtungspfeils und stattdessen durch einen Balken unter der Hausnummer signalisiert.

§ 5 Anbringungsort der Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder

(1) Die Hausnummernschilder sind so anzubringen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit ohne weiteres und ohne Schwierigkeit gut sichtbar sind. Am Gebäude sind Hausnummernschilder neben oder über dem Haupteingang (§ 3 Abs. 1) des Gebäudes oder an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang und in Front zur Straße anzubringen. Die Hausnummernschilder sollen nicht höher als 3 m und grundsätzlich nicht tiefer als 1 m angebracht werden.

(2) Ist ein Hausnummernschild von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen oder befindet sich der Haupteingang (§ 3 Abs. 1) weiter als 5 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so ist das Hausnummernschild an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang in Front zur Straße anzubringen.

(3) Ist der Haupteingang (§ 3 Abs. 1) von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen (z. B. seitliche oder rückwärtige Eingänge), so ist – von der öffentlichen Verkehrsfläche gut sichtbar – am Beginn des Weges zum Zugang und in Front zur Straße an geeigneter Stelle ein Hinweisschild anzubringen.

(4) Werden über einen Zugang mehrere Gebäude mit eigenen Hausnummern erschlossen (z. B. Häuserreihen in größeren Wohnanlagen), so ist ein Sammelhinweisschild erforderlich, das auf die Hausnummerierung hinweist. Jeder Haupteingang (§ 3 Abs. 1) ist mit einem Hausnummernschild zu beschildern. Ein Hausnummernschild an einem dieser Haupteingänge hat nur dann einen Richtungspfeil aufzuweisen, wenn über die Zuwegung weitere, dahinterliegende Eingänge mit eigenen Hausnummern erschlossen werden.

(5) Ist die Zuwegung zu Gebäuden unübersichtlich oder verzweigt, so können mehrere Hinweisschilder oder Sammelhinweisschilder, in besonderen Fällen auch das Anbringen von beleuchteten Schildern vorgeschrieben werden.

(6) Der abgewinkelte Richtungspfeil eines Hinweisschildes oder Sammelhinweisschildes soll sich bei ungeraden Nummern auf der rechten, bei geraden Nummern an der linken Seite des Hinweisschildes befinden, so dass sich der Richtungspfeil auf der Seite befindet, in deren Richtung sich die nächsthöhere Nummer ergibt.

§ 6 Verpflichtung der Grundstückseigentümer*innen, Erbbauberechtigten, Nießbraucher*innen

(1) Die Grundstückseigentümer*innen haben die Hausnummernschilder und die Hinweisschilder nach Erteilung der Hausnummern selbst anzuschaffen, spätestens zum Zeitpunkt des Bezugs anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern. Ist ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung auch die erbbauberechtigten Personen bzw. die nießbrauchenden Personen.

(2) Die Verpflichtung, Sammelhinweisschilder anzuschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern trifft grundsätzlich die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2, deren Grundstück bzw. deren Gebäude die höchste über die jeweilige Zuwegung erreichbare Hausnummer hat. Im Einzelfall kann die Stadt festlegen, dass diese Verpflichtung abweichend hiervon den bzw. die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 trifft, wenn das Sammelhinweisschild auf dessen Grundstück bzw. an dessen Gebäude anzubringen ist. Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2, für deren Grundstück bzw. für deren Gebäude ein Sammelhinweisschild notwendig ist, haben die Kosten des Sammelhinweisschildes gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Stadt kann die jeweiligen Kosten gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 festsetzen.

(3) Müssen bestehende Sammelhinweis- und Hinweisschilder geändert werden, ist hierzu diejenige Person auf ihre Kosten verpflichtet, durch deren (Bau-)Maßnahme die Änderung verursacht wird.

(4) Das Anbringen der erteilten Hausnummernschilder, Hinweisschilder und Sammelhinweisschilder kann von Amts wegen angeordnet werden.

