Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
vom 28. April 2016
Stadtratsbeschluss: 20.04.2016
Bekanntmachung: 10.05.2016 (MüABl. S. 179)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahldurchführung, Wahltag
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Wählbarkeit
III. Wahlorgane
§ 5 Wahlorgane
§ 6 Wahlleiterin bzw. Wahlleiter
§ 7 Wahlausschuss
§ 8 Wahlvorstand
§ 9 Briefwahlvorstand
IV. Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahllokale,
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahllokale
§ 11 Wählerverzeichnis
§ 12 Wahlbenachrichtigung
§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
V. Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschläge
§ 17 Ungültige Wahlvorschläge
§ 18 Mängelbeseitigung
§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge
VI. Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmzettel
§ 22 Durchführung der Wahl
§ 23 Stimmabgabe
§ 24 Briefwahl
VII. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 Stimmenauszählung
§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses
VIII. Verhältniswahl
§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des
Nachrückens
§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der
Sitze
sowie beim Nachrücken
§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 32 Wahlanfechtung
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Öffentliche
Bekanntmachung
§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale
§ 36 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Migrationsbeirats werden nach Wahlvorschlägen, die für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden, von den nach § 3 wahlberechtigten Personen gewählt.
(2) Die Wahl wird als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts durchgeführt.
(3) Die Amtszeit des Migrationsbeirats beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Migrationsbeirats (§ 4 Abs. 5 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München (Migrationsbeiratssatzung)).
(4) Eine Briefwahl findet statt.
§ 2 Wahldurchführung, Wahltag
(1) Die Wahl des Migrationsbeirats wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.
(2) Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Der Stadtrat setzt spätestens vier Monate vorher den Wahltag fest. Endet die Amtszeit des Migrationsbeirats vorzeitig, so gilt Art. 23 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) analog.
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in München aufhalten und
3. nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt auf Antrag sind außerdem
1. ausländische Staatsangehörige, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
2. Eingebürgerte, die diesen Status am Wahltag nicht länger als zwölf Jahre innehaben, sofern sie die unter Abs. 1 Nrn. 1 mit 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der schriftliche oder persönliche Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag zu stellen.
(3) Liegen mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal wahrgenommen werden.
§ 4 Wählbarkeit
(1) Für das Amt eines Mitgliedes im Migrationsbeirat ist jede nach § 3 Abs. 1 und 2 wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. entsprechend Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
III. Wahlorgane
§ 5 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter (§ 6),
2. der Wahlausschuss (§ 7),
3. die Wahlvorstände (§ 8),
4. die Briefwahlvorstände (§ 9).
§ 6 Wahlleiterin bzw. Wahlleiter
(1) Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister; sie bzw. er kann die Befugnisse, die ihr bzw. ihm nach dieser Wahlordnung obliegen, gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine Stellvertretung oder eine geeignete Dienstkraft der Stadtverwaltung übertragen.
(2) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
§ 7 Wahlausschuss
(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und vier wahlberechtigten Beisitzerinnen bzw. Beisitzern besteht, die die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter beruft. Für jede Beisitzerin bzw. für jeden Beisitzer wird eine Stellvertretung berufen. Bei der Auswahl der Beisitzenden sind nach Möglichkeit Vorschläge des Migrationsbeirats, soweit sie nicht kandidierende Personen betreffen, zu berücksichtigen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wohlvorschläge (§ 19). Er stellt das Wahlergebnis (§ 27) fest und entscheidet über Anfechtungen hiergegen (§ 32).
§ 8 Wahlvorstand
(1) Für die Durchführung der Wahl in den Wahllokalen und für die Ergebnisermittlung werden Wahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer, sowie jeweils deren Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzenden. Das Gremium soll bevorzugt mit wahlberechtigten städtischen Bediensteten oder geeigneten freiwilligen Wahlberechtigten besetzt werden. Stehen diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind sie durch andere städtische Bedienstete zu ersetzen.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher oder deren Stellvertretung, anwesend sind.
