Satzung für den Sportbeirat der Landeshauptstadt München (Sportbeiratssatzung)
vom 12. Oktober 2022
Stadtratsbeschluss: 05.10.2022
Bekanntmachung: 31.10.2022 (MüABl. S. 616)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 20a
und des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.796, BayRS
2020 1-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374),
folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Sportbeirats
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die Landeshauptstadt München in allen grundsätzlichen Fragen des Sports zu beraten und zu unterstützen und dabei insbesondere die Belange der Vereine und der sporttreibenden Bevölkerung im Interesse der Sportpflege zu fördern. Seine beratende Tätigkeit erstreckt sich im Rahmen der Zuständigkeit des Stadtrates insbesondere auf
1. die Planung, den Bau, den Unterhalt und die Nutzung der städtischen Sportanlagen (Stadien, Spiel- und Sportplätze, Bäder, Sporthallen und sonstige dem Sport dienenden städtische Einrichtungen),
2. die Verwendung der für den Sport im Rahmen des städtischen Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel,
3. die Aufklärung und Werbefähigkeit zur Förderung des Sports, z.B. bei Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
§ 2 Verfahren
(1) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Sitzungsteilnahme kann in
digitaler Form erfolgen, wenn die*der Vorsitzende des Sportbeirats dies im
Einzelfall, weil besondere Umstände dies als notwendig erscheinen lassen,
zulässt. Auf die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Ton-Bild-Zuschaltung ist
rechtzeitig bei Versand der Einladung und der Tagesordnung hinzuweisen.
Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des Absatz 1 Satz 2.
Bei einer Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen
nicht möglich.
Die*der Vorsitzende und die Sportbeiratsmitglieder müssen sich in der Sitzung
gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Für diese Zwecke ist die
Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen
unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
Es wird nur eine Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung
gestellt. Ist mindestens ein Mitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test,
dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet,
dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Sportbeiratsmitgliedes nicht im
Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München / Sportbeirat liegt. Nur
wenn die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München
/ Sportbeirat liegt, wird die Sitzung nicht begonnen oder unterbrochen.
Wenn die Teilnahme per Ton-Bild-Übertragung erfolgt, haben die zugeschalteten
Sportbeiratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem
Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann.
(3) Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Referat für Bildung und Sport / Geschäftsbereich Sport der Landeshauptstadt München.
(5) Die Landeshauptstadt München ist gehalten, die Beschlüsse des Beirats zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Beschlüsse des Beirats, für deren Behandlungen der Stadtrat zuständig ist, müssen von diesem innerhalb von sechs Monaten behandelt werden, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 16 Wochen hinzieht, sind Zwischenbescheide an die*den Vorsitzende*n des Beirats zu erteilen.
(6) Der Sportbeirat ist bei allen seinen Aufgaben im Sinne des § 1 berührenden Angelegenheiten durch die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(7) Der Sportbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 3 Besetzung des Sportbeirats
(1) Der Sportbeirat besteht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Absatz 2 und aus den Mitgliedern mit beratender Stimme gemäß Absatz 3. Er setzt sich aus Personen unterschiedlichen Geschlechts (weiblich/männlich/divers) zusammen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. Die*der Vorsitzende des Kreises München im Bayerischen Landes-Sportverband;
2. 19 weitere Mitglieder, die vom Stadtrat auf Vorschlag berufen werden. Vorschlagsberechtigt sind:
2.1. Der Bayerische Landes-Sportverband, Kreis München, für 15 Mitglieder, davon ein*e Vertreter*in der Kreisjugendleitung der Münchener Sportjugend und 14 Personen, die der Vorstandschaft eines Münchner Sportvereins angehören müssen und nach Möglichkeit die in München am häufigsten ausgeübten Sportarten vertreten. Sportarten, die in der Regel vorrangig einem Geschlecht zugeordnet werden, sollen gleichermaßen vertreten sein. Die gewählten Personen des Vereinsvorstandes sind im Sinne des Satzes 1 der Vorstandschaft angehörig.
Von
den 14 Vereinsvertreter*innen müssen zwei aus Kleinvereinen, vier aus
Mittelvereinen und acht aus Großvereinen kommen. Mindestens
vier der 14 stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der
Vereinsvertreter*innen müssen Frauen sein.
