Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
vom 7. September 2022
Stadtratsbeschluss: 10.08.2022
Bekanntmachung: 30.09.2022 (MüABl. S. 539)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahldurchführung, Wahltag
II. Wahlberechtigung und
Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Wählbarkeit
III. Wahlorgane
§ 5 Wahlorgane
§ 6 Wahlleiter*in
§ 7 Wahlausschuss
§ 8 Wahlvorstand
§ 9 Briefwahlvorstand
IV. Wahlgebiet,
Stimmbezirke, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
§ 10 Wahlgebiet,
Stimmbezirke, Wahlräume
§ 11 Wählerverzeichnis
§ 12 Wahlbenachrichtigung
§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
V.
Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschläge
§ 17 Ungültige Wahlvorschläge
§ 18 Mängelbeseitigung
§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge
VI. Durchführung
der Wahl
§ 21 Stimmzettel
§ 22 Durchführung der Wahl
§ 23 Stimmabgabe
§ 24 Briefwahl
VII. Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25
Stimmenauszählung
§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses
VIII.
Verhältniswahl
§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des
Nachrückens
§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der
Sitze sowie beim Nachrücken
§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 32 Wahlanfechtung
IX.
Schlussvorschriften
§ 33 Öffentliche
Bekanntmachung
§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale
§ 36 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder
des Migrationsbeirats werden nach Wahlvorschlägen, die für das gesamte
Stadtgebiet aufgestellt werden, von den nach § 3 wahlberechtigten Personen
gewählt.
(2) Die Wahl wird
als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen eines verbesserten
Verhältniswahlrechts durchgeführt.
(3) Die Amtszeit
des Migrationsbeirats richtet sich nach der Satzung über den Migrationsbeirat
der Landeshauptstadt München (Migrationsbeiratssatzung) in der jeweils gültigen
Fassung.
(4) Eine Briefwahl
findet statt.
§ 2 Wahldurchführung, Wahltag
(1) Die Wahl des
Migrationsbeirats wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und
durchgeführt.
(2) Die Wahl findet
an einem Sonntag statt. Sie wird am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen in
Bayern durchgeführt, es sei denn der Stadtrat setzt den Wahltag abweichend
davon fest. Endet die Amtszeit des Migrationsbeirats vorzeitig, so gilt Art. 23
Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) analog.
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt
sind alle Einwohner*innen mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit,
die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich seit mindestens sechs Monaten
ununterbrochen mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in München aufhalten
und
3. nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt
auf Antrag sind außerdem
1.
ausländische
Staatsangehörige, die neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und
2.
Eingebürgerte
ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft, die diesen Status am Wahltag
nicht länger als zwölf Jahre innehaben, sofern sie die unter Abs. 1
genannten Voraussetzungen erfüllen. Der schriftliche oder persönliche Antrag
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist bis spätestens am 16. Tag vor dem
Wahltag zu stellen.
(3) Liegen mehrere
ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal
wahrgenommen werden.
§ 4 Wählbarkeit
(1) Für das Amt
eines Mitgliedes im Migrationsbeirat ist jede nach § 3 Abs. 1 und 2
wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im
Wahlgebiet eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder ohne
eine Wohnung zu haben sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
(2) Nicht wählbar
ist, wer am Wahltag
1. entsprechend Art. 2 GLKrWG
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in
Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
III. Wahlorgane
§ 5 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1.
die
oder der Wahlleiter*in (§ 6),
2.
der
Wahlausschuss (§ 7),
3.
die
Wahlvorstände (§ 8),
4.
die
Briefwahlvorstände (§ 9).
§ 6 Wahlleiter*in
(1) Wahlleiter*in
ist die oder der Oberbürgermeister*in; sie oder er kann die Befugnisse, die ihr
oder ihm nach dieser Wahlordnung obliegen, gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine
Stellvertretung oder eine geeignete Dienstkraft der Stadtverwaltung übertragen.
(2) Die oder der
Wahlleiter*in bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
§ 7 Wahlausschuss
(1) Für jede Wahl
wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der oder dem Wahlleiter*in als
vorsitzendes Mitglied und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen besteht, die
die oder der Wahlleiter*in beruft. Für jede*n Beisitzer*in wird eine
Stellvertretung berufen. Bei der Auswahl der Beisitzenden sind nach Möglichkeit
Vorschläge des Migrationsbeirats, soweit sie nicht kandidierende Personen
betreffen, zu berücksichtigen.
(2) Der
Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge
(§ 19). Er stellt das Wahlergebnis (§ 27) fest und entscheidet über
Anfechtungen hiergegen (§ 32).
§ 8 Wahlvorstand
(1) Für die
Durchführung der Wahl in den Wahlräumen und für die Ergebnisermittlung werden
Wahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der oder dem Wahlvorsteher*in, einer
oder einem Schriftführer*in sowie jeweils deren Stellvertretung und mindestens
zwei Beisitzenden. Das Gremium soll bevorzugt mit wahlberechtigten städtischen
Bediensteten oder geeigneten freiwilligen Wahlberechtigten besetzt werden.
Stehen diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind sie durch andere
städtische Bedienstete zu ersetzen.
(2) Der
Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die
oder der Wahlvorsteher*in sowie die oder der Schriftführer*in oder deren
Stellvertretungen, anwesend sind.
§ 9 Briefwahlvorstand
(1) Zur Ermittlung
des Ergebnisses der Briefwahl werden ein oder mehrere Briefwahlvorstände
gebildet.
(2) Die
Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit entsprechen § 8.
IV. Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirk, Wahlräume
(1) Wahlgebiet ist
das Stadtgebiet.
(2) Es werden
Stimmbezirke gebildet. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG
sowie die §§ 4, 11 und 25 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) finden keine Anwendung.
(3) Die oder der
Wahlleiter*in bestimmt die Wahlräume. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen
Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen
Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung oder Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert
wird.
§ 11 Wählerverzeichnis
(1) Es wird ein
Wählerverzeichnis geführt, in das die Wahlberechtigten eingetragen werden.
(2) In das
Wählerverzeichnis werden alle nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Personen
eingetragen, bei denen am 42. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie
wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem nach den
Bestimmungen des Satzes 1 alle nach § 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen auf
Antrag eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
fristgerecht bis zum 16. Tag vor dem Wahltag gestellt worden ist.
(3) Jede
wahlberechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Briefwahl oder Wahl mittels Wahlschein bleibt unberührt.
(4) Das
Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag im
Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, zur Einsicht bereit gehalten.
Für die Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen gilt § 17 GLKrWO
entsprechend. In der Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 12 und 13
hingewiesen.
(5) Das
Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher
als am dritten Tag vor dem Wahltag, abzuschließen.
§ 12 Wahlbenachrichtigung
Jede
wahlberechtigte Person erhält spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist
eine Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GLKrWO, mit der Maßgabe, dass die Aufforderung nach § 16
Abs. 2 Nr. 6 GLKrWO die Mitnahme eines
Identitätsausweises oder Reisepasses sowie die Wahlbenachrichtigung und für
Wahlberechtigte nach § 3 Abs. 2 den Personalausweis oder Reisepass umfasst.
Angaben über die Barrierefreiheit der Wahlräume sind aufzunehmen. Zudem sollen
Hinweise aufgenommen werden, wo Wahlberechtigte weitere Informationen über
barrierefreie Wahlräume erhalten können.
§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
(1) Beschwerden
wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses können
innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur
Niederschrift beim Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, eingelegt werden.
(2) Über die
Beschwerden entscheidet das Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die
betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde bei der oder dem
Wahlleiter*in einlegen. Die oder der Wahlleiter*in hat über die Beschwerde
spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Die
Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses
(1) Wird einer
Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist das Verzeichnis von
Amts wegen zu berichtigen.
(2) Änderungen im
Wählerverzeichnis, die aufgrund von § 3 erforderlich sind, werden von Amts
wegen vorgenommen.
§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
Für die Ausstellung
von Wahlscheinen und von Briefwahlunterlagen gelten die Vorgaben der §§ 22 bis
24 sowie §§ 27 bis 28 GLKrWO mit der Maßgabe, dass
Wahlscheine bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr beantragt werden
können. In den Fällen des
§ 22 Abs. 2 GLKrWO können Wahlscheine noch bis zum
Wahltag, 15:00 Uhr erteilt werden.
V. Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschläge
(1) Die oder der Wahlleiter*in
fordert frühestens am 111. Tag, spätestens am 88. Tag vor dem Wahltag durch
öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die über
Listen zu vergebenden Sitze auf. Es wird dabei darauf
hingewiesen, dass die Wahlvorschläge bis spätestens 18:00 Uhr am 69. Tag vor
dem Wahltag bei der Wahlleitung vorliegen müssen.
(2) Für die
Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen
sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der oder dem Wahlleiter*in
zur Verfügung gestellt werden. In der Aufforderung zur Einreichung wird auf
dieses Erfordernis sowie auf die notwendige Einhaltung der entsprechenden, in
den Absätzen 3 bis 12 darüber hinaus festgelegten Formvorschriften gesondert
hingewiesen.
Für die Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen wird ein
Wahlvorschlagsportal zur Verfügung gestellt, indem auch die Formblätter
bereitgestellt werden. Die Nutzung ist freiwillig.
(3) Wahlvorschläge
können eingereicht werden von
1. tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen und
deren Zusammenschlüssen,
2. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
3. Gruppen wahlberechtigter Ausländer*innen.
Die Gruppe muss eine Leitung haben. Jede einreichende Person kann nur einen
Wahlvorschlag einreichen.
(4) Ein
Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen benennen, als
stimmberechtigte Mitglieder für den Migrationsbeirat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann
dieselbe sich bewerbende Person bis zu dreimal aufgestellt werden. Im
Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgestellten sich bewerbenden Personen
zuerst und die zweifach aufgestellten vor den übrigen sich bewerbenden
Personen.
(5) Die Nominierung
der Bewerber*innen und der Ersatzleute, die Festlegung ihrer Reihenfolge und
die Mehrfachaufführung auf dem Stimmzettel bestimmt die einreichende Person
oder die Aufstellungsversammlung.
(6) Die
Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort in lateinischen Buchstaben zu versehen.
Als Kennwort sind die Namen der einreichenden Organisationen (Abs. 3 Ziffer 1
und 2) zu verwenden. Bei Wahlvorschlägen nach Abs. 3 Ziffer 3 ist die Wahl des
Kennwortes frei.
Als Kennwort darf jedoch nicht der Name einer Partei oder ein
verwechslungsfähiger Name verwendet werden.
(7) In jedem
Wahlvorschlag müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben
die Bewerber*innen und die Ersatzleute (falls vorhanden) mit Familien- und
Vornamen (zugelassen ist die zusätzliche Angabe akademischer Grade sowie
kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehener
Ämter), Geburtsdatum und Geschlecht, Beruf oder Stand, Wohnanschrift und
ausländische Staatsangehörigkeit aufgeführt sein. Bei ausländischen
Staatsangehörigen, die neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, ist diese zusätzlich aufzuführen. Bei
Eingebürgerten ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft ist zusätzlich die
ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit aufzuführen. Die Personen müssen in
erkennbarer Reihenfolge und mit der Angabe, welche Personen dreifach oder
zweifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, angegeben sein. Ersatzleute sind
als solche zu kennzeichnen. Jede*r Bewerber*in darf nur in einem Wahlvorschlag
enthalten sein.
(8) Für jede in
einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person ist auf besonderen
Formblättern eine Erklärung einzureichen, mit der sie der Aufnahme in den
Wahlvorschlag zustimmt und bestätigt, nicht von der Wählbarkeit im Sinne von §
4 Satz 2 ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus muss jede sich bewerbende
Person mit mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten schriftlich erklären,
unter welcher Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt. Bei eingebürgerten
sich bewerbenden Personen ist eine Erklärung erforderlich, unter welcher ehemaligen
Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt, soweit vor der Einbürgerung mehrere
ausländische Staatsbürgerschaften bestanden. Die Zustimmung sowie die Erklärung
zur (ehemaligen) Staatsangehörigkeit kann nach Ablauf der Einreichungsfrist
nicht mehr inhaltlich geändert oder zurückgenommen werden.
(9) Die
Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein
(Unterstützungsunterschriften) als Migrationsbeiratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Jede
wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag
unterstützen. Die Unterstützenden müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum
und ihre Wohnanschrift angeben und am 69. Tag vor der Wahl wahlberechtigt sein.
Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch Bewerber*innen ist unzulässig.
(10) In jedem
Wahlvorschlag ist eine beauftragte Person und eine Stellvertretung zu benennen;
beide müssen wahlberechtigt sein. Die Beauftragten haben die Wahlvorschläge zu
unterschreiben. Sie sind für die äußere Form der Wahlvorschläge verantwortlich
und darüber hinaus berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
(11) Die Verbindung
von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist nicht zulässig.
(12) Im Fall des
Ausscheidens sich bewerbender Personen gilt, dass die in der Reihenfolge nach
den Ausgeschiedenen aufgeführten sich bewerbenden Personen um eine
entsprechende Anzahl von Plätzen nach vorne rücken. Die nachrückenden Personen
werden so oft aufgeführt wie die Ausgeschiedenen. Die Ersatzleute rücken in die
Bewerber*innenliste nach festgelegter Reihenfolge nach. Wenn keine Ersatzleute
(mehr) zur Verfügung stehen, werden - soweit noch möglich - die im
Wahlvorschlag bereits benannten Personen von oben nach unten so lange dreifach
(oder zweifach) aufgeführt, bis die zulässige Bewerberhöchstzahl wieder
erreicht ist.
§ 17 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind
Wahlvorschläge
1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der oder dem
Wahlleiter*in eingereicht worden sind;
2. wenn nicht die nach § 16 Abs. 2 zur
Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind;
3. wenn sie nicht von der in § 16 Abs. 9
vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigte*r eigenhändig unterschrieben sind;
4. wenn sie nicht die für die
Unterstützer*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder Angaben nicht lesbar
sind und eine entsprechende Mängelbereinigung nicht rechtzeitig erfolgt ist und
somit die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht erreicht wird;
5. wenn keine Berechtigung zur Einreichung nach
§ 16 Abs. 3 vorliegt.
(2) Teilweise
ungültig sind Wahlvorschläge
1.
soweit darin
nicht wählbare Personen bezeichnet sind;
2.
soweit
sie nicht die für die Bewerber*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder
diese nicht lesbar sind;
3.
soweit darin mehr
Bewerber*innen bezeichnet sind als zulässig ist, und zwar hinsichtlich der über
die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerber*innen;
4.
soweit
Bewerber*innen in mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig aufgeführt sind;
5.
soweit die
Erklärung der Bewerber*innen über die Zustimmung zur Aufnahme in den
Wahlvorschlag beziehungsweise die Bestätigung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
nicht rechtzeitig bei der oder dem Wahlleiter*in eingegangen ist.
§ 18 Mängelbeseitigung
(1) Die oder der Wahlleiter*in hat die Wahlvorschläge nach Eingang
unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden
Mängel festgestellt, erfolgt die Aufforderung an die oder den
Beauftragte*n, welche für die Mängelbeseitigung bis zum 65. Tag vor dem
Wahltag 15:00 Uhr Sorge zu tragen haben.
(2) Zur Überprüfung
der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die jeweiligen Beauftragten beigezogen
werden.
§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der
Wahlausschuss tritt am 58. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt, ob die
eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss hat zur
Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag
vorliegt.
(2) Hat der
Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so
hat er diese Entscheidung der beauftragten Person dieses Wahlvorschlages
unverzüglich, möglichst noch am selben Tag unter Angabe der Gründe, mündlich
oder schriftlich mitzuteilen.
(3) Gegen diese
Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 12:00
Uhr des 53. Tags vor dem Wahltag erheben. Der Wahlausschuss muss auf diese
Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24:00 Uhr des 52. Tags vor dem
Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge
(1) Spätestens am
44. Tag vor dem Wahltag hat die oder der Wahlleiter*in die vom Wahlausschuss
als zulässig anerkannten Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der
einreichenden Gruppierung sowie den Angaben zu den sich bewerbenden Personen
öffentlich bekannt zu machen. Statt des Geburtstages ist das Geburtsjahr der
sich bewerbenden Person anzugeben. Eine Veröffentlichung der Anschrift erfolgt
nicht.
(2) Die
Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte zu nennen.
VI. Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel
wird in deutscher Sprache abgefasst.
(2) Der Stimmzettel
enthält die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und
den in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben über die Bewerber*innen
(Familienname, Vorname, akademischer Grad, Beruf oder Stand und (ehemalige)
ausländische Staatsangehörigkeit). Die Wahlvorschläge erhalten auf dem
Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der
Wahlvorschläge.
(3) Die Wahlvorschläge
enthalten in der Kopfleiste und neben jeder sich bewerbenden Person ein Feld
für die Kennzeichnung. Jede*r Bewerber*in darf auf dem Stimmzettel innerhalb
eines Wahlvorschlags bis zu dreimal aufgeführt werden.
§ 22 Durchführung der Wahl
Die Bestimmungen
der Art. 15 bis 20 GLKrWG sowie der §§ 59 bis 65 GLKrWO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Wahlvorstände auch die Wahlordnung und die Satzung für den Migrationsbeirat
erhalten.
§ 23 Stimmabgabe
Liegen mehrere
Wahlvorschläge vor, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchgeführt. Für die Stimmenvergabe gilt § 75 GLKrWO
mit der Maßgabe, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie
Sitze im Migrationsbeirat zu wählen sind.
§ 24 Briefwahl
Es gelten die
Vorgaben nach §§ 69 bis 71 sowie § 74 GLKrWO.
VII. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 Stimmenauszählung
(1) Nach Beendigung
der Wahl ermitteln Wahlvorstände das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Sie stellen
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler*innen,
3. die Zahl der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Zahl der für jede*n Bewerber*in
abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt
abgegebenen ungültigen Stimmzettel fest.
(2) Für die
Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO
entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung
der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.
(3) Die
Wahlniederschriften sind von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes
beziehungsweise des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. Der Unterschrift
gleichgestellt ist bei elektronischer Übermittlung der Niederschrift eine
elektronische Signatur nach den Maßgaben des Art 3a BayVwVfG sowie des
Signaturgesetzes.
(4) Die
Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch die gebildeten
Briefwahlvorstände frühestens nach Schließung der Wahlräume unter sinngemäßer
Anwendung des § 82 GLKrWO.
§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmabgabe
Hinsichtlich der
Auszählung der Stimmen und der Kriterien für eine Ungültigkeit der Stimmzettel
oder der Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 80, 82, 83 und 85 GLKrWO entsprechend.
§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 47 GLKrWG sowie die §§ 90 bis 92 GLKrWO
sind sinngemäß anzuwenden.
VIII. Verhältniswahl
§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(1) Die gemäß § 5
Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung zu
vergebenden Sitze werden nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der
gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen Wahlvorschlägen
aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für
eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person
die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die
Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) Bei der
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen für
die einzelnen Wahlvorschläge nacheinander so lange durch 1 - 3 - 5 usw.
geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu
vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz
angerechnet, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei
gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag
zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl
aufweist; sonst entscheidet das Los.
§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des Nachrückens
(1) Die einem
Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden
wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben
mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet
das Los.
(2) Fallen einem
Wahlvorschlag mehr Sitze zu als er Bewerbende hat, so bleiben die übrigen Sitze
unbesetzt.
(3) Die nicht
gewählten Bewerbenden sind vorbehaltlich § 30 Abs. 4 und 5 in der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahlen Nachrücker*innen.
§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der Sitze sowie beim Nachrücken
(1) Gemäß § 5 Abs.
2 Satz 2 Migrationsbeiratssatzung sind acht Sitze mit sich bewerbenden Personen
aus Minderheitengruppen zu besetzen. Daher erfolgt die Berechnung der
Sitzverteilung stufenweise nach folgendem Verfahren:
1. Zu Beginn werden 32 Sitze auf die
Wahlvorschläge und die sich bewerbenden Personen
(§ 29 Abs. 1) verteilt.
2. Im Anschluss ist festzustellen, ob bei der
Sitzverteilung von den einzelnen Minderheitengruppen sich bewerbende Personen
vertreten sind.
