Satzung über die Entsorgung von Gewerbe- und Bauabfällen in der Landeshauptstadt München (Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung)

vom 24. Juni 2003

Stadtratsbeschluss:                             28.05.2003

Bekanntmachung:                                  10.07.2003 (MüABl. S. 202)

Änderungen:                            18.02.2004 (MüABl. S. 52)
                                               13.10.2004 (MüABl. S. 377)
                                               06.12.2005 (MüABl. S. 509)
                                               28.03.2006 (MüABl. S. 120)
                                               14.11.2006 (MüABl. S. 459)
                                               05.05.2008 (MüABl. S. 438)
                                               07.12.2009 (MüABl. S. 441)
                                               03.12.2010 (MüABl. S. 381)
Zustimmung der
Regierung von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M):                12.11.2009

Änderungen:                            18.11.2012 (MüABl. S. 424)
                                               15.01.2015 (MüABl. S. 11)
                                               04.01.2017 (MüABl. S. 17)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396 ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz von 24.12.2002 (GVBl. S. 962), und aufgrund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938) folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Gewerbeabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Gewerbeabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Bauabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Bauabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Beseitigung der im Stadtgebiet anfallenden Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung; die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung umfasst ferner die Einsammlung, Beförderung und Verwertung von Abfällen zur Verwertung, soweit sie der Stadt überlassen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gewerbe- und Bauabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  a)   Gewerbeabfall im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie gewerbliche Siedlungsabfälle aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit sowie Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie der Stadt überlassen werden. Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.

b)      Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Kirchen, Vereine, Einrichtungen öffentlicher Körperschaften oder vergleichbare Einrichtungen).

c)      Bauabfall sind alle Abfälle, die anlässlich der Errichtung, der Änderung, des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen anfallen, insbesondere Erd- und Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.

d)      Gewerbesperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen oder aus anderen Gründen umfangreichen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80-l-Tonne übersteigen, oder wegen ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Fernseher, Badewannen, Waschbecken, Fahrräder), dabei nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht haushaltsüblich sind oder im Rahmen der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit bei Dritten/Kundinnen bzw. Kunden anfallen.

(2) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetz oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

a)      Hausmüll im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung

b)      Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung

c)      Hausratsperrmüll oder Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.

 (3) a)  Besitzerinnen und Besitzer des Gewerbeabfalls im Sinne dieser Satzung sind

-        die Betriebs- und Geschäftsinhaberin und -inhaber

-        die selbstständig beruflich tätigen Personen, bei denen der Gewerbeabfall anfällt.

            Besitzerinnen und Besitzer sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über             den Gewerbeabfall haben.

b)      Besitzerinnen und Besitzer des Bauabfalls im Sinne  dieser Satzung sind

-     die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer

-     die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten, bei denen Bauabfälle anfallen.

   Besitzerinnen und Besitzer sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über    den Bauabfall haben.

(4) Grundstück im Sinne  dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des Grundbuchrechts. Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher betroffener Grundstücke gewährleistet ist.

(5) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern im Sinne  dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher eines Grundstücks gleich. Von mehreren Berechtigten ist jede/jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(6) Abfallentsorgungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind für den Gewerbe- und Bauabfall

a)     die Müllverbrennungsanlage München-Nord

b)     der Entsorgungspark Freimann

c)     die Deponie Außernzell der Abfallwirtschafts-Gesellschaft Donau-Wald mbH, 94532 Außernzell, Gerhard-Neumüller-Weg 1

d)     die Deponie Passau-Hellersberg der Abfallwirtschafts-Gesellschaft Donau-Wald mbH, 94034 Passau-Hellersberg, Hellersberg 10.

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang bei Gewerbeabfall

(1) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer eines im Anschlussgebiet liegenden Grundstücks, auf dem Gewerbeabfall zur Beseitigung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) anfallen kann, ist verpflichtet, ihr/ sein Grundstück an die städtische Gewerbeabfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Das Anschlussgebiet umfasst das ganze Stadtgebiet. Die Grundstücke der Anschlusspflichtigen im Sinne  von Satz 1 müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit Müllbehältern ausgestattet sein, dass die Städtische Gewerbeabfallentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit wahrnehmen kann.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

Soweit auf nicht an die städtische Gewerbeabfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken Gewerbeabfall anfällt, ist dieser von der Besitzerin bzw. vom Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen; Art. 31 BayAbfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 09.08.1996 bleibt unberührt.

 Die Stadt kann im Einzelfall den Anschluss und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch gegenüber Personen anordnen, die nicht Eingentümerin bzw. Eigentümer des Grundstückes sind (z. B. Veranstalterinnen bzw. Veranstalter, Großbetriebe, Baufirmen, Betreiberfirmen), unter anderem dann, wenn Gewerbeabfall zur Beseitigung auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt (wie z. B. bei Veranstaltungen, Volksfesten, auf Baustellen o.ä.); hierbei finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Gewerbeabfallentsorgung besteht für Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Gewerbeabfällen zur Beseitigung, wenn sie die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung ausschließlich in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall auch zulassen, dass Gewerbeabfälle zur Beseitigung vom Anschlusszwang ausgenommen werden, wenn eine Erfassung über städtische Restmüllbehälter auf Grund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder auf Grund besonderer Umstände auf dem Grundstück nicht möglich ist. Die Gewerbeabfallbesitzerin oder -besitzer hat dann den Abfall selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Zwischenlagerung zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zu bringen, unterliegt also weiterhin dem Benutzungszwang.

Dies gilt auch, soweit aus sonstigen Gründen einem Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang entsprochen wurde, vgl. § 11 Abs. 4. Die für die Abfallentsorgungsanlagen jeweils gültigen Anlieferbedingungen sind zu beachten.

§ 4 Pflichten der Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzer

(1) Die Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzer müssen entsprechend den allgemeinen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung die Menge der Abfälle so gering halten und trennen, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

Die Stadt kann Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzer beraten, wie Gewerbeabfälle vermieden und/oder entsorgt werden können.

(2) Die Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzer haben den Gewerbeabfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung am Anfallort gemäß den Abs. 3 und 4 zu trennen.

(3) Der Gewerbeabfall ist am Anfallort zu trennen in:

a)     Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001, BGBl. I S. 3379)

b)     Glas (Abfallschlüssel 20 01 02)

c)     Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39)

d)     Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40)

e)     biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02)

f)      Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

g)    Gewerbeabfälle zur Beseitigung im Sinne von § 2 Abs. 1 a)

h)     gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis.

(4) Eine Trennung am Anfallort braucht nicht zu erfolgen, wenn den Anforderungen der § 3 Abs. 2 bis 7 GewAbfV in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprochen wird. Auch in diesem Fall sind Abfälle zur Beseitigung von solchen zur Verwertung getrennt zu halten und der Stadt zu überlassen. Gefährliche Abfälle sind stets von anderen Abfällen getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(5) Den Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzern ist es verboten, den Gewerbeabfall unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Den Gewerbeabfallbesitzerinnen und -besitzern ist es ferner verboten, dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach § 3 der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschuss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden.

(6) Die Stadt kann - auch durch Weisungen ihres Aufsichtspersonals - anordnen, welche Gegenstände und Stoffe bei den einzelnen Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 2 Abs. 6 anzuliefern sind oder bei den einzelnen Entsorgungsanlagen nicht angeliefert werden dürfen; die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer kann in diesem Fall auch auf andere Möglichkeiten der Entsorgung verwiesen werden. Die Stadt kann ferner anordnen, dass Gewerbeabfall oder bestimmte Arten von Gewerbeabfall vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um

a)     die Entsorgung der Abfälle zu erleichtern, oder

b)     Gefahren für die Umwelt zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten können, oder

c)     vorhandene Entsorgungsanlagen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.

