Satzung über Abgaben beim Anschluss an städtische Kanäle
und für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung
(Entwässerungsabgabensatzung - EAS)

vom 28. November 2005

Stadtratsbeschluss:                             15.11.2005

Bekanntmachung:                                  09.12.2005 (MüABl. S. 490)

Änderungen:                            27.05.2010 (MüABl. S. 138)
                                               29.05.2012 (MüABl. S. 165)
                                               19.01.2015 (MüABl. S. 35)
                                               28.08.2018 (MüABl. S. 356)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1    Arten der Abgaben, Grundstücksbegriff, Gesamtschuldner
§ 2    Geltungsbereich
§ 3    Bemessungsgrundlage und Veranlagungszeitraum
§ 4    Ermittlung des eingeleiteten, vom Frischwasserversorger bezogenen Wassers (§ 3 Abs. 2          Buchstabe a))
§ 5    Ermittlung des eingeleiteten, eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten          Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c))
§ 6    Abwasserdurchflussmesseinrichtungen
§ 7    Abzüge vom Frischwasserverbrauch
§ 8    Ermittlung des eingeleiteten Niederschlagswassers
§ 9    Gebührenhöhe
§ 10   Gebührenzuschläge zur Schmutzwassergebühr
§ 11   Beginn und Ende der Gebührenschuld, öffentliche Last
§ 12   Veranlagung, Fälligkeit und Gebührenschuldner
§ 13   Gebühren bei vorübergehender Einleitung von Abwasser
§ 14   Gesonderte Abmachungen
§ 15   Inkrafttreten

Anlage

 

 

 

 

 

 

§ 1 Arten der Abgaben, Grundstücksbegriff, Gesamtschuldner

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt von den Verpflichteten

1.      laufende Entwässerungsgebühren für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung,

2.      Gebühren für vorübergehende Abwassereinleitung,

3.      Gebühren für die Überwachung gewerblicher Abwassereinleitung,

4.      Gebühren für die Entnahme und Untersuchung von Abwasser,

5.      Gebühren für das Herstellen von Anschlüssen.

(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Mehrere solcher Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn sie

a)     im Alleineigentum einer Person oder im Miteigentum mehrerer Personen stehen,

b)     räumlich aneinander grenzen und

c)     hinsichtlich ihrer Nutzung voneinander abhängig sind.

(3) Sind in Bestimmungen dieser Satzung mehrere Verpflichtete genannt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Gebührensatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, ausgenommen die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Die Satzung gilt weiterhin für die in der Anlage aufgeführten Grundstücke der Nachbargemeinden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Weitere Regelungen mit Nachbargemeinden oder Zweckverbänden, die an die Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, werden über gesonderte Zweckvereinbarungen getroffen.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Veranlagungszeitraum

(1) Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung durch das angeschlossene Grundstück berechnet.

(2) Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge und bei nicht häuslichem Abwasser auch nach dessen Verschmutzungsgrad. Als dem Grundstück zugeleitetes Frischwasser gilt:

a)     das vom Frischwasserversorger bezogene,

b)     das aus Eigenförderungsanlagen geförderte und

c)     das dem Grundstück sonst zugeführte Wasser.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe a) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge. Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b) und c) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge.  Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.

(5) Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (§ 8). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 4 Ermittlung des eingeleiteten, vom Frischwasserversorger bezogenen Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a))

(1) Die aus der öffentlichen Frischwasserversorgung bezogene Frischwassermenge wird durch Frischwasserzähler ermittelt. Diese Frischwassermenge ist das Maß für die entwässerungs-gebührenpflichtige, eingeleitete Schmutzwassermenge (Frischwassermaßstab). Die Zählerstände werden vom Frischwasserversorger an die Münchner Stadtentwässerung übermittelt.

(2) Es können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, deren Fälligkeit durch Bescheid festgelegt wird.

