Satzung für den Selbsthilfebeirat der Landeshauptstadt München (Selbsthilfebeiratssatzung)

vom 21. Dezember 2012

Stadtratsbeschluss:                         28.11.2012

Bekanntmachung:                            21.01.2013 (MüABl. S. 33)

Änderungen:                                      05.11.2018 (MüABl. S. 470)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Der Selbsthilfebeirat vertritt die Interessen der Selbsthilfe in der Landeshauptstadt München.

(2) Der Selbsthilfebeirat begutachtet als unabhängiges Gremium die Förderanträge der Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierten Gruppen im Gesundheits-, Sozial- und Umweltbereich. Seine Stellungnahmen sind Empfehlungen gegenüber der Verwaltung bzw. gegenüber dem Stadtrat der Landeshauptstadt München. Die Förderanträge werden von den zuständigen Fachreferaten an den Selbsthilfebeirat zur Begutachtung weitergeleitet.

(3) Der Selbsthilfebeirat berät Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierte Gruppen auf Anfrage vor, während und nach der Antragstellung.

(4) Die Selbsthilfebeiratsmitglieder können an den Beratungsgesprächen, die mit den Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierten Gruppen im Zusammenhang mit ihrem Förderantrag stattfinden, teilnehmen, soweit die betreffenden Initiativen einverstanden sind.

§ 2 Zusammensetzung

Der Selbsthilfebeirat setzt sich zusammen aus:

-         vier stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Selbsthilfe-Initiativen gewählt und in den Selbsthilfebeirat entsandt werden;

-         vier stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Bereich der sozialen und gesundheitlichen Dienste, die im Benehmen zwischen der Landeshauptstadt München und den Initiativen vom Stadtrat bestellt werden, wobei der Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München von diesen vier stimmberechtigten Mitgliedern ein Mitglied stellt;

-         einem stimmberechtigten Mitglied einer Ausbildungseinrichtung (z.B. Hochschule), die im Einvernehmen zwischen den Initiativen und dem Sozialreferat vorgeschlagen und vom Stadtrat bestätigt wird;

-         einem vom Referat für Gesundheit und Umwelt zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;

-         einem vom Sozialreferat zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;

-         einem vom Selbsthilfezentrum zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme (vgl. § 4).

§ 3 Amtszeit

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates werden für drei Jahre gewählt bzw. bestellt.

(2) Jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied erhält für sich eine Vertretung.

(3) Die Vertretungen sind bei Abwesenheit der ordentlichen Mitglieder voll stimmberechtigt.

(4) Als Vertretung ist jene Person aus dem Kandidatenkreis zu benennen, die bei der Wahl in dem jeweiligen Themenbereich die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat.

(5) Beim Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Vertretung nach bzw. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl im jeweiligen Themenbereich. Eine Wiederwahl ist möglich.

(6) Das Wahlverfahren für die durch Wahl zu bestimmenden Beiratsmitglieder wird im Benehmen zwischen Selbsthilfebeirat, Selbsthilfezentrum und Sozialreferat einvernehmlich nach demokratischen Grundsätzen geregelt.

§ 4 Verfahren

(1) Die Geschäftsführung für den Selbsthilfebeirat nimmt das Selbsthilfezentrum München im Auftrag der Landeshauptstadt München/Sozialreferat wahr. Das Selbsthilfezentrum lädt die Beiräte zu den Sitzungen ein und übernimmt die Protokollführung und ist zuständig auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Beiratswahlen.

(2) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Die stimmberechtigten Selbsthilfebeiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung.

(4) Beschlüsse des Selbsthilfebeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied bei einer Abstimmung den Raum verlässt, so ist dies zu protokollieren.

(5) Für die Beratung und Abstimmung im Selbsthilfebeirat gilt Art. 49 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend. Ein wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied hat während der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Die Beiratssitzungen sind nichtöffentlich. Die grundsätzlich nach den geltenden Richtlinien zur Förderung der Selbsthilfe förderfähigen Initiativen können mit bis zu zwei Vertretungen zu dem Tagesordnungspunkt, der ihren Zuschussantrag betrifft, eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über das Selbsthilfezentrum München im Auftrag des Selbsthilfebeirates.

(7) Beschlüsse des Selbsthilfebeirates sollen innerhalb von 6 Monaten durch die Landeshauptstadt München einer Entscheidung zugeführt werden. Beschlüsse des Beirats, für deren Behandlung der Stadtrat zuständig ist, müssen von diesem innerhalb von 6 Monaten behandelt werden, soweit ihnen nicht vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 12 Wochen hinzieht, sind Zwischenbescheide an die Geschäftsstelle des Selbsthilfebeirates zu erteilen.

(8) Der Selbsthilfebeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Entschädigung

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates bzw. deren Vertretungen eine Pauschale von 26,-- Euro pro Sitzung.

(2) Für die Teilnahme an Unterarbeitsgruppen erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates bzw. deren Vertretungen eine Pauschale von 26,-- Euro pro Sitzung.

(3) Diese Pauschale schließt auch die Aufwendungen für beratende Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen ein.

(4) Den Mitgliedern des Selbsthilfebeirates wird entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 10 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen eingeräumt.

§ 6 Sachkostenbudget

(1) Dem Selbsthilfebeirat wird jährlich ein Sachkostenbudget bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.100,-- Euro durch die Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellt.

(2) Aus dem Budget sind insbesondere folgende Kosten zu decken:

      Verwaltungskosten (z.B. Telefongebühren, Büromaterial und –ausstattung, Porto

      Fahrtkosten

      Repräsentationsaufwendungen

      Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle)

      Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen und dgl.)

      Druckkosten (z.B. Informationsmaterial über den Selbsthilfebeirat).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für den Selbsthilfebeirat der Landeshauptstadt München (Selbsthilfebeiratssatzung) vom 07.06.1990 (MüABl. S. 242), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2000 (MüABl. S. 526), außer Kraft.