Satzung
für die Behindertenbeauftragte /
den Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München
vom 11. August 2004
Stadtratsbeschluss: 28.07.2004
Bekanntmachung: 30.08.2004 (MüABl. S. 317)
Änderungen: 13.11.2008
(MüABl. S. 628)
02.01.2009
(MüABl. S. 4)
12.12.2013
(MüABl. S. 552)
24.04.2019
(MüABl. S. 206)
04.08.2020
(MüABl. S. 466)
04.12.2020
(MüABl. S. 736)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 18 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG) vom 09.07.2003 (GVBl. S. 419) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), folgende Satzung:
§ 1 Behindertenbeauftragte/Behindertenbeauftragter
(1) Die Landeshauptstadt München bestellt zur Vertretung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen eine Behindertenbeauftragte/einen Behindertenbeauftragten.
(2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist organisatorisch bei der Geschäftsleitung des Behindertenbeirates angebunden und ist geborenes Vorstandsmitglied des Behindertenbeirats. Sie/Er ist unabhängig und in der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben weisungsfrei.
(3) Die/Der Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie/Er erhält zum Zweck der Anerkennung ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Betrag in Höhe der doppelten Aufwandsentschädigung für Bezirksausschussvorsitzende nach § 18 Abs. 6 Buchstabe b) der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung) in der jeweils gültigen Fassung als Ehrensold. Zur Wahrung des Ehrenamts ist eine Teilnahme an Sitzungen der Stadtratsgremien, des Behindertenbeirats und, nach entsprechender Einladung, an Stadtratsfraktionssitzungen oder Besprechungen der Stadtverwaltung notwendig. Ferner ist eine Teilnahme an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, sowohl als Referent als auch als Teilnehmer, die Teilnahme an überregionalen Treffen der Behindertenbeauftragten und das Abhalten von Sprechstunden für Bürgerinnen und Bürger im Büro der/des Behindertenbeauftragten oder durch Hausbesuche in angemessenem Umfang vom Ehrenamt des Behindertenbeauftragten umfasst. Erforderliche Räumlichkeiten stellt die Stadt München zur Verfügung.
(4) Entsteht einem Angestellten oder Arbeiter durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes des/der Behindertenbeauftragten ein nachgewiesener Verdienstausfall, so wird ihr/ihm dieser ersetzt. Ist die/der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte beruflich selbständig tätig, so erhält sie/er für die Zeit ihrer/seiner Teilnahme an den in Abs. 3 aufgezählten Terminen eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 32,10 Euro je volle Stunde ehrenamtliche Tätigkeit. Die/Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte, die/der keine Verdienstausfallentschädigung erhält, der/dem aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Wahrnehmung der zum Ehrenamt gehörenden Pflichten ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhält eine Entschädigung für die Teilnahme an den Terminen nach Abs. 3 in Höhe von 18,99 Euro je volle Stunde ehrenamtliche Tätigkeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist minutengenau abzurechnen.
Bei einer/einem beruflich selbständig tätigen Behindertenbeauftragten und einer/einem, die/der keine Verdienstausfallentschädigung erhält, umfasst die entschädigungsfähige Zeit auch die angemessenen Wegezeiten. Die Wegezeiten werden dabei auf der Grundlage von typischen, von der/dem Behindertenbeauftragten zu benennenden Wegeverbindungen, minutengenau abgerechnet. Die Ersatzleistung für selbständig Tätige und Behindertenbeauftragte, die keine Verdienstausfallentschädigung erhalten, ist auf 50 Stunden monatlich im Jahresdurchschnitt beschränkt.
(5) Die/Der Behindertenbeauftragte hat Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach Abs. 3. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Tag.
§ 2 Aufgaben, Rechte, Pflichten
(1) Aufgabe der/des Behindertenbeauftragten ist dazu beizutragen, die Integration und selbstbestimmte Lebensführung von Bürgerinnen und Bürgern in der Landeshauptstadt München und die Normalisierung in allen Lebensbereichen der (Stadt-)Gesellschaft, insbesondere durch Interessenvertretung gegenüber und Kooperation mit allen städtischen Referaten, den Sozialverbänden, Arbeitgebern und Bürgern zu erreichen. Zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben hat sie/er das Recht auf Unterrichtung, Einbindung und Beteiligung hinsichtlich behindertenrelevanter Planungen.
(2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist für alle Bürgerinnen und Bürger mit einer Behinderung und deren Vertrauenspersonen Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für deren Belange. Hierzu führt sie/er regelmäßig Sprechstunden durch.
(3) Die/Der Behindertenbeauftragte kann auf Antrag ein Rederecht in jedem Stadtratsausschuss erhalten, wenn behindertenspezifische Themen behandelt werden.
(4) Die/Der Behindertenbeauftragte ist Mitglied der Vorsitzendenrunde und des Vorstands des Behindertenbeirats, nimmt an den Sitzungen dieser Gremien teil und vertritt den Behindertenbeirat nach außen.