§ 5 Ermittlung des eingeleiteten, eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c))

(1) Die nach § 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen sind durch geeichte Wasserzähler (z.B. Wasseruhr, magnetisch-induktive Durchflussmessung <MID>) oder Betriebsstundenzähler nachzuweisen, die der Gebührenschuldner auf Verlangen der Landeshauptstadt München auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb zu halten, zu pflegen und Beauftragten der Landeshauptstadt München zur Überprüfung zugänglich zu machen hat. Auf Verlangen der Landeshauptstadt München sind die Zähler in zu bestimmenden regelmäßigen Abständen abzulesen und die Aufzeichnungen über die Ableseergebnisse zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Bei magnetisch-induktiven Durchflussmessungen (MID) ist die Messdauer (z.B. durch Betriebsstundenzähler) zu dokumentieren.

(2) Soweit und solange die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise ausstehen, insbesondere wenn die Zähler - auch vorübergehend - nicht oder nicht richtig anzeigen, wird die Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) nach pflichtgemäßem  Ermessen geschätzt. Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis über die Wasserentnahme vor, so kann die im Erlaubnisbescheid angegebene höchste Fördermenge angesetzt werden.

(3) Sofern Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler zur Messung der eigengeförderten Menge vorhanden sind, sind die für die Festsetzung maßgeblichen Nachweise (Zählerstände o.ä.) bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Sind keine Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler vorhanden, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Wird Niederschlagswasser im Rahmen der häuslichen Entsorgung als Brauchwasser verwendet, so kann der Gebührenschuldner anstelle des Nachweises nach Abs. 1 einen pauschalen Zuschlag von 45 % zum nachgewiesenermaßen bezogenen Frischwasserverbrauch wählen.

§ 6 Abwasserdurchflussmesseinrichtungen

(1) Wenn Nachweise über in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitete Schmutzwassermengen nicht zuverlässig geführt werden können, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben eingebaute und betriebene Abwassermesseinrichtungen zu verwenden. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Kontrollmessung mittels eines geeigneten, unabhängigen Messverfahrens durchzuführen. Bei magnetisch-induktiver Durchflussmessung (MID) ist zusätzlich jährlich eine optische und elektrische Funktionskontrolle notwendig. Die entsprechenden Prüfberichte sind der Münchner Stadtentwässerung unverzüglich vorzulegen.

(2) Wird die dem Kanalnetz zugeführte Abwassermenge durch vorhandene Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nachgewiesen, wird die Gebühr nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der bis jeweils zum 31.12. des Vorjahres gemessenen Mengen für das abgelaufene Kalenderjahr im Nachhinein festgesetzt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gebührenschuldner hat die der Gebührenabrechnung zugrunde zu legenden Verbrauchsmengen (Zählerstände) bis spätestens 31.01. der Münchner Stadtentwässerung zu melden. Diese Verpflichtung zur Mitteilung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten.

(4) Abwasserdurchflussmesseinrichtungen sind auf Kosten des Gebührenschuldners einzubauen, ständig in Betrieb zu halten und zu warten sowie auf Verlangen der Münchner Stadtentwässerung zur Überprüfung zugänglich zu machen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Münchner Stadtentwässerung zur Verfügung zu stellen. Zeigen Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nicht oder nicht richtig an, werden die eingeleiteten Abwassermengen durch die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt.

(5) Wird Niederschlagswasser über Abwasserdurchflussmesseinrichtungen miterfasst, wird zum Zweck der Berechnung der Schmutzwassergebühr eine durchschnittliche Niederschlagsmenge von jährlich 0,7 m3  pro m2 anrechenbare Fläche (§ 8) in Abzug gebracht; im Übrigen bleibt die Verpflichtung, für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 8 Gebühren zu entrichten, unberührt.

§ 7 Abzüge vom Frischwasserverbrauch

(1) Zur Anrechnung von Frischwassermengen, die nicht in den städtischen Kanal eingeleitet werden, wird bei jedem Veranlagungsfall die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Wassermenge (§ 3 Abs. 2) um 10 m³ pro Jahr gekürzt. Bei Wasserbezügen während eines Zeitraumes von unter zwölf Monaten wird diese Abzugsmenge zeitanteilig (bezogen auf 365 Tage) vermindert.