(7) Die Stadt kann im Einzelfall anordnen oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festlegen, dass Gewerbeabfall oder Teile davon nicht mehr in gepresstem Zustand (z. B. durch Pressmüllfahrzeuge, Pressmüllcontainer) an eine städtische Abfallentsorgungsanlage angeliefert werden dürfen.

(8) Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u.ä. Herkunftsorten ist bei der Überlassung, sofern ein Ausschluss nach der Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:

a)     Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände, sowie

b)     Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas ein-
schließlich Glasbruch aller Art

sind zunächst in festen, durchstich- und bruchsicheren, mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu verpacken.

Diese Behälter sind wiederum

c)     gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in PE-Plastiksäcke in Signalfarbe, besonders reißfest mit mindestens 0,08 mm Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke, Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.

Die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind.

(9) Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen. Eventuelle Förderungen von Einrichtungen und Veranstaltungen werden von der Einhaltung dieser Pflicht abhängig gemacht. Ausnahmen von dieser Pflicht können nur in besonderen Einzelfällen zugelassen werden.

Die Dienststellen der Stadt sind verpflichtet, sich bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, so einzurichten, dass die Entstehung von Abfällen vermieden wird und Erzeugnisse berücksichtigt werden, die sich durch Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen.

§ 5 Bereitstellung der Gewerbeabfälle

(1) Gewerbeabfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a), sind in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

a)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

b)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

c)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

d)     Fahrbare Behälter aus Stahl mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln ("Modell München")

Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*)

Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter anzupassen.

e)      Absetzbehälter nach DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m³  bis 32 m³  Fassungsvermögen)

f)      mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können soweit sie von der Stadt zur Verfügung gestellt werden können.

g)    Private mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.

(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis d) genannten Müllbehälter und die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und Müllpressen im Sinne von Abs. 1  Buchstabe f) stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen werden. Müllpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen (Abs. 1 Buchstabe g)), haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu befinden.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt gegen Gebühr verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an die Müll- und Wertstoffbehälter, welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehälter aus Kunststoff (Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer eigen bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung.

(3) Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf gegebenenfalls schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Dabei kann sie Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Gewerbeabfalls nicht mehr ausreicht, die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist oder entsorgungstechnische Gründe eine bestimmte Behälterkonstellation erfordern. In Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) und b) zulässig. Von Traghäusern wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen befördert werden müssen.

Die Verwendung von Containern und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstaben e) - g) ist nur in besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig.

(4) Die Müllbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis g) müssen in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen Störungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung ordnungsgemäß aufnehmen können.

Die Mindestbehälterkapazität für die Aufnahme von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b) wird auf Grund folgender, branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt:

a)     Bei öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungen wird pro Beschäftigter bzw. Beschäftigten ein Mindestbehältervolumen von 4 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

b)     Bei Industriebetrieben, Handwerksbetrieben und sonstigem Gewerbe wird pro Beschäftigter bzw. Beschäftigten ein  Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

c)     Bei Lebensmittelgroß- und Einzelhandel wird pro Beschäftigter bzw. Beschäftigten ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

d)     Bei sonstigem Einzel- und Großhandel wird pro Beschäftigter bzw. Beschäftigten ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

e)     Bei Schank- und Speisewirtschaften wird pro Beschäftigter bzw. Beschäftigten ein Mindestbehältervolumen von 40 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

f)      Bei Beherbergungsbetrieben wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 2,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

g)    Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 12,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

h)     Bei Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen wird pro Schülerin bzw. Schüler bzw. betreuten Kind ein Mindestbehältervolumen von 1,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

Bei Veranstaltungen (z. B. Messen, Rockkonzerte, Sportereignisse etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadt festgelegt. Das gilt ebenso für Fälle, für die die vorgenannte Aufzählung keine Regelung enthält.

(5) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

(6) Abweichend von den unter Abs. 4 ermittelten Werten kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Der Nachweis muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten geführt werden. Auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigene Ermittlungen (regelmäßige Füllstandskontrollen) legt die Stadt dann das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(7) Die Stadt stellt auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers über das bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum

a)     auf Dauer,

b)     oder für einen begrenzten Zeitraum

zur Verfügung.

