Satzung zur Regelung der allgemeinen Grundsätze für die Abfallentsorgung im Gebiet der Landeshauptstadt München (Allgemeine Abfallsatzung)

vom 17. Juli 1992

Stadtratsbeschluss:                                    18.03./15.07.1992

Zustimmung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 821 – 8744/4-M):                04.05.1992

Bekanntmachung:                            30.07.1992 (MüABl. S. 233, ber. S. 333)

Änderungen:                                      18.11.1993 (MüABl. S. 341)
08.11.1994 (MüABl. S. 366)
12.11.1996 (MüABl. S. 495)
17.09.1997 (MüABl. S. 257)
08.12.1998 (MüABl. S. 409)
29.11.1999 (MüABl. S. 450)
            12.12. 2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 500)
24.06.2003 (MüABl. S. 199)
13.10.2004 (MüABl. S. 371)
06.12.2005 (MüABl. S.  507)
28.03.2006 (MüABl. S. 117)
14.11.2006 (MüABl. S. 457)

Zustimmung der Regierung
von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M):                  26.10.2006

Änderungen:                             05.05.2008 (MüABl. S. 436)
                                               07.12.2009 (MüABl. S. 438)

Zustimmung der Regierung
von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M):                  12.11.2009

Änderung:                                18.11.2012 (MüABl. S. 421)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz – BayAbfAlG) vom 27.02.1991 (GVBl. S. 64, BayRS 2129-2-1-U) sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekannt­machung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 586, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

Die Landeshauptstadt München (Stadt) entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie der weiteren von ihr erlassenen Abfallsatzungen

-         Hausmüllentsorgungssatzung,

-         Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung,

-         Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung,

-         Gartenabfallentsorgungssatzung,

die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle. Außerhalb ihres Gebietes anfallende Abfälle werden nach Maßgabe gesonderter Zweckvereinbarungen oder privatrechtlicher Verträge entsorgt.

Sie hält hierfür die erforderlichen Abfallentsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen vor. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Stoffe, die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) genannt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinne des § 1 Satz 1 sind Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung.

(2) Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden.

(3) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(4) Die Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Satz 1 umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns.

(5) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Unternehmen, Teile von Unternehmen und Einrichtungen im Sinne der Mitteilungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Nr. 18) „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Stand Januar 2002“.

§ 3 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt

(1) Von der Abfallentsorgung durch die Stadt  sind ausgeschlossen

1.     Eis und Schnee;

2.     Gegenstände und Stoffe, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit (z.B. Säuregehalt) das Abfuhrpersonal gefährden oder die Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen, insbesondere die Fahrzeuge, beschädigen können sowie explosionsgefährliche Stoffe (z. B. Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen, Feuerwerkskörper);

3.     Tierische Erzeugnisse und Tierkörperteile, soweit sie dem Tierkörperbeseitigungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)) i.V.m. dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82) unterliegen;

4.     Batterien und Akkumulatoren im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582);

5.     Altkraftfahrzeuge aller Art sowie deren Bestandteile (z.B. Kfz-Anhänger, Altreifen) im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) vom 04.07.1997 (BGBl. I S. 1666) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214);

6.     Altöl im Sinne der Altölverordnung vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368);

7.     Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können, insbesondere

a)   Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver, umwelthygienischer und ethischer Sicht innerhalb und außerhalb von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, in denen bestimmungsgemäß

-         Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,

-        Rettungs- und Krankentransporte ausgeführt,

-         Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt,

-         Körpergewebe, -flüssigkeiten und Ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder gehandhabt,

-         Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt,

-         infektiöse und infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert,

-         Medikamente gehandhabt oder auch nur in geringen (nicht industriell hergestellten) Mengen zubereitet werden,

besondere Anforderungen zu stellen sind, insbesondere:

