Satzung über die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung)
vom 11. Oktober 2004
Stadtratsbeschluss: 06.10.2004
Bekanntmachung: 20.10.2004 (MüABl. S. 378, ber. S. 417)
Änderungen: 06.12.2005
(MüABl. S. 509)
14.11.2006
(MüABl. S. 460)
13.12.2006
(MüABl. S. 505)
05.05.2008
(MüABl. S. 439)
17.11.2008
(MüABl. S. 699)
07.12.2009
(MüABl. S. 442)
03.12.2010
(MüABl. S. 383)
03.03.2011
(MüABl. S. 117)
18.11.2012
(MüABl. S. 430)
18.02.2013
(MüABl. S. 110)
18.08.2014
(MüABl. S. 723)
15.01.2015
(MüABl. S. 14)
30.10.2015
(MüABl. S. 363)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der Einrichtung der städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.
§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin bzw. Schuldner
der Gebühren für die Gewerbeabfallentsorgung ist die/der nach der Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümerin bzw.
-eigentümer oder an seiner Stelle der anschlusspflichtige wirtschaftliche
Eigentümerin bzw. Eigentümer von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I S. 61). Ist an
einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle
der Eigentümerin bzw. des Eigentümers die Erbbauberechtigte bzw. der
Erbbauberechtigte oder die Nießbraucherin bzw. der Nießbraucher verpflichtet.
Ordnet die Stadt nach der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung aus besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer den Anschluss des Grundstücks an die städtische Gewerbeabfallentsorgung und die Benützung von Müllbehältern an, so sind diese Personen an Stelle der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers Gebührenschuldnerin bzw. -schuldner.
(2) In Einzelfällen kann auf Antrag auch die Abfallerzeugerin bzw. der Abfallerzeuger Schuldnerin bzw. Schuldner der Gebühr werden. Die bzw. der Anschlusspflichtige muss dem zustimmen und ist weiterhin Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner neben der Abfallerzeugerin bzw. dem Abfallerzeuger.
(3) Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) sowie Miteigentümerinnen und Miteigentümer sind bezüglich der auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffenden Gebührenschuld Gesamtschuldner. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Fall in einem Gebührenbescheid einer der Gesamtschuldnerin bzw. einem der Gesamtschuldner oder der Wohnungseigentumsverwalterin bzw. dem Verwalter übersandt werden.
(4) Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist die Verwenderin bzw. der Verwender, bei Selbstanlieferung an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen sind die Abfallerzeugerin bzw. der Abfallerzeuger und der Anlieferer Gebührenschuldnerin bzw. -schuldner.
(5) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldner.
(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Für die Benützung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen und des städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsdienstes sind Gebühren gemäß der folgenden Absätze zu entrichten.
Die Gewerbeabfallgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Müllbehälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder bei Containerentsorgung nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.
(2) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll beträgt
bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung von Müllbehältern (§ 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) für ein Kalenderjahr für:
a) |
80 l Mülltonne |
232,44 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
297,96 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
502,32 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
1.311,96 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
1.765,92 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
80 l Mülltonne |
120,12 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
156,00 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
260,52 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
692,64 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
959,40 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
a) |
80 l Mülltonne |
4,47 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
5,73 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
9,66 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
25,23 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
33,96 Euro |
Die vorgenannten Gebühren gelten auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle zusammen mit Hausmüll erfasst werden (§ 5 Abs. 9 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung).
(3) Mit der jeweiligen Gebühr für die Entsorgung der Restmüllbehälter ist auch die Entsorgung derselben Menge an Papierabfällen in der Woche abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist die Gestellung und 14-tägliche Entsorgung einer 120 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen von < 1.100 l, sowie die Gestellung und Entsorgung von einer 240 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen > 1.100 l.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 1 hinausgehende Volumen für Papier/Pappe/Kartonagen ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 7 zu entrichten.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 2 hinausgehende Volumen Bioabfall ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 8 zu entrichten.