(8) Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.

(9) Befinden sich auf einem anschlusspflichtigen Grundstück mehrere Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Gewerbeabfall oder Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, dann können die Pflichtigen auf Antrag gemeinsam die nach Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter nutzen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

(10) Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann. Müllverdichtungseinrichtungen dürfen, unbeschadet des § 11 Abs. 4, für Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m³ nicht benutzt werden. Müllzerkleinerungs­einrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) entsprechend den Anforderungen der Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.

(11) In die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter dürfen nur die hierfür vorgesehenen Abfälle eingebracht werden. Insbesondere Wertstoffbehälter dürfen nur mit den entsprechenden Wertstoffen befüllt werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist - mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Litern - bei der Sammlung von Biomüll nicht gestattet.

(12) Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gegeben werden. In den Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.

(13)  Speiseabfälle, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 7 Buchstabe c) Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und Verwertung gemäß § 4 Abs. 3 Buchstabe e), Abs. 4 Satz 1 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung den Umständen nach nicht möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.

(14) Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückgangs des Gewerbeabfallanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem Grundstück der Gewerbeabfallanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das Fassungsvermögen der nach Abs. 2 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem Aufdruck „Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.

(15) Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen  vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.

§ 6 Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter

(1) Die Müllbehälter und Wertstoffbehälter, soweit diese von der Gewerbeabfallbesitzerin bzw. vom Gewerbeabfallbesitzer in Anspruch genommen werden, sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für fahrbare Müllgroßbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass am Müllfahrzeughalteplatz eine Randsteinabsenkung zur Fahrbahn vorhanden ist.

Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist.

Am Abfuhrtag sind Grundstückseinfriedungen für die Müllerübernahme offen zu halten.

Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder,  wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter verlangen.

In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Fahrzeuge, Fußgängerinnen bzw. Fußgänger und Radfahrerinnen bzw. Radfahrer dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.

Bei Neubauten, die nach dem 12.12.1995 fertiggestellt wurden und sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll-/Wert­stoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen; dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher oder sonstiger Veränderung der örtlichen Situation, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen der Zufahrt durch Äste oder Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann bzw. die Mülleinsammlung nicht mehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung von der Stadt durchgeführt werden kann.

Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 80 Metern können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus). Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Standplatz befestigt, gut begehbar, für Großbehälter befahrbar ist und im Übrigen der Standplatz und der Zugang den Anforderungen dieser Satzung entsprechen und sich der Antrag auf alle Behälter pro Standplatz bezieht.

Sofern dem Abfallwirtschaftsbetrieb München von den Anschlusspflichtigen Schlüssel zur Gewährleistung der Müll- bzw. Wertstoffübernahme zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben werden, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt kann im Einzelfall die Annahme von Schlüsseln verweigern.

Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben e) bis g) (Container und Müllpressen) müssen an einer Stelle aufgestellt werden, die für einen Lastkraftwagen gut erreichbar ist und an dem der Müllbehälter sicher aufgenommen werden kann. Anderenfalls ist der Müllbehälter für den Abtransport an einem geeigneten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dabei sind die Behälter so auf- bzw. bereitzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal der Stadt ohne weitere Verrichtungen aufgenommen werden können. Die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat vor der Abholung sicherzustellen, dass diese Behälter verkehrssicher sind, das heißt insbesondere, sie sind unbeschädigt, verschlossen und tragen ein gültiges Prüfzeichen.

(2) Die Stadt nimmt im Rahmen der Baubetreuung erforderlichenfalls darauf Einfluss, dass die Zufahrten zu den Standplätzen zu den Müll- und Wertstoffbehältern ausreichend und tragfähig sind. Bei der Wahl der Standplätze ist ferner darauf zu achten, dass die Müll-/Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Die
Müll-/Wertstoffbehälter sollten insbesondere nicht unmittelbar unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt werden. Erforderlichenfalls bestimmt auch in Fällen der Sätze 2 und 3 die Stadt ihren Standplatz. Die Kunststoffmüllsäcke (§ 5 Abs. 14 Satz 2) müssen fest verschlossen neben den Müllbehältern bereit gestellt werden.