(2) Der städtischen Entwässerungseinrichtung darüber hinaus nicht zugeführte Wassermengen bleiben auf schriftlichen Antrag bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn sie nachweislich nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Zeigen Wasserzähler nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheidet die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises gewährt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachweis nicht durch Wasserzähler geführt werden kann.

(3) Abzüge wegen Wasserverdunstung und -verschleppung werden in der Regel bei Freibädern mit drei Litern, bei Hallenbädern mit fünf Litern pro Quadratmeter Verdunstungsfläche und Betriebstag berücksichtigt.

(4) Der Antrag nach Abs. 2 ist

a)     für die Schmutzwassermenge, die sich aus dem vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwasser (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, innerhalb der Widerspruchsfrist des Schmutzwassergebührenbescheides, bei Wasserrohrbrüchen innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes,

b)     für die Schmutzwassermenge, die sich aus der auf dem Grundstück selbstgeförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes

zu stellen.

Der Antrag gilt grundsätzlich für den vergangenen Veranlagungszeitraum (§ 3 Abs. 3 und 4). Bei monatlicher Abrechnung kann der Antrag für bis zu zwölf zurückliegende Veranlagungszeiträume gestellt werden. Der Abzug ist für folgende Veranlagungszeiträume jeweils neu zu beantragen, soweit nicht die Landeshauptstadt München aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte einen Abzug von Amts wegen im Gebührenbescheid festsetzt.

(5) Ein Antrag auf Abzug von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, setzt voraus, dass an gut zugänglicher, frostsicherer Stelle des Leitungssystems ein geeichter Zähler durch einen fachkundigen Installateur eingebaut wird. Der Antrag kann jederzeit mittels eines entsprechenden Formblatts bei der Münchner Stadtentwässerung gestellt werden. Die Zählerstände von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, sind vom Gebührenschuldner nach Aufforderung durch die Münchner Stadtentwässerung rechtzeitig vor Erlass des nächsten Gebührenbescheids vorzulegen. Die hierbei festgestellte Wassermenge wird von der der Schmutzwassergebühr zugrundeliegenden Schmutzwassermenge abgezogen, soweit sie den Pauschalabzug des Abs. 1 übersteigt. Der Gießwasserzähler ist entsprechend den einschlägigen Eichbestimmungen regelmäßig zu eichen.

(6) Ein Anspruch darauf, dass die Landeshauptstadt München bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleiten, einen Abzug für nicht in das Kanalnetz eingeleitetes Wasser nicht erst nachträglich erstattet, sondern bereits bei der Festsetzung der Vorausleistungen bzw. im Gebührenfestsetzungsbescheid von vornherein berücksichtigt, besteht nur, wenn

a)     gesicherte Erfahrungswerte über die vermutliche, im Veranlagungszeitraum nicht ins Kanalnetz eingeleitete Frischwassermenge bestehen und

b)     entweder die Abzugsmenge mehr als 25 % des Frischwasserverbrauchs oder

c)      mehr als 10.000 m³

beträgt.

§ 8 Ermittlung des eingeleiteten Niederschlagswassers

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird von der Landeshauptstadt München für mittelbare oder unmittelbare, leitungsgebundene oder leitungsungebundene Einleitung in die städtische Entwässerungseinrichtung festgesetzt.

(2) Der Anteil des jeweiligen Grundstückes an der Niederschlagswasserableitung in die städtische Entwässerungseinrichtung bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.

(3) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt

§  0,35 z.B. bei Einzelhausbebauung, aufgelockerter Reihenhausbebauung,

§  0,5 z.B. bei dichterer Reihenhausbebauung, Zeilenbebauung,

§  0,6 z.B. bei dichterer Bebauung in den Randzonen der Innenstadt und

§  0,9 z.B. bei Altstadtgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten.

Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 08.11.2000, die Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage Gebietsabflussbeiwertkarte*)). Straßen- und Wegegrundstücke sind unabhängig davon, ob sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, nicht Gegenstand einer Gebietsabflussbeiwertfestsetzung, auch wenn sie in der Karte aus drucktechnischen Gründen farblich angelegt sind.

(4) Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Abflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.

(5) Die Vermutung des Abs. 2 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der das Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, um mindestens 25 % oder 400 m2  kleiner ist als die nach Abs. 2 ermittelte reduzierte Grundstücksfläche. Begrünte Dächer ab 10 cm Aufbaudicke und bis zu 15 Grad Dachneigung gelten bei der Ermittlung der tatsächlichen Ableitungsfläche zu 30 % als befestigt. Der Antrag an die Münchner Stadtentwässerung, die Gebühren ab Antragseingang nach der tatsächlichen Ableitungsfläche zu berechnen, kann jederzeit gestellt werden. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller an Hand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die tatsächliche Ableitungsfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.

§ 9 Gebührenhöhe

Die Gebühr beträgt für

a)     den Schmutzwasseranteil (§ 3 Abs. 2 Buchstaben a), b) und c))                             1,56 Euro/m3  

b)      für den Niederschlagswasseranteil jährlich (§ 3 Abs. 5 und § 8)                           1,30 Euro/ m2 .

§ 10 Gebührenzuschläge zur Schmutzwassergebühr

(1) Für Abwasser, das gegenüber durchschnittlichem häuslichem Abwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr (§ 9 Buchstabe a)) ein Zuschlag erhoben.

(2) Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist,

a)     dass das anfallende Schmutzwasser einen BSB5 von über 500 mg/l oder einen Kjeldahl-Stickstoff von über 85 mg/l aufweist und

b)     dass die jährliche Menge an stärker verschmutztem Abwasser mindestens 3.000 m3  beträgt oder eine Jahresfracht von 3.000 kg BSB5 bzw. von 500 kg Kjeldahl-Stickstoff überschritten wird.

BSB5  ist der biochemische Sauerstoffbedarf in fünf Tagen. Kjeldahl-Stickstoff ist die Massenkonzentration an organisch gebundenem Stickstoff und Ammoniumstickstoff.

(3) Der Zuschlag (Z) in Euro/m3   errechnet sich nach folgender Formel

                                              
Z = Schmutzwassergebühr x    0,64 x    gemessener BSB5 - 500      + 0,36 x   gemessener Kjeldahlstickstoff - 85           x V
                                                                                                            500                                                                                   85

Dabei gibt V den Faktor des Anteils der verschmutzungsabhängigen Kosten an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder. Er beträgt 0,5808. Ist einer der beiden Summanden im Klammerausdruck der Formel negativ, so wird er bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt. Der so errechnete Zuschlag wird auf volle Cent abgerundet.

(4) Der Berechnung wird die Konzentration an BSB5  und Kjeldahl-Stickstoff an der Übergabestelle zum öffentlichen Kanal zugrunde gelegt. Diese wird von der Münchner Stadtentwässerung auf Kosten des Gebührenschuldners aufgrund eines Messprogramms mit Mischproben aus Abwasserströmen vor der Übergabe in den öffentlichen Kanal über den Produktionszeitraum von einer Woche ermittelt. Sofern eine Messung am Übergabepunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Errichtung einer Probenahmestelle erfordern würde, können auf Antrag des Gebührenschuldners der Berechnung auch Mischproben zur Konzentrationsermittlung aus stärker verschmutzten Teilströmen zugrunde gelegt werden. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Abwasser in der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe. Wird während des Messprogramms an der gleichen Messstelle auch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagswassermenge mehr als 10 % der eingeleiteten Schmutzwassermenge beträgt.

