Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungsgebührensatzung)

vom 11. Oktober 2004

Stadtratsbeschluss:                         06.10.2004

Bekanntmachung:                            20.10.2004 (MüABl. S. 375, ber. MüABl. 2005, S. 22)

Änderungen:                             06.12.2005 (MüABl. S. 508)
14.11.2006 (MüABl. S. 458)
17.11.2008 (MüABl. S. 697)
07.12.2009 (MüABl. S. 440)
03.12.2010 (MüABl. S. 382)
03.03.2011 (MüABl. S. 117)
18.11.2012 (MüABl. S. 428)
18.02.2013 (MüABl. S. 110)
18.08.2014 (MüABl. S. 723)
15.01.2015 (MüABl. S. 14)
30.10.2015 (MüABl. S. 362)
04.01.2017 (MüABl. S. 18)
03.11.2017 (MüABl. S. 486)
08.11.2018 (MüABl. S. 501)
16.06.2019 (MüABl. S. 259)
03.11.2021 (MüABl. S. 661)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung,
Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449,
BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benützung der Einrichtung der Städtischen Hausmüllentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung zu entrichten. Die Benutzung der Wertstofftonnen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 der Hausmüll­entsorgungs­satzung) ist gebührenfrei; dies gilt nicht für die Fälle des § 3 Abs. 5 Sätze 3 ff..

§ 2 Gebührenschuldner*in

(1) Schuldner*in der Gebühren ist die oder der nach der Hausmüllentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümer*in oder an ihrer oder seiner Stelle die oder der anschlusspflichtige wirtschaftliche Eigentümer*in von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle der Eigentümer*in die oder der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher*in verpflichtet. Ordnet die Stadt nach der Hausmüllentsorgungssatzung aus besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der Grundstückseigentümer*in den Anschluss des Grundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung und die Benutzung von Müllbehältern an, so sind diese Personen an Stelle der Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in. Im Falle der Bereitstellung von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund sind die den Unterflurbehältern jeweils zugeordneten Grundstückseigentümer*innen Gebührenschuldner*innen.

(2) Wohnungs- und Teileigentümer*innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34) sowie Miteigentümer*innen sind für die auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffende Gebührenschuld Gesamtschuldner*innen.
Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Falle in einem Gebührenbescheid einer bzw. einem Gesamtschuldner*in oder der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt werden. Wird eine Wohnungseigentumsgemeinschaft durch eine Wohnungseigentumsverwaltung vertreten, kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Gebührenschuldnerin bestimmt werden. In diesem Falle wird der Gebührenbescheid der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt.

(3) Dürfen mehrere Grundstückseigentümer*innen nach der Hausmüllentsorgungssatzung auf einem gemeinsamen Müllbehälterstandplatz Müllbehälter benutzen (§ 5 Abs. 6 der Hausmüllentsorgungssatzung), ist jede*r Grundstückseigentümer*in bezüglich der gesamten Müllgebühren der auf dem gemeinsamen Standplatz aufgestellten Müllbehälter Gesamtschuldner*in. Die gesamte Gebührenforderung wird in diesem Fall in einem Gebührenbescheid der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Abs. 6 Buchstabe b) der Hausmüllentsorgungssatzung) übersandt.

(4) Sind mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Müllabsauganlage im Sinne des § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung angeschlossen, ist jede bzw. jeder dieser Eigentümer*innen für sich Gebührenschuldner*in der Stadt; bei Wohnungs- oder Teileigentum an diesen Grundstücken gilt Abs. 2 entsprechend. Die Höhe der auf die oder den einzelne*n Grundstückseigentümer*in treffenden Gebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 10 Buchstaben b) bis d).

(5) Bestellen die in Abs. 4 genannten Grundstückseigentümer*innen entsprechend § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung eine gemeinsame Beauftragte bzw. einen gemeinsamen Beauftragten, so ist auch diese bzw. dieser neben jeder bzw. jedem Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in der Stadt; der Gebührenbescheid für die in der Sammeleinrichtung der Anlage aufgestellten Container wird der bzw. dem Beauftragten übersandt.

(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Die Hausmüllgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Müllbehälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.

(2) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlich Entleerung/Entsorgung für:

a)

80 l Mülltonne

305,76 Euro

b)

120 l Mülltonne

393,12 Euro

c)

240 l Mülltonne

659,88 Euro

d)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

1.728,48 Euro

e)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

2.324,40 Euro

f)

3.000 Liter-Unterflurbehälter

7.589,40 Euro

g)

4.000 Liter-Unterflurbehälter

8.489,52 Euro

h)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

9.388,08 Euro


Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung der unter Buchstabe f) bis h) genannten Unterflurbehälter vervielfachen sich die jeweiligen Hausmüllentsorgungsgebühren entsprechend. Eine mehrmalige wöchentliche Entsorgung muss vom Grundstückseigentümer beantragt werden. Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 91,17 Euro erhoben.

