Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungsgebührensatzung)
vom 11. Oktober 2004
Stadtratsbeschluss: 06.10.2004
Bekanntmachung: 20.10.2004 (MüABl. S. 375, ber. MüABl. 2005, S. 22)
Änderungen: 06.12.2005
(MüABl. S. 508)
14.11.2006
(MüABl. S. 458)
17.11.2008
(MüABl. S. 697)
07.12.2009
(MüABl. S. 440)
03.12.2010
(MüABl. S. 382)
03.03.2011
(MüABl. S. 117)
18.11.2012
(MüABl. S. 428)
18.02.2013
(MüABl. S. 110)
18.08.2014
(MüABl. S. 723)
15.01.2015
(MüABl. S. 14)
30.10.2015
(MüABl. S. 362)
04.01.2017
(MüABl. S. 18)
03.11.2017
(MüABl. S. 486)
08.11.2018
(MüABl. S. 501)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der Einrichtung der Städtischen Hausmüllentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Ausgenommen davon ist die Benützung der Wertstofftonnen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 der Hausmüllentsorgungssatzung); sie ist gebührenfrei.
§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin bzw. Schuldner der Gebühren ist die/der nach der Hausmüllentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümerin bzw. -eigentümer oder an seiner Stelle die/der anschlusspflichtige wirtschaftliche Eigentümerin bzw. Eigentümer von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte oder die Nießbraucherin bzw. der Nießbraucher verpflichtet. Ordnet die Stadt nach der Hausmüllentsorgungssatzung aus besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer den Anschluss des Grundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung und die Benützung von Müllbehältern an, so sind diese Personen an Stelle der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers Gebührenschuldnerin bzw. -schuldner. Im Falle der Bereitstellung von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund sind die den Unterflurbehältern jeweils zugeordneten Grundstückseigentümerinnen bzw. –eigentümer Gebührenschuldnerinnen bzw. –schuldner.
(2) Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 209) sowie Miteigentümerinnen und Miteigentümer sind für die auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffende Gebührenschuld Gesamtschuldner. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Falle in einem Gebührenbescheid einer Gesamtschuldnerin bzw. einem der Gesamtschuldner oder der Wohnungseigentumsverwalterin bzw. dem Verwalter übersandt werden.
(3) Dürfen mehrere Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nach der Hausmüllentsorgungssatzung auf einem gemeinsamen Müllbehälterstandplatz Müllbehälter benutzen (§ 5 Abs. 6 der Hausmüllentsorgungssatzung), ist jede Grundstückseigentümerin bzw. jeder Grundstückseigentümer bezüglich der gesamten Müllgebühren der auf dem gemeinsamen Standplatz aufgestellten Müllbehälter Gesamtschuldner. Die gesamte Gebührenforderung wird in diesem Fall in einem Gebührenbescheid der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Abs. 6 Buchstabe b) der Hausmüllentsorgungssatzung) übersandt.
(4) Sind mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Müllabsauganlage im Sinne des § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung angeschlossen, ist jede/jeder dieser Eigentümerinnen bzw. Eigentümer für sich Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner der Stadt; bei Wohnungs- oder Teileigentum an diesen Grundstücken gilt Abs. 2 entsprechend. Die Höhe der auf die einzelne Grundstückseigentümerin bzw. den einzelnen Grundstückseigentümer treffenden Gebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 10 Buchstaben b) bis d).
(5) Bestellen die in Abs. 4 genannten Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer entsprechend § 8 der Hausmüllentsorgungssatzung eine gemeinsame Beauftragte bzw. einen gemeinsamen Beauftragten, so ist auch diese bzw. dieser neben jeder Grundstückseigentümerin bzw. jedem Grundstückseigentümer Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner der Stadt; der Gebührenbescheid für die in der Sammeleinrichtung der Anlage aufgestellten Container wird der bzw. dem Beauftragten übersandt.
(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Die Hausmüllgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Müllbehälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.