(5) Es wird aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die so gemessenen Konzentrationen an BSB5  und Kjeldahl-Stickstoff über einen Zeitraum von drei Jahren gleich bleiben. Bei mehreren Messstellen wird darüber hinaus aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die Konzentrationen an BSB5  und Kjeldahl-Stickstoff an den einzelnen Messstellen und die proportionale Verteilung der Gesamteinleitungsmenge auf diese Messstellen drei Jahre lang gleich bleiben. Stehen im Vollzug dieser Regelung für die Zuschlagsberechnung nur Konzentrationsmessungen aus stärker verschmutzten Teilströmen zur Verfügung, so ermittelt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners die Konzentration an BSB5  und Kjeldahl-Stickstoff in entsprechender Anwendung von Abs. 4. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

(6) Ändert sich das Produktionsniveau eines Betriebes in regelmäßigen Zeitabschnitten und hat dies auf die eingeleitete Schmutzbelastung einen Einfluss von mehr als 10 %, so können die Einleitungsverhältnisse der niedrigeren Produktionsstufen bei der Berechnung des Gebührenzuschlages berücksichtigt werden, wenn der Gebührenschuldner die Änderung des Produktionsniveaus mindestens 14 Tage vorher anzeigt und die bis zur Änderung des Produktionsniveaus eingeleitete Schmutzwassermenge zweifelsfrei nachweist.

(7) Macht der Gebührenpflichtige glaubhaft, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die Konzentration an BSB5  oder Kjeldahl-Stickstoff im Abwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Messstellen geändert hat, so führt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners ein erneutes, sich auf die Produktion einer Woche erstreckendes Messprogramm des Abwassers durch. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

(8) Der Zuschlag wird auch erhoben, wenn Niederschlagswasser eingeleitet wird, das eine Konzentration von mehr als 500 mg/l BSB5  oder mehr als 85 mg/l Kjeldahl-Stickstoff aufweist. Der Zuschlag wird von der Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen unter analoger Anwendung der vorstehenden Absätze geschätzt.

(9) Eine Veranlagung zum Starkverschmutzerzuschlag wird nur durchgeführt, wenn der aufgrund von Probemessungen zu erwartende Starkverschmutzerzuschlag während dreier Abrechnungszeiträume (in der Regel je ein Kalenderjahr) die Kosten der Messung und Analyse, die zur Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlages durchgeführt werden müssen (Abs. 4), übersteigt.

§ 11 Beginn und Ende der Gebührenschuld, öffentliche Last

(1) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) bzw. aus der auf dem Grundstück selbst geförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) und c)) herleitet, entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.

(2) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr entsteht in der Regel mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Sie entsteht mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.

(3) Die Gebührenschuld ruht auf dem Grundstück, Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder Teileigentum als öffentliche Last.

§ 12 Veranlagung, Fälligkeit und Gebührenschuldner

(1) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, gilt:

a)     Die Schmutzwassergebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschulden werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

b)     Gebührenschuldner ist, wer als Schuldner des Frischwasserentgelts, Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, Mieter, Pächter, Betriebsinhaber, Bauherr oder als derjenige, auf den kraft notariell beurkundeten Vertrages Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind, die städtische Entwässerungseinrichtung nutzt.

(2) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus dem eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wasser (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, gilt Abs. 1 Buchstaben a) und b) entsprechend.

(3) Für die Niederschlagswassergebühren (§ 8) gilt:

a)     Die Niederschlagswassergebühr wird als Jahresgebühr durch Dauerbescheid festgesetzt. Ein neuer Bescheid ergeht erst bei Änderung der Veranlagungsgrundlagen. Der Bescheid kann bereits vor Beginn des Veranlagungszeitraums erlassen werden.

b)     Die Niederschlagswassergebühr wird in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Bei unterjähriger Abrechnung (z.B. im Fall des Abs. 4) tritt die Fälligkeit 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Der Gebührenschuldner kann beantragen, dass die Niederschlagswassergebühr in einem Gesamtbetrag jeweils zum 01.07. der auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahre fällig wird; die Rückkehr zur Fälligkeit in Teilbeträgen ist auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahr möglich. Beträgt die Jahresgebühr weniger als 100,-- Euro, wird sie in einem Betrag jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte werden durch Bescheid festgesetzt.

c)     Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 11 Abs. 2) als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist bzw. derjenige, auf den kraft notariell beurkundeten Vertrags Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind. Soweit sich für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen nicht in der Straßenbaulast der Landeshauptstadt München befinden, ist anstelle des Eigentümers der Straßenbaulastträger Gebührenschuldner.

(4) Führt ein Wechsel im Grundstückseigentum auch zu einem Wechsel des Gebührenschuldners, sind alter und neuer Eigentümer verpflichtet, der Münchner Stadtentwässerung durch Vorlage der notariellen Urkunde den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten sowie Namen und Adresse des neuen Eigentümers mitzuteilen.

§ 13 Gebühren bei vorübergehender Einleitung von Abwasser

(1) Für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser aus Baustellen oder von sonstigem Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren zu dem in § 9 Buchstabe a) festgelegten Satz. Die Einleitungsmenge ergibt sich aus den Aufzeichnungen über Art und Umfang der Abwassereinleitung, die der Gebührenschuldner nach einem bei der Münchner Stadtentwässerung erhältlichen Formblatt laufend zu führen und nach Beendigung der Einleitung unverzüglich vorzulegen hat.

(2)  Die Gebührenschuld beginnt mit der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Sie wird im Nachhinein durch Bescheid festgesetzt. Bei mehrmonatiger Einleitung können Zwischenbescheide ergehen. Die Fälligkeit tritt regelmäßig 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein.

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Einleitungsgenehmigung stellt. Die Münchner Stadtentwässerung kann je nach dem voraussichtlichen Umfang der Abwassereinleitung verlangen, dass Bauherr, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter durch ihre Unterschrift auf dem Einleitungsantrag die gesamtschuldnerische Haftung für die Gebührenschuld übernehmen.

§ 14 Gesonderte Abmachungen

Für eine anderweitige Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung, die in den Bestimmungen dieser Satzung nicht geregelt ist, wird das Entgelt in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Antragsteller festgelegt.  Die Ermittlung der Höhe muss sich an den abgaberechtlichen Grundsätzen für die Kalkulation von Benutzungsgebühren orientieren.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entwässerungsabgabensatzung vom 17. November 1981 (MüABl. S. 342), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2005 (MüABl. S. 56), außer Kraft, ausgenommen die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2*) sowie die als Anlage beigefügte Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 8. November 2000.

(2) Für Entwässerungsgebührenveranlagungen, die die Zeit vor In-Kraft-Treten dieser Satzung betreffen, gelten die Regelungen der Entwässerungsabgabensatzung vom 17. November 1981.


 

Anlage
zur Satzung über Abgaben beim Anschluss an städtische Kanäle und für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungsabgabensatzung – EAS)

Stand: Dezember 2017

 

1.      Die Entwässerungsabgabensatzung gilt aufgrund von Zweckvereinbarungen auch für die unten aufgeführten Grundstücke folgender Nachbargemeinden:

Adresse

Flur-Nr.

a) Gemeinde Eching

 

Echinger Straße 37

2499/0

Echinger Straße 50

2402/0

Parkplatz „Brunngras“ an der A9

3087 (Teilfläche)

Parkplatz „Echinger Gfild“ an der A9

139 (Teilfläche)

b) Gemeinde Garching

Ingolstädter Landstraße 4

1652/1

Ingolstädter Landstraße 12

1657/2

Ingolstädter Landstraße 14

1658/4

Ingolstädter Landstraße 14a

1658/3

Ingolstädter Landstraße o. Nr.

1657

Ingolstädter Landstraße 16

1661/2

Ingolstädter Landstraße 16

1661/10

Ingolstädter Landstraße 16

1661/11

Ingolstädter Landstraße 16

1661/13

Schleißheimer Straße 128

1652

Schleißheimer Straße 130

1651

Schleißheimer Straße o. Nr.

1657/3

Schleißheimer Straße o. Nr.

