Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)
vom 14. Dezember 2016
Stadtratsbeschluss: 14.12.2016
Bekanntmachung: 30.12.2016 (MüABl. S. 534)
Änderungen: 07.01.2020 (MüABl. S. 22)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung der Seniorenvertretung
(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen. Daneben werden in den Stadtbezirken Seniorenvertretungen gebildet (vgl. § 2 Abs. 5).
(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im
Seniorenbeirat vertreten.
Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
richtet sich nach § 13.
Die wahlberechtigten Ausländerinnen bzw. Ausländer werden durch sechs ausländische
Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten. Die Regelung gilt nicht für
Ausländerinnen und Ausländer, die zusätzlich im Besitz der deutschen
Staatsbürgerschaft sind. Soweit gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 keine vier
ausländischen Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu sechs
zusätzliche Mitglieder gemäß § 13 Abs. 6 zu bestimmen. Diese zusätzlichen
Mitglieder haben in den Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken die Stellung
einer Seniorenvertreterin bzw. eines Seniorenvertreters. Die Mitglieder des
Seniorenbeirates werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von
ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern (§ 13 Abs. 2) vertreten.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Seniorenvertretung
(1) Die Seniorenvertretung arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.
(2) Die Seniorenvertretung stellt die Verbindung zwischen den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern und dem Seniorenbeirat dar. Durch die Seniorenvertretungen der einzelnen Stadtbezirke werden Informationen, Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohnerinnen und Einwohner weitergegeben. Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern bleibt davon unberührt.
(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner Münchens durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.
(4) Dem Seniorenbeirat steht ein Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht zu. Er ist zur Wahrnehmung seiner Rechte von der Stadtverwaltung in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(5) Die Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter in den einzelnen Stadtbezirken bilden die örtlichen Seniorenvertretungen. Soweit sinnvoll, können sich Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einer gemeinsamen Seniorenvertretung zusammenschließen. Die Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet. Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk eine Seniorenvertreterin oder einen Seniorenvertreter zur Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bezirksausschuss. Die Rechte dieser Beauftragten richten sich entsprechend nach der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München, § 12 (Antragsrecht) und § 16 Abs. 5 (Rederecht). In die örtlichen Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der „Konzeption Alten- und Service Zentren“ entsendet die örtliche Seniorenvertretung jeweils ein Mitglied als Beauftragte oder Beauftragten.
(6) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.
(7) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen aller Stadtratsausschüsse übersandt. Soweit dabei Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Rederecht vor dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München entsprechend.
(8) Der Seniorenbeirat und die örtlichen Seniorenvertretungen sind berechtigt, eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierunter fällt auch die selbständige, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit für die Wahl der Seniorenvertretung.
§ 3 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt vier Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt. Sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 12 Abs. 3(z.B. Wegzug aus dem Stadtbezirk, für den es gewählt wurde) verliert.
(2) Die Amtszeit der Seniorenvertretung und des Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter beruft den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.
(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der Seniorenvertretung rückt die nicht gewählte Bewerberin bzw. der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der bzw. des Ausscheidenden nach. Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirates rückt deren bzw. dessen nach § 13 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach.
Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.
§ 4 Vorstand des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer bzw. einem ersten, zweiten und dritten Vertreterin oder Vertreter und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht. Bei der Wahl des Vorstands werden die Mitglieder des Seniorenbeirats bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirates gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Seniorenbeirates. Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.
(3) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.
§ 5 Geschäftsgang und Verfahren
(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die bzw. der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Aufgaben an die Vorstände, die örtlichen Seniorenvertretungen und Fachausschüsse.
(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Seniorenbeirates übt die bzw. der nach § 13 Abs. 2 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter das Stimmrecht aus.
(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.
(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirates werden von der bzw. dem Vorsitzenden direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem zuständigen Referat, zugeleitet. Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme.
(5) Anträge des Seniorenbeirats sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der Stadtverwaltung zu behandeln. Sollte sich die endgültige Erledigung länger als drei Monate hinziehen, ist von dem jeweiligen Fachreferat ein Zwischenbescheid an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates unter Angabe der Gründe zu erteilen.
(6) In den Fällen der Anhörung wird dem Seniorenbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt oder verlängert werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Seniorenbeirat hergestellt werden.
§ 6 Verwaltungskostenbudget
(1) Der Seniorenbeirat erhält zur Deckung der in Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten ein jährliches Budget. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(2) Aus dem Verwaltungskostenbudget gemäß Abs. 1 werden alle für die Seniorenvertretung anfallenden Kosten gedeckt.
(3) Über die Verwendung des Verwaltungskostenbudgets wird dem Sozialreferat jährlich berichtet. Das Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Das Verwaltungskostenbudget wird von der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshauptstadt München sind anzuwenden. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren obliegt der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates.
(5) Über die Einzelverwendung von Mitteln aus dem Verwaltungskostenbudget in Höhe von bis zu 300 Euro entscheidet die bzw. der Seniorenbeiratsvorsitzende, über 300 Euro entscheidet die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand des Seniorenbeirats.
§ 7 Aufwandsentschädigung
(1) Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin oder der Schriftführer erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 250 Euro, die bzw. der Vorsitzende von 650 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 2 gewährt.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands erhält jedes Mitglied und die bzw. der Vorsitzende pro Sitzung 35 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirats erhält jedes Mitglied pro Sitzung 70 Euro, die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die bzw. der Vorsitzende übernimmt, 140 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält jedes Mitglied pro Sitzung 35 Euro, die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die bzw. der Vorsitzende übernimmt, 70 Euro.
(3) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die bzw. der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 35 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(4) Die maximale Zahl der nach Abs. 2 und 3 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Seniorenbeirats 72
b) für sonstige Mitglieder des Seniorenbeirats 60.
(5) Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 bis 3 festgesetzten Entschädigungen.
§ 8 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des GLKrWG und der GLKrWO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.
§ 9 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,
2. der Wahlausschuss,
3. die Briefwahlvorstände.
Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber und Mitglieder der Seniorenvertretung können nicht Mitglied der Wahlorgane sein.
(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Sozialreferentin oder der Sozialreferent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier wahlberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag des Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Auswahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer wird eine Stellvertretung ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der Wahlprüfung (§ 12 Abs. 12) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese in geeigneter Weise bekannt, lädt die Beisitzerinnen oder die Beisitzer zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen oder Beisitzer beschlussfähig ist.
(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden Briefwahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher, Stellvertreterin oder Stellvertreter und Schriftführerin oder Schriftführer sind in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder die Stellvertretung, anwesend sind. Die zum Vollzug der Wahlvorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl in dem Jahr statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 4 Abs. 4 zur Anwendung kommt. Der Wahltag wird spätestens sechs Monate vorher durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige Personal und die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung.
§ 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindeangehörige teilnehmen, die am Wahltag
- das 60. Lebensjahr vollendet, und
- seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben und
- nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Für das Amt eines Mitgliedes der Seniorenvertretung ist jede nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
(4) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.
§ 12 Wahl der Seniorenvertretung
(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk getrennt gewählt.
(2) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 11 erfüllen, in geeigneter Weise und rund fünf Monate vor dem Wahltermin öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen schriftlich ihre Kandidatur zur Seniorenvertretung anzumelden (Wahlvorschlag). Dieser Vorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 unterstützt werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft und nicht sich bewerbende Personen sind. Liegen mehrere Unterstützungsunterschriften einer Person vor, ist die zeitlich zuerst abgegebene Unterschrift gültig, alle weiteren Unterschriften sind ungültig. Auf Unterstützungsunterschriften wird bei Kandidatinnen und Kandidaten verzichtet, die als Seniorenvertreterinnen oder Seniorenvertreter der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Frist für die Kandidatur eingereicht worden sein (Ausschlussfrist). Alle bei den Wahlvorschlägen festgestellten Mängel können bis sieben Tage vor der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten (Zulassungsausschuss) behoben werden. Eine Rücknahme der Kandidatur ist bis zwei Tage vor der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Eingereichten Wahlvorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten (Zulassungsausschuss) möglich.