(5) Die/Der Behindertenbeauftragte berichtet dem Stadtrat alle zwei Jahre sowie jeweils zum Ende ihrer/seiner Amtsperiode über die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeit, anfallende Aufgaben und Ziele.
(6) Abweichend von Absatz 5 legt die/der Behindertenbeauftragte dem Stadtrat in der ersten Tätigkeitsperiode nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits nach einem Jahr einen Tätigkeitsbereicht vor, da es sich um eine neue Aufgabe innerhalb der Stadtverwaltung handelt. Der Bericht wird zu gleichen Teilen vom Sozialreferat und von der/dem amtierenden Behindertenbeauftragten erstellt und soll die ersten Erfahrungen und Handlungsempfehlungen enthalten.
§ 3 Wählbarkeit
Wählbar für das Amt der/des Behindertenbeauftragten ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des SGB IX.
§ 4 Wahlgremium
Die/Der Behindertenbeauftragte wird von der Vollversammlung des Behindertenbeirats gewählt.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Jedes der Mitglieder des Behindertenbeirats hat ein Vorschlagsrecht für eine geeignete Person für das Amt der/des Behindertenbeauftragten.
(2) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats fordert die Mitglieder des Behindertenbeirats einen Monat vor Auflage der Wahlliste zur schriftlichen Abgabe eines Wahlvorschlags auf. Wahlvorschläge müssen spätestens einen Monat vor der Wahl der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats vorliegen. Die Wahlliste liegt dann bis zur Wahl in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats öffentlich während der Sprechzeiten aus.
Die Vollversammlung des Behindertenbeirats wählt eine Vorschlagskandidatin/einen Vorschlagskandidaten mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Kandidatin/Der Kandidat wird dann dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung und Bestellung mittels eines Beschlusses vorgelegt.
§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird jeweils drei Monate vor dem Ende der Amtszeit der/des Behindertenbeauftragten durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats durchgeführt. Die Mitglieder des Behindertenbeirats sind sechs Wochen vor der Wahl unter Angabe der Wahlzeit und des Wahlortes zur Wahl einzuladen.
(2) Die Wahl erfolgt geheim.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Behindertenbeirats hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Auf dem Stimmzettel sind die vorgeschlagenen Kandidaten alphabetisch aufgeführt.
(4) Gelten oder drohen zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Termin zur Wahl der/des Behindertenbeauftragten
Beschränkungen oder Verbote von Veranstaltungen oder Ansammlungen von
Menschen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und ist nicht absehbar, ob und
wann diese Beschränkungen aufgehoben werden, so ist es möglich, die
Wahl in Form einer Briefwahl durchzuführen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung des Büros der/des
Behindertenbeauftragten gemeinsam mit der Leitung der Geschäftsstelle des
Behindertenbeirates in Abstimmung mit dem Vorstand des Behindertenbeirates.
§ 7 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zählt die Stimmabgaben aus und teilt den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern das Ergebnis unverzüglich mit. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Briefwahl
(1) Der Wahltag wird spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit durch das Büro der/des Behindertenbeauftragten zusammen mit der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates in Abstimmung mit dem Vorstand des Behindertenbeirates festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates vorbereitet und durchgeführt. Die Geschäftsstelle und drei Mitglieder der Vorsitzendenrunde des Behindertenbeirates, mit Ausnahme des Vorstandes des Behindertenbeirates, bilden den Briefwahlvorstand. Dieser Vorstand wählt eine/n Vorsitzende/n.
(3) Die Festlegungen für die Abgabe und Auslage der Wahlvorschläge richten sich nach § 5 dieser Satzung.
(4) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens zum 28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.
(5) Jede/r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:
1. einen Stimmzettel;
2. einen Stimmzettelumschlag;
3. einen Wahlschein;
4. einen Wahlbriefumschlag;
5. ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(6) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats eingegangen sein.
(7) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung der Stimmen gelten die Regelungen nach § 71 GLKrWO ff..
(8) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zählt die Stimmabgaben binnen einer Woche aus. Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(10) Das Ergebnis der Wahl wird von der/dem Vorsitzenden des Briefwahlvorstandes festgestellt und unverzüglich verkündet.
(11) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Briefwahlvorstandes können von den Wahlberechtigten, durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Geschäftsstelle des Behindertenbeirates erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Briefwahlvorstand innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
§ 9 Bestellung
(1) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats legt dem Stadtrat den Beschluss zur Bestellung der gewählten Person innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zur Entscheidung vor. Der Stadtrat entscheidet über die Einsetzung der/des Behindertenbeauftragten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der/des amtierenden Behindertenbeauftragten.
(2) Der Stadtrat bestellt die Behindertenbeauftragte/den Behindertenbeauftragten.
§ 10 Amtszeit
Die Amtszeit der/des Behindertenbeauftragten beträgt jeweils vier Jahre. Die Wiederwahl und Bestellung der/des Behindertenbeauftragten ist zulässig.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.