1658/2

c) Gemeinde Gräfelfing

Aubinger Straße 58

1066/7

Voglerstraße 7

1066/23

Voglerstraße 9

1066/22

Voglerstraße 11

1066/21

Voglerstraße 13

1066/20

Voglerstraße 15

1066/10

Voglerstraße17

1066/9

Voglerstraße 19

1066/8

d) Gemeinde Neubiberg

Auerspitzstraße 36

63/2

Balanstraße 395

65/16

Balanstraße 395a

65/73

Balanstraße 397

65/15

Rotkäppchenstraße 110a, 110b

143/7

Rotkäppchenstraße 112a

143/8

Rotkäppchenstraße 112b

143/14

Rotkäppchenstraße 112c

143/15

Rotkäppchenstraße 114 – 120

144/15

Wittelsbacher Straße 17

145/6

e) Gemeinde Neufahrn

Am Tierheim 1

1354/11

f) Gemeinde Neuried

Buchendorfer Straße 2, 2a, 2b

110/24

Buchendorfer Straße 4

110/10

Buchendorfer Straße 6

110/79

Buchendorfer Straße 10, 10a

110/21

Buchendorfer Straße 12

110/22

Buchendorfer Straße 14, 14a, 14b

110/17

Buchendorfer Straße 16

145/5

Buchendorfer Straße 18

145/9

Buchendorfer Straße 18a, 18b

145/4

Buchendorfer Straße 20

145/3

Buchendorfer Straße 22

145/2

Buchendorfer Straße 22a

145/12

Buchendorfer Straße 24

145/1

Buchendorfer Straße 26

148/7

Buchendorfer Straße 28

148/6

Buchendorfer Straße 30

148/5

Buchendorfer Straße 32

148/4

Buchendorfer Straße 34

148/3

Buchendorfer Straße 36

148/2

Buchendorfer Straße 38

148/1

Buchendorfer Straße 40

154/1

Buchendorfer Straße 42

154/2

Buchendorfer Straße 44

158/12

Buchendorfer Straße 46, 46a

158/1

Buchendorfer Straße 48

158/2

Buchendorfer Straße 50

158/9

Buchendorfer Straße 52

158/8

Buchendorfer Straße 54, 54a

158/6

Buchendorfer Straße 56

160/1

Buchendorfer Straße 56a

161

Buchendorfer Straße 58, 58a

162/3

Buchendorfer Straße 60, 60a

164/3

Buchendorfer Straße 62, 64

164/7

Buchendorfer Straße 66, 68

164/2

Buchendorfer Straße 70

164/8

Buchendorfer Straße 72

163/3

Buchendorfer Straße 74

163/8

Buchendorfer Straße 76

163/7

Buchendorfer Straße 78

163/2

Buchendorfer Straße 80

163/5

Buchendorfer Straße 82

163/6

g) Gemeinde Oberschleißheim

 

Ingolstädter Landstraße 1

420

Ingolstädter Landstraße 1

422

Ingolstädter Landstraße 1

422/19

Ingolstädter Landstraße 1

422/20

Ingolstädter Landstraße 1

640

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

408/0

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

409/1

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

410/1

h) Gemeinde Pullach

Carusoweg 1, 1a, 1b, 1c

436/8

Carusoweg 3, 3a, 3b, 3c

436/7

Großhesseloher Straße 1

436/10

Großhesseloher Straße 3

436/2

Großhesseloher Straße 5

436/3

Großhesseloher Straße 5a

436/14

Wolfratshauser Straße 30

186/34

Wolfratshauser Straße 5

186/23

Wolfratshauser Straße 5a

186/23

Wolfratshauser Straße 7

186/22

Wolfratshauser Straße 9

186/55

Wolfratshauser Straße 9a

186/21

Wolfratshauser Straße 11

186/20

i) Gemeinde Unterföhring

Apianstraße 1

1189/75

Apianstraße 2 – 20

1189/92

Apianstraße 3, 5, 5a

1189/111

Apianstraße 9

1190/6

Apianstraße o. Nr.

