Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
vom 7. September 2022
Stadtratsbeschluss: 10.08.2022
Bekanntmachung: 30.09.2022 (MüABl. S. 544)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
§ 1 Funktion und Aufgaben des
Migrationsbeirats
(1) Der
Migrationsbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Bevölkerung
Münchens. Er fördert die Integration.
(2) Er hat die Aufgabe, den ehrenamtlichen Stadtrat und die
hauptamtliche Verwaltung der Landeshauptstadt München in allen Fragen, die die
ausländische Bevölkerung in München, das Zusammenleben mit Deutschen sowie die
Integration und Migration betreffen, durch Anträge, Anfragen, Anregungen,
Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Er wirkt im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die
gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Partizipation der ausländischen Bevölkerung.
§ 2 Rechte des Migrationsbeirats
(1) Anträge und
Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von
drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden
ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind
Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des
Migrationsbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und
Empfehlungen, für die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der
Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige
Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Migrationsbeirats zu erteilen.
(3) Der
Migrationsbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch
den Stadtrat bzw. die Verwaltung rechtzeitig einzuschalten; ihm ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese
Stellungnahme beizufügen; Abweichungen sind in der Vorlage zu begründen. Wird
Vortrag im Stadtrat gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates
entsprechend.
(4) Für Zwecke des
Migrationsbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine
Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Der Migrationsbeirat erhält im Rahmen des
Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der vom Direktorium
vorzunehmenden Mittelverteilung.
(5) Der
Migrationsbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu
betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsdienst der
Stadt beraten und unterstützt.
§ 3 Zuschussvergaben
(1) Soweit
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der Migrationsbeirat nach Maßgabe
von Richtlinien Zuschussvergaben empfehlen.
(2) Empfehlungen
für die Vergabe von Zuschüssen bis 5.000,-- Euro trifft ein für diesen Zweck zu
bildender Ausschuss des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7), dem durch die
Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, über 5.000,-- Euro die Vollversammlung. Der Vollversammlung
vorbehaltene Zuschussvorgänge sind von dem Ausschuss vorzubehandeln. In Fällen,
bei denen das Entscheidungsrecht bei der*dem Oberbürgermeister*in liegt, soll
davon nur bei Rechtswidrigkeit, Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen oder
Widerspruch zu der Gleichbehandlung der Geschlechter abgewichen werden.
§ 4 Pflichten des
Migrationsbeirats
(1) Der
Migrationsbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Absatz 3
zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der
Migrationsbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen ausländischer und deutscher
Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb
von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.
Zwischennachrichten sind zu erteilen, wenn sich die endgültige Entscheidung
länger hinzieht.
(3) Bei der
Behandlung der Anträge und Anliegen nach Absatz 2 wird auf Antrag eine
Vertretung der*des Antragstellers*in durch Beschluss zugezogen. Sie*er erhält
das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats.
§ 5 Besetzung und Amtszeit des Migrationsbeirats
(1) Der
Migrationsbeirat setzt sich zusammen aus
a) 40 gemäß § 7 gewählten stimmberechtigten
Mitgliedern,
b) 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die im
Themenfeld Migration zivilgesellschaftlich engagiert sind und die von den im
Stadtrat vertretenen Fraktionen benannt werden gemäß Absatz 3,
c) sieben beratenden entsandten Mitgliedern
gemäß Absatz 4,
d) jeweils einem von jeder Stadtratsfraktion
entsandten beratenden Mitglied,
e) bis zu neun weiteren beratenden Mitgliedern
gemäß Absatz 5.
(2) Die Sitze für
die gewählten stimmberechtigten Mitglieder werden entsprechend dem Verhältnis
der Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden gültigen Stimmen verteilt. Zum Schutz von Minderheiten gehen an
die Gruppen Afrika zwei Sitze, an die Gruppe Mittel- und Südamerika zwei Sitze
und an die Gruppe Asien (ohne Türkei) 4 Sitze. Können diese nicht besetzt
werden, bleiben sie offen.
(3) Die Sitze für
die benannten stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 1 b) werden nach dem Verhältnis
der im Stadtrat vertretenen Fraktionen besetzt. Es ist das Verfahren nach
Hare/Niemeyer anzuwenden. Haben Fraktionen bei der Verteilung der Sitze gemäß
Satz 1 den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet das Los. Wird durch
den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das Stärkeverhältnis der
im Stadtrat vertretenen Fraktionen verändert, so findet keine Neuberechnung
statt.
(4) Die
Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Münchner Flüchtlingsrat, die Initiativgruppe zur
Förderung von ausländischen Kindern, Jugendlichen und Familien, der
Kreisjugendring München-Stadt, der Rat der Religionen in München sowie der
Seniorenbeirat entsenden jeweils ein beratendes Mitglied.
(5) Es werden von
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung bis zu ein
beratendes Mitglied, von in der Migrationsarbeit tätigen Institutionen
bis zu vier beratende Mitglieder, von einem Wirtschaftsverband oder einer
Handelskammer bis zu ein beratendes Mitglied, vom Polizeipräsidium München ein
beratendes Mitglied, aus einer Frauenorganisation bis zu ein beratendes
Mitglied sowie aus dem Bereich LGBTIQA+ bis zu ein beratendes Mitglied
entsandt. Die Auswahl der Institutionen obliegt dem Migrationsbeirat.
(6) Die Amtszeit
des Migrationsbeirats beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils an dem der Wahl
folgenden 1. Juni. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten
Migrationsbeirats soll spätestens bis Ablauf des auf
die Wahl folgenden 31. Juli einberufen und durchgeführt werden. Bis zur
Konstituierung des neugewählten Migrationsbeirats führt der bisherige
Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von
höchstens zwölf Monaten weiter.
(6a) Abweichend von
Abs. 6 beträgt die Amtszeit in der Amtsperiode 2023-2026 drei Jahre. Sie
beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Migrationsbeirats, die spätestens
bis zum 01. Juni 2023 und frühestens nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen
Migrationsbeirats einzuberufen ist. Bis zur Konstituierung des neugewählten Migrationsbeirats
führt der bisherige Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem
Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter.
(7) Gewählte
Personen können die Übernahme des Amts ablehnen und Mitglieder das Amt
niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung. Im Falle des nachträglichen
Verlustes der Wählbarkeit endet die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat. Für
jedes ausscheidende Mitglied rückt ein neues Mitglied in der Reihenfolge der
Nachrücker nach.
(8) Mitglieder
gemäß Abs. 4 und 5 scheiden aus, wenn sie der Organisation nicht mehr
angehören, von ihr nicht mehr anerkannt oder sonst aus einem wichtigen Grund
von ihr abberufen werden.
§ 6 Teilnahmepflicht
(1) Die
stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen der
Vollversammlung des Migrationsbeirats und der Ausschüsse, denen sie angehören,
teilzunehmen. Das Recht zur Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den
Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Gegen
Mitglieder, die sich ihrer Teilnahmepflicht ohne vorherige genügende
Entschuldigung entziehen, kann die Vollversammlung eine Rüge aussprechen.
Entschuldigungen sind in der Regel einzeln für jede Sitzung in Textform bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Nachträgliche Entschuldigungen sind nur zulässig,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine vorherige Mitteilung unzumutbar war.
(3) Versäumt ein
Mitglied nach zwei ausgesprochenen Rügen innerhalb von einem Jahr seit der
letzten Rüge erneut ohne ausreichende Entschuldigung eine Sitzung, so kann die
Vollversammlung den Verlust des Amtes aussprechen.
§ 7 Wahl des Migrationsbeirats
(1) Die
stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats nach § 5 Abs. 1 a werden in
allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird
von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.
§ 8 Vorsitz des Migrationsbeirats
(1) Der
Migrationsbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen
Vorstand, bestehend aus der*dem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertretung und
einer zweiten Stellvertretung.
(2) Die gewählten
Vorstände können die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das
Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht
erforderlich.
(3) Die Mitglieder
des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der
Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss
der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Migrationsbeirats.
(4) Die*der
Vorsitzende leitet die Sitzungen des Migrationsbeirats.
(5) Soweit der
Migrationsbeirat beratende Ausschüsse bildet und für die beratenden Ausschüsse
Ausschusssprecher*innen und deren Stellvertretung wählt, bilden diese
Ausschusssprecher*innen sowie die drei Vorstandsmitglieder den Erweiterten
Vorstand. Die Ausschusssprecher*innen werden vor der Besetzung der Ausschüsse
durch die Vollversammlung gewählt.
(6) Jede
Staatsangehörigkeit innerhalb des Erweiterten Vorstandes darf maximal durch
zwei Mitglieder vertreten sein. Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit werden
mit ihrer ausländischen bzw. ehemaligen Staatsangehörigkeit berücksichtigt.
Mitglieder mit mehreren (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigkeiten werden
mit der (ehemaligen) Staatsangehörigkeit berücksichtigt, unter der die
Bewerbung zur Wahl des Migrationsbeirats erfolgte. Diese Festlegung gilt auch
für andere Gremien und ist für die gesamte Amtszeit verbindlich.