3. Zu den bereits verteilten Sitzen wird die gemäß Nr. 2 festgestellte Zahl addiert - insgesamt
jedoch maximal jeweils zwei für die Minderheitengruppen „Afrika“ und „Mittel-
und Südamerika“ sowie maximal vier für die Minderheitengruppe „Asien (ohne
Türkei)“ und die Sitzverteilung mit dieser Summe neu berechnet. Anschließend
erfolgt die nochmalige Überprüfung gemäß Nr. 2 auf eventuell neu vertretene
sich bewerbende Personen aus den Minderheitengruppen (§ 29 Abs. 1).
4. Die Ziffern 2 und 3 werden solange wiederholt, bis keine weiteren sich bewerbenden
Personen aus den Minderheitengruppen verteilte Sitze erhalten.
5. Nun sind die restlichen zu vergebenden Sitze
aus dem Kreis der Minderheitengruppen jeweils in der Reihenfolge der von den
sich bewerbenden Personen der einzelnen Minderheitengruppen erhaltenen Stimmen
zu besetzen. Haben mehrere sich bewerbende Personen
innerhalb derselben Minderheitengruppe die gleiche Stimmenzahl erhalten,
entscheidet das Los. Können nicht alle acht für Minderheitenvertreter*innen
reservierten Sitze besetzt werden, bleiben diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3
Migrationsbeiratssatzung offen.
(2) Abweichend von
§ 29 Abs. 1 Satz 2 entfällt ein Losentscheid, wenn ein Sitz innerhalb eines
Wahlvorschlags zwischen einer sich bewerbenden Person aus einer Minderheitengruppe
und einer sich bewerbenden Person, die keiner Minderheitengruppe angehört, zu
vergeben ist. In diesem Fall erhält die sich bewerbende Person der
Minderheitengruppe den Sitz.
(3) Bei einem
notwendigen Losentscheid innerhalb eines Wahlvorschlags gemäß § 29 Abs. 1 Satz
2 zwischen zwei sich bewerbenden Personen, die beide einer Minderheitengruppe
angehören, entfällt der Losentscheid und die sich bewerbende Person mit dem
vorderen Listenplatz erhält den Sitz.
(4)
Nachrücker*innen für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz
gemäß Abs. 1 Nr. 1-4 vergeben wurde, sind vorrangig die
Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe des
Wahlvorschlag der ausscheidenden Person. Enthält der Wahlvorschlag
keine*n Minderheitenvertreter*in der gleichen Minderheitengruppe gilt Abs. 5
entsprechend.
(5)
Nachrücker*innen für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz
gemäß Abs. 1 Nr. 5 vergeben wurde, sind wahlvorschlagsübergreifend die
Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe in der Reihenfolge
der auf sie entfallenden Stimmen. Steht kein*e Minderheitenbewerber*in der
gleichen Minderheitengruppe zur Verfügung, bleibt der Sitz gemäß § 5 Abs. 2
Satz 3 Migrationsbeiratssatzung offen.
§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis
wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt München und durch Aushang am Schwarzen
Brett des Rathauses amtlich bekannt gemacht.
§ 32 Wahlanfechtung
Jede
wahlberechtigte Person und jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich
bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des
Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung
wahlrechtlicher Vorschriften bei der oder dem Wahlleiter*in anfechten. Hierüber
entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche
Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung sind mit der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus
Bekanntmachungen in geeigneter Weise (beispielsweise durch Aushang am Schwarzen
Brett des Rathauses oder im Internet) veröffentlichen.
§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser
Wahlordnung und der Migrationsbeiratssatzung nichts anderes bestimmt ist, sind
die Grundsätze des GLKrWG und der GLKrWO
in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen
wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern
erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass
von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils
gültigen Fassung entsprechende Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte
der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu
berücksichtigen.
§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale
(1) Sämtliche
Kosten der Wahl trägt die Landeshauptstadt München.
(2) Die zum Vollzug
der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
(3) Wahlvorschläge,
die mindestens einen Sitz errungen haben, erhalten eine Wahlkostenpauschale von
1.500,-- Euro.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese
Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom
28. April 2016 (MüABl. S. 179) außer Kraft.