1186

Apianstraße o. Nr.

1189/102

Apianstraße o.Nr.

1189/113

Apianstraße o. Nr.

1189/114

Apianstraße o. Nr.

1190

Apianstaße o. Nr.

1190/4

Apianstraße 7 – 23

1190/3

Feringastraße 2

1189/69

Feringastraße 4

1189/54

Feringastraße 5

1189/68

Feringastraße 6

1189/67

Feringastraße 7, 7a

1189/56

Feringastraße 9, 9a

1189/118

Feringastraße 10a, 10b

1189/61

Feringastraße 11, 11a

1189/119

Feringastraße 12a, 12b

1189/120

Feringastraße 13, 13a

1189/57

Feringastraße 14

1189/60

Feringastraße 15

1189/58

Feringastraße 16

1189/52

Feringastraße o. Nr.

1189/55

Gaußstraße 4 – 8

1185

Gaußstraße 10 – 12

1185/4

Gaußstraße o. Nr.

1189/121

Münchner Straße 2

1189/42

Münchner Straße 6

1189/37

Münchner Straße 8, 8a

1189/36

Münchner Straße 11a

1194/4

Münchner Straße 12

1189/40

Münchner Straße 13

1194/2

Münchner Straße 14

1189/109

Münchner Straße 15

1194

Münchner Straße 16

1189/108

Münchner Straße 18

1189/45

Münchner Straße 20

1189/46

Münchner Straße 22

1188

Münchner Straße 22

1188/5

Münchner Straße 22

1188/6

Münchner Straße o. Nr.

1191

Münchner Straße o. Nr.

1192

Münchner Straße o. Nr.

1192/5

Ringstraße 1 – 1n

1189/5

Ringstraße 2

1189/35

Ringstraße 3

1189/6

Ringstraße 4

1189/34

Ringstraße 5

1189/7

Ringstraße 5a

1189/122

Ringstraße 6

1189/33

Ringstraße 7

1189/8

Ringstraße 7a

1189/123

Ringstraße 8

1189/32

Ringstraße 9

1189/9

Ringstraße 10

1189/31

Ringstraße 11

1189/10

Ringstraße 12

1189/30

Ringstraße 13

1189/11

Ringstraße 14

1189/29

Ringstraße 15

1189/12

Ringstraße 16

1189/28

Ringstraße 17

1189/13

Ringstraße 18

1189/27

Ringstraße 19

1189/14

Ringstraße 20, 20a

1189/26

Ringstraße 21

1189/15

Ringstraße 22

1189/25

Ringstraße 23

1189/16

Ringstraße 24

1189/24

Ringstraße 25

1189/17

Ringstraße 27

1189/18

Ringstraße 29

1189/19

Ringstraße 31

1189/20

Ringstraße 33

1189/21

Ringstraße 35

1189/22

Ringstraße 37

1189/23



2.      Die Entwässerungsabgabensatzung gilt aufgrund von Zweckvereinbarungen nicht für die unten aufgeführten Grundstücke der Landeshauptstadt München:

Adresse

Flur-Nr.

Am Zillerhof 70

3145

Am Zillerhof 80

3155

Am Zillerhof 84

3212

Carl-Wery-Straße 80

427

Herzogstandstraße 100 ff

199/5

Herzogstandstraße 114 ff

199/1

Johann-Karg-Straße 17

1419/2

Kleingartenanlage

1401 (Teilfläche)




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



*) Redaktioneller Hinweis: Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München 2000, Nr. 36, S. 582 und kann bei der Münchner Stadtentwässerung, MSE-Z1 Gebührenbüro, Friedenstraße 40, 81660 München, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden.

* ) Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung: „Der für das jeweilige Grundstück maß-gebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 8.11.2000, die Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anhang).“

Redaktioneller Hinweis: Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München 2000, Nr. 36, S. 582 und kann bei der Münchner Stadtentwässerung,  MSE-Z1 Gebührenbüro, Friedenstraße 40, 81660 München, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden.