Satzung über die Hausratsperrmüll-Gebühren der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüllgebührensatzung)

vom 11. Oktober 2004

Stadtratsbeschluss:                             06.10.2004

Bekanntmachung:                                  20.10.2004 (MüABl. S. 382)

Änderungen:                            28.03.2006 (MüABl. S. 120)
                                                           14.11.2006 (MüABl. S. 462)
                                               05.05.2008 (MüABl. S. 438)
                                               17.11.2008 (MüABl. S. 698)
                                               03.12.2010 (MüABl. S. 387)
                                               18.11.2012 (MüABl. S. 432)
                                               18.02.2013 (MüABl. S. 110)
                                               18.08.2014 (MüABl. S. 723)
                                               15.01.2015 (MüABl. S. 14)       
                                               30.10.2015 (MüABl. S. 364)
                                               04.01.2017 (MüABl. S. 19)
                                               08.11.2018 (MüABl. S. 504)
                                               16.06.2019 (MüABl. S. 260)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes im Sinne des § 7 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner

Schuldnerin bzw. Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist die Hausratsperrmüllbesitzerin bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 5 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme des städtischen Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes sind folgende Gebühren zu entrichten:

1.      Eine Anfahrtspauschale von                                                                                 40,00 Euro
Dies gilt auch für den Fall, dass zum vereinbarten Termin kein
Hausratsperrmüll zur Abholung bereitgestellt ist.

2.      Eine Leistungsgebühr pro angefangenem m³ von                                                 15,00 Euro

3.      Für eine Terminabfuhr ist eine zusätzliche Termingebühr von                               50,00 Euro
zu entrichten.

4.      Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Container (§ 7 Abs. 1 Satz 2
Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)                                      120,90 Euro/t
zzgl. eines Transportzuschlages in Höhe von                                                     169,72 Euro/pro Fuhre.

Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:

Containerart

Tagessatz

Absetzcontainer

1,08 Euro

Abrollcontainer

3,60 Euro

Preßcontainer < 12 m3

 8,06 Euro

Preßcontainer > 12 m3

11,06 Euro


(2) Die Abgabe von Hausratsperrmüll im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung bei den Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist bis zu den Mengenbegrenzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung gebührenfrei. Dies gilt nicht für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz, Bauschutt und Gartenabfällen an den Wertstoffhöfen plus durch Transport- und Entrümpelungsunternehmen sowie Handwerksbetriebe.

(3) Für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz und Bauschutt an den Wertstoffhöfen plus
im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperr­müll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung wird eine Gebühr in Höhe von                                                120,90 Euro pro t
berechnet.

Für die Abgabe von Gartenabfällen im Sinne von § 3 Abs. 3
Buchstabe c) Gartenabfallentsorgungssatzung wird eine Gebühr in Höhe von           69,02 Euro pro t
berechnet.

Für die Abgabe von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien im Sinne des § 3
Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung
wird ab 110 l eine Gebühr von                                                                                  100,00 Euro
erhoben.

Das Müllgewicht wird grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr benutzten
Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird
im Falle des Satzes 1 eine Pauschalgebühr von                                                         18,00 Euro
erhoben und
im Falle des Satzes 2 eine Pauschalgebühr von                                                         10,00 Euro.                                                                                                                                   
Die Anlieferung von Altgeräten im Sinne des § 8 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung ist hingegen gebührenfrei.

(4) In Ausnahmefällen kann an den Wertstoffhöfen eine Banderole
gegen eine Gebühr von                                                                                               6,00 Euro
erworben werden, mit der ein Sackvolumen von maximal 70 l Restmüll an den
Wertstoffhöfen abgegeben werden kann.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld für die in § 3 Abs. 1 geregelten Abfuhrgebühren entsteht mit der Abfuhr des Hausratsperrmülls bzw. mit Eintreffen des Fahrzeugs am Abholort; die Standgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 entstehen mit der Aufstellung der Container. Die Gebührenschuld bei der Abgabe von Hausratsperrmüll an den Wertstoffhöfen plus entsteht mit der Abgabe. Die Besitzerin bzw. der Besitzer des Hausratsperrmülls erhält von der Stadt einen Gebührenbescheid übermittelt.

(2) Die Gebühren nach § 3 Abs. 1 werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Sollte im Fall des § 3 Abs. 3 ein Gebührenbescheid ergehen, so werden die Gebühren innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Banderolen. Die Gebühr für Banderolen und Müllsäcke kann mit der EC-Karte direkt am Wertstoffhof bezahlt werden.

§ 5  Auskunftspflicht

Die Hausratsperrmüllbesitzerin bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausratssperrmüllgebühren der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüllgebührensatzung) vom 26. November 1992 (MüABl. S. 354), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 52), außer Kraft.