Satzung zur Regelung der
allgemeinen Grundsätze für die Abfallentsorgung im Gebiet der Landeshauptstadt
München (Allgemeine Abfallsatzung)
vom 17. Juli 1992
Stadtratsbeschluss: 18.03./15.07.1992
Zustimmung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 821 – 8744/4-M): 04.05.1992
Bekanntmachung: 30.07.1992 (MüABl. S. 233, ber. S. 333)
Änderungen:
18.11.1993 (MüABl. S. 341)
08.11.1994 (MüABl. S. 366)
12.11.1996 (MüABl. S. 495)
17.09.1997 (MüABl. S. 257)
08.12.1998 (MüABl. S. 409)
29.11.1999 (MüABl. S. 450)
12.12. 2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 500)
24.06.2003 (MüABl. S. 199)
13.10.2004 (MüABl. S. 371)
06.12.2005 (MüABl. S.
507)
28.03.2006 (MüABl. S. 117)
14.11.2006 (MüABl. S. 457)
Zustimmung der
Regierung
von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M): 26.10.2006
Änderungen: 05.05.2008 (MüABl. S. 436)
07.12.2009
(MüABl. S. 438)
Zustimmung der Regierung
von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M): 12.11.2009
Änderungen: 18.11.2012 (MüABl.
S. 421)
04.01.2017
(MüABl. S. 16)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz – BayAbfAlG) vom 27.02.1991 (GVBl. S. 64, BayRS 2129-2-1-U) sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 586, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben
Die Landeshauptstadt München
(Stadt) entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie der weiteren
von ihr erlassenen Abfallsatzungen
-
Hausmüllentsorgungssatzung,
-
Hausratsperrmüll-,
Wertstoff- und Problemmüllsatzung,
-
Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungssatzung,
-
Gartenabfallentsorgungssatzung,
die in ihrem Gebiet anfallenden
Abfälle. Außerhalb ihres Gebietes anfallende Abfälle werden nach Maßgabe
gesonderter Zweckvereinbarungen oder privatrechtlicher Verträge entsorgt.
Sie hält hierfür die
erforderlichen Abfallentsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen vor. Die in Satz
1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Stoffe, die in § 2 Abs. 2 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S.
212) genannt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne des § 1 Satz
1 sind Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung.
(2) Abfälle zur Verwertung sind
Abfälle, die verwertet werden.
(3) Abfälle, die nicht verwertet
werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(4) Die Abfallentsorgung im Sinne
des § 1 Satz 1 umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich
der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu
erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns,
Beförderns, Behandelns und Lagerns.
(5) Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes sind Unternehmen, Teile von Unternehmen und Einrichtungen
im Sinne der Mitteilungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Nr.
18) „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes, Stand Januar 2002“.
§ 3 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt
(1) Von der Abfallentsorgung durch
die Stadt sind ausgeschlossen
1. Eis und Schnee;
2. Gegenstände und Stoffe, die aufgrund ihrer besonderen
Beschaffenheit (z.B. Säuregehalt) das Abfuhrpersonal gefährden oder die
Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen, insbesondere die Fahrzeuge,
beschädigen können sowie explosionsgefährliche Stoffe (z. B. Munition,
Sprengkörper, Druckgasflaschen, Feuerwerkskörper);
3. Tierische Erzeugnisse und Tierkörperteile, soweit sie dem
Tierkörperbeseitigungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte)) i.V.m. dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG vom 25.01.2004 (BGBl. I
S. 82) unterliegen;
4. Batterien und Akkumulatoren im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I S.
1582);
5. Altkraftfahrzeuge aller Art sowie deren Bestandteile (z.B.
Kfz-Anhänger, Altreifen) im Sinne der Verordnung über die Überlassung,
Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
(Altfahrzeug-Verordnung) vom 04.07.1997 (BGBl. I S. 1666) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214);
6. Altöl im Sinne der Altölverordnung vom 27.10.1987 (BGBl. I
S. 2335) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368);
7. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
privaten Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können, insbesondere
a)
Abfälle, an deren
Entsorgung aus infektionspräventiver, umwelthygienischer und ethischer Sicht
innerhalb und außerhalb von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, in denen
bestimmungsgemäß
-
Menschen medizinisch
untersucht, behandelt oder gepflegt werden,
-
Rettungs- und
Krankentransporte ausgeführt,
-
Tiere
veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt,
-
Körpergewebe,
-flüssigkeiten und Ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder
gehandhabt,
-
Arbeiten mit
Krankheitserregern ausgeführt,
-
infektiöse und
infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert,
-
Medikamente gehandhabt
oder auch nur in geringen (nicht industriell hergestellten) Mengen zubereitet
werden,
besondere
Anforderungen zu stellen sind, insbesondere:
aa) Abfälle, die aufgrund von § 17 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) besonders behandelt werden müssen. Dies ist gegeben, wenn die Abfälle
mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind und dadurch eine
Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist;
bb) mikrobiologische Kulturen;
cc) Versuchstiere und
sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik
sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch
das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist und soweit eine Verbreitung von
Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut,
Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist;
dd) Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine
Übertragung von Infektionskrankheiten zu erwarten ist;
ee) Körperteile und Organabfälle, einschließlich gefüllte
Behältnisse mit Blut und Blutprodukten;
ff) zytotoxische und zytostatische Arzneimittel, Aerosole,
Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen;
gg) Abfälle aus der Produktion oder Zubereitung von
pharmazeutischen Erzeugnissen; dies gilt auch für Chemikalien;
hh) Amalgamabfälle, insbesondere Inhalte von
Amalgamabscheidern, Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen;
b) Pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie
Stallmist und Jauche;
c)
flüssige Küchen- und Speiseabfälle
(insbesondere Öle, Fette, Soßen, Suppen) sowie Küchen- und Speiseabfälle in
pastöser, breiiger oder nicht stichfester Konsistenz;
d)
Verpackungen im Sinne
der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), soweit ihre
Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist;
e)
Klärschlämme und
sonstige Schlämme aus gewerblicher und industrieller Produktion, die nicht
stichfest sind: In jedem Falle erfolgt ein Ausschluss bei einem Wassergehalt
von mehr als 65 %;
f) Abfälle, die in der Anlage (Abfallverzeichnis) zur
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung
–AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) mit Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
Ausgenommen davon sind folgende Abfallschlüsselnummern, die Vorschriften der
Nachweisverordnung sind zu beachten:
17 06 03* Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche
Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle bis wöchentlich
maximal 5 t pro Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis, soweit deren Verwertung
technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe und unvermischtes HBCDD-haltiges
Dämmmaterial bis maximal 2 t pro Jahr;
g) Abfallgemische und Monofraktionen mit einem Heizwert von ³ 17.000 kJ/kg;
h) PVC-haltige Abfälle (insbesondere Kabelschächte, Abwasserrohre,
Fensterprofile, Bodenbeläge, Dachbahnen) sowie Abfälle mit einem Chlor-Gehalt
> 4 Gewichts-Prozent;
i) Flüssigkeiten aller Art; Streusplitt;
j) inerte Bestandteile des Bauabfalls im Sinne von § 3 Abs. 6 KrWG (mineralische Stoffe, die kein oder ein äußerst geringes
physikalisches/chemisches Reaktionspotenzial aufweisen), wie z. B. Gesteins-,
Keramik-, Porzellan- und Glasmaterial, Mörtel-, Beton- und Mauerwerksbrocken,
Ziegelschutt, Erd- und Bodenaushub, Straßenaufbruch, mineralische
Strahlmittelrückstände, soweit eine Verwertung technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist;
k) künstliche Mineralfaserabfälle (AVV-Nr. 17 06 03*, 17 06
04), soweit im Rahmen eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises oder einer
Anlieferberechtigung mehr als 5 t pro Woche zu entsorgen sind. Soweit eine
Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, sind künstliche
Mineralfaserabfälle der Abfallschlüsselnummer 17 06 04 auch in geringeren
Mengen (< 5 t) vorrangig zu verwerten;
8.
Sonstige Abfälle, die
mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern im Einzelfall wegen ihrer Art oder
Menge von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen worden sind (§ 20
Abs. 2 KrWG, Art. 3 Abs. 2 BayAbfG).
(2) Die in Abs. 1 genannten
Abfälle dürfen, sofern nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart ist,
nicht den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen zugeführt
werden.
(3) In den in § 1 Satz 1 genannten
weiteren Abfallsatzungen der Stadt ist jeweils geregelt, welche Abfälle vom
Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind (Teilausschluss).
(4) Soweit die Abfälle nach Abs. 1
ganz oder aufgrund der in Abs. 3 genannten weiteren Abfallsatzungen teilweise
von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer
grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle zu verwerten bzw. Abfälle,
die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(5) Bei Zweifeln darüber, ob und
inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die
Stadt. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen
von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff
handelt.
§ 4 Störungen in der Abfallentsorgung; Haftungsausschluss
(1) Wird die Abfallentsorgung in
Folge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen,
betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend
eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch
auf Gebührenminderung oder Schadensersatz; die unterbliebenen Maßnahmen werden
baldmöglichst nachgeholt.
(2) Für Beschädigungen beim
Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze
und/oder die Transportwege nicht den Anforderungen an die Standplätze und
Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter gemäß Hausmüllentsorgungssatzung
und Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung entsprechen, haftet die Stadt gegenüber
den Grundstückseigentümerinnen und den Grundstückseigentümern (und sonstigen
zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Eigentumsübertragung
Der Abfall geht mit Übergabe an
eine städtische Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug
in das Eigentum der Stadt über. Wird Abfall durch die Besitzerin oder den
Besitzer zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, geht der Abfall
mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 6 Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
§ 7 Anordnung für den Einzelfall
Die Stadt kann im Vollzug dieser
Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.
§ 8 Gebühren
Die Stadt erhebt für die Benützung
ihrer Abfallentsorgungsanlagen Gebühren nach Maßgabe der zu den weiteren
Abfallsatzungen ergangenen besonderen Gebührensatzungen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle im Sinne des § 3
Abs. 1 ohne schriftliche Vereinbarung den städtischen Abfallentsorgungsanlagen
zuführt.
(2) Andere Straf- und
Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der allgemeinen Grundsätze für die
Abfallbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt München (Allgemeine
Abfallsatzung) vom 25. Mai 1977 (MüABl. S. 239), zuletzt geändert durch Satzung
vom 26. September 1989 (MüABl. S. 400), außer Kraft.