Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und
Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-,
Wertstoff- und Problemmüllsatzung)
vom 24. November 1992
Stadtratsbeschluss: 07.10.1992
Bekanntmachung:
10.12.1992 (MüABl.
S. 350)
Änderungen:
08.11.1993 (MüABl. S. 330)
08.11.1994 (MüABl. S. 369)
06.02.1995 (MüABl. S. 40)
06.12.1995 (MüABl. S. 305)
19.12.1995 (MüABl. S. 332)
12.11.1996 (MüABl. S. 498)
08.12.1998 (MüABl. S. 411)
29.11.1999 (MüABl. S. 452)
28.03.2000 (MüABl. S. 86)
12.12.2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 502)
24.06.2003 (MüABl. S. 201)
13.10.2004 (MüABl. S. 381)
06.12.2005 (MüABl. S. 510)
28.03.2006 (MüABl. S. 118)
14.11.2006 (MüABl. S. 461)
05.05.2008 (MüABl. S. 437)
07.12.2009 (MüABl. S. 440)
03.12.2010 (MüABl. S. 380)
18.11.2012 (MüABl. S. 426)
15.01.2015 (MüABl. S. 12)
04.01.2017 (MüABl. S. 17)
16.06.2019 (MüABl. S. 259)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1
bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur
Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung
und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetz – BayAbfAlG) vom 27.02.1991 (GVBl. S. 64, BayRS 2129-2-1-U)
sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11.09.1989 (GVBl. S. 586, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.1992 (GVBl.
S. 306), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben
(1) Die vom
Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausratsperrmüll-Entsorgung
(nachfolgend “städtischen Hausratsperrmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist
eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang. Sie hat die
Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden Hausratsperrmüll in ihren
Annahmestellen oder an ihrem Sperrmüllabfuhrfahrzeug entgegenzunehmen und ihn
der Verwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 KrWG oder
Beseitigung zuzuführen.
(2) Die von der
Landeshauptstadt München betriebene Wertstoffentsorgung (nachfolgend
„städtische Wertstoffentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche
Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden
Wertstoffe der Verwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 KrWG
oder Beseitigung zuzuführen.
(3) Die von der
Landeshauptstadt München betriebene Problemmüllentsorgung (nachfolgend
„städtische Problemmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche
Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden
Problemmüll der Verwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 KrWG
oder Beseitigung zuzuführen.
(4) Soweit sich aus den
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die städtische
Hausratsperrmüllentsorgung sowie städtische Wertstoff- und
Problemmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(5) Diese Satzung regelt
auch die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten
nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
(6) Von dieser Satzung
unberührt bleibt das Recht, Altstoffe im Rahmen der Gesetze der
Wiederverwertung, gegebenenfalls durch einen für die Aufbereitung dieser
Abfälle ausgestatteten Betrieb, zuzuführen.
(7) Münchner
Gewerbebetriebe, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und
nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, sind berechtigt, die
städtische Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllentsorgung entsprechend
den nachfolgenden Regelungen im gleichen Umfang in Anspruch zu nehmen wie die
Münchner Privathaushaltungen.
(8) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hausratsperrmüll im Sinne dieser
Satzung sind Abfälle aus privaten Münchner Haushaltungen und Münchner
Gewerbebetrieben (siehe hierzu § 4 Abs. 2), die selbst nach einer zumutbaren
Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80 l
Mülltonne übersteigen oder wegen ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit
diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können (z. B. Möbel, Matratzen,
Teppiche, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder, Christbäume). Als
Hausratsperrmüll im Sinne dieser Satzung gelten auch folgende pro Tag
angelieferten Abfälle aus Münchner Privathaushaltungen und Gewerbebetrieben
(siehe hierzu § 4 Abs. 2):
a)
Bauwerksteile
bis zu einer Anlieferungsmenge von 2 m³, ausgenommen Mineralfaserabfälle; die
Landeshauptstadt München behält sich vor, im Einzelfall eine pressenfähige
Zerkleinerung zu fordern;
b)
Bauschutt
(inert) bis zu 0,1 m³ (100 l); an den Wertstoffhöfen plus bis zu 1 m³;
c)
Mineralfaserabfälle
bis zu 70 l;
d)
unzerlegte Nachtspeicheröfen;
e)
Kleinteile
(nicht zerkleinert) von Asbestzementprodukten (z. B. Blumenkästen,
Fassadenplatten); die Anliefermenge ist begrenzt auf zwei Einzelteile mit einer
Kantenlänge von max. 70 cm;
f)
Elektro-
und Elektronik-Altgeräte im Sinne des § 8.