(2) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlich Entleerung/Entsorgung für:
a) |
80 l Mülltonne |
237,12 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
304,20 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
511,68 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
1.338,48 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
1.800,24 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
5.874,96 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
6.570,72 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
7.266,48 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung der unter Buchstabe f) bis h) genannten
Unterflurbehälter vervielfachen sich die jeweiligen Hausmüllentsorgungsgebühren
entsprechend. Eine mehrmalige wöchentliche Entsorgung muss vom
Grundstückseigentümer beantragt werden. Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem
Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr
für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 70,57 Euro erhoben.
(3) Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-tägiger Entleerung/Entsorgung für:
a) |
80 l Mülltonne |
123,24 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
159,12 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
265,20 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
706,68 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
979,68 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
3.987,36 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
4.361,76 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
4.737,72 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur
Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter
in Höhe von 70,57 Euro erhoben.
(4) Der Gebührensatz beträgt für eine einmalige Abfuhr und Entsorgung für:
a) |
80 l Mülltonne |
4,56 Euro |
b) |
120 l Mülltonne |
5,85 Euro |
c) |
240 l Mülltonne |
9,84 Euro |
d) |
0,77 m3 Müllgroßbehälter |
25,74 Euro |
e) |
1,10 m3 Müllgroßbehälter |
34,62 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
112,98 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
126,36 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
139,74 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur
Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter
in Höhe von 70,57 Euro erhoben.
(5)
Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer (§ 5 Abs. 1
Buchstaben e) bis g) der Hausmüllentsorgungssatzung) für Hausmüll 120,90 Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von
169,72 Euro/pro Fuhre.
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
Containerart |
Tagessatz |
Absetzcontainer |
1,08 Euro |
Abrollcontainer |
3,60 Euro |
Preßcontainer < 12 m3 |
8,06 Euro
|
Preßcontainer > 12 m3 |
11,06 Euro |
(6) Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die in Abs. 2 geregelten Jahresgebühren entsprechend vervielfacht. In den Gebühren nach den Abs. 2, 3 und 4 ist das Entgelt für die Gestellung der Behälter durch die Stadt enthalten.
(7) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Gebühren bei Einzelentsorgung pro Abfuhr berechnet. Bei laufender Benützung des Städtischen Entsorgungsdienstes entscheidet die Stadt, welche Gebühren gemäß Abs. 2 bis 6 erhoben werden.
(8) Die in der Hausmüllentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 6,-- Euro/Sack abgegeben; in diesem Betrag ist das Entgelt für die Abfuhr und die Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls enthalten.
(9) Für die Mitnahme von Abfällen, die nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) verbracht werden und neben Hausmüllbehältern liegen, werden der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der Hausmüllentsorgungsgebühren durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Gleiches gilt bei einer Überfüllung des Behälters. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
(10) Bei Vorliegen einer mit Container ausgestatteten gemeinsamen Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke (siehe § 2 Abs. 4 und 5) gilt für die Höhe der auf die Beauftragte bzw. den Beauftragten bzw. auf die einzelne Grundstückseigentümerin bzw. den einzelnen Grundstückseigentümer treffenden Gebühr Folgendes:
a) Die bzw. der Beauftragte als Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner hat die in Abs. 5 für Container vorgesehenen Gebühren zu entrichten.
b) Der auf die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer treffende Anteil an den in Buchstabe a) genannten Gebühren errechnet sich nach dem von ihr bzw. ihm gegenüber der Stadt anerkannten Verteilungsschlüssel.
c) Wird eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter nicht bestellt oder ein Verteilungsschlüssel nicht anerkannt, errechnet die Stadt den auf die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer treffenden Gebührenanteil für die Container nach dem Verhältnis der jeweils einer Grundstückseigentümerin bzw. einem Grundstückseigentümer gehörenden Wohn- und Geschäftsraumflächen nebst Nebenräumen in qm zum Gesamtwohn- und Geschäftsraum aller Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer in qm.
d) Fällt die Müllabsauganlage aus, hat jede Grundstückseigentümerin bzw. jeder Grundstückseigentümer für die nach Anordnung der Stadt auf ihrem bzw. seinem Grundstück aufgestellten Müllgroßbehälter die in Abs. 4 Buchstaben d) und e) vorgesehenen Gebühren pro Abfuhr zu entrichten. Für den Hin- und Rücktransport der Müllgroßbehälter durch die Stadt werden die Selbstkosten berechnet.