(3) Für Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter gilt Folgendes:

a)     Standplätze in Gebäuden sollten in besonderen, gut belüftbaren Räumen angelegt werden. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden auf die Bayerische Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 

b)     Standplätze im Freien müssen befestigt sein. Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere zum Bau- und Brandschutz zu beachten. 

c)     Sind Standplätze notwendigerweise in der Vorgartenzone geplant, ist das Planungsrecht zu prüfen. Entsprechende Befreiungen sind zu beantragen.

(4) Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind stets sauber zu halten. Es ist für jedermann verboten, Abfälle und Wertstoffe neben die Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde
Müll-/Wertstoffbehälter zu legen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ihnen gehörenden Grundstücke die Standplätze sauber halten. Die  Standplätze für die Müll-/Wertstoffbehälter sind ferner, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter müssen ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein. Die Zugänge zu den Standplätzen sind erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu bestreuen. Die Standplätze und deren Zugänge sind so einzurichten, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, insbesondere der Müllbeseitigung (GUV-VC27**), der Sammlung und des Transports von Abfall (GUV-R 238-1**) und der Fahrzeuge (GUV-VD29**), gesichert ist. Soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen an den Standplatz und die Transportwege erforderlich ist, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen (oder sonst zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) insbesondere das Anbringen von Überbrückungshilfen zur Überbrückung von Hindernissen, Feststellvorrichtungen und Schrammschutz verlangen.
Für Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, sind Rampen verboten. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die sichere Benutzung der Schrägrampen erwarten lassen; für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern darf die Rampenneigung maximal 6 % betragen.

§ 7 Abfuhr des Gewerbeabfalls

(1) Die Städtische Gewerbeabfallentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 obliegende Leistung für Gewerbeabfälle zur Beseitigung im Regelfall einmal wöchentlich. Dies gilt auch für die Abfuhr von Containern und Müllpressen.

(2) Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d) angesammelt wird. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung. Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.

(3) Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.

(4) Die Abfuhr der Wertstoffbehälter für Papier- und Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Stadt kann einen abweichenden Leerungsturnus vereinbaren.

§ 8 Pflichten der Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sowie Gewerbesperrmüll - Benutzungszwang -

(1) Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sowie von Gewerbesperrmüll haben die Getrennthaltungs- und Verwertungsvorgaben des § 8 GewAbfV für die darin genannten Fraktionen einzuhalten.
Gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses sind in jedem Fall von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu halten.

(2) Die Besitzerinnen und Besitzer von ungefährlichen Bau- und Abbruchabfällen, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden können und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, haben den Bau- und Abbruchabfall selbst oder durch beauftragte Dritte zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 zu bringen; sie unterliegen hinsichtlich der Abfallentsorgungsanlagen dem Benutzungszwang.

Dies gilt auch für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die hinsichtlich der Schadstoffgehalte für die Abfallentsorgungsanlagen geeignet und zugelassen sind und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind (z. B. AVV-Nummern 17 06 03* und 17 06 05*).

Zur Verbrennung geeignete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung sind zu der Müllverbrennungsanlage München-Nord (§ 2 Abs. 6 Buchstabe a)) zu bringen.

Nicht zur Verbrennung geeignete inerte Bestandteile des Bauabfalls, soweit sie nicht verwertet werden können und nicht durch § 3 Abs. 1 Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, bis zu wöchentlich 18 t pro Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis bzw. Anlieferberechtigung sind, wenn die Zuordnungswerte der Deponieklasse II eingehalten werden zum Entsorgungspark Freimann (§ 2 Abs. 6 Buchstabe b)) zu bringen. Mengen > 18 t pro Woche pro Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis bzw. Anlieferberechtigung sind direkt zur Deponie Außernzell (§ 2 Abs. 6 Buchstabe c)) und wenn die Zuordnungswerte der Deponieklasse I eingehalten werden direkt zur Deponie Passau-Hellersberg (§ 2 Abs. 6 Buchstabe d)) zu liefern. Einsammlung, Lagerung und Transport durch die Stadt sind in diesem Fall ausgeschlossen. § 4 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(3) Bau- und Abbruchabfälle, die nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, hat die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer selbst zu entsorgen.