(4) Die Entsorgungsgebühr nach Abs. 2 ermäßigt sich, wenn auf dem anschlusspflichtigen Grundstück die gewerbliche Wertstoffsammlung entweder über gebührenpflichtige Wertstofftonnen der Stadt im Sinne von § 3 Abs. 7 und 8 oder über private Wertstofftonnen erfolgt, auf nachfolgende Gebührensätze (reduzierte Restmüllgebühr für Gewerbe):
Bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung beträgt die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll für ein Kalenderjahr für:
a) |
80 l |
168,48 Euro |
b) |
120 l |
218,40 Euro |
c) |
240 l |
366,60 Euro |
d) |
770 l |
951,60 Euro |
e) |
1.100 l |
1.282,32 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
80 l |
87,36 Euro |
b) |
120 l |
115,44 Euro |
c) |
240 l |
190,32 Euro |
d) |
770 l |
499,20 Euro |
e) |
1.100 l |
692,64 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
a) |
80 l |
3,24 Euro |
b) |
120 l |
4,20 Euro |
c) |
240 l |
7,05 Euro |
d) |
770 l |
18,30 Euro |
e) |
1.100 l |
24,66 Euro |
Die vorgenannten Gebühren können auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen neben gewerblichen Siedlungsabfällen auch Hausmüll im Sinne des § 2 Hausmüllentsorgungssatzung anfällt, gewährt werden, wenn der Stadt qualifiziert nachgewiesen wird, dass bei den einzelnen gewerblichen Abfallerzeugern keine Wertstoffsammlung (Papier und Bioabfälle) durch die Stadt erfolgt.
(5)
Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer und Müllpressen
(§ 5 Abs. 1 Buchstaben e) - g) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung)
für Gewerbeabfall zur Beseitigung 120,85
Euro/Mg *)
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von 119,61
Euro/pro Fuhre.
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
Containerart |
Tagessatz |
Absetzcontainer |
0,65 Euro |
Abrollcontainer |
1,66 Euro |
Preßcontainer < 12 m3 |
4,17 Euro
|
Preßcontainer > 12 m3 |
5,50 Euro |
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird eine
Pauschalgebühr von 18,00
Euro
erhoben.
Für Wartezeiten oder zusätzliche Leistungen beträgt die Gebühr für
jede angefangen viertel Stunde 15,00
Euro
pro Abholort und Auftraggeberin bzw. Auftraggeber.
(6) Bei den unter Abs. 2 und 4 genannten Behältern, die die Stadt der Abfallbesitzerin bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung stellt, ist durch die Abfuhrgebühr die Gestellung der Behälter mitabgegolten.
(7) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Papier / Pappe / Kartonagen aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Müllbehälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) bis d) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungs-satzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 l |
0,42 Euro |
b) |
240 l |
0,75 Euro |
c) |
770 l |
1,92 Euro |
d) |
1.100 l |
2,55 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 l |
12,48 Euro |
b) |
240 l |
20,28 Euro |
c) |
770 l |
53,04 Euro |
d) |
1.100 l |
73,32 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 l |
21,84 Euro |
b) |
240 l |
39,00 Euro |
c) |
770 l |
99,84 Euro |
d) |
1.100 l |
132,60 Euro |
(8) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Biomüll aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Müllbehälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 l |
2,79 Euro |
b) |
240 l |
4,92 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung /
Entsorgung für:
a) |
120 l |
74,88 Euro |
b) |
240 l |
131,04 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung /
Entsorgung für:
a) |
120 l |
145,08 Euro |
b) |
240 l |
255,84 Euro |
(9) Der Gebührensatz für Selbstanlieferer (§ 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) wird nach dem Gewicht berechnet und beträgt
a) |
am Müllheizkraftwerk München-Nord
|
|
b) |
am Entsorgungspark Freimann (ESP) zur Beseitigungfür die Anlieferung von Mineralwolle für die Anlieferung von Asbest und sonstige „Deponieabfällen“ zur Beseitigung an der Annahmestelle Außernzell bzw. Passau-Hellersberg |
370,00 Euro/Mg |
Das Müllgewicht wird
grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr benutzten
Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 18,00
Euro
erhoben.
(10) Die in der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (vgl. § 5 Abs. 14 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 6,00 Euro/ Sack abgegeben; damit ist Abfuhr und Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls abgegolten.