(3) Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestehen nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten bzw. der Kandidatin oder des Kandidaten befindet.
(4) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.
(5) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis wird am 49. Tag vor der Wahl angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 49. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis wird elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt für jeden Stadtbezirk einen Stimmzettel. Die Stimmzettel enthalten die für den jeweiligen Stadtbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Kandidatinnen oder Kandidaten. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter informiert in geeigneter Weise über die Wahl.
(6) Jeder Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:
- einen Stimmzettel
- einen Stimmzettelumschlag
- einen Wahlschein
- einen Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(7) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.
(8) Die Anzahl der Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter eines jeden Stadtbezirkes richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten in diesem Stadtbezirk; je angefangene 2.000 Wahlberechtigte wird eine Seniorenvertreterin oder ein Seniorenvertreter vorgesehen.
(9) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend der zu wählenden Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter des Stadtbezirkes, jedoch mindestens drei Stimmen. Ein Häufeln von bis zu drei Stimmen pro Kandidatin oder Kandidat ist zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Kandidatinnen und Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzleute der gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter.
(10) Für die
Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die
Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung der Stimmen gelten die
Regelungen nach § 71 GLKrWO ff, mit der Maßgabe, dass
die Auszählung an dem Samstag, der dem Wahltag folgt, durchgeführt wird.
(11) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl wird vom Wahlausschuss
festgestellt und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter verkündet und öffentlich
bekannt gemacht. Die Sitzung des Wahlausschusses findet frühestens fünf Wochen
nach dem Wahltag statt.
(12) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter können von den Wahlberechtigten durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
§ 13 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die bzw. der bei der Wahl der Seniorenvertretung gemäß § 12 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl erreicht hat, ist gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates.
(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die bzw. der bei der Wahl der Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglieds des Seniorenbeirates. Entsprechend sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(3) Die bzw. der nach Abs. 1 gewählte Bewerberin bzw. Bewerber wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer bzw. seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt. Lehnt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Wahl als angenommen.
(4) Nimmt die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie nach Abs. 3 als nicht angenommen, rückt die bzw. der nach Abs. 2 gewählte erste Stellvertreterin oder Stellvertreter in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds des Seniorenbeirates nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese Bewerberin oder dieser Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie als nicht angenommen, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertreterinnen und Stellvertreter fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirates nicht angenommen, bleibt die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber weiterhin Seniorenvertreterin oder Seniorenvertreter des jeweiligen Stadtbezirkes.
(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die Bewerberinnen und Bewerber mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach.
(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländerinnen und Ausländer) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 12 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Seniorenvertreterversammlung den höchsten Anteil an Stimmen an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreicht haben und die den Status einer Seniorenvertreterin bzw. eines Seniorenvertreters haben. Ersatzmitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 können demnach nicht Mitglied des Seniorenbeirats sein. Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter in Frage kommen. Sollten ausländische Ersatzmitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 während der Amtszeit in die Seniorenvertretung nachrücken, besteht kein Anspruch auf Nachrücken in den Seniorenbeirat, sofern die Positionen der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen sechs zusätzlichen ausländischen Mitglieder besetzt sind.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich das Los.
(8) Das Ergebnis der Wahl des Seniorenbeirats wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleiterin bzw. Wahlleiter verkündet und öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise veröffentlichen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(Gleichzeitig tritt die Satzung für die Seniorenvertretung
der Landeshauptstadt München vom 10.04.2000 (MüABl.
S. 121), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.09.2012 (MüABl.
S. 301),
außer Kraft.