(5) Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 haben den Nachweis der satzungsgemäßen Anbringung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder (Abs. 1) bis spätestens drei Monate nach Bezug durch einen Bildnachweis zu erbringen. Im Fall der Verpflichtung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes (Abs. 2) haben die nach Abs. 2 zur Anbringung verpflichteten Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 bis spätestens drei Monate nach Bezug des Gebäudes, an dem das Sammelhinweisschild anzubringen ist, den Nachweis der satzungsgemäßen Anbringung durch einen Bildnachweis zu erbringen. Der Bildnachweis kann durch Übermittlung eines Fotos des angebrachten Hausnummernschildes, Hinweisschildes oder Sammelhinweisschildes an die zuständige Stelle der Stadt, den GeodatenService München, Sachgebiet Hausnummern, Denisstraße 2, 80335 München, per Post oder per E-Mail an hausnummern.kom@muenchen.de erbracht werden.

§ 7 Duldungspflicht

(1) Die Eigentümer*innen und Besitzer*innen von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art und die Inhaber*innen von grundstücksgleichen Rechten haben das satzungsgemäße Anbringen von Straßennamenschildern sowie Hausnummernschildern, Hinweisschildern und Sammelhinweisschildern auf ihrem Grundstück bzw. an baulichen Anlagen aller Art zu dulden.

(2) Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können die Mitarbeiter*innen der für die Hausnummernerteilung bzw. der Hausnummernüberwachung zuständigen Stellen der Stadt die Grundstücke jederzeit betreten.

§ 8 Untersagung und Entfernung von nicht satzungsgemäßen Beschilderungen zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren

Die Stadt kann die Verwendung nicht amtlich erteilter Hausnummern im privaten und geschäftlichen Verkehr untersagen und die Entfernung nicht satzungsgemäßer Schilder anordnen. Sie kann ferner die Verwendung privater Ortsbezeichnungen untersagen, wenn durch diese eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit amtlich erteilten Straßennamen entsteht, die eine jederzeitige rasche Auffindbarkeit von Anwesen erschwert.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Vorhandene Einnummerierungen von Straßen, die dem Grundsatz der §§ 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 widersprechen (z. B. Einnummerierung in Hufeisenform in der Innenstadt, sofern diese Einnummerierung auch dort entsprechend der Umgebung noch erwartet werden kann; auf den Stadtkern zulaufende Nummerierung in den eingemeindeten Gebieten oder Einnummerierung ums Eck bei Eckgrundstücken, deren Gebäude zu einer Straße einnummeriert waren, an der nicht ihr Haupteingang liegt) können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

(2) Bestehende, der bisherigen Satzung entsprechende und bei Abweichungen genehmigte Hausnummernschilder, die von Muster a) der Anlage zu dieser Satzung abweichen, können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

(3) Bestehende, der bisherigen Satzung entsprechende Hinweis- und Sammelhinweisschilder nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 auf nicht unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegende Zugänge, die von Muster a) und b) der Anlage zu dieser Satzung abweichen, bleiben bis zu dem Zeitpunkt belassen, zu dem diese Schilder aus anderen Gründen neu angebracht werden müssen, wenn dadurch die Auffindbarkeit der Anwesen nicht besonders erschwert wird.

§ 10  Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom 19. Juli 1988 (MüABl. S. 185), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.01.1995 (MüABl. S. 1), außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung)

vom 14. Januar 2026

 

a) Muster für das Hausnummern- und Hinweisschild (§ 4, § 5 Abs. 3)

Schildfarbe:                                         Standard ist der Blauton kobaltblau, ein geringfügig dunklerer Blauton ist zulässig

Material:                                               Standard emailliertes Eisenblech oder auf Antrag ein entsprechendes witterungsbeständiges Material in kobaltblau, ein geringfügig dunklerer Blauton ist zulässig

Mindestmaße des Schildes:                  20 cm breit, 25 cm hoch


Mindestmaße der Beschriftung: Zahlen 10 cm hoch
                                                            Großbuchstaben 4 cm hoch
                                                            Kleinbuchstaben 3 cm hoch

Beschriftungsfarbe:                              weiß
                     

 

b) Muster für das Sammelhinweisschild (§ 5 Abs. 4)

 

 

 

Mindestmaße des Schildes:                  40 cm breit, 30 cm hoch

Schildfarbe, Material, Mindestmaße der Beschriftung, Beschriftungsfarbe, wie unter Anlage a)