(11) Für die Mitnahme von Abfällen, die nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke verbracht werden und neben Gewerbeabfallbehältern liegen, werden der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der Gewerbeabfallentsorgungsgebühren durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Gleiches gilt bei einer Überfüllung des Behälters. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
(12) Für verschmutzte oder falsch befüllte Wertstofftonnen wird eine Gebühr in Höhe der Restmüllentsorgungsgebühren nach § 3 Abs. 2 Satz 5 (einmalige Abfuhr und Entsorgung) festgesetzt. Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt die Gebühr:
für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter |
13,00 Euro |
für jeden 770 l- und 1.100 l-Behälter |
42,00 Euro |
(13) Für die zweite und
für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung innerhalb eines
Kalenderjahres wird
für Müllbehälter von 120 l bis 240 l 12,78
Euro,
für Müllbehälter von 770 l bis 1.100 l 25,56
Euro
jeweils pro Antrag berechnet.
(14) Für Müllbehälter, die
nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München
entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen oder
zur Befüllung
von Containern wird
für Umleerbehälter von 80 l bis 240 l eine Gebühr von 3,30 Euro
bzw. für Umleerbehälter von 770 l bis 1.100 l eine Gebühr von 7,67
Euro
pro angefangenem Monat und Behälter erhoben.
(15) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 7 und 8 ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(16) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Müllbehälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:
Behältertyp / Entfernung |
über 15 – 30 m |
über 30 – 80 m |
über 80 m – 120 m |
80 l - 240 l MGB 1 |
1,39 Euro |
2,79 Euro |
4,18 Euro |
0,77 m3 – 1,1 m3 MGB |
2,79 Euro |
5,58 Euro |
8,36 Euro |
(17) Die Gebühr für den
Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss) in einen Behälter einschließlich
Hin- und Rücktransport beträgt 40,00
Euro.
Die Gebühr für den Einbau eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für MGB 80 l - 240 l pro Behälter 100,00
Euro
für MGB 770 l - 1.100 l pro Behälter 130,00
Euro.
(18) Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners werden Müllgroßbehälter (0,77 m3 sowie 1,1 m3) aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 6 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung). Die Gebühr je Müllgroßbehälter beträgt einmalig
für 1 - 9 MGB |
130,00 Euro |
für 10 - 19 MGB |
117,00 Euro |
für mehr als 19 MGB |
110,00 Euro |
(19) Werden Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m3 nur für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung z. B. Veranstaltungen), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben. Sie beträgt:
Behälteranzahl |
1- 10 |
11- 20 |
21 - 30 |
Kleintonnen |
|
|
|
Großtonnen |
|
|
|
§ 4 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind, bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.
(3) Änderungen in der Zahl der Müllbehälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14-täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Müllbehälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 11 und Abs. 12 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 12 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 17 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 18 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung der Müllcontainer und Müllpressen. In den Fällen des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird.
Im Fall des § 3 Abs. 9 entsteht die Gebührenschuld mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage. Im Fall des § 3 Abs. 10 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Müllentsorgungsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. der Bescheid kann im Vorjahr ergehen. Die Müllabfuhrgebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, es sei denn, im Bescheid werden andere Termine genannt. Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners können die Müllentsorgungsgebühren abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(2) Handelt es sich um das erstmalige Entstehen einer Gebührenschuld, hat die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(3) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheids entrichtet worden sind, kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) Bei einmaliger Abfuhr und in den Fällen des § 3 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14, Abs. 16 bis 19 werden die Gebühren durch gesonderten Bescheid festgesetzt, sie sind innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 3 Abs. 12 Satz 2, Abs. 16 bis 19 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(6) Die Gebühren nach § 3 Abs. 9 werden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(7) Die Gebühren für Kunststoff-Müllsäcke (§ 3 Abs. 10) sind Bargebühren, die mit dem Erwerb der Säcke fällig werden.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit die Stadt die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese. Die Bestimmungen des § 10 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleiben unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung) vom 24. Juni 2003 (MüABl. S. 210), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 53), außer Kraft.