§ 9 Briefwahlvorstand
(1) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl werden ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet.
(2) Die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit entsprechen § 8.
IV. Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahllokale, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirk, Wahllokale
(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
(2) Es werden Stimmbezirke gebildet. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG sowie die §§ 4, 11 und 25 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) finden keine Anwendung.
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter bestimmt die Wahllokale. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass alle Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
§ 11 Wählerverzeichnis
(1) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem nach den Bestimmungen des Satzes 1 alle nach § 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen auf Antrag eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis fristgerecht bis zum 16. Tag vor dem Wahltag gestellt worden ist.
(3) Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Stadtbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Briefwahl oder Wahl mittels Wahlschein bleibt unberührt.
(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag im Kreisverwaltungsreferat, Sachgebiet Wahlen und Abstimmungen (Wahlamt), während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten zur Einsicht bereit gehalten. Für die Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen gilt § 17 GLKrWO entsprechend. In der Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 12 und 13 hingewiesen.
§ 12 Wahlbenachrichtigung
Jede wahlberechtigte Person erhält spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist eine Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GLKrWO, mit der Konkretisierung, dass die Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 GLKrWO die Mitnahme eines Identitätsausweises oder Reisepasses sowie die Wahlbenachrichtigung und für Wahlberechtigte nach § 3 Abs. 2 den Personalausweis oder Reisepass umfasst. Angaben über die Barrierefreiheit der Wahlräume sind aufzunehmen. Zudem sollen Hinweise aufgenommen werden, wo Wahlberechtigte weitere Informationen über barrierefreie Wahllokale erhalten können.
§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
(1) Beschwerden wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisverwaltungsreferat, Sachgebiet Wahlen und Abstimmungen (Wahlamt), eingelegt werden.
(2) Über die Beschwerden entscheidet das Kreisverwaltungsreferat, Sachgebiet Wahlen und Abstimmungen (Wahlamt). Richtet sich die Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter einlegen. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses
(1) Wird einer Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist das Verzeichnis von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, die aufgrund von § 3 erforderlich sind, werden von Amts wegen vorgenommen.
(3) Das Wählerverzeichnis wird am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, abgeschlossen. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, wird das Wählerverzeichnis an dem vorhergehenden Arbeitstag abgeschlossen.
§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
Für die Ausstellung von Wahlscheinen und von Briefwahlunterlagen gelten die Vorgaben der §§ 22 bis 24 sowie §§ 27 bis 28 GLKrWO mit der Maßgabe, dass Wahlscheine bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr beantragt werden können. In den Fällen des § 22 Abs. 2 GLKrWO können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr erteilt werden.
V. Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter fordert frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die über Listen zu vergebenden Sitze auf. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge bis spätestens 18.00 Uhr am 52. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleitung vorliegen müssen.
(2) Für die Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zur Verfügung gestellt werden. In der Aufforderung zur Einreichung wird auf dieses Erfordernis sowie auf die notwendige Einhaltung der entsprechenden, in den Absätzen 3 bis 12 darüber hinaus festgelegten Formvorschriften gesondert hingewiesen.
(3) Wahlvorschläge können eingereicht werden von
1. tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen und deren Zusammenschlüssen,
2. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
3. Gruppen wahlberechtigter Ausländerinnen bzw. Ausländer. Die Gruppe muss eine Leitung haben. Jede einreichende Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als stimmberechtigte Mitglieder für den Migrationsbeirat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann dieselbe sich bewerbende Person bis zu dreimal aufgestellt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgestellten sich bewerbenden Personen zuerst und die doppelt aufgestellten vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
(5) Die Nominierung der Bewerberinnen und Bewerber und der Ersatzleute, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Mehrfachaufführung auf dem Stimmzettel bestimmt die einreichende Person oder die Aufstellungsversammlung.
(6) Die Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort in lateinischen Buchstaben zu versehen. Als Kennwort sind die Namen der einreichenden Organisationen (Abs. 3 Ziffer 1 und 2) zu verwenden. Bei Wahlvorschlägen nach Abs. 3 Ziffer 3 ist die Wahl des Kennwortes frei. Als Kennwort darf jedoch nicht der Name einer Partei oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet werden.
(7) In jedem Wahlvorschlag müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben die Bewerberinnen bzw. Bewerber und die Ersatzleute (falls vorhanden) mit Familien- und Vornamen (zugelassen ist die zusätzliche Angabe akademischer Grade), Geburtsdatum und Geschlecht, Beruf oder Stand, Wohnanschrift und ausländische Staatsangehörigkeit bzw. bei Eingebürgerten ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit aufgeführt sein. Die Personen müssen in erkennbarer Reihenfolge und mit der Angabe, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, angegeben sein. Ersatzleute sind als solche zu kennzeichnen. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein.
(8) Für jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person ist auf besonderen Formblättern eine Erklärung einzureichen, mit der sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und bestätigt, nicht von der Wählbarkeit im Sinne von § 4 Satz 2 ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus muss jede sich bewerbende Person mit mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten schriftlich erklären, unter welcher Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt. Bei eingebürgerten sich bewerbenden Personen ist eine Erklärung erforderlich, unter welcher ehemaligen Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt. Die Zustimmung sowie die Erklärung zur (ehemaligen) Staatsangehörigkeit kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr inhaltlich geändert oder zurückgenommen werden.
(9) Die Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften) als Migrationsbeiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützenden müssen Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben und am 41. Tag vor der Wahl wahlberechtigt sein. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch Bewerberinnen bzw. Bewerber ist unzulässig.
(10) In jedem Wahlvorschlag ist eine beauftragte Person und eine Stellvertretung zu benennen; beide müssen wahlberechtigt sein. Die Beauftragten haben die Wahlvorschläge zu unterschreiben. Sie sind für die äußere Form der Wahlvorschläge verantwortlich und darüber hinaus berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(11) Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist nicht zulässig.
(12) Zur Wahl werden nur Wahlvorschläge zugelassen, die abwechselnd mit Frauen und Männern bzw. Männern und Frauen besetzt sind. Im Fall des Ausscheidens sich bewerbender Personen gilt, dass die in der Reihenfolge nach den Ausgeschiedenen aufgeführten sich bewerbenden Personen eine entsprechende Anzahl von Plätzen so nach vorne rücken, dass eine geschlechtlich alternierende Reihenfolge der Bewerberliste gewährleistet ist. Die nachrückenden Personen werden so oft aufgeführt wie die Ausgeschiedenen. Die Ersatzleute rücken in die Bewerberliste nach festgelegter Reihenfolge geschlechtlich alternierend nach. Wenn keine Ersatzleute (mehr) zur Verfügung stehen, werden - soweit noch möglich - die im Wahlvorschlag bereits benannten Personen von oben nach unten so lange zweifach (oder dreifach) aufgeführt, bis die zulässige Bewerberhöchstzahl wieder erreicht ist.
§ 17 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge
1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter eingereicht worden sind;
2. wenn nicht die nach § 16 Abs. 2 zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind;
3. wenn sie nicht von der in § 16 Abs. 9 vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter eigenhändig unterschreiben sind;
4. wenn sie nicht die für die Unterstützerinnen bzw. Unterstützer vorgeschriebenen Angaben enthalten oder Angaben nicht lesbar sind und eine entsprechende Mängelbereinigung nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht erreicht wird;
5. wenn keine Berechtigung zur Einreichung nach § 16 Abs. 3 vorliegt;
6. wenn Wahlvorschläge nicht abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt sind.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge
1. soweit darin nicht wählbare Personen bezeichnet sind;
2. soweit sie nicht die für die Bewerberinnen bzw. Bewerber vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind;
3. soweit darin mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber bezeichnet sind als zulässig ist, und zwar hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerberinnen bzw. Bewerber;
4. soweit Bewerberinnen bzw. Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig aufgeführt sind;
5. soweit die Erklärung der Bewerberinnen bzw. Bewerber über die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bzw. die Bestätigung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht rechtzeitig bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter eingegangen ist.
§ 18 Mängelbeseitigung
(1) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, erfolgt die Aufforderung an die Beauftragte bzw. dem Beauftragten, welche für die Mängelbeseitigung bis zum 44. Tag vor dem Wahltag 15.00 Uhr Sorge zu tragen haben.
(2) Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die jeweiligen Beauftragten beigezogen werden.
§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss tritt am 40. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss hat zur Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
(2) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er diese Entscheidung der beauftragten Person dieses Wahlvorschlages unverzüglich, möglichst noch am selben Tag unter Angabe der Gründe, mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
(3) Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 12.00 Uhr des 34. Tags vor dem Wahltag erheben. Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24.00 Uhr des 33. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge
(1) Spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag hat die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter die vom Wahlausschuss als zulässig anerkannten Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden Gruppierung sowie den Angaben zu den sich bewerbenden Personen öffentlich bekannt zu machen. Weist eine sich bewerbende Person bis 18.00 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag gegenüber der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Statt des Geburtstages ist das Geburtsjahr der sich bewerbenden Person anzugeben.
(2) Die Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte zu nennen.
VI. Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel wird in deutscher Sprache abgefasst.
(2) Der Stimmzettel enthält die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und den in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben über die Bewerberinnen und Bewerber (Familienname, Vorname, akademischer Grad, Beruf oder Stand und (ehemalige) ausländische Staatsangehörigkeit). Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
(3) Die Wahlvorschläge enthalten in der Kopfleiste und neben jeder sich bewerbenden Person ein Feld für die Kennzeichnung. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf auf dem Stimmzettel innerhalb eines Wahlvorschlags bis zu dreimal aufgeführt werden.
§ 22 Durchführung der Wahl
Die Bestimmungen der Art. 15 bis 20 GLKrWG sowie der §§ 59 bis 65 GLKrWO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlvorstände auch die Wahlordnung für den Migrationsbeirat erhalten.
§ 23 Stimmabgabe
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Für die Stimmenvergabe gilt § 75 GLKrWO mit der Maßgabe, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Sitze im Migrationsbeirat zu wählen sind.
§ 24 Briefwahl
Es gelten die Vorgaben nach §§ 69 bis 71 sowie § 74 GLKrWO.
VII. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 Stimmenauszählung
(1) Nach Beendigung der Wahl ermitteln Wahlvorstände das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Sie stellen
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Zahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
5. die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel
fest.
(2) Die Wahlniederschriften sind von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes bzw. des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.
(3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch die gebildeten Briefwahlvorstände frühestens nach Schließung der Wahllokale unter sinngemäßer Anwendung des § 82 GLKrWO.
§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmabgabe
Hinsichtlich der Auszählung der Stimmen und der Kriterien für eine Ungültigkeit der Stimmzettel oder der Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 80, 82, 83 und 85 GLKrWO entsprechend.
§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 47 GLKrWG sowie die §§ 90 bis 92 GLKrWO sind sinngemäß anzuwenden.
VIII. Verhältniswahl
§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung zu vergebenden Sitze werden nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen für die einzelnen Wahlvorschläge nacheinander so lange durch 1 - 3 - 5 usw. geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.
§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des Nachrückens
(1) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
(2) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu als er Bewerbende hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(3) Die nicht gewählten Bewerbenden sind vorbehaltlich § 30 Abs. 4 und 5 in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Nachrückerinnen bzw. Nachrücker.
§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der Sitze sowie beim Nachrücken
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Migrationsbeiratssatzung sind acht Sitze mit sich bewerbenden Personen aus Minderheitengruppen zu besetzen. Daher erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung stufenweise nach folgendem Verfahren:
1. Zu Beginn werden 32 Sitze auf die Wahlvorschläge und die sich bewerbenden Personen (§ 29 Abs. 1) verteilt.
2. Im Anschluss ist festzustellen, ob bei der Sitzverteilung von den einzelnen Minderheitengruppen sich bewerbende Personen vertreten sind.