§ 9 Geschäftsgang,
Geschäftsführung
(1) Der
Migrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Der Geschäftsgang und der
Aufgabenvollzug richten sich im Übrigen nach der vom Migrationsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung. Die jeweilige
Geschäftsordnung bleibt solange in Kraft, bis vom
amtierenden Migrationsbeirat eine neue beschlossen wird. Dies gilt auch nach
Ablauf der Amtszeit des amtierenden Migrationsbeirats.
(2) Beschlüsse
dürfen auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Dazu bedarf
es eines vorherigen einstimmigen Beschlusses der stimmberechtigten Mitglieder
in einer Präsenz-Vollversammlung. Im Rahmen dieses Beschlusses findet eine
Beratung und Beschlussfassung darüber statt, inwieweit Video- oder
Telefonkonferenzen öffentlich oder nichtöffentlich erfolgen sollen.
(3) Ein Anspruch
auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur
Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sowie Einweisung in diese
besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die öffentlich erfolgen, kann
die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass die Teilnahme auf
elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird.
In einer Sitzung nach Absatz 2 dürfen Wahlen (im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 sowie
§ 9 Abs. 7) nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den
Geschäftsgang von Sitzungen des Migrationsbeirats geltenden Regelungen
unberührt.
(4) Die
Vollversammlung des Migrationsbeirats beschließt in allen Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung
sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen. Die Sitzungen
der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit
Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es
erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und entschieden.
(5) Die
Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig
geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Zu Sitzungen
der Vollversammlung zu laden sind darüber hinaus Einrichtungen und Behörden,
deren Belange berührt sind. Vertreter der Referate haben an den Sitzungen des
Migrationsbeirats teilzunehmen, soweit ihr Aufgabenbereich berührt ist.
(7) Der Ausschuss
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern
zuzüglich der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Jede Staatsangehörigkeit
innerhalb der acht stimmberechtigten Mitglieder darf maximal durch zwei
Mitglieder vertreten sein. § 8 Absatz 6 Sätze 2 - 4 gelten entsprechend. Die
Mitglieder werden vom Migrationsbeirat aus dessen Mitte gewählt. Gewählt sind
diejenigen Personen, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben und die Wahl annehmen. Sollten nicht ausreichend Staatsangehörigkeiten
vertreten sein bzw. können aus anderen Gründen nicht alle Sitze im Ausschuss
besetzt werden, so ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend
den vorhandenen Staatsangehörigkeiten bzw. den besetzbaren Sitzen zu
reduzieren.
(8) Beschlüsse des
Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse werden
von der*dem Vorsitzenden dem Direktorium zugeleitet.
(9) Die
Geschäftsführung des Migrationsbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die
Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und organisatorisch dem
Direktorium zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen
Gang der Geschäfte des Migrationsbeirats.
§ 10 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme
an den Vollversammlungen des Migrationsbeirats erhalten die Mitglieder des
Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld), die in der Höhe
der Aufwandsentschädigung von Bezirksausschussmitgliedern für die Teilnahme an
Sitzungen des Bezirksausschusses entspricht.
Für die Teilnahme an allen weiteren Sitzungen des Migrationsbeirats sowie für
die Teilnahme an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des
Migrationsbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, erhalten die Mitglieder des
Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der
Aufwandsentschädigung der Bezirksausschussmitglieder für die Teilnahme an
Unterausschusssitzungen entspricht.
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird auch gezahlt für die Teilnahme eines
Mitglieds des Migrationsbeirats an Sitzungen von Bezirksausschüssen, soweit das
Mitglied durch Beschluss der Vollversammlung des Migrationsbeirats für die
Teilnahme an diesen Sitzungen für zuständig erklärt wurde.
Die Aufwandsentschädigung wird für höchstens 48 Sitzungen bzw. Besprechungen
pro Jahr und Mitglied gewährt.
(2) Der*dem
Vorsitzenden des Migrationsbeirats wird neben dem Sitzungsgeld eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 506,-- Euro, den Stellvertretungen wird neben den
Sitzungsgeldern eine monatliche Aufwandsentschädigung von 176,-- Euro gewährt.
Die Sprecher*innen der Ausschüsse (Ausschussvorsitzende) erhalten neben dem
Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von 77,-- Euro.
(3) Arbeiter*innen
und Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung
darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Migrationsbeirats
ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt
(d.h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein
Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Die
unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der
Ersatzanforderung nachzuweisen.
(4) Die Mitglieder
des Migrationsbeirats haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für
eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an allen Sitzungen und
Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten. Dies gilt,
soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer
Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren
Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung
gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem
Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 17.03.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom
16. Oktober 1989 (MüABl. S. 402), zuletzt geändert
durch Satzung vom 30. Dezember 2021
(MüABl. 2022 S. 18), außer Kraft.
(2) § 5 Absatz 6a
dieser Satzung tritt am 30. Mai 2026 außer Kraft.