Es
wird auf eine feste Einteilung der Mindestplätze der Vereinsvertreterinnen auf
die drei Vereinsgruppen verzichtet, d.h. es müssen mindestens vier
Vertreterinnen, unabhängig von der Vereinsgruppen, vorgeschlagen werden. Bei
Nicht-Erreichen der Frauenquote verringert sich zunächst die Anzahl der
Vorschläge für die Großvereine, bei zwei fehlenden Frauen verlieren auch die
Mittelvereine einen Platz. Wenn nur eine Frau vorgeschlagen wird, reduziert
sich auch die Zahl der Vertreter*innen der Kleinvereine. Wenn gar keine Frau vorgeschlagen wird, reduziert sich die Zahl
der Vertreter*innen der Großvereine um einen weiteren Platz.
Sollte
diese Frauenquote bei den Vorschlägen nicht eingehalten werden oder werden
können, bleiben die entsprechenden Plätze frei und der Bayrische
Landes-Sportverband kann für diese Amtszeit entsprechend weniger als 14
Vorschläge aus dem Bereich der Vereinsvertreter*innen machen und es verringert
sich die Anzahl der Stimmberechtigten aus dem Kreis der Vereinsvertreter*innen.
Wenn
nachträglich der Vorschlag für eine oder mehrere Frauen zurückgezogen wird,
reduziert sich das Platzkontingent für die Vereinsgruppe, für die der Vorschlag
zurückgezogen wurde, um einen weiteren Platz.
Die verbleibenden Vorschläge können für Personen weiblichen,
männlichen oder diversen Geschlechts ausgesprochen werden.
2.2. Der Bayerische Sport-Schützenbund Bezirk
München, der Deutsche Alpenverein (Münchner Sektion), der Verein Münchner
Sportjournalisten e.V., das Sportzentrum der
technischen Universität München für je eine*n Vertreter*in bzw. Stellvertreter*in.
3. Ferner ist die*der Geschäftsführer*in der Olympiapark München GmbH stimmberechtigtes Mitglied.
(3) Mit beratender Stimme gehören dem Sportbeirat an:
1. Die Mitglieder des Sportausschusses des Stadtrats der Landeshauptstadt München oder deren Stellvertreter*innen;
2. Die*der Stadtschulrätin*rat oder deren*dessen Stellvertreter*in, die Leitung des Geschäftsbereichs Sport oder deren*dessen Stellvertreter*in;
3. Die Städtische Gesundheitsbehörde mit 1 Vertreter*in bzw. Stellvertreter*in;
4. Die Städtische Bäderverwaltung mit 1 Vertreter*in bzw. Stellvertreter*in.
(4)
Fachreferent*innen und Sachverständige können beratend an den Sitzungen des
Sportbeirats teilnehmen, soweit sie von der*dem Vorsitzenden eingeladen sind.
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Sportbeirats beträgt 5 Jahre. Ausgenommen sind hiervon die in § 3 Absatz 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 genannten Mitglieder. Mitglieder können aus wichtigen Gründen vom Stadtrat im Benehmen mit der entsendeten Organisation abberufen werden.
(2) Die Mitglieder scheiden ferner aus, wenn sie nicht mehr Mitglieder der entsendeten Organisation sind. Für ein während der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied ist auf Vorschlag der entsendeten Organisation nach § 3 ein*e Nachfolger*in zu bestimmen.
(3) Für die
Ablehnung der Aufnahme des Amtes als Mitglied des Sportbeirats bzw. seine
Niederlegung gilt Art. 19 GO entsprechend.
§ 5 Vorsitz
(1) Der Sportbeirat wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine*n Vorsitzende*n und deren*dessen Stellvertreter*in und eine*n Schriftführer*in und deren*dessen Stellvertretung.
(2) Die*der
Vorsitzende beruft den Beirat ein und leitet seine Sitzungen.
§ 6 Entschädigung
(1) Die
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Sportbeirats erhalten ein
Sitzungsgeld von EUR 15,--. Die*der Vorsitzende des Sportbeirats erhält eine
monatliche Entschädigung von EUR 75,--. Die*der Schriftführer*in bzw. das
jeweilige protokollführende Mitglied erhält doppeltes Sitzungsgeld.
(2) Den
ehrenamtlichen Mitgliedern des Sportbeirats wird entsprechend der Regelung in §
18 Abs. 10 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in
der jeweils gültigen Fassung ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen
für eine entgeltliche Kinderbetreuung während
der Teilnahme an den Sitzungen des Sportbeirats eingeräumt.
§ 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für
den Sportbeirat der Landeshauptstadt München (Sportbeiratssatzung) vom
18.12.1980 (MüABl. S. 366), zuletzt geändert durch
Satzung vom 08.08.2008 (MüABl. S. 563), außer Kraft.