Satzung über die
Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen (Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung)
vom 24. März 1975
Stadtratsbeschluss: 12.03.1975
Bekanntmachung: 10.04.1975 (MüABl. S. 53)
Änderungen:
27.07.1982 (MüABl. S. 161)
30.04.1986 (MüABl. S. 76)
18.04.1990 (MüABl. S. 165)
15.07.1991 (MüABl. S. 187)
26.10.1992 (MüABl. S. 324)
05.04.1993 (MüABl. S. 99)
15.04.1994 (MüABl. S. 88)
08.11.1994 (MüABl. S. 366)
08.08.1995 (MüABl. S. 205)
08.05.1996 (MüABl. S. 337)
09.01.1999 (MüABl. S. 13)
Die Landeshauptstadt
München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (GVBl.
S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 502),
folgende Satzung:
§ 1 Bürgerversammlungen
(1) Der Oberbürgermeister
beruft in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des
Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein. Für benachbarte Stadtbezirke
können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden. Er hat einmal jährlich
innerhalb von 3 Monaten eine zusätzliche Bürgerversammlung einzuberufen, wenn
dies mindestens 2,5 v. H. und bei Stadtbezirken mit weniger als 10 000
Einwohnern mindestens 5 v. H. der Stadtbezirksbürger unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung
der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der
Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung
darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art. 18
Gemeindeordnung). Die Frist nach Satz 3 ruht während der gem. Art. 32 Abs. 4
Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit. Eine Einberufung soll außerdem
erfolgen, wenn der Bezirksausschuss dies beantragt.
(2) Die Festsetzung von
Ort und Zeit der Bürgerversammlungen geschieht im Benehmen mit den jeweils
zuständigen Bezirksausschüssen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 2 Zweck und Aufgabe der Bürgerversammlungen
(1) Zweck der
Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und
Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtbezirk wohnenden Bürger auf und
ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Gemeinde, die sich in ihrem Stadtbezirk
auswirken.
(2) Die
Bürgerversammlungen sind berechtigt, in gemeindlichen Angelegenheiten Anträge
an den Stadtrat zu richten. Diese sind beim Versammlungsleiter schriftlich
einzubringen, der über sie nach Abwicklung der Wortmeldungen der Bürger und
nach den Stellungnahmen der Verwaltung abstimmen lässt. Anträge die sich
widersprechen, sind alternativ abzustimmen. Bei mehreren Anträgen zum gleichen
Gegenstand wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Stimmenthaltungen
sind zulässig.
(3) Die
Bürgerversammlung kann eingebrachte Anträge, ohne über deren Annahme oder
Ablehnung zu entscheiden, an den zuständigen Bezirksausschuss zur weiteren
Behandlung verweisen.
(4) Anträge von
Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat,
dem zuständigen beschließenden Ausschuss oder dem zuständigen Bezirksausschuss
zu behandeln. Die 3-Monats-Frist ruht während der vom Stadtrat gemäß Art. 32
Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit. Der Bezirksausschuss und der
Antragsteller sind über die Beschlussfassung zu unterrichten.
§ 3 Leitung
(1) Die Leitung der
Bürgerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten
Stellvertreter.
(2) Dem Leiter obliegt
es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu
entziehen und Abstimmungen abzuhalten. Er ist Inhaber des Hausrechts und kann
Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung rufen oder aus dem
Versammlungsraum weisen.
§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) In den
Bürgerversammlungen sind nur die im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürger
abstimmungsberechtigt und unbeschadet des Abs. 3 redeberechtigt. Gemeindebürger
sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Landeshauptstadt München bei
Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Gewerbetreibende und Freiberufler, die
Gemeindebürger sind, sind auch in den Stadtbezirken rede- und
antragsberechtigt, in denen sie ihren Gewerbebetrieb bzw. ihre berufliche
Niederlassung haben. Teilnahmeberechtigt sind auch Gemeindeangehörige, die
nicht Gemeindebürger sind.
(2) Der Vorsitzende ist
berechtigt, einen für das Vorliegen des Wohnsitzes im Stadtbezirk sowie der
Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen. Ist dieser nach Auffassung
des Vorsitzenden nicht erbracht, so nimmt der entsprechende
Versammlungsteilnehmer an der Aussprache (unbeschadet des Abs. 3) oder der
Abstimmung nicht teil.
