Satzung über die Entsorgung von Gartenabfällen in der Landeshauptstadt München (Gartenabfallentsorgungssatzung)

vom 11. Dezember 1987

Stadtratsbeschluss:                         09.12.1987

Bekanntmachung:                            30.12.1987 (MüABl. S. 460)

Änderungen:                                      29.11.1990 (MüABl. S. 431)
08.11.1993 (MüABl. S. 331)
06.12.1995 (MüABl. S. 306)
12.11.1996 (MüABl. S. 499)
08.12.1998 (MüABl. S. 412)
29.11.1999 (MüABl. S. 454)
12.12.2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 503)
18.02.2004 (MüABl. S. 53)
06.12.2005 (MüABl. S. 510)
07.12.2009 (MüABl. S. 443)
18.11.2012 (MüABl. S. 428)
15.01.2015 (MüABl. S. 13)
16.06.2019 (MüABl. S. 261)
08.01.2024 (MüABl. S. 84)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Bayerisches Abfallgesetz) vom 25.06.1973 (BayRS 2129-2-1-U) und der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 26.10.1982
(BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBl. S. 210), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Gartenabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend “Städtische Gartenabfallentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden Gartenabfälle zu entsorgen. Ziel ist die Wiederverwertung durch Kompostierung.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gartenabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind pflanzliche Abfälle aus Grundstücken jeglicher Nutzungsart einschließlich des erwerbsgärtnerischen Gartenbaus. Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall; vgl. § 2 Abs. 6 Hausmüllentsorgungssatzung) sind keine Gartenabfälle.

(2) Besitzer*in der Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung ist die/der Besitzer*in des Grundstücks, in dem die Gartenabfälle angefallen sind; beim Erwerbsgartenbau ist dies die/der Betriebsinhaber*in. Besitzer*in sind auch sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die Gartenabfälle haben.

Besitzerin bzw. Besitzer sind auch sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die Gartenabfälle haben.

(3) Sammelstellen im Sinne der Satzung, bei denen Gartenabfälle aus privatem Gartenbau und Münchner Gewerbebetrieben, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, abgegeben werden können, sind folgende städtische Einrichtungen:

-       Wertstoffhöfe plus (Lindberghstraße in München Freimann und Mühlangerstraße in Langwied)

-       Lerchenstraße 13

-       Thalkirchner Straße 260

-       Tischlerstraße 3

-       Truderinger Straße 2a

-       Mauerseglerstraße 9

-       Bayerwaldstraße 33

-       Savitsstraße 79

-       Am Neubruch 23

-       Arnulfstraße 290

-       Tübinger Straße 13

§ 3 Entsorgungsmöglichkeiten

*(1) Die Gartenabfallbesitzer*innenkönnen, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, die Gartenabfälle in ihrem Garten durch Verrotten entsorgen. Die Stadt bietet zur Erleichterung der Verrottung im Garten einen Häckseldienst an, dessen sich Gartenabfallbesitzer*in mittels entsprechender Vereinbarung bedienen kann. Der durch die Landeshauptstadt München gehäckselte Gartenabfall darf nicht zu einer Sammelstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 verbracht oder in die von der Stadt aufgestellte Biotonne eingegeben werden.

(2) Bei der Städtischen Gartenabfallentsorgung stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:

a)     Gebührenfreie Ablieferung der Gartenabfälle bei den Sammelstellen gemäß § 5.

b)     Gebührenpflichtige Beauftragung des Gartenabfall­abfuhrdiens­tes der Stadt gemäß § 6.

c)     Gebührenpflichtige Ablieferung der Gartenabfälle bei den Wertstoffhöfen plus in Mengen bis zu 3 m³. Im Übrigen gilt Buchstabe a) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1.

§ 4 Benutzungszwang, Vermischungsverbot

(1) Für die Gartenabfälle aus privatem Gartenbau, die nicht nach § 3 Abs. 1 entsorgt werden, unterliegen die Gartenabfallbesitzer*innen dem Benutzungszwang für die Städtische Gartenabfallentsorgung.

(2) Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

(3) Für Gartenabfälle, welche mit Schädlingen (z.B. Asiatischer Laubholzbockkäfer oder Buchsbaumzünsler) befallen sind, kann die Stadt Vorgaben zur Entsorgung festlegen.

§ 5 Benutzung der Sammelstellen

(1) Bei den Sammelstellen dürfen nur Gartenabfälle in Mengen von 1 m³ pro Tag angeliefert werden. Die Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein. An den Wertstoffhöfen plus dürfen Gartenabfälle bis zu 3 m³ pro Tag angeliefert werden. Im Falle des Satzes 3 findet eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht, wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren, ist Folge zu leisten. Ist die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Bei Überschreitung der haushaltsüblichen Menge des Abs. 1 Satz 1 muss die gesamte Anliefermenge verwogen werden; eine Teilabladung ist nicht möglich. Das Nähere regelt eine innerstädtische Verwaltungsanordnung.

(2) Es ist nicht gestattet

a)     Gartenabfälle und andere Abfälle aller Art in- und außerhalb der Betriebszeiten der Sammelstellen über deren Umzäunung zu werfen;

b)     Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Sammelstellen abzulagern;

c)     unbefugt in die Sammelstellen einzudringen;

d)     unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Sammelstellen an sich zu nehmen;

e)     Gartenabfälle aus Grundstücken anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind.

§ 6 Gartenabfallabfuhrdienst der Stadt

(1) Falls die Gartenabfallbesitzer*innen aus privatem Gartenbau diese von der Stadt abfahren lassen will (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b), kann sie/er die Aufstellung eines Containers oder einer Müllpresse für einen bestimmten Zeitraum sowie dessen Abfuhr mit der Stadt vereinbaren. Die Bestimmungen der Münchner Hausmüllentsorgungssatzung über die Müllbereitstellung und die Standplätze der Müllbehälter gelten, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, entsprechend. Abzufahrende Baumstämme dürfen nicht dicker als 30 cm und nicht länger als 2 m sein. Wurzelstöcke dürfen keine Holzteile von über 30 cm Dicke aufweisen.

(2) Die abzufahrenden Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein.

§ 7 Auskunftspflicht

Die Gartenabfallbesitzer*innen haben der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die für die geordnete Beseitigung der Gartenabfälle erforderlich sind.

§ 8 Einzelanordnungen

Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Geldbuße belegt werden, wer als Gartenabfallbesitzer*in vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 4 Abs. 1 die Gartenabfälle nicht der Städtischen Gartenabfallentsorgung überlässt;

2.        den Gartenabfall unzulässig behandelt, lagert, ablagert oder entgegen § 4 Abs. 2 mit anderen Abfällen vermischt;

3.        entgegen § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Städtischen Gartenabfallentsorgung mit anderem Abfall vermischte Gartenabfälle überlässt;

4.        entgegen § 5 Abs. 1 Gartenabfälle aus dem Erwerbsgartenbau in die Sammelstellen verbringt oder die vorgesehene Höchstmenge pro Garten und Tag nicht einhält;

5.        die für die Sammelstellen vorgesehenen Gartenabfälle nicht in die dort hierfür aufgestellten Container verbringt;

5.a)    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den Anordnungen des Wertstoffhofpersonals nicht nachkommt,

5.b)   entgegen § 5 Abs. 1 Satz 8 Teilabladungen vornimmt,

6.        entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe e) bei den Sammelstellen Gartenabfälle aus Grundstücken anliefert, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind;

7.        die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über die Gartenabfallbereitstellung, die Standplätze der Müllbehälter sowie die Größe der Holzstämme und Wurzelstöcke nicht einhält;

8.     der in § 7 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder         nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Gartenabfällen in der Landeshauptstadt München (Gartenabfallbeseitigungssatzung) vom 25. Mai 1977 (MüABl. S. 252) außer Kraft.



* Vgl. dazu die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984, GVBl. S. 100 (abgedruckt im Anhang – Beseitigung pflanzlicher Abfälle); zivilrechtliche Gestattungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt.