Verordnung über den Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet der Landeshauptstadt München

vom 19. November 1999

Stadtratsbeschluss:                  27.10.1999

Bekanntmachung:                     10.12.1999 (MüABl. S. 455)

Änderung:                                17.10.2013 (MüABl. S. 425)

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes – AGTierKBG – vom 11.08.1978 (GVBl. S. 525, BayRS 7831-4-I), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörper-beseitigungs­­gesetzes vom 10.07.1998 (GVBl. S. 413), folgende Verordnung:

§ 1  

Der Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt Firma Berndt GmbH, 85445 Oberding, für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 (im Sinne der VO (EG) Nr. 1069/2009) umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt München mit Ausnahme der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2, die im Bereich der Großviehschlachtung anfallen.

Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2, die im Bereich der Großviehschlachtung anfallen, liegt die Beseitigungspflicht beim Zweckverband für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling, mit Sitz in 94447 Plattling.

§ 2  

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.