Satzung über die Entsorgung von Gartenabfällen in der
Landeshauptstadt München (Gartenabfallentsorgungssatzung)
vom 11. Dezember 1987
Stadtratsbeschluss:
09.12.1987
Bekanntmachung:
30.12.1987
(MüABl. S. 460)
Änderungen:
29.11.1990
(MüABl. S. 431)
08.11.1993 (MüABl. S. 331)
06.12.1995 (MüABl. S. 306)
12.11.1996 (MüABl. S. 499)
08.12.1998 (MüABl. S. 412)
29.11.1999 (MüABl. S. 454)
12.12.2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 503)
18.02.2004 (MüABl. S. 53)
06.12.2005 (MüABl. S. 510)
07.12.2009 (MüABl. S. 443)
18.11.2012 (MüABl. S. 428)
15.01.2015 (MüABl. S. 13)
Die Landeshauptstadt
München erlässt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes
über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Bayerisches Abfallgesetz) vom
25.06.1973 (BayRS 2129-2-1-U) und der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs.
2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.10.1982
(BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.1986 (GVBl. S.
210), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben
(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb
München betriebene Gartenabfallentsorgung der Landeshauptstadt München
(nachfolgend “Städtische Gartenabfallentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine
öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet
anfallenden Gartenabfälle zu entsorgen. Ziel ist die Wiederverwertung durch
Kompostierung.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische
Gartenabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt
unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gartenabfälle im Sinne dieser
Satzung sind pflanzliche Abfälle aus Grundstücken jeglicher Nutzungsart
einschließlich des erwerbsgärtnerischen Gartenbaus. Unbehandelte pflanzliche
Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall; vgl. § 2 Abs. 6
Hausmüllentsorgungssatzung) sind keine Gartenabfälle.
(2) Besitzerin bzw. Besitzer der
Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung ist die Besitzerin bzw. der Besitzer des
Grundstücks, in dem die Gartenabfälle angefallen sind; beim Erwerbsgartenbau
ist dies die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber.
Besitzerin bzw. Besitzer sind auch
sonstige Personen, die tatsächliche Gewalt über die Gartenabfälle haben.
(3) Sammelstellen im Sinne der
Satzung, bei denen Gartenabfälle aus privatem Gartenbau und Münchner
Gewerbebetrieben, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und
nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 der Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, abgegeben werden können, sind folgende städtische Einrichtungen:
-
Wertstoffhöfe
plus (Lindberghstraße in München Freimann und Mühlangerstraße in Langwied)
-
Lerchenstraße
13
-
Thalkirchner
Straße 260
-
Tischlerstraße
3
-
Truderinger
Straße 2a
-
Mauerseglerstraße
9
-
Bayerwaldstraße
33
-
Savitsstraße
79
-
Am
Neubruch 23
-
Arnulfstraße
290
-
Tübinger
Straße 13
§ 3 Entsorgungsmöglichkeiten
*(1) Die Gartenabfallbesitzerinnen bzw. -besitzer können,
sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, die Gartenabfälle in ihrem
Garten durch Verrotten entsorgen. Die Stadt bietet zur Erleichterung der
Verrottung im Garten einen Häckseldienst an, dessen sich jede
Gartenabfallbesitzerin bzw. jeder Gartenabfallbesitzer mittels entsprechender
Vereinbarung bedienen kann. Der durch die Landeshauptstadt München gehäckselte
Gartenabfall darf nicht zu einer Sammelstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 verbracht
oder in die von der Stadt aufgestellte Biomülltonne eingegeben werden.
(2) Bei der Städtischen
Gartenabfallentsorgung stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:
a)
Gebührenfreie
Ablieferung der Gartenabfälle bei den Sammelstellen gemäß § 5.
b)
Gebührenpflichtige
Beauftragung des Gartenabfallabfuhrdienstes der Stadt gemäß § 6.
c)
Gebührenpflichtige
Ablieferung der Gartenabfälle bei den Wertstoffhöfen plus in Mengen bis zu 3
m³. Im Übrigen gilt Buchstabe a) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1.
§ 4 Benutzungszwang, Vermischungsverbot
(1) Für die Gartenabfälle aus privatem Gartenbau, die nicht nach
§ 3 Abs. 1 entsorgt werden, unterliegen die Gartenabfallbesitzerinnen bzw.
-besitzer dem Benutzungszwang für die Städtische Gartenabfallentsorgung.
