Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Landeshauptstadt München (Parkgebührenordnung)

vom 16.05.2018

Stadtratsbeschluss:                             25.04.2018

Bekanntmachung:                                  30.05.2018 (MüABl. S. 206)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), i.V.m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2018
(GVBl. S. 68), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Parkgebühren in den öffentlichen Straßen in München, für die die Landeshauptstadt München Baulastträger ist. Soweit das Parken nur mit einem Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 2) auf gemäß § 1 bezeichneten Flächen.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang des § 2 parkt.

§ 4 Parkgebühren

(1) Je angefangene zwölf Minuten werden folgende Gebühren erhoben.

1.      Es gibt zwei Gebührensätze:

a)     Gebührensatz 1: 0,50 Euro/12 Minuten,

b)     Gebührensatz 2: 0,20 Euro/12 Minuten;

2.      Parkzone 1 „Altstadt“:
Im Gebiet innerhalt der Altstadt gilt

a)     der Gebührensatz 1 von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

b)     der Gebührensatz 2 in der übrigen Zeit;

3.      Parkzone 2 „Hauptbahnhof“:
Im Gebiet um den Hauptbahnhof gilt der Gebührensatz 1;

4.      Parkzone 3 „Sonstige“:
Im übrige Stadtgebiet gilt der Gebührensatz 2;

5.      In Straßenabschnitten ohne ausgeschilderte Parkzeitbeschränkung beträgt die Tageshöchstgebühr 6,00 Euro.

(2) Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.

(3) Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist.
Die Parkgebühr wird abweichend von Abs. 1 anteilig je angegangene Minute berechnet (auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet). Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch unverändert.

(4) Fahrzeuge, die nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) vom 12.06.2015 gekennzeichnet sind, sind bei Auslegen einer Parkscheibe oder Nutzung des Handyparkens für die ersten 2 Stunden des gebührenpflichtigen Parkvorgangs nach § 2 von den Parkgebühren gemäß § 4 befreit.

(5) Im Rahmen von Forschungsprojekten oder Modellvorhaben zur Erforschung oder Erprobung innovativer Verkehrskonzepte, für deren befristete Umsetzung ein inhaltlich-konkreter Beschluss des Stadtrates vorliegt, sind Abweichungen von Abs.  1, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gemäß § 10 ZuständigkeitsV in der jeweils geltenden Fassung, möglich.

§ 5 Gebietsumfang

(1) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 2 – Park(gebühren)zone 1 „Altstadt“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Altstadt“ entspricht, wird durch folgende Straße und Plätze begrenzt, wobei sich die Ausdehnung jeweils bis einschließlich den jeweiligen Innenseiten des Altstadtrings erstreckt:

Karlsplatz, Lenbachplatz, Maximiliansplatz (beidseitiger Bereich der Richtungsfahrbahn in Fahrtrichtung Osten, einschließlich der Verbindungsfahrbahn zwischen der nördlichen und der südlichen Richtungsfahrbahn), Platz der Opfer des Nationalsozialismus, Oskar-von-Miller-Ring, Von-der-Tann-Straße, Franz-Josef-Strauß-Ring, Karl-Scharnagl-Ring, Thomas-Wimmer-Ring, Isartorplatz, Frauenstraße, Blumenstraße, Sendlinger-Tor-Platz, Sonnenstraße.

(2) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 3 – Park(gebühren)zone 2 „Hauptbahnhof“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Hauptbahnhof“ entspricht, umfasst alle Straße zwischen:

Karlsplatz Westseite, Sonnenstraße Westseite zwischen Bayerstraße und Landwehrstraße, Landwehrstraße beidseitig zwischen Sonnenstraße und Paul-Heyse-Straße, Paul-Heyse-Straße Ostseite zwischen Landwehrstraße und Bayerstraße, Paul-Heyse-Unterführung Ostseite, Seidlstraße Ostseite zwischen Arnulfstraße und Marsstraße, Marsstraße Südseite zwischen Seidlstraße und Dachauer Straße, Elisenstraße Südseite zwischen Dachauer Straße und Luisenstraße, Elisenstraße beidseitig zwischen Luisenstraße und Karlsplatz.

§ 6 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. Befinden sich der Automat innerhalb eines Parkraummanagementgebietes, gilt der erworbene Parkschein im Rahmen der entrichteten Gebühr sowie unter Berücksichtigung der vor Ort ausgewiesenen Parkregelung innerhalb dieses Parkraummanagementgebietes.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Landeshauptstadt München (Parkgebührenordnung)“ vom 29.07.2007 (MüABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.01.2011 (MüABl. S. 17), außer Kraft.