(4) Den Besitzerinnen und den Besitzern von Bau- und Abbruchabfällen ist verboten, diese Abfälle unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Es ist den Abfallbesitzerinnen und -besitzern verboten, den Bau- und Abbruchabfällen Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden. Eine Vermischung von Bau- und Abbruchabfällen mit sonstigem Gewerbeabfall ist verboten.

§ 9 Benutzungsausschluss

Es ist nicht gestattet, Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes angefallen sind. Gesonderte Zweckvereinbarungen im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie privatrechtliche Verträge bleiben unberührt.

§ 10 Betretungsrecht, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Die Pflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben, die für eine geordnete Entsorgung des Abfalls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümerin bzw.  den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen anderer Herkunftsbereiche sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen.

Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und keine Unfallgefahr darstellen.

Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen befinden, sind neben der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer auch die Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Besitzerinnen bzw. Besitzer von Abfällen zu den vorgenannten Auskünften verpflichtet; insbesondere haben sie Auskunft zu erteilen über die für die Berechnung der Mindestbehältervolumina erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 4 (Anzahl der Beschäftigten, der Betten, der Schülerinnen bzw. Schüler und der Besucherinnen bzw. Besucher sowie Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle).

Die Stadt kann hierzu angemessene Fristen setzen. Werden die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht fristgerecht oder nicht in ausreichendem Umfang erteilt, so werden die erforderlichen Werte von der Stadt verbindlich geschätzt und bei der Behälterbemessung und Gebührenveranlagung zu Grunde gelegt.

(2) Ein Wechsel in der Person der Pflichtigen ist der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder - bei früherer tatsächlicher Benützung - vor der Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen.

Die Pflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und Änderungen des Leerungsrhythmus der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von ihr beauftragten Dritten ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden, gewährt wird, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können.

(4) Von Gewerbetreibenden, die vom Anschlusszwang befreit sind oder werden wollen, kann die Stadt verlangen, dass ihr über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Beseitigung und Verwertung bei der ihnen angefallenen Abfälle berichtet wird.

(5) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt befugt, angelieferten Gewerbe- und Bauabfall einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen; die Kosten einer erforderlichen Untersuchung hat die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer zu tragen.

(6) Die Stadt kann von der Abfallbesitzerin bzw. vom Abfallbesitzer Nachweise über die Herkunft der an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle verlangen.

§ 11 Einzelanordnung, Befreiung

(1) Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs­gesetzes.

(3) Die Stadt kann eine Abfallbesitzerin bzw.  einen Abfallbesitzer von der Benutzung der Anlagen ausschließen wenn sie/er

a)     Gebührenrückstände hat

b)     unzuverlässig ist.

Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere auch in folgenden Fällen vor:

-         bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, einen Vermögensschaden bei der Landeshauptstadt München zu verursachen oder sonstige berechtigte Interessen der Landeshauptstadt München zu verletzen

-         bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer die für die gewerbsmäßige Einsammlung oder Beförderung von Abfällen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen Vorschriften des Abfallortsrechts.

Der Ausschluss kann zeitlich befristet sein.

Die Stadt kann die weitere Benutzung der Anlagen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverfahrens von der Beibringung einer Sicherheit abhängig machen.

(4) Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt, die Wirt­schaftlichkeit der kommunalen Entsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) vom Abfallbesitzer nachzuweisen.

Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen sowie befristet werden.