(2) Wertstoffe im Sinn dieser Satzung
sind Abfälle, die durch eine Wiederverwertung in den Produktionskreislauf
zurückgeführt werden können, insbesondere Kunststoffe (ausgenommen kleinteilige
Verpackungskunststoffe), Papier/Pappe/Kartonagen, Metalle und Alttextilien.
Ebenso gelten als Wertstoffe Gartenabfälle im Sinne der
Gartenabfallentsorgungssatzung bis zu einer täglichen Anlieferungsmenge von 1
m³. Die Stadt legt im Einzelnen durch Aushang an den Annahmestellen fest,
welche Wertstofffraktionen im Rahmen der städtischen Wertstoffentsorgung
angenommen werden.
(3) Problemabfälle im Sinne dieser
Satzung sind getrennt erfasste, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushalten und hauhaltsüblichen Kleinmengen (25 kg/Tag bzw. 500 kg/Jahr)
vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie
mit Abfällen aus Haushalten entsorgt werden können (z. B. flüssige Farben und
Lacke, Chemikalien, Batterien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Spraydosen mit FCKW gefüllt, nicht jedoch Altöle).
Als Problemabfall im Sinne des Satzes 1 gelten auch unvermischte HBCDD-haltige
Dämmmaterialien bis 2 m³.
Die Stadt legt durch Aushang an den Annahmestellen fest, welche Gegenstände und
Stoffe als Problemmüll gelten und welche Mengen im Rahmen der städtischen
Problemmüllentsorgung angenommen werden.
(4) Folgende Gegenstände und Stoffe,
sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung
ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:
a)
Gewerbe-
und Bauabfälle im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme
der in Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung.
b)
Gartenabfälle
im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme einer täglichen
Anlieferungsmenge bis zu 1 m³ (§ 2 Abs. 2).
c)
Hausmüll
im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung mit Ausnahme von Abfällen der
Wertstofffraktionen Papier, Glas, Metall und Kunststoff, vorbehaltlich des Abs.
2 Satz 3.
(5) Besitzerin bzw. Besitzer von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll im Sinne dieser Satzung ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer. Besitzerin bzw. Besitzer sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über diese Abfälle haben.
§ 3 Annahmestellen
(1) Annahmestellen für
Hausratsperrmüll, ausgenommen Nachtspeicheröfen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe d), Problemabfälle im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und für Wertstoffe
im Sinne der Satzung sind die Wertstoffhöfe als städtische Einrichtungen,
sofern nicht für Hausratsperrmüll der Abfuhrdienst der Stadt (§ 7) in Anspruch
genommen wird. Annahmestellen für Alttextilien und Altschuhe sind die im
Stadtgebiet und auf den Wertstoffhöfen vom Abfallwirtschaftbetrieb
München aufgestellten Altkleiderbehälter.
(2) Folgende Einrichtungen stehen als
Annahmestellen zur Verfügung:
Wertstoffhöfe plus (Lindberghstraße
8a in München Freimann und Mühlangerstraße 100 in Langwied)
Truderinger Straße 2 a
Thalkirchner Straße 260
Tischlerstraße 3
Arnulfstraße 290
Bayerwaldstraße 33
Am Neubruch 23
Tübinger Straße 13
Mauerseglerstraße 9
Savitsstraße 79
Problemabfälle können bei den Annahmestellen im Sinne des Satzes 1 sowie bei den Giftmobilen des Abfallwirtschaftsbetriebs München abgegeben werden.
(3) Annahmestelle für
Nachtspeicheröfen im Sinne der Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) ist der
Entsorgungspark Freimann.
(4) Annahmestelle für
Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3
sind die Wertstoffhöfe plus. Über die Mengenbegrenzung des § 4 Abs. 3 Sätze 1
und 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 hinausgehend sind sie Annahmestelle für:
-
Hausratsperrmüll
und Holz ohne Mengenbeschränkung
-
Bauschutt in
Mengen bis zu 1 m³
-
Kartonagen
in Mengen bis zu 5 m³ und
-
Metalle
ohne Mengenbegrenzung
-
HBCDD-Dämmmaterialien
bis 2m³.
§ 4 Benutzungszwang; Pflichten der
Hausratsperrmüllbesitzerinnen und -besitzer
(1) Die Hausratsperrmüllbesitzerinnen
und -besitzer haben den Hausratsperrmüll selbst zu den Annahmestellen zu
bringen oder den Abfuhrdienst der Stadt (§ 7) in Anspruch zu nehmen; sie
unterliegen insoweit dem Benutzungszwang.
(2) Die Anlieferung von
Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll durch Münchner Transport- und
Entrümpelungsunternehmen ist ausschließlich an den Wertstoffhöfen plus
gestattet. Die Anlieferung von Hausratsperrmüll und Wertstoffen aus
gewerblicher Tätigkeit durch Münchner Handwerksbetriebe ist ausschließlich an
den Wertstoffhöfen plus an den Tagen Dienstag bis Donnerstag gestattet;
Problemmüll darf nicht angeliefert werden. Voraussetzung für eine Anlieferung
nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils die Vorlage eines entsprechenden Nachweises
(z.B. Kundenauftrag, Auftragsbestätigung, Lieferschein), dass die Abfälle aus
Münchner Privathaushalten stammen.
(3) Bei den städtischen
Annahmestellen dürfen Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll nur in Mengen bis 2 m3 pro Tag
angeliefert werden; die Mengenbegrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs.
4 bleibt unberührt. Die Anlieferung von HBCDD-haltigen Dämmaterialien
wird auf 100 l begrenzt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien. Ist
eine der Annahmestellen zur Entgegennahme des Hausratsperrmülls nicht in der
Lage, kann der Anlieferer an eine andere
Annahmestelle verwiesen werden. Bei Überschreitung der für die einzelnen
Abfallfraktionen jeweils festgelegten Anliefermengen ist auch eine Teilabladung
der betreffenden Abfallfraktion nicht möglich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen kann im Einzelfall auch die Entladung anderer Abfallfraktionen
untersagt werden.
(4) Asbestzementprodukte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) und Mineralfaserabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe c) sind sortenrein, bei
Mengen bis 150 kg in staubdichter und reißfester Folienverpackung oder in Big
Bags und bei Mengen über 150 kg in Big Bags staubdicht zu übergeben.
(5) Asbesthaltige Nachtspeicheröfen
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) sind unzerlegt nur
von Fachfirmen in Folie verpackt nach TRGS 519 zu übergeben.
(6) Den Hausratsperrmüllbesitzerinnen
und -besitzern ist verboten, den Hausratsperrmüll unzulässig zu behandeln, zu
lagern oder abzulagern; den Besitzerinnen bzw. Besitzern ist auch verboten, ihn
auf Grundstücken, auch in der freien Natur, abzuladen oder ihn in Gewässer zu
verbringen.
Den Hausratsperrmüllbesitzerinnen und
-besitzern ist ferner verboten, dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe
beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen
Beseitigung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 4
nicht von der städtischen Hausratsperrmüllentsorgung erfasst werden;
insbesondere darf dem Hausratsperrmüll kein Hausmüll und kein Problemmüll
beigegeben werden.
(7) Die Stadt kann die Entgegennahme
von Hausratsperrmüll, z. B. aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit,
Gesundheit, geordneten Entsorgung oder zum Schutz des auf den Annahmestellen
anwesenden Personals, von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann sie eine
vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die Entrußung
und Trockenlegung von Öfen oder die Zerkleinerung des Hausratsperrmülls
verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Entgegennahme
verweigern.
§ 5 Pflichten der Wertstoff- und Problemmüllanlieferer
(1) Die Anlieferer
von Wertstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, die
Wertstofffraktionen sortenrein getrennt und unverschmutzt
anzuliefern.
(2) Die Anlieferer
von Problemmüll im Sinne von § 2 Abs. 3 sind verpflichtet:
a)
den
Problemmüll in unvermischtem Zustand abzugeben;
b)
die
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 durch Aushang bzw. in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 3
Satz 2 festgelegten Mengen nicht zu überschreiten;
c)
Kleinbatterien
nach Sorten getrennt abzugeben.
§ 6 Benutzung der Annahmestellen
(1) Für die Benutzung der
Annahmestellen gilt Folgendes:
a)
Die
Abfallstoffe im Sinne dieser Satzung sind dem städtischen Personal zu übergeben
und nach deren Anweisung in die Annahmestelle bzw. in die dort aufgestellten
Behältnisse zu bringen. Im Übrigen hat die Benutzerin bzw. der Benutzer der
Annahmestelle jeglichen Anordnungen des städtischen Personals in Bezug auf die
Benutzung der Annahmestelle Folge zu leisten. Hält sich die Benutzerin bzw. der
Benutzer der Annahmestelle nicht an die Anweisungen des Personals, kann sie/er
von der Annahmestelle verwiesen werden bzw. kann die Stadt von ihrem Hausrecht
Gebrauch machen.
b)
Es
ist jedermann verboten:
(aa) Abfälle aller Art über die Umzäunung
der Annahmestellen zu werfen;
(bb) Abfälle aller Art außerhalb der
Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen
abzulagern;
(cc) unbefugt in die Annahmestellen
einzudringen;
(dd) unbefugt Gegenstände und Stoffe aus
den Annahmestellen an sich zu nehmen.
c) Im Falle des § 3 Abs. 4 findet bei
Anlieferung von Hausratsperrmüll, Holz Bauschutt und Problemabfällen im Sinne
des § 2 Abs. 3 Satz 2 eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren
ergeben sich aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Bei Überschreitung der
haushaltsüblichen Mengen des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2
ist eine Teilabladung dieser Abfälle nicht möglich; vielmehr muss die gesamte
Abfallmenge verwogen werden. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht, wird durch
das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch Inaugenscheinnahme und
Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung des Wertstoffhofpersonals
auf die Waage zu fahren ist Folge zu leisten. Ist die Waage an den
Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt,
die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung dient als Grundlage einer
Gebührenerhebung. Das Nähere regelt eine innerstädtische Verwaltungsanordnung.
(2) An die Annahmestellen dürfen nur
aus dem Stadtgebiet stammender Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll
angeliefert werden. Die Gesamtmenge des angelieferten Hausratsperrmülls, der
Wertstoffe und des Problemmülls darf 2 m³ täglich nicht überschreiten; § 3 Abs.
4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien.
(3) Ist eine Annahmestelle nicht in der Lage,
Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemabfälle entgegenzunehmen, so kann der Anlieferer von der Stadt an eine andere Annahmestelle
verwiesen werden.
§ 7 Hausratsperrmüll – Abfuhrdienst der Stadt
(1)
Bringt die Besitzerin bzw. der Besitzer von Hausratsperrmüll diesen
nicht selbst zu den Annahmestellen, so lässt sie/er stattdessen den
Hausratsperrmüll vom Abfuhrdienst der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
abfahren und beseitigen. Für Sanierungen, sowie für größere
Entrümpelungsmaßnahmen in Wohnanlagen ist der städtische Containerdienst zu
beauftragen, soweit die Zufahrt und die Containeraufstellung auf einem
zugelassenen und geeigneten Standplatz möglich ist.
Ausgenommen vom Abfuhrdienst sind sämtliche Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 2 Buchstaben a) bis g). Die Gebühren bemessen sich nach § 3 Abs. 1 der
Hausratsperrmüllgebührensatzung.
(2) Der Abfuhrdienst wird entweder
auf fernmündliche oder schriftliche Bestellung (Brief, Fax, Bestellkarte) sowie
Bestellung per Internet tätig, dabei sind Art und Menge des Abfalls anzugeben.
Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt festgesetzt.
Die Besitzerin bzw. der Besitzer wird
über den genauen Zeitpunkt der Abfuhr rechtzeitig verständigt.
(3) Gegen eine gesonderte Gebühr ist
auch eine Abholung zu einem von der Besitzerin bzw. dem Besitzer vorgegebenen
Zeitpunkt möglich (Terminabfuhr).
(4) Der Hausratsperrmüll wird auf
Verlangen auch aus Wohnungen abgeholt. Nicht ausgeführt werden hierbei
Demontagearbeiten, insbesondere müssen abzuholende Elektrogeräte wie
Waschmaschinen und Herde getrennt von Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen
unmittelbar zur Abholung bereitstehen. Soweit die Hausratsperrmüllbesitzerin
bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer den Hausratsperrmüll selbst auf öffentlichem
Grund bereitstellt, darf dies nur am Abfuhrtag geschehen; dabei darf die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere
dürfen Fahrzeuge und Fußgängerinnen bzw. Fußgänger durch das Hinausstellen des
Hausratsperrmülls nicht behindert oder gefährdet werden. Auch bei der Bereitstellung
von Hausratsperrmüll auf Privatgrund ist eine geordnete Abholung von der
Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber sicherzustellen.
(5) Die Stadt kann die Abfuhr von
Hausratsperrmüll aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit sowie
zum Schutz des Abfuhrpersonals von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann
sie eine vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die
Entrußung und Trockenlegung von Öfen (d. h. sämtliche Flüssigkeiten müssen
entfernt sein) verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die
Abfuhr verweigern.
Das Abfuhrpersonal kann die Mitnahme
von Gegenständen aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
verweigern.
(6) Auf Antrag können
Hausverwaltungen ab einer Stückzahl von 20 Christbäumen diese vom Abfuhrdienst
der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf einem für die Sammelfahrzeuge
der Stadt frei zugänglichen Platz in ihrer Wohnanlage abholen lassen. Im
Übrigen gelten Abs. 1 Satz 4, die Abs. 2 und 3 und Abs. 5 Satz 4.
§ 8 Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Altgeräte) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und h) sind die in der Anlage 1 zum ElektroG in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Geräte, die als Abfall anfallen. Sie werden von der Stadt entsorgt, soweit sie bei privaten Haushalten im Gebiet der Landeshauptstadt München angefallen sind. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(2) Besitzerinnen bzw. Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Annahmestellen für Altgeräte in haushaltsüblicher Menge sind die Wertstoffhöfe der Stadt; Annahmestelle für Nachtspeicheröfen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) ist der Entsorgungspark Freimann (vgl. § 3 Abs. 3); Annahmestelle für Photovoltaik-Module sind die Wertstoffhöfe plus.
Annahmestellen und Annahmemodalitäten für Altgeräte von Vertreibern, welche die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen können, werden von der Stadt rechtzeitig benannt. Bei der Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 2, 3 und 5 im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind Anlieferungsort und Anlieferzeit rechtzeitig mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München abzustimmen.
§ 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Nähere regeln die jeweiligen Benutzungsordnungen der Annahmestellen.
(4) Altgeräte können auch über den Hausratsperrmüll-Abfuhrdienst der Stadt abgeholt werden. Sie sind von anderen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. § 7 gilt entsprechend.
§ 9 Auskunftspflicht
Auf Verlangen der Stadt hat sich der Anlieferer an allen Annahmestellen auszuweisen und alle
Auskünfte zu erteilen, die für eine geordnete Entsorgung der Stoffe
erforderlich sind (z. B. Auskunft über Herkunft, Menge, Zusammensetzung der
angelieferten Stoffe).
§ 10 Einzelanordnungen
Die Stadt kann im Vollzug dieser
Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.
§ 11 Gebühren
Die Gebühren bemessen sich nach einer
gesondert erlassenen Gebührensatzung.
§ 12 Benutzungsordnung
Die Stadt kann für die Benutzung der
Annahmestellen eine Benutzungsordnung erlassen, soweit nicht schon diese
Satzung entsprechende Regelungen beinhaltet.
§ 13 Zuwiderhandlungen
(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit
kann nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie
nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit
Geldbußen belegt werden, wer als Besitzerin bzw. Besitzer oder Anlieferer von Hausratsperrmüll, Wertstoffen oder
Problemmüll vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den
Hausratsperrmüll nicht gemäß § 4 Abs. 1 zu den zulässigen Annahmestellen
bringt,
2.
mehr
als 2 m³ Hausratsperrmüll täglich anliefert (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder die
Mengenbegrenzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 überschreitet,
2a)
entgegen
§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Buchstabe
c) Satz 2 Teilabladungen vornimmt,
3.
Asbestzementprodukte
und Mineralfaserabfälle nicht sortenrein und staubdicht in reißfester Folie
verpackt übergibt (§ 4 Abs. 4),
4.
Asbesthaltige
Nachtspeicheröfen nicht unzerlegt und von einer
Fachfirma in durchsichtiger Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 5),
5.
den
Hausratsperrmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs.
6 Satz 1),
6.
dem
Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2
beifügt,
7.
Wertstoffe nicht gemäß
§ 5 Abs. 1 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2
anliefert,
8.
Problemabfälle
nicht gemäß § 5 Abs. 2 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1
anliefert,
9.
den
Anordnungen des städtischen Personals
sowie den Einzelanordnungen nach § 10 nicht nachkommt,
10.
nach
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b) auch in anderer Eigenschaft als die Besitzerin oder der
Besitzer von Abfallstoffen
a)
Abfälle
aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen wirft,
b)
Abfälle
aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der
mobilen Annahmestellen ablagert,
c)
unbefugt
in Annahmestellen eindringt,
d)
unbefugt
Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich nimmt,
11.
entgegen § 6 Abs. 2 nicht auf dem Stadtgebiet
angefallenen Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemmüll anliefert,
12.
den
Auflagen im Sinne von § 4 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,
13.
der
in § 9 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht
vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.
(2) Andere Straf- und
Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige
Hausratsperrmüllsatzung vom 26. Februar 1990 (MüABl.
S. 111), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Juni 1992 (MüABl.
S. 161), außer Kraft.