Verordnung über den Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet der Landeshauptstadt München

vom 19. November 1999

Stadtratsbeschluss:                  27.10.1999

Bekanntmachung:                     10.12.1999 (MüABl. S. 455)

Änderung:                                17.10.2013 (MüABl. S. 425)
                                               04.08.2020 (MüABl. S. 467)
                                               30.12.2021 (MüABl. 2022, S. 19)                      

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes – AGTierKBG – vom 11.08.1978 (GVBl. S. 525, BayRS 7831-4-I), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseiti-gungs­­gesetzes vom 10.07.1998 (GVBl. S. 413), folgende Verordnung:

§ 1  

 Der Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Fa. Berndt GmbH, 85445 Oberding für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 (im Sinne der VO (EG) Nr. 1069/2009) umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt München mit Ausnahme der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Bereich der Großviehschlachtung.

Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und Kategorie 2, die im Bereich der Großviehschlachtung anfallen, liegt die Beseitigungspflicht beim Zweckverband für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling, mit Sitz in 94447 Plattling.

Der Umgriff des Gebietes der Großviehschlachtung ergibt sich aus dem Lageplan Großviehschlachtung (Maßstab 1:2500), ausgefertigt am 17.10.2013, der als Anlage zur Verordnung über den Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet der Landeshauptstadt München Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2  

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.