(11) Für verschmutzte oder falsch befüllte Wertstofftonnen beträgt die Gebühr für:
120 l Behälter |
10,47 Euro |
240 l Behälter |
17,65 Euro |
770 l Behälter |
46,10 Euro |
1.100 l Behälter |
62,05 Euro |
Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt
die Gebühr:
für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter |
15,00 Euro |
für jeden 0,77 m3 – und 1,1 m3 –Behälter |
47,90 Euro |
(12) Für die zweite und
für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung
innerhalb eines Kalenderjahres wird berechnet
für Müllbehälter von 80 l bis 240 l 12,78
Euro
für Großbehälter (0,77 m3 sowie 1,1 m3) 25,56
Euro
jeweils pro Antrag.
(13) Für Müllgroßbehälter
die nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb
München entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen
oder zur Befüllung von Containern wird
für Umleerbehälter von 80 l bis 240 l
eine Gebühr von 3,30
Euro
bzw. für Umleerbehälter von 770 l bis 1.100 l
eine Gebühr von 7,67
Euro
pro angefangenen Monat und Behälter erhoben.
(14) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Müllbehälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:
Behältertyp / Entfernung |
über 15 – 30 m |
über 30 – 80 m |
über 80 m – 120 m |
80 l - 240 l MGB 1 |
1,39 Euro |
2,79 Euro |
4,18 Euro |
0,77 m3 – 1,1 m3 MGB |
2,78 Euro |
5,58 Euro |
8,36 Euro |
1 MGB = Müllgroßbehälter
(15) Die Gebühr für den
Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss)
in einen Behälter einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt 40,00
Euro.
Die Gebühr für den Einbau
eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für MGB 80 l - 240 l pro Behälter 100,00
Euro
für MGB 770 l - 1.100 l pro Behälter 130,00
Euro.
(16)
Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners werden
Müllgroßbehälter
(0,77 m3 – 1,1 m3) aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung
zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 9 Hausmüllentsorgungssatzung). Die
Gebühr je Müllgroßbehälter beträgt einmalig
für 1 - 9 MGB |
130,00 Euro |
für 10 - 19 MGB |
117,00 Euro |
für mehr als 19 MGB |
110,00 Euro |
(17) Werden Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m3 nur für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben. Sie beträgt:
Behälteranzahl |
1- 10 |
11- 20 |
21 - 30 |
Kleintonnen |
|
|
|
Großtonnen |
|
|
149,70 Euro |
§ 4 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.
(3) Änderungen in der Zahl der Müllbehälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Hausmüllentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Müllbehälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d) und Abs. 11 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 12 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 15 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung des Müllcontainer. In den Fällen des § 3 Abs. 7 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die erstmalige Abfuhr folgenden Kalendermonats. In den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird. Im Fall des § 3 Abs. 8 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Müllentsorgungsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann im Vorjahr ergehen. Die Müllabfuhrgebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, es sei denn, im Bescheid werden andere Termine genannt. Auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners können die Müllentsorgungsgebühren abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(2) Handelt es sich um das erstmalige Entstehen einer Gebührenschuld, hat die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(3) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheids entrichtet worden sind, kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 5, Abs. 9, Abs. 10 Buchstabe d), Abs. 11, 12 bis 17 werden die Gebühren durch gesonderten Bescheid festgesetzt; sie sind innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 3 Abs. 11 Satz 2, Abs. 14 bis Abs. 17 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(6) Die Gebühren für Kunststoff-Müllsäcke (§ 3 Abs. 8) sind Bargebühren, die mit dem Erwerb der Säcke fällig werden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungsgebührensatzung) vom 8. Dezember 1998 (MüABl. S. 413), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 2), außer Kraft.