(3) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-tägiger Entleerung/Entsorgung für:

a)

80 l Mülltonne

159,12 Euro

b)

120 l Mülltonne

205,92 Euro

c)

240 l Mülltonne

341,64 Euro

d)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

912,60 Euro

e)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

1.265,16 Euro

f)

3.000 Liter-Unterflurbehälter

5.151,12 Euro

g)

4.000 Liter-Unterflurbehälter

5.634,72 Euro

h)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

6.119,88 Euro


Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 91,17 Euro erhoben.

(4) Der Gebührensatz beträgt für eine einmalige Abfuhr und Entsorgung für:

a)

80 l Mülltonne

5,88 Euro

b)

120 l Mülltonne

7,56 Euro

c)

240 l Mülltonne

12,69 Euro

d)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

33,24 Euro

e)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

44,70 Euro

f)

3.000 Liter-Unterflurbehälter

145,95 Euro

g)

4.000 Liter-Unterflurbehälter

163,26 Euro

h)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

180,54 Euro


Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 91,17 Euro erhoben.

(5) Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer (§ 5 Abs. 1
Buchstaben e) bis g) der Hausmüllentsorgungssatzung) für Hausmüll                            151,54 Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von                                                             199,86 Euro/pro Fuhre.

Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:

Containerart

Tagessatz

Absetzcontainer

1,70 Euro

Abrollcontainer

2,35 Euro

Preßcontainer < 12 m3

9,89 Euro

Preßcontainer > 12 m3

15,99 Euro

 

Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Papierabfällen beträgt für eine
einmalige Abfuhr und Entsorgung für:

a)

120 l Mülltonne

0,54 Euro

b)

240 l Mülltonne

0,96 Euro

c)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

           2,49 Euro

d)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

3,30 Euro

e)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

13,74 Euro

 

Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsordnung von Papierabfällen beträgt für ein
Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung/Entsorgung für:

a)

120 l Mülltonne

15,60Euro

b)

240 l Mülltonne

26,52 Euro

c)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

          68,64 Euro

d)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

93,60 Euro

e)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

464,88 Euro

 

Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Papierabfällen beträgt für ein
Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung/Ensorgung für:

a)

120 l Mülltonne

28,08 Euro

b)

240 l Mülltonne

49,92 Euro

c)

0,77 m3 Müllgroßbehälter

        129,48 Euro

d)

1,10 m3 Müllgroßbehälter

171,60 Euro

e)

5.000 Liter-Unterflurbehälter

714,48 Euro

 

Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für eine
einmalige Abfuhr und Entsorgung für:

a)

120 l Mülltonne

3,60 Euro

b)

240 l Mülltonne

6,33 Euro

c)

2.500 Liter-Unterflurbehälter

          52,62 Euro


Der Gebührensatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für ein
Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung7Entsorgung für:

a)

120 l Mülltonne

96,72 Euro

b)

240 l Mülltonne

168,48 Euro

c)

2.500 Liter-Unterflurbehälter

     1.776,84 Euro

 

Der Gebührenssatz für die Abfuhr und Entsorgung von Bioabfall beträgt für ein
 Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung/Entsorgung für:

a)

120 l Mülltonne

187,20 Euro

b)

240 l Mülltonne

329,16 Euro

c)

2.500 Liter-Unterflurbehälter

2.736,24 Euro

 

Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 91,17 Euro erhoben.

(6) Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die in Abs. 2 geregelten Jahresgebühren entsprechend vervielfacht. In den Gebühren nach den Abs. 2, 3 und 4 ist das Entgelt für die Gestellung der Behälter durch die Stadt enthalten.

(7) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Gebühren bei Einzelentsorgung pro Abfuhr berechnet. Bei laufender Benützung des Städtischen Entsorgungsdienstes entscheidet die Stadt, welche Gebühren gemäß Abs. 2 bis 6 erhoben werden.

(8) Die in der Hausmüllentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 8,00 Euro/Sack abgegeben; in diesem Betrag ist das Entgelt für die Abfuhr und die Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls enthalten.

(9) Für die Mitnahme von Abfällen, die nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) verbracht werden und neben Hausmüllbehältern liegen, werden der bzw. dem Schuldner*in der Hausmüllentsorgungsgebühren durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Gleiches gilt bei einer Überfüllung des Behälters. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.

(10) Bei Vorliegen einer mit Container ausgestatteten gemeinsamen Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke (siehe § 2 Abs. 4 und 5) gilt für die Höhe der auf die bzw. den Beauftragte*n bzw. auf die bzw. den einzelne*n Grundstückseigentümer*in treffenden Gebühr Folgendes:

a)    Die bzw. der Beauftragte als Gebührenschuldner*in hat die in Abs. 5 für Container vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

b)    Der auf die bzw. den Grundstückseigentümer*in treffende Anteil an den in Buchstabe a) genannten Gebühren errechnet sich nach dem von ihr bzw. ihm gegenüber der Stadt anerkannten Verteilungsschlüssel.

c)     Wird eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter nicht bestellt oder ein Verteilungsschlüssel nicht anerkannt, errechnet die Stadt den auf die Grundstückseigentümer*in treffenden Gebührenanteil für die Container nach dem Verhältnis der jeweils einer bzw. einem Grundstückseigentümer*in gehörenden Wohn- und Geschäftsraumflächen nebst Nebenräumen in qm zum Gesamtwohn- und Geschäftsraum aller Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer in qm.

d)    Fällt die Müllabsauganlage aus, hat jede*r Grundstückseigentümer*in für die nach Anordnung der Stadt auf ihrem bzw. seinem Grundstück aufgestellten Müllgroßbehälter die in Abs. 4 Buchstaben d) und e) vorgesehenen Gebühren pro Abfuhr zu entrichten. Für den Hin- und Rücktransport der Müllgroßbehälter durch die Stadt werden die Selbstkosten berechnet.

(11) Für falsch befüllte Wertstofftonnen beträgt die Gebühr für:

120 l Behälter

10,47 Euro

240 l Behälter

17,65 Euro

770 l Behälter

46,10 Euro

1.100 l Behälter

62,05 Euro


Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt die Gebühr:

für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter

19,50 Euro

für jeden 0,77 m3 – und 1,1 m3 –Behälter

62,20 Euro

 

(12) Für die zweite und für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung
innerhalb eines Kalenderjahres wird berechnet
für Müllbehälter von 80 l bis 240 l                                                                                   12,78 Euro
für Großbehälter (0,77 m3 sowie 1,1 m3)                                                                         25,56 Euro
jeweils pro Antrag.

(13) Für Müllgroßbehälter die nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb
München entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen
oder zur Befüllung von Containern wird
für Umleerbehälter von 80 l bis 240 l
eine Gebühr von                                                                                                             3,30 Euro
bzw. für Umleerbehälter von 770 l bis 1.100 l
eine Gebühr von                                                                                                             7,67 Euro
pro angefangenen Monat und Behälter erhoben.

(14) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Müllbehälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:

Behältertyp / Entfernung

über 15 – 30 m

über 30 – 80 m

über 80 m – 120 m

80 l - 240 l MGB 1

1,39 Euro

2,79 Euro

4,18 Euro

0,77 m3 – 1,1 m3 MGB

2,78 Euro

5,58 Euro

8,36 Euro

 1 MGB = Müllgroßbehälter

(15) Die Gebühr für den Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss)
in einen Behälter einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt                                       48,00 Euro.

Die Gebühr für den Einbau eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für MGB 80 l - 240 l pro Behälter                                                                                  120,00 Euro
für MGB 770 l - 1.100 l pro Behälter                                                                             156,00 Euro.

(16) Auf Antrag der bzw. des Gebührenschuldner*in werden Müllgroßbehälter
(0,77 m3 – 1,1 m3) aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 9 Hausmüllentsorgungssatzung).
Die Gebühr je Müllgroßbehälter beträgt einmalig

für 1 - 9 MGB

155,00 Euro

für 10 - 19 MGB

140,00 Euro

für mehr als 19 MGB

132,00 Euro


(17) Werden Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m3 nur für einen Zeitraum bis zu 4 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben.
Sie beträgt:

Behälteranzahl

1 - 10

11 - 20

21 - 30

Kleintonnen
(80 l, 120 l, 240 l)


21,40 Euro


42,80 Euro


64,20 Euro

Großtonnen
(770 l, 1100 l)


59,70 Euro


119,40 Euro

179,10 Euro

 

(18) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.

§ 4 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.

(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.

(3) Änderungen in der Zahl der Müllbehälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Hausmüllentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Müllbehälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d) und Abs. 11 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 12 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 15 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung des Müllcontainer. In den Fällen des § 3 Abs. 7 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die erstmalige Abfuhr folgenden Kalendermonats. In den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird. Im Fall des § 3 Abs. 8 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.

§ 5 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Müllentsorgungsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann im Vorjahr ergehen. Die Müllabfuhrgebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, es sei denn, im Bescheid werden andere Termine genannt. Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners können die Müllentsorgungsgebühren abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(2) Handelt es sich um das erstmalige Entstehen einer Gebührenschuld, hat die bzw. der Gebührenschuldner*in die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

(3) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheids entrichtet worden sind, kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(4) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(5) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d), Abs. 11, 12 bis 17 werden die Gebühren durch gesonderten Bescheid festgesetzt; sie sind innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2, Abs. 14 bis Abs. 17 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

(6) Die Gebühren für Kunststoff-Müllsäcke (§ 3 Abs. 8) sind Bargebühren, die mit dem Erwerb der Säcke fällig werden.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungsgebührensatzung) vom 8. Dezember 1998 (MüABl. S. 413), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 2), außer Kraft.