(3) Durch Beschluss der
Bürgerversammlung kann das Wort auch anderen Personen erteilt werden. Der
Versammlungsleiter soll einen solchen Beschluss für Bewohner des Stadtbezirks,
die nicht Gemeindebürger sind, sowie für zuständige Mandatsträger anregen. Auch
Gemeindeeinwohner, die nicht Deutsche oder Unionsbürger sind, können auf
Beschluss der Bürgerversammlung das Wort erhalten, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist.
§ 5 Ablauf, Redezeit
(1) Auf Wunsch des
Bezirksausschusses werden die zu behandelnden Themen in der Einladung
schwerpunktmäßig aufgeführt.
(2) Die Tagesordnung
wird von der Stadt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss festgelegt.
(3) Das Wort wird in der
Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann
die vorliegenden Wortmeldungen und Anträge nach Themengruppen geordnet aufrufen
und zur Abstimmung stellen. Der Versammlungsleiter, der
Bezirksausschussvorsitzende oder ein von ihm benanntes
Bezirksausschussmitglied, die Vertreter der Verwaltung sowie der
Aufsichtsbehörde können nach jedem Diskussionsredner das Wort ergreifen. Das
gilt auch für den Vertreter der Polizeibehörde in Polizeiangelegenheiten.
(4) Über eine
Beschränkung der Redezeit entscheidet die Bürgerversammlung auf Antrag des
Versammlungsleiters oder eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers. Eine
Beschränkung der Redezeit auf weniger als 5 Minuten ist nicht zulässig.
§ 6 Einwohnerversammlungen
(1) Die
Bezirksausschüsse können für ihren Bereich oder ein Teilgebiet dieses Bereiches
zu Problemen ihres Stadtbezirks Einwohnerversammlungen abhalten. Es können auch
Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere für
Jugendliche, Frauen und ausländische Einwohnerinnen und Einwohner abgehalten
werden.
(2) Zur Behandlung von
Fragen, die mehrere Stadtbezirke gemeinsam betreffen, können mehrere
Bezirksausschüsse gemeinsame Einwohnerversammlungen einberufen.
(3) Der
Oberbürgermeister ist rechtzeitig – mindestens 2 Wochen vor der Versammlung –
über Zeit, Ort und Themen zu unterrichten. Auf Wunsch des Bezirksausschusses
soll er zur Einwohnerversammlung sachkundige Vertreter der Verwaltung
entsenden. Die beschlossenen Anträge sind ihm zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Einberufung, Leitung, Verlauf der
Einwohnerversammlungen
(1) Einwohnerversammlungen
werden vom Bezirksausschuss einberufen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die
Versammlungsleitung obliegt dem Bezirksausschussvorsitzenden oder einem vom
Bezirksausschuss hierfür bestimmten Bezirksausschussmitglied.
(3) Hinsichtlich der
Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Redezeit gelten § 3 Abs. 2
und § 5 Abs. 4 entsprechend.
(4) Teilnahmeberechtigt
an Aussprache und Abstimmung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des
Gebietes, auf das sich die Versammlungseinladung bezieht. In der Einladung ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch Kinder und Jugendliche
teilnahmeberechtigt sind. Für Einwohnerversammlungen für bestimmte
Bevölkerungsgruppen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) kann vom Bezirksausschuss die
Teilnahmeberechtigung an Aussprache und Abstimmung auf die Angehörigen dieser
Bevölkerungsgruppen beschränkt werden; auf die Beschränkung ist in der
Einladung zu der Einwohnerversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Der § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der
Abstimmung über Anträge gilt § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Adressat die
zuständigen Bezirksausschüsse sind, entsprechend.
(6) Anträge von
Einwohnerversammlungen werden von den betroffenen Bezirksausschüssen innerhalb
von 3 Monaten behandelt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
1. Juni 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abhaltung von
Bürger- und Einwohnerversammlungen vom 20. Dezember 1961 (MüABl. S. 147) außer
Kraft.