Verordnung über die Räumung der Grundstückskläranlagen und Abortgruben in der Landeshauptstadt München (Grundstückskläranlagenverordnung)
vom 20. Mai 1977
Stadtratsbeschluss: 30.03.1977
Genehmigung der
Regierung von
Oberbayern
(Nr. 230-8003 h 4/76): 05.05.1977
Bekanntmachung: 10.06.1977 (MüABl. S. 263)
Änderung: 29.11.2000 (MüABl. S. 507)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 36 des Bayer. Wassergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. März 1975 (GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1976 (GVBl. S. 33), folgende Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Grundstückskläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen Hausabwasser (einschließlich Fäkalstoffe aus Spülaborten) vor seiner Beseitigung vorbehandelt wird.
(2) Räumgut im Sinne dieser Verordnung ist der Inhalt von Grundstückskläranlagen und Abortgruben.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer anstelle des Grundstückseigentümers Grundstückskläranlagen oder Abortgruben räumt und den Inhalt beseitigt.
§ 2 Räumungspflicht
(1) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück befindlichen Grundstückskläranlagen und Abortgruben nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu räumen.
(2) Die Landeshauptstadt München kann auf Antrag widerruflich genehmigen, dass Grundstückskläranlagen und Abortgruben in größeren regelmäßigen Abständen geräumt werden, wenn feststeht, dass diese Anlagen unterdurchschnittlich benützt werden. Der Grundstückseigentümer hat der Landeshauptstadt München anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahmegenehmigung wieder wegfallen.
§ 3 Durchführung der Räumung
(1) Grundstückkläranlagen und Abortgruben dürfen nur mit Fäkalienkesselwagen in geschlossenem System geräumt werden.
(2) Bei der Räumung von Grundstückskläranlagen soll zur Impfung des nachfolgenden Frischschlammes etwa 1/8 des Faulschlammes im Faulraum verbleiben. Der Absetzraum von mehrstöckigen Anlagen ist ständig frei von Schwimmschlamm zu halten; die Tauchwände sind von anhaftendem Schlamm zu reinigen.
(3) Das Räumgut und das Räumgerät sind unverzüglich nach der Beendigung der Räumung abzufahren. Verunreinigungen, die bei der Räumung entstanden sind, sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 4 Räumung durch Unternehmer
(1) Der Unternehmer, der die Grundstückskläranlage oder Abortgrube räumt, ist neben dem Grundstückseigentümer verpflichtet, die Bestimmungen des § 3 einzuhalten.
(2) In derselben Weise sind Bedienstete von Unternehmern verpflichtet, bei der Räumung die Bestimmungen des § 3 einzuhalten. Der Unternehmer ist verpflichtet, in gehöriger Weise zu überwachen, dass seine Bediensteten bei dieser Tätigkeit die genannten Bestimmungen einhalten.
§ 5 Nachweis der Räumung
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Verlangen der Landeshauptstadt München nachzuweisen, dass er die Grundstückskläranlagen und Abortgruben in den vorgeschriebenen Zeitabständen geräumt hat. Als Nachweis genügt die Vorlage der Quittungen des Unternehmers; zu diesem Zweck sind diese Quittungen zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Grundstückseigentümer hat zu dulden, dass Beauftragte der Landeshauptstadt München Grundstückskläranlagen und Abortgruben überprüfen und zu diesem Zweck das Grundstück betreten.
§ 6 Beseitigung des Räumgutes
(1) Das Räumgut darf nur an den von der Stadt bestimmten Einschüttstellen ins städt. Kanalnetz eingebracht werden. Es darf nur Räumgut aus Grundstückskläranlagen, in die ausschließlich häusliches Abwasser eingeleitet wird, oder aus Abortgruben ins Kanalnetz eingeschüttet werden.
(2) Einschüttberechtigt ist nur, wer zuvor mit der Landeshauptstadt München einen Vertrag über die Benutzung der städt. Einschüttstellen abgeschlossen hat.
§ 7 Kreis der Verpflichteten
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht oder Nießbrauch belastet, so tritt für die Pflichten und Rechte nach dieser Verordnung anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) seinen in § 2 beschriebenen Verpflichtungen zur Räumung von Grundstückskläranlagen und Abortgruben nicht nachkommt,
b) den in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 beschriebenen Verpflichtungen zur Reinlichkeit bei der Räumung nicht nachkommt,
c) als Unternehmer seinen in § 4 Abs. 1 und 2 beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Räumgut an Stellen ins städt. Kanalnetz einschüttet, die nicht hierfür freigegeben sind,
e) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Stoffe ins Kanalnetz einschüttet, die nicht aus Grundstückskläranlagen für häusliches Abwasser oder aus Abortgruben stammen,
f) entgegen § 6 Räumgut in das städt. Kanalnetz einschüttet, ohne dazu entsprechend § 6 Abs. 2 berechtigt zu sein.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 a Bayer. Wassergesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden, mit Geldbuße geahndet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gemeindeverordnungen über die Räumung der Grundstückskläranlagen in der Landeshauptstadt München (Grundstückskläranlagenverordnung) vom 20. Dezember 1968 (MüABl. S. 234) und die Gemeindeverordnung über die Reinhaltung von Grundstücken (Grundstücksreinhaltungsverordnung) vom 19. Juni 1968 (MüABl. S. 89) außer Kraft.