Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen (Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung)

vom 24. März 1975

Stadtratsbeschluss:                                         12.03.1975

Bekanntmachung:                                  10.04.1975 (MüABl. S. 53)

Änderungen:                                               27.07.1982 (MüABl. S. 161)
30.04.1986 (MüABl. S. 76)
18.04.1990 (MüABl. S. 165)
15.07.1991 (MüABl. S. 187)
26.10.1992 (MüABl. S. 324)
05.04.1993 (MüABl. S. 99)
15.04.1994 (MüABl. S. 88)
08.11.1994 (MüABl. S. 366)
08.08.1995 (MüABl. S. 205)
08.05.1996 (MüABl. S. 337)
09.01.1999 (MüABl. S. 13)
21.04.2017 (MüABl. S. 164)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 502), folgende Satzung:

§ 1 Bürgerversammlungen

(1) Der Oberbürgermeister beruft in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein. Für benachbarte Stadtbezirke können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden. Er hat einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten eine zusätzliche Bürgerversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 2,5 v. H. und bei Stadtbezirken mit weniger als 10 000 Einwohnern mindestens 5 v. H. der Stadtbezirksbürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art. 18 Gemeindeordnung). Die Frist nach Satz 3 ruht während der gem. Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit. Eine Einberufung soll außerdem erfolgen, wenn der Bezirksausschuss dies beantragt.

(2) Die Festsetzung von Ort und Zeit der Bürgerversammlungen geschieht im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bezirksausschüssen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bürgerversammlungen sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.

§ 2 Zweck und Aufgabe der Bürgerversammlungen

(1) Zweck der Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtbezirk wohnenden Bürger auf und ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Gemeinde, die sich in ihrem Stadtbezirk auswirken.

(2) Die Bürgerversammlungen sind berechtigt, in gemeindlichen Angelegenheiten Anträge an den Stadtrat zu richten. Diese sind beim Versammlungsleiter schriftlich einzubringen, der über sie nach Abwicklung der Wortmeldungen der Bürger und nach den Stellungnahmen der Verwaltung abstimmen lässt. Anträge die sich widersprechen, sind alternativ abzustimmen. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Stimmenthaltungen sind zulässig.

(3) Die Bürgerversammlung kann eingebrachte Anträge, ohne über deren Annahme oder Ablehnung zu entscheiden, an den zuständigen Bezirksausschuss zur weiteren Behandlung verweisen.

(4) Anträge von Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat, dem zuständigen beschließenden Ausschuss oder dem zuständigen Bezirksausschuss zu behandeln. Die 3-Monats-Frist ruht während der vom Stadtrat gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit. Der Bezirksausschuss und der Antragsteller sind über die Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 3 Leitung

(1) Die Leitung der Bürgerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter.

(2) Dem Leiter obliegt es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu entziehen und Abstimmungen abzuhalten. Er ist Inhaber des Hausrechts und kann Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung rufen oder aus dem Versammlungsraum weisen.

§ 4 Teilnahmeberechtigung

(1) In den Bürgerversammlungen sind nur die im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürger abstimmungsberechtigt und unbeschadet des Abs. 3 redeberechtigt. Gemeindebürger sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Landeshauptstadt München bei Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Gewerbetreibende und Freiberufler, die Gemeindebürger sind, sind auch in den Stadtbezirken rede- und antragsberechtigt, in denen sie ihren Gewerbebetrieb bzw. ihre berufliche Niederlassung haben. Teilnahmeberechtigt sind auch Gemeindeangehörige, die nicht Gemeindebürger sind.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen für das Vorliegen des Wohnsitzes im Stadtbezirk sowie der Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen. Ist dieser nach Auffassung des Vorsitzenden nicht erbracht, so nimmt der entsprechende Versammlungsteilnehmer an der Aussprache (unbeschadet des Abs. 3) oder der Abstimmung nicht teil.

(3) Durch Beschluss der Bürgerversammlung kann das Wort auch anderen Personen erteilt werden. Der Versammlungsleiter soll einen solchen Beschluss für Bewohner des Stadtbezirks, die nicht Gemeindebürger sind, sowie für zuständige Mandatsträger anregen. Auch Gemeindeeinwohner, die nicht Deutsche oder Unionsbürger sind, können auf Beschluss der Bürgerversammlung das Wort erhalten, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

§ 5 Ablauf, Redezeit

(1) Auf Wunsch des Bezirksausschusses werden die zu behandelnden Themen in der Einladung schwerpunktmäßig aufgeführt.

(2) Die Tagesordnung wird von der Stadt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss festgelegt.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann die vorliegenden Wortmeldungen und Anträge nach Themengruppen geordnet aufrufen und zur Abstimmung stellen. Der Versammlungsleiter, der Bezirksausschussvorsitzende oder ein von ihm benanntes Bezirksausschussmitglied, die Vertreter der Verwaltung sowie der Aufsichtsbehörde können nach jedem Diskussionsredner das Wort ergreifen. Das gilt auch für den Vertreter der Polizeibehörde in Polizeiangelegenheiten.

(4) Über eine Beschränkung der Redezeit entscheidet die Bürgerversammlung auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers. Eine Beschränkung der Redezeit auf weniger als 5 Minuten ist nicht zulässig.

§ 6 Einwohnerversammlungen

(1) Die Bezirksausschüsse können für ihren Bereich oder ein Teilgebiet dieses Bereiches zu Problemen ihres Stadtbezirks Einwohnerversammlungen abhalten. Es können auch Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere für Jugendliche, Frauen und ausländische Einwohnerinnen und Einwohner abgehalten werden.

(2) Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Stadtbezirke gemeinsam betreffen, können mehrere Bezirksausschüsse gemeinsame Einwohnerversammlungen einberufen.

(3) Der Oberbürgermeister ist rechtzeitig – mindestens 2 Wochen vor der Versammlung – über Zeit, Ort und Themen zu unterrichten. Auf Wunsch des Bezirksausschusses soll er zur Einwohnerversammlung sachkundige Vertreter der Verwaltung entsenden. Die beschlossenen Anträge sind ihm zur Kenntnis zu geben.

§ 7 Einberufung, Leitung, Verlauf der Einwohnerversammlungen

(1) Einwohnerversammlungen werden vom Bezirksausschuss einberufen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen. Die Einwohnversammlungen sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.

(2) Die Versammlungsleitung obliegt dem Bezirksausschussvorsitzenden oder einem vom Bezirksausschuss hierfür bestimmten Bezirksausschussmitglied.

(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Redezeit gelten § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 entsprechend.

(4) Teilnahmeberechtigt an Aussprache und Abstimmung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des Gebietes, auf das sich die Versammlungseinladung bezieht. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch Kinder und Jugendliche teilnahmeberechtigt sind. Für Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) kann vom Bezirksausschuss die Teilnahmeberechtigung an Aussprache und Abstimmung auf die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen beschränkt werden; auf die Beschränkung ist in der Einladung zu der Einwohnerversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Der §  4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Abstimmung über Anträge gilt § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Adressat die zuständigen Bezirksausschüsse sind, entsprechend.

(6) Anträge von Einwohnerversammlungen werden von den betroffenen Bezirksausschüssen innerhalb von 3 Monaten behandelt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen vom 20. Dezember 1961 (MüABl. S. 147) außer Kraft.