§ 12 Anlieferbedingungen

(1) Die Stadt kann für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 Anlieferbedingungen erlassen, soweit nicht schon diese Satzung entsprechende Regelungen beinhaltet. Die Anlieferbedingungen sind einzuhalten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, Abfallanlieferungen an den städtischen Entsorgungsanlagen abzuweisen, wenn darin im Verhältnis zur Gesamtmenge nicht unbedeutende Anteile an stofflich oder energetisch verwertbaren Bestandteilen enthalten sind, soweit deren Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 13 Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 14 Zuwiderhandlungen

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit Geldbußen belegt werden, wer als Gewerbe- oder Bauabfallbesitzerin oder -besitzer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       den Gewerbeabfall zur Beseitigung der Stadt nicht überlässt (Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang aus § 3 Abs. 1 und 2),

2.       entgegen § 4 Abs. 2 eine Trennung am Anfallort nicht vornimmt, es sei denn, die Voraus­setzungen des § 4 Abs. 4 sind erfüllt,

3.       den Gewerbeabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 5 Satz 1),

4.       dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 beifügt,

5.       entgegen einer Anordnung der Stadt nach § 4 Abs. 7 Gewerbeabfall in gepresstem Zustand an eine Abfallentsorgungseinrichtung anliefert,

6.       entgegen § 4 Abs. 8 die dort genannten, für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten nicht in der angegebenen Weise verpackt, einsammelt, transportiert oder zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw. Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt,

7.       entgegen § 4 Abs. 9 Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt,

8.      andere als die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Müllbehälter benutzt,

8a. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich       behandelt oder nicht sauber hält,

9.       weniger als das in § 5 Abs. 4 vorgesehene Mindestbehältervolumen aufstellt, ohne dass die Stadt dies nach § 5 Abs. 6 ausdrücklich zugelassen hätte,

10.    entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt,

11.    entgegen § 5 Abs. 10 Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst oder in die Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt,

12.    entgegen § 5 Abs. 12 Asche, Schlacke und sonstige Gegenstände oder Stoffe in glühendem oder heißem Zustand in zur Abfuhr bereitgestellte Müllbehälter füllt,

13.    entgegen §  5 Abs. 13 Speiseabfälle in die städtischen Müllbehälter eingibt bzw. diese nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die Restmüllbehälter eingibt,

14.    entgegen § 5 Abs. 15 Satz 1 Müllbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt,

15.    entgegen § 5 Abs. 15 Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt,

16.    entgegen § 5 Abs. 15 Satz 3 Müllschleusen verwendet,

17.    gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Standplätze der Müllbehälter und das Offenhalten der Grundstückseinfriedung (§ 6 Abs. 1 Satz 3) verstößt,

18.    entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 die Müllbehälter am Abfuhrtag nicht bereitstellt,

19.    gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müllbehälter verstößt,

20.    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält

21.    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch ohne Anschluss- und Benutzungspflichtige bzw. -pflichtiger zu sein, Abfälle neben die Müllbehälter oder in fremde Müllbehälter legt,

22.    entgegen § 6 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Müllbehälterstandplätze nicht gegen Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich hält oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt,

23.    entgegen § 8 Abs. 1 eine Trennung am Anfallort nicht vornimmt,

24.    entgegen § 8 Abs. 2 den nachweislich nicht verwertbaren Bauabfall nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 bringt bzw. ihn nicht durch Beauftragte dorthin bringen lässt,

25.    den Bauabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 8 Abs. 4 Satz 1),

26.    dem Bauabfall entgegen § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Gegenstände oder Stoffe beifügt,

27.    der  in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt,

28.    entgegen § 10 Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unzureichend nachkommt,

29.    entgegen § 10 Abs. 3 der Stadt den ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen nicht gewährt,

30.    entgegen § 10 Abs. 6 den verlangten Nachweis nicht erbringt,

31.    wer den Anordnungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht Folge leistet,

32.    wer entgegen § 12 Satz 2 die jeweils geltenden Anlieferbedingungen nicht einhält.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere  § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vom 12. Dezember 2001 (MüABl. S. 537) außer Kraft.

 



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** Maßgebend sind die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/ und können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.