3. Zu den bereits verteilten Sitzen wird die gemäß Nr. 2 festgestellte Zahl addiert - insgesamt jedoch maximal jeweils zwei für die Minderheitengruppen „Afrika“ und „Mittel- und Südamerika“ sowie maximal vier für die Minderheitengruppe „Asien (ohne Türkei)“ und die Sitzverteilung mit dieser Summe neu berechnet. Anschließend erfolgt die nochmalige Überprüfung gemäß Nr. 2 auf eventuell neu vertretene sich bewerbende Personen aus den Minderheitengruppen (§ 29 Abs. 1).
4. Die Ziffern 2 und 3 werden solange wiederholt, bis keine weiteren sich bewerbenden Personen aus den Minderheitengruppen verteilte Sitze erhalten.
5. Nun sind die restlichen zu vergebenden Sitze aus dem Kreis der Minderheitengruppen jeweils in der Reihenfolge der von den sich bewerbenden Personen der einzelnen Minderheitengruppen erhaltenen Stimmen zu besetzen. Haben mehrere sich bewerbende Personen innerhalb derselben Minderheitengruppe die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los. Können nicht alle acht für Minderheitenvertreterinnen bzw. Minderheitenvertreter reservierten Sitze besetzt werden, bleiben diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Migrationsbeiratssatzung offen.
(2) Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 entfällt ein Losentscheid, wenn ein Sitz innerhalb eines Wahlvorschlags zwischen einer sich bewerbenden Person aus einer Minderheitengruppe und einer sich bewerbenden Person, die keiner Minderheitengruppe angehört, zu vergeben ist. In diesem Fall erhält die sich bewerbende Person der Minderheitengruppe den Sitz.
(3) Bei einem notwendigen Losentscheid innerhalb eines Wahlvorschlags gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 zwischen zwei sich bewerbenden Personen, die beide einer Minderheitengruppe angehören, entfällt der Losentscheid und die sich bewerbende Person mit dem vorderen Listenplatz erhält den Sitz.
(4) Nachrückerinnen und Nachrücker für ausscheidende Minderheitenvertreterinnen bzw. Minderheitenvertreter, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 1-4 vergeben wurde, sind vorrangig die Minderheitenbewerberinnen und Minderheitenbewerber der gleichen Minderheitengruppe des Wahlvorschlag der ausscheidenden Person. Enthält der Wahlvorschlag keine Minderheitenvertreterin bzw. keinen Minderheitenvertreter der gleichen Minderheitengruppe gilt Abs. 5 entsprechend.
(5) Nachrückerinnen und Nachrücker für ausscheidende Minderheitenvertreterinnen bzw. Minderheitenvertreter, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 5 vergeben wurde, sind wahlvorschlagsübergreifend die Minderheitenbewerberinnen und Minderheitenbewerber der gleichen Minderheitengruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Steht keine Minderheitenbewerberin bzw. kein Minderheitenbewerber der gleichen Minderheitengruppe zur Verfügung, bleibt der Sitz gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Migrationsbeiratssatzung offen.
§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt München und durch Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses amtlich bekannt gemacht.
§ 32 Wahlanfechtung
Jede wahlberechtigte Person und jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter anfechten. Hierüber entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser
Wahlordnung sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München
und durch Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses
bewirkt.
§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Wahlordnung und der Migrationsbeiratssatzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des GLKrWG und der GLKrWO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.
§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale
(1) Sämtliche Kosten der Wahl trägt die Landeshauptstadt München.
(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
(3) Wahlvorschläge, die mindestens einen Sitz errungen haben, erhalten eine Wahlkostenpauschale von 1.500,-- Euro.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München vom 25.05.2010 (MüABl. S. 141) außer Kraft.