 

aa)   Abfälle, die aufgrund von § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besonders behandelt werden müssen. Dies ist gegeben, wenn die Abfälle mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist;

bb)  mikrobiologische Kulturen;

cc)   Versuchstiere und  sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist und soweit eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist;

dd)  Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten zu erwarten ist;

ee)   Körperteile und Organabfälle, einschließlich gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten;

ff)    zytotoxische und zytostatische Arzneimittel, Aerosole, Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen;

gg)  Abfälle aus der Produktion oder Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen; dies gilt auch für Chemikalien;

hh)   Amalgamabfälle, insbesondere Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen;

b)    Pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie Stallmist und Jauche;

c)    flüssige Küchen- und Speiseabfälle (insbesondere Öle, Fette, Soßen, Suppen) sowie Küchen- und Speiseabfälle in pastöser, breiiger oder nicht stichfester Konsistenz;

d)   Verpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), soweit ihre Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist;

 

e)   Klärschlämme und sonstige Schlämme aus gewerblicher und industrieller Produktion, die nicht stichfest sind: In jedem Falle erfolgt ein Ausschluss bei einem Wassergehalt von mehr als 65 %;

f)    Abfälle, die in der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung –AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) mit Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Ausgenommen davon sind folgende Abfallschlüsselnummern, die Vorschriften der Nachweisverordnung sind zu beachten:

17 06 03*   Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle bis wöchentlich maximal 5 Mg pro Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis, soweit deren Verwertung technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist

17 06 05*   asbesthaltige Baustoffe;

g)   Abfallgemische und Monofraktionen mit einem Heizwert von ³ 17.000 kJ/kg;

h)   PVC-haltige Abfälle (insbesondere Kabelschächte, Abwasserrohre, Fensterprofile, Bodenbeläge, Dachbahnen) sowie Abfälle mit einem Chlor-Gehalt > 4 Gewichts-Prozent;

i)    Flüssigkeiten aller Art; Streusplitt;

j)    inerte Bestandteile des Bauabfalls im Sinne von § 3 Abs. 6 KrWG (mineralische Stoffe, die kein oder ein äußerst geringes physikalisches/chemisches Reaktionspotenzial aufweisen), wie z. B. Gesteins-, Keramik-, Porzellan- und Glasmaterial, Mörtel-, Beton- und Mauerwerksbrocken, Ziegelschutt, Erd- und Bodenaushub, Straßenaufbruch, mineralische Strahlmittelrückstände, soweit eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist;

k)   künstliche Mineralfaserabfälle (AVV-Nr. 17 06 03*, 17 06 04), soweit im Rahmen eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises oder einer Anlieferberechtigung mehr als 5 MG pro Woche zu entsorgen sind. Soweit eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, sind künstliche Mineralfaserabfälle der Abfallschlüsselnummer 17 06 04 auch in geringeren Mengen (< 5 Mg) vorrangig zu verwerten;

8.     Sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen worden sind (§ 20 Abs. 2 KrWG, Art. 3 Abs. 2 BayAbfG).

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle dürfen, sofern nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart ist, nicht den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen zugeführt werden.

(3) In den in § 1 Satz 1 genannten weiteren Abfallsatzungen der Stadt ist jeweils geregelt, welche Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind (Teilausschluss).

(4) Soweit die Abfälle nach Abs. 1 ganz oder aufgrund der in Abs. 3 genannten weiteren Abfallsatzungen teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle zu verwerten bzw. Abfälle, die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

(5) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt.

§ 4 Störungen in der Abfallentsorgung; Haftungsausschluss

(1) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz; die unterbliebenen Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.

(2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze und/oder die Transportwege nicht den Anforderungen an die Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter gemäß Hausmüllentsorgungssatzung und Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung entsprechen, haftet die Stadt den Grundstückseigentümerinnen und den Grundstückseigentümern (und sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5  Eigentumsübertragung

Der Abfall geht mit Übergabe an eine städtische Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird Abfall durch die Besitzerin oder den Besitzer zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6 Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung

Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

§ 7 Anordnung für den Einzelfall

Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

§ 8 Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benützung ihrer Abfallentsorgungsanlagen Gebühren nach Maßgabe der zu den weiteren Abfallsatzungen ergangenen besonderen Gebührensatzungen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 ohne schriftliche Vereinbarung den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der allgemeinen Grundsätze für die Abfallbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt München (Allgemeine Abfallsatzung) vom 25. Mai 1977 (MüABl. S. 239), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 1989 (MüABl. S. 400), außer Kraft.