(2) Gartenabfälle dürfen nicht mit
anderen Abfällen vermischt werden.
§ 5 Benutzung der Sammelstellen
(1) Bei den Sammelstellen dürfen nur
Gartenabfälle in Mengen von 1 m³ pro Tag angeliefert werden. Die Gartenabfälle
dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein. An den Wertstoffhöfen plus
dürfen Gartenabfälle bis zu 3 m³ pro Tag angeliefert werden. Im Falle des
Satzes 3 findet eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren ergeben sich
aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht,
wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch
Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung
des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren, ist Folge zu leisten. Ist
die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das
Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung
dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Bei Überschreitung der
haushaltsüblichen Menge des Abs. 1 Satz 1 muss die gesamte Anliefermenge
verwogen werden; eine Teilabladung ist nicht möglich. Das Nähere regelt eine
innerstädtische Verwaltungsanordnung.
(2) Es ist nicht gestattet
a)
Gartenabfälle
und andere Abfälle aller Art in- und außerhalb der Betriebszeiten der
Sammelstellen über deren Umzäunung zu werfen;
b)
Abfälle
aller Art außerhalb der Umzäunung der Sammelstellen abzulagern;
c)
unbefugt
in die Sammelstellen einzudringen;
d)
unbefugt
Gegenstände und Stoffe aus den Sammelstellen an sich zu nehmen;
e)
Gartenabfälle
aus Grundstücken anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind.
§ 6 Gartenabfallabfuhrdienst der Stadt
(1) Falls die Besitzerin bzw. der
Besitzer von Gartenabfällen aus privatem Gartenbau diese von der Stadt abfahren
lassen will (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b), kann sie/er die Aufstellung eines
Containers oder einer Müllpresse für einen bestimmten Zeitraum sowie dessen
Abfuhr mit der Stadt vereinbaren. Die Bestimmungen der Münchner
Hausmüllentsorgungssatzung über die Müllbereitstellung und die Standplätze der
Müllbehälter gelten, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist,
entsprechend. Abzufahrende Baumstämme dürfen nicht dicker als 30 cm und nicht
länger als 2 m sein. Wurzelstöcke dürfen keine Holzteile von über 30 cm Dicke
aufweisen.
(2) Die abzufahrenden Gartenabfälle
dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt sein.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Gartenabfallbesitzerinnen bzw.
-besitzer haben der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die für die geordnete
Beseitigung der Gartenabfälle erforderlich sind.
§ 8 Einzelanordnungen
Die Stadt kann im Vollzug dieser
Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit
kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) mit Geldbuße belegt werden, wer als Gartenabfallbesitzerin bzw.
-besitzer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 4 Abs. 1 die Gartenabfälle nicht der Städtischen Gartenabfallentsorgung
überlässt;
2.
den
Gartenabfall unzulässig behandelt, lagert, ablagert oder entgegen § 4 Abs. 2
mit anderen Abfällen vermischt;
3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Städtischen Gartenabfallentsorgung mit anderem
Abfall vermischte Gartenabfälle überlässt;
4.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Gartenabfälle aus dem Erwerbsgartenbau in die Sammelstellen
verbringt oder die vorgesehene Höchstmenge pro Garten und Tag nicht einhält;
5.
die
für die Sammelstellen vorgesehenen Gartenabfälle nicht in die dort hierfür
aufgestellten Container verbringt;
5.a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6
den Anordnungen des Wertstoffhofpersonals nicht nachkommt,
5.b) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 8
Teilabladungen vornimmt,
6.
entgegen
§ 5 Abs. 2 Buchstabe e) bei den Sammelstellen Gartenabfälle aus Grundstücken
anliefert, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind;
7.
die
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über die Gartenabfallbereitstellung,
die Standplätze der Müllbehälter sowie die Größe der Holzstämme und
Wurzelstöcke nicht einhält;
8.
der
in § 7 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht
vollständig oder nicht mit den
richtigen Angaben nachkommt.
(2) Andere Straf- und
Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben
unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1988
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Gartenabfällen in der Landeshauptstadt München (Gartenabfallbeseitigungssatzung) vom 25. Mai 1977 (MüABl. S. 252) außer Kraft.
* Vgl. dazu die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984, GVBl. S. 100 (abgedruckt im Anhang – Beseitigung pflanzlicher Abfälle); zivilrechtliche Gestattungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt.