Satzung über die Entsorgung von Gartenabfällen
in der Landeshauptstadt München (Gartenabfallentsorgungssatzung)
vom 11. Dezember 1987
Stadtratsbeschluss:
09.12.1987
Bekanntmachung:
30.12.1987 (MüABl. S. 460)
Änderungen:
29.11.1990 (MüABl. S. 431)
08.11.1993 (MüABl. S. 331)
06.12.1995 (MüABl. S. 306)
12.11.1996 (MüABl. S. 499)
08.12.1998 (MüABl. S. 412)
29.11.1999 (MüABl. S. 454)
12.12.2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 503)
18.02.2004 (MüABl. S. 53)
06.12.2005 (MüABl. S. 510)
07.12.2009 (MüABl. S. 443)
18.11.2012 (MüABl. S. 428)
15.01.2015 (MüABl. S. 13)
16.06.2019 (MüABl. S. 261)
08.01.2024 (MüABl. S. 84)
Die Landeshauptstadt
München erlässt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von
Abfällen (Bayerisches Abfallgesetz) vom 25.06.1973 (BayRS
2129-2-1-U) und der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.10.1982
(BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 06.08.1986 (GVBl. S. 210), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben
(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb
München betriebene Gartenabfallentsorgung der Landeshauptstadt
München (nachfolgend “Städtische Gartenabfallentsorgung“
oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der
Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden Gartenabfälle
zu entsorgen. Ziel ist die Wiederverwertung durch Kompostierung.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gartenabfallentsorgung
die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt
unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gartenabfälle im Sinne
dieser Satzung sind pflanzliche Abfälle aus Grundstücken jeglicher
Nutzungsart einschließlich des erwerbsgärtnerischen Gartenbaus.
Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und
Blumenabfall; vgl. § 2 Abs. 6 Hausmüllentsorgungssatzung) sind keine
Gartenabfälle.
(2) Besitzer*in der
Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung ist die/der Besitzer*in des Grundstücks, in dem die Gartenabfälle
angefallen sind; beim Erwerbsgartenbau ist dies die/der Betriebsinhaber*in.
Besitzer*in sind auch sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über
die Gartenabfälle haben.
Besitzerin bzw. Besitzer sind auch
sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die
Gartenabfälle haben.
(3) Sammelstellen im Sinne der
Satzung, bei denen Gartenabfälle aus privatem Gartenbau und Münchner
Gewerbebetrieben, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen
sind und nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 der Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, abgegeben werden können, sind
folgende städtische Einrichtungen:
-
Wertstoffhöfe
plus (Lindberghstraße in München Freimann
und Mühlangerstraße in Langwied)
-
Lerchenstraße
13
-
Thalkirchner
Straße 260
-
Tischlerstraße
3
-
Truderinger
Straße 2a
-
Mauerseglerstraße
9
-
Bayerwaldstraße
33
-
Savitsstraße 79
-
Am
Neubruch 23
-
Arnulfstraße
290
-
Tübinger
Straße 13
§ 3 Entsorgungsmöglichkeiten
*(1) Die Gartenabfallbesitzer*innenkönnen, sofern
nicht andere Vorschriften entgegenstehen, die Gartenabfälle in ihrem
Garten durch Verrotten entsorgen. Die Stadt bietet zur Erleichterung der
Verrottung im Garten einen Häckseldienst an, dessen sich Gartenabfallbesitzer*in
mittels entsprechender Vereinbarung bedienen kann. Der durch die
Landeshauptstadt München gehäckselte Gartenabfall darf nicht zu einer
Sammelstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 verbracht oder in die von der Stadt
aufgestellte Biotonne eingegeben werden.
(2) Bei der Städtischen
Gartenabfallentsorgung stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur
Verfügung:
a)
Gebührenfreie
Ablieferung der Gartenabfälle bei den Sammelstellen gemäß
§ 5.
b)
Gebührenpflichtige
Beauftragung des Gartenabfallabfuhrdienstes der Stadt gemäß
§ 6.
c)
Gebührenpflichtige
Ablieferung der Gartenabfälle bei den Wertstoffhöfen plus in Mengen
bis zu 3 m³. Im Übrigen gilt Buchstabe a) i.V.m.
§ 5 Abs. 1 Satz 1.
§ 4 Benutzungszwang, Vermischungsverbot
(1) Für die Gartenabfälle aus privatem Gartenbau, die nicht nach
§ 3 Abs. 1 entsorgt werden, unterliegen die Gartenabfallbesitzer*innen dem
Benutzungszwang für die Städtische Gartenabfallentsorgung.
(2) Gartenabfälle dürfen
nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
(3) Für Gartenabfälle,
welche mit Schädlingen (z.B. Asiatischer Laubholzbockkäfer oder
Buchsbaumzünsler) befallen sind, kann die Stadt Vorgaben zur Entsorgung
festlegen.
§ 5 Benutzung der Sammelstellen
(1) Bei den Sammelstellen dürfen
nur Gartenabfälle in Mengen von 1 m³ pro Tag angeliefert werden. Die
Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein.
An den Wertstoffhöfen plus dürfen Gartenabfälle bis zu 3 m³
pro Tag angeliefert werden. Im Falle des Satzes 3 findet eine Verwiegung statt;
die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der
Hausratsperrmüllgebührensatzung. Ob eine Verwiegung erfolgt oder
nicht, wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch
Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der
Anordnung des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren, ist Folge zu
leisten. Ist die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar,
ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen;
diese Schätzung dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Bei
Überschreitung der haushaltsüblichen Menge des Abs. 1 Satz 1 muss die
gesamte Anliefermenge verwogen werden; eine Teilabladung ist nicht
möglich. Das Nähere regelt eine innerstädtische
Verwaltungsanordnung.
(2) Es ist nicht gestattet
a)
Gartenabfälle
und andere Abfälle aller Art in- und außerhalb der Betriebszeiten
der Sammelstellen über deren Umzäunung zu werfen;
b)
Abfälle
aller Art außerhalb der Umzäunung der Sammelstellen abzulagern;
c)
unbefugt
in die Sammelstellen einzudringen;
d)
unbefugt
Gegenstände und Stoffe aus den Sammelstellen an sich zu nehmen;
e)
Gartenabfälle
aus Grundstücken anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes
gelegen sind.
§ 6 Gartenabfallabfuhrdienst der Stadt
(1) Falls die Gartenabfallbesitzer*innen
aus privatem Gartenbau diese von der Stadt abfahren lassen will (§ 3 Abs.
2 Buchstabe b), kann sie/er die Aufstellung eines Containers oder einer
Müllpresse für einen bestimmten Zeitraum sowie dessen Abfuhr mit der
Stadt vereinbaren. Die Bestimmungen der Münchner
Hausmüllentsorgungssatzung über die Müllbereitstellung und die
Standplätze der Müllbehälter gelten, soweit nicht im Einzelfall
anderes vereinbart ist, entsprechend. Abzufahrende Baumstämme dürfen
nicht dicker als 30 cm und nicht länger als 2 m sein. Wurzelstöcke
dürfen keine Holzteile von über 30 cm Dicke
aufweisen.
(2) Die abzufahrenden
Gartenabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Gartenabfallbesitzer*innen haben
der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die für die geordnete
Beseitigung der Gartenabfälle erforderlich sind.
§ 8 Einzelanordnungen
Die Stadt kann im Vollzug dieser
Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit
kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) mit Geldbuße belegt werden, wer als Gartenabfallbesitzer*in vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 4 Abs. 1 die Gartenabfälle nicht der Städtischen
Gartenabfallentsorgung überlässt;
2.
den
Gartenabfall unzulässig behandelt, lagert, ablagert oder entgegen § 4
Abs. 2 mit anderen Abfällen vermischt;
3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Städtischen Gartenabfallentsorgung
mit anderem Abfall vermischte Gartenabfälle überlässt;
4.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Gartenabfälle aus dem Erwerbsgartenbau in die
Sammelstellen verbringt oder die vorgesehene Höchstmenge pro Garten und
Tag nicht einhält;
5.
die
für die Sammelstellen vorgesehenen Gartenabfälle nicht in die dort
hierfür aufgestellten Container verbringt;
5.a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz
6 den Anordnungen des Wertstoffhofpersonals nicht nachkommt,
5.b) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 8
Teilabladungen vornimmt,
6.
entgegen
§ 5 Abs. 2 Buchstabe e) bei den Sammelstellen Gartenabfälle aus
Grundstücken anliefert, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen
sind;
7.
die
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über die
Gartenabfallbereitstellung, die Standplätze der Müllbehälter
sowie die Größe der Holzstämme und Wurzelstöcke nicht
einhält;
8.
der
in § 7 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig,
nicht vollständig oder nicht
mit den richtigen Angaben nachkommt.
(2) Andere Straf- und
Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69
KrWG bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1988
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Gartenabfällen in der Landeshauptstadt München (Gartenabfallbeseitigungssatzung) vom 25. Mai 1977 (MüABl. S. 252) außer Kraft.
* Vgl. dazu die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984, GVBl. S. 100 (abgedruckt im Anhang – Beseitigung pflanzlicher Abfälle); zivilrechtliche Gestattungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt.