Satzung über Abgaben beim Anschluss an städtische Kanäle
und für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung
(Entwässerungsabgabensatzung - EAS)
vom 28. November 2005
Stadtratsbeschluss: 15.11.2005
Bekanntmachung: 09.12.2005 (MüABl. S. 490)
Änderungen: 27.05.2010
(MüABl. S. 138)
29.05.2012
(MüABl. S. 165)
19.01.2015
(MüABl. S. 35)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Arten
der Abgaben, Grundstücksbegriff, Gesamtschuldner
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Bemessungsgrundlage und
Veranlagungszeitraum
§ 4 Ermittlung des eingeleiteten, vom
Frischwasserversorger bezogenen Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a))
§ 5 Ermittlung des eingeleiteten,
eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c))
§ 6 Abwasserdurchflussmesseinrichtungen
§ 7 Abzüge vom Frischwasserverbrauch
§ 8 Ermittlung des eingeleiteten
Niederschlagswassers
§ 9 Gebührenhöhe
§ 10 Gebührenzuschläge zur
Schmutzwassergebühr
§ 11 Beginn und Ende der Gebührenschuld,
öffentliche Last
§ 12 Veranlagung, Fälligkeit und
Gebührenschuldner
§ 13 Gebühren bei vorübergehender
Einleitung von Abwasser
§ 14 Überwachungsgebühr
§ 15 Gebühr für die Entnahme und
Untersuchung gewerblicher, industrieller und ähnlicher nichthäuslicher Abwässer
§ 16 Gesonderte Abmachungen
§ 17 Inkrafttreten
Anlage Anschlussgebiete1
Anlage Anschlussgebiete 2
§ 1 Arten der Abgaben, Grundstücksbegriff, Gesamtschuldner
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt von den Verpflichteten
1. laufende Entwässerungsgebühren für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung,
2. Gebühren für vorübergehende Abwassereinleitung,
3. Gebühren für die Überwachung gewerblicher Abwassereinleitung,
4. Gebühren für die Entnahme und Untersuchung von Abwasser,
5. Gebühren für das Herstellen von Anschlüssen.
(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Mehrere solcher Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn sie
a) im Alleineigentum einer Person oder im Miteigentum mehrerer Personen stehen,
b) räumlich aneinander grenzen und
c) hinsichtlich ihrer Nutzung voneinander abhängig sind.
(3) Sind in Bestimmungen dieser Satzung mehrere Verpflichtete genannt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Gebührensatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, ausgenommen die in der „Anlage Anschlussgebiete 1“ aufgeführten Grundstücke. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Diese Satzung gilt weiterhin für die in der „Anlage Anschlussgebiete 2“ zu dieser Satzung aufgeführten Grundstücke der Nachbargemeinden. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Weitere Regelungen mit Nachbargemeinden oder Zweckverbänden, die an die Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, werden über gesonderte Zweckvereinbarungen getroffen.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Veranlagungszeitraum
(1) Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung durch das angeschlossene Grundstück berechnet.
(2) Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge und bei nicht häuslichem Abwasser auch nach dessen Verschmutzungsgrad. Als dem Grundstück zugeleitetes Frischwasser gilt:
a) das vom Frischwasserversorger bezogene,
b) das aus Eigenförderungsanlagen geförderte und
c) das dem Grundstück sonst zugeführte Wasser.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe a) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge. Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b) und c) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge. Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.
(5) Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (§ 8). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 4 Ermittlung des eingeleiteten, vom Frischwasserversorger bezogenen Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a))
(1) Die aus der öffentlichen Frischwasserversorgung bezogene Frischwassermenge wird durch Frischwasserzähler ermittelt. Diese Frischwassermenge ist das Maß für die entwässerungs-gebührenpflichtige, eingeleitete Schmutzwassermenge (Frischwassermaßstab). Die Zählerstände werden vom Frischwasserversorger an die Münchner Stadtentwässerung übermittelt.
(2) Es können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, deren Fälligkeit durch Bescheid festgelegt wird.
§ 5 Ermittlung des eingeleiteten, eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c))
(1) Die nach § 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen sind durch geeichte Wasserzähler (z.B. Wasseruhr, magnetisch-induktive Durchflussmessung <MID>) oder Betriebsstundenzähler nachzuweisen, die der Gebührenschuldner auf Verlangen der Landeshauptstadt München auf seine Kosten einzubauen, ständig in Betrieb zu halten, zu pflegen und Beauftragten der Landeshauptstadt München zur Überprüfung zugänglich zu machen hat. Auf Verlangen der Landeshauptstadt München sind die Zähler in zu bestimmenden regelmäßigen Abständen abzulesen und die Aufzeichnungen über die Ableseergebnisse zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Bei magnetisch-induktiven Durchflussmessungen (MID) ist die Messdauer (z.B. durch Betriebsstundenzähler) zu dokumentieren.
(2) Soweit und solange die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise ausstehen, insbesondere wenn die Zähler - auch vorübergehend - nicht oder nicht richtig anzeigen, wird die Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt. Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis über die Wasserentnahme vor, so kann die im Erlaubnisbescheid angegebene höchste Fördermenge angesetzt werden.
(3) Sofern Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler zur Messung der eigengeförderten Menge vorhanden sind, sind die für die Festsetzung maßgeblichen Nachweise (Zählerstände o.ä.) bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Sind keine Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler vorhanden, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Wird Niederschlagswasser im Rahmen der häuslichen Entsorgung als Brauchwasser verwendet, so kann der Gebührenschuldner anstelle des Nachweises nach Abs. 1 einen pauschalen Zuschlag von 45 % zum nachgewiesenermaßen bezogenen Frischwasserverbrauch wählen.
§ 6 Abwasserdurchflussmesseinrichtungen
(1) Wenn Nachweise über in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitete Schmutzwassermengen nicht zuverlässig geführt werden können, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben eingebaute und betriebene Abwassermesseinrichtungen zu verwenden. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Kontrollmessung mittels eines geeigneten, unabhängigen Messverfahrens durchzuführen. Bei magnetisch-induktiver Durchflussmessung (MID) ist zusätzlich jährlich eine optische und elektrische Funktionskontrolle notwendig. Die entsprechenden Prüfberichte sind der Münchner Stadtentwässerung unverzüglich vorzulegen.
(2) Wird die dem Kanalnetz zugeführte Abwassermenge durch vorhandene Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nachgewiesen, wird die Gebühr nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der bis jeweils zum 31.12. des Vorjahres gemessenen Mengen für das abgelaufene Kalenderjahr im Nachhinein festgesetzt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gebührenschuldner hat die der Gebührenabrechnung zugrunde zu legenden Verbrauchsmengen (Zählerstände) bis spätestens 31.01. der Münchner Stadtentwässerung zu melden. Diese Verpflichtung zur Mitteilung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten.
(4) Abwasserdurchflussmesseinrichtungen sind auf Kosten des Gebührenschuldners einzubauen, ständig in Betrieb zu halten und zu warten sowie auf Verlangen der Münchner Stadtentwässerung zur Überprüfung zugänglich zu machen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Münchner Stadtentwässerung zur Verfügung zu stellen. Zeigen Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nicht oder nicht richtig an, werden die eingeleiteten Abwassermengen durch die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt.
(5) Wird Niederschlagswasser über Abwasserdurchflussmesseinrichtungen miterfasst, wird zum Zweck der Berechnung der Schmutzwassergebühr eine durchschnittliche Niederschlagsmenge von jährlich 0,7 m3 pro m2 anrechenbare Fläche (§ 8) in Abzug gebracht; im Übrigen bleibt die Verpflichtung, für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 8 Gebühren zu entrichten, unberührt.
§ 7 Abzüge vom Frischwasserverbrauch
(1) Zur Anrechnung von Frischwassermengen, die nicht in den städtischen Kanal eingeleitet werden, wird bei jedem Veranlagungsfall die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Wassermenge (§ 3 Abs. 2) um 10 m3 pro Jahr gekürzt. Bei Wasserbezügen während eines Zeitraumes von unter zwölf Monaten wird diese Abzugsmenge zeitanteilig (bezogen auf 365 Tage) vermindert.
(2) Der städtischen Entwässerungseinrichtung darüber hinaus nicht zugeführte Wassermengen bleiben auf schriftlichen Antrag bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn sie nachweislich nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Zeigen Wasserzähler nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheidet die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises gewährt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachweis nicht durch Wasserzähler geführt werden kann.
(3) Abzüge wegen Wasserverdunstung und -verschleppung werden in der Regel bei Freibädern mit drei Litern, bei Hallenbädern mit fünf Litern pro Quadratmeter Verdunstungsfläche und Betriebstag berücksichtigt.
(4) Der Antrag nach Abs. 2 ist
a) für die Schmutzwassermenge, die sich aus dem vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwasser (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, innerhalb der Widerspruchsfrist des Schmutzwassergebührenbescheides, bei Wasserrohrbrüchen innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes,
b) für die Schmutzwassermenge, die sich aus der auf dem Grundstück selbstgeförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes
zu stellen.
Der Antrag gilt grundsätzlich für den vergangenen Veranlagungszeitraum (§ 3 Abs. 3 und 4). Bei monatlicher Abrechnung kann der Antrag für bis zu zwölf zurückliegende Veranlagungszeiträume gestellt werden. Der Abzug ist für folgende Veranlagungszeiträume jeweils neu zu beantragen, soweit nicht die Landeshauptstadt München aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte einen Abzug von Amts wegen im Gebührenbescheid festsetzt.
(5) Ein Antrag auf Abzug von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, setzt voraus, dass an gut zugänglicher, frostsicherer Stelle des Leitungssystems ein geeichter Zähler durch einen fachkundigen Installateur eingebaut wird. Der Antrag kann jederzeit mittels eines entsprechenden Formblatts bei der Münchner Stadtentwässerung gestellt werden. Die Zählerstände von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, sind vom Gebührenschuldner nach Aufforderung durch die Münchner Stadtentwässerung rechtzeitig vor Erlass des nächsten Gebührenbescheids vorzulegen. Die hierbei festgestellte Wassermenge wird von der der Schmutzwassergebühr zugrundeliegenden Schmutzwassermenge abgezogen, soweit sie den Pauschalabzug des Abs. 1 übersteigt. Der Gießwasserzähler ist entsprechend den einschlägigen Eichbestimmungen regelmäßig zu eichen.
(6) Ein Anspruch darauf, dass die Landeshauptstadt München bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleiten, einen Abzug für nicht in das Kanalnetz eingeleitetes Wasser nicht erst nachträglich erstattet, sondern bereits bei der Festsetzung der Vorausleistungen bzw. im Gebührenfestsetzungsbescheid von vornherein berücksichtigt, besteht nur, wenn
a) gesicherte Erfahrungswerte über die vermutliche, im Veranlagungszeitraum nicht ins Kanalnetz eingeleitete Frischwassermenge bestehen und
b) entweder die Abzugsmenge mehr als 25 % des Frischwasserverbrauchs oder
c) mehr als 10.000 m3 beträgt.
§ 8 Ermittlung des eingeleiteten Niederschlagswassers
(1) Die Niederschlagswassergebühr wird von der Landeshauptstadt München für mittelbare oder unmittelbare, leitungsgebundene oder leitungsungebundene Einleitung in die städtische Entwässerungseinrichtung festgesetzt.
(2) Der Anteil des jeweiligen Grundstückes an der Niederschlagswasserableitung in die städtische Entwässerungseinrichtung bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.
(3) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt
§ 0,35 z.B. bei Einzelhausbebauung, aufgelockerter Reihenhausbebauung,
§ 0,5 z.B. bei dichterer Reihenhausbebauung, Zeilenbebauung,
§ 0,6 z.B. bei dichterer Bebauung in den Randzonen der Innenstadt und
§ 0,9 z.B. bei Altstadtgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten.
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 08.11.2000, die Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage Gebietsabflussbeiwertkarte*)). Straßen- und Wegegrundstücke sind unabhängig davon, ob sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, nicht Gegenstand einer Gebietsabflussbeiwertfestsetzung, auch wenn sie in der Karte aus drucktechnischen Gründen farblich angelegt sind.
(4) Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Abflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.
(5) Die Vermutung des Abs. 2 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der das Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, um mindestens 25 % oder 400 m2 kleiner ist als die nach Abs. 2 ermittelte reduzierte Grundstücksfläche. Begrünte Dächer ab 10 cm Aufbaudicke und bis zu 15 Grad Dachneigung gelten bei der Ermittlung der tatsächlichen Ableitungsfläche zu 30 % als befestigt. Der Antrag an die Münchner Stadtentwässerung, die Gebühren ab Antragseingang nach der tatsächlichen Ableitungsfläche zu berechnen, kann jederzeit gestellt werden. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller an Hand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die tatsächliche Ableitungsfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.
§ 9 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt für
a) den Schmutzwasseranteil (§ 3 Abs. 2 Buchstaben a), b) und c)) 1,56 Euro/m3
b) für den Niederschlagswasseranteil jährlich (§ 3 Abs. 5 und § 8) 1,30 Euro/ m2 .
§ 10 Gebührenzuschläge zur Schmutzwassergebühr
(1) Für Abwasser, das gegenüber durchschnittlichem häuslichem Abwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr (§ 9 Buchstabe a)) ein Zuschlag erhoben.
(2) Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist,
a) dass das anfallende Schmutzwasser einen BSB5 von über 500 mg/l oder einen Kjeldahl-Stickstoff von über 85 mg/l aufweist und
b) dass die jährliche Menge an stärker verschmutztem Abwasser mindestens 3.000 m3 beträgt oder eine Jahresfracht von 3.000 kg BSB5 bzw. von 500 kg Kjeldahl-Stickstoff überschritten wird.
BSB5 ist der biochemische Sauerstoffbedarf in fünf Tagen. Kjeldahl-Stickstoff ist die Massenkonzentration an organisch gebundenem Stickstoff und Ammoniumstickstoff.
(3) Der Zuschlag (Z) in Euro/m3 errechnet sich nach folgender Formel
Z = Schmutzwassergebühr
x 0,64 x gemessener BSB5 - 500 + 0,36 x gemessener
Kjeldahlstickstoff - 85 x
V
500 85
Dabei gibt V den Faktor des Anteils der verschmutzungsabhängigen Kosten an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder. Er beträgt 0,5808. Ist einer der beiden Summanden im Klammerausdruck der Formel negativ, so wird er bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt. Der so errechnete Zuschlag wird auf volle Cent abgerundet.
(4) Der Berechnung wird die Konzentration an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff an der Übergabestelle zum öffentlichen Kanal zugrunde gelegt. Diese wird von der Münchner Stadtentwässerung auf Kosten des Gebührenschuldners aufgrund eines Messprogramms mit Mischproben aus Abwasserströmen vor der Übergabe in den öffentlichen Kanal über den Produktionszeitraum von einer Woche ermittelt. Sofern eine Messung am Übergabepunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Errichtung einer Probenahmestelle erfordern würde, können auf Antrag des Gebührenschuldners der Berechnung auch Mischproben zur Konzentrationsermittlung aus stärker verschmutzten Teilströmen zugrunde gelegt werden. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Abwasser in der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe. Wird während des Messprogramms an der gleichen Messstelle auch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagswassermenge mehr als 10 % der eingeleiteten Schmutzwassermenge beträgt.
(5) Es wird aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die so gemessenen Konzentrationen an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff über einen Zeitraum von drei Jahren gleich bleiben. Bei mehreren Messstellen wird darüber hinaus aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die Konzentrationen an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff an den einzelnen Messstellen und die proportionale Verteilung der Gesamteinleitungsmenge auf diese Messstellen drei Jahre lang gleich bleiben. Stehen im Vollzug dieser Regelung für die Zuschlagsberechnung nur Konzentrationsmessungen aus stärker verschmutzten Teilströmen zur Verfügung, so ermittelt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners die Konzentration an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff in entsprechender Anwendung von Abs. 4. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
(6) Ändert sich das Produktionsniveau eines Betriebes in regelmäßigen Zeitabschnitten und hat dies auf die eingeleitete Schmutzbelastung einen Einfluss von mehr als 10 %, so können die Einleitungsverhältnisse der niedrigeren Produktionsstufen bei der Berechnung des Gebührenzuschlages berücksichtigt werden, wenn der Gebührenschuldner die Änderung des Produktionsniveaus mindestens 14 Tage vorher anzeigt und die bis zur Änderung des Produktionsniveaus eingeleitete Schmutzwassermenge zweifelsfrei nachweist.
(7) Macht der Gebührenpflichtige glaubhaft, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die Konzentration an BSB5 oder Kjeldahl-Stickstoff im Abwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Messstellen geändert hat, so führt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners ein erneutes, sich auf die Produktion einer Woche erstreckendes Messprogramm des Abwassers durch. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
(8) Der Zuschlag wird auch erhoben, wenn Niederschlagswasser eingeleitet wird, das eine Konzentration von mehr als 500 mg/l BSB5 oder mehr als 85 mg/l Kjeldahl-Stickstoff aufweist. Der Zuschlag wird von der Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen unter analoger Anwendung der vorstehenden Absätze geschätzt.
(9) Eine Veranlagung zum Starkverschmutzerzuschlag wird nur durchgeführt, wenn der aufgrund von Probemessungen zu erwartende Starkverschmutzerzuschlag während dreier Abrechnungszeiträume (in der Regel je ein Kalenderjahr) die Kosten der Messung und Analyse, die zur Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlages durchgeführt werden müssen (Abs. 4), übersteigt.
§ 11 Beginn und Ende der Gebührenschuld, öffentliche Last
(1) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) bzw. aus der auf dem Grundstück selbst geförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) und c)) herleitet, entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.
(2) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr entsteht in der Regel mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Sie entsteht mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.
(3) Die Gebührenschuld ruht auf dem Grundstück, Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder Teileigentum als öffentliche Last.
§ 12 Veranlagung, Fälligkeit und Gebührenschuldner
(1) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, gilt:
a) Die Schmutzwassergebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschulden werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
b) Gebührenschuldner ist, wer als Schuldner des Frischwasserentgelts, Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, Mieter, Pächter, Betriebsinhaber, Bauherr oder als derjenige, auf den kraft notariell beurkundeten Vertrages Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind, die städtische Entwässerungseinrichtung nutzt.
(2) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus dem eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wasser (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, gilt Abs. 1 Buchstaben a) und b) entsprechend.
(3) Für die Niederschlagswassergebühren (§ 8) gilt:
a) Die Niederschlagswassergebühr wird als Jahresgebühr durch Dauerbescheid festgesetzt. Ein neuer Bescheid ergeht erst bei Änderung der Veranlagungsgrundlagen. Der Bescheid kann bereits vor Beginn des Veranlagungszeitraums erlassen werden.
b) Die Niederschlagswassergebühr wird in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Bei unterjähriger Abrechnung (z.B. im Fall des Abs. 4) tritt die Fälligkeit 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Der Gebührenschuldner kann beantragen, dass die Niederschlagswassergebühr in einem Gesamtbetrag jeweils zum 01.07. der auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahre fällig wird; die Rückkehr zur Fälligkeit in Teilbeträgen ist auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahr möglich. Beträgt die Jahresgebühr weniger als 100,-- Euro, wird sie in einem Betrag jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte werden durch Bescheid festgesetzt.
c) Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 11 Abs. 2) als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist bzw. derjenige, auf den kraft notariell beurkundeten Vertrags Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind. Soweit sich für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen nicht in der Straßenbaulast der Landeshauptstadt München befinden, ist anstelle des Eigentümers der Straßenbaulastträger Gebührenschuldner.
(4) Führt ein Wechsel im Grundstückseigentum auch zu einem Wechsel des Gebührenschuldners, sind alter und neuer Eigentümer verpflichtet, der Münchner Stadtentwässerung durch Vorlage der notariellen Urkunde den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten sowie Namen und Adresse des neuen Eigentümers mitzuteilen.
§ 13 Gebühren bei vorübergehender Einleitung von Abwasser
(1) Für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser aus Baustellen oder von sonstigem Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren zu dem in § 9 Buchstabe a) festgelegten Satz. Die Einleitungsmenge ergibt sich aus den Aufzeichnungen über Art und Umfang der Abwassereinleitung, die der Gebührenschuldner nach einem bei der Münchner Stadtentwässerung erhältlichen Formblatt laufend zu führen und nach Beendigung der Einleitung unverzüglich vorzulegen hat.
(2) Die Gebührenschuld beginnt mit der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Sie wird im Nachhinein durch Bescheid festgesetzt. Bei mehrmonatiger Einleitung können Zwischenbescheide ergehen. Die Fälligkeit tritt regelmäßig 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein.
(3) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Einleitungsgenehmigung stellt. Die Münchner Stadtentwässerung kann je nach dem voraussichtlichen Umfang der Abwassereinleitung verlangen, dass Bauherr, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter durch ihre Unterschrift auf dem Einleitungsantrag die gesamtschuldnerische Haftung für die Gebührenschuld übernehmen.
§ 14 Überwachungsgebühr
(1) Zur Abgeltung des Aufwandes, der durch die Überwachung der Einleitung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers entsteht, erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Überwachungsaufwand. Die Gebühr beträgt für jeweils eine Überwachungseinheit (max. drei Probenahmestellen)
a)
wenn die Einleitung in den städtischen Kanal
mittels Probenahmestellen überwacht
wird und zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 16 Abs. 4 Entwässerungssatzung
einer Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage einfacher Art bedarf 308,--
Euro
b)
wenn die Einleitung in den städtischen Kanal
mittels Probenahmestellen überwacht
wird und zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 16 Abs. 4 Entwässerungssatzung
einer
Vorbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage bedarf, die nicht unter
Buchstabe a) fällt 616,--
Euro.
(2) Abwasserbehandlungsanlagen einfacher Art im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a) sind Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, ungeregelte pH-Neutralisationsanlagen ohne Zugabe von flüssigen Neutralisationsmitteln sowie Behandlungsanlagen für Kraftfahrzeugwaschanlagen mit Kreislaufführung.
(3) Bei Vorbehandlungsanlagen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b) mit einem Durchsatzvermögen von weniger als 5 m3 pro Tag kann die Gebühr von 616,-- Euro auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der notwendige Überwachungsaufwand im Vergleich zum Regelfall geringer ist. Bei Vorbehandlungsanlagen im Kreislaufsystem ist hierbei von der Menge des im Kreislauf befindlichen Wassers auszugehen.
(4) Sind wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Entwässerungssatzung oder aus anderen Gründen zusätzliche Überwachungsbesuche notwendig, fallen jeweils erneut Gebühren nach Abs. 1 an.
(5) Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des Überwachungsbesuches. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(6) Gebührenschuldner ist, wer für die Einleitung der nichthäuslichen Abwässer verantwortlich ist.
§ 15 Gebühr für die Entnahme und Untersuchung gewerblicher, industrieller und ähnlicher nichthäuslicher Abwässer
(1) Für das Ziehen und die Untersuchung jeder Abwasserprobe
erhebt die Landeshauptstadt München eine Gebühr.
(2) Die Gebühr für das Ziehen der Abwasserprobe beträgt 81,-- Euro
bei radioaktivem Abwasser 118,-- Euro
je Probe.
Die Gebühr entfällt, wenn die Probe gleichzeitig mit einer Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort gezogen wird.
(3) Die Gebühr für die Untersuchung im Labor beträgt
a) für die Bestimmung von Fluor 46,-- Euro
b) für die Bestimmung von Quecksilber 49,-- Euro
c) bei einer gaschromatographischen Untersuchung 97,-- Euro
d) bei AOX-Bestimmungen 146,-- Euro
e) bei Aufschluss von Schlammproben von Abwasser mit hohem Schlammanteil 33,-- Euro.
(4) Die Gebühr für die Untersuchung der übrigen, nicht unter Abs. 3 fallenden Parameter im Labor beträgt bei einer Analyse
a) von bis zu 5 Parametern 133,-- Euro
b) von 6 bis 12 Parametern 194,-- Euro
c) von über 12 Parametern 220,-- Euro.
(5) Die Gebühr für eine Abwasseruntersuchung mit mobilen Messgeräten vor Ort beträgt
a) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und einmaliger Bestimmung des pH-Werts 112,-- Euro
b) bei Messungen von bis zu 3 Parametern und fortlaufender Bestimmung des pH-Werts 166,-- Euro
c) bei Messungen von mehr als 3 Parametern 176,-- Euro.
(6) Für auf dem Grundstück
durchgeführte mengenproportionale Probenahmen zur Fest-
legung des Starkverschmutzerzuschlages über eine Messwoche wird eine Gebühr von 2.058,-- Euro
pro Messstelle erhoben.
(7) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entnahme der Probe. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(8) Gebührenschuldner ist derjenige, der für die besondere, die Überprüfung auslösende Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist. Bei Entnahme von Abwasserproben an der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal ist auch der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner.
§ 16 Gesonderte Abmachungen
Für eine anderweitige Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung, die in den Bestimmungen der §§ 1 mit 16 dieser Satzung nicht geregelt ist, wird das Entgelt in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Antragsteller festgelegt. Die Ermittlung der Höhe muss sich an den abgaberechtlichen Grundsätzen für die Kalkulation von Benutzungsgebühren orientieren.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entwässerungsabgabensatzung vom 17. November 1981
(MüABl. S. 342), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2005 (MüABl. S.
56), außer Kraft, ausgenommen die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2*)
sowie die als Anlage beigefügte Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der
Landeshauptstadt München am 8. November 2000.
(2) Für Entwässerungsgebührenveranlagungen, die die Zeit vor In-Kraft-Treten dieser Satzung betreffen, gelten die Regelungen der Entwässerungsabgabensatzung vom 17. November 1981.
Anlage Anschlussgebiete 1
1. Geltungsbereich Ausnahmen
(1) Die Entwässerungsabgabensatzung gilt nicht für Grundstücke innerhalb des Hoheitsbereichs der Landeshauptstadt München, soweit sie in dieser Anlage einzeln aufgeführt sind. Darunter fallen Grundstücke, die durch die Gemeinde Haar, den Zweckverband München Süd-Ost bzw. den Amperverband abwassertechnisch erschlossen werden.
(2) Diese Anlage ist Bestandteil der Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München.
2. Grundstücke deren Abwasserbeseitigung die Gemeinde Haar übernimmt
Gemäß der Zweckvereinbarung vom 19.12.2003/30.04.2004 - Oberbayerisches Amtsblatt 10/2004, S. 78 - fallen die nachfolgend aufgezählten Grundstücke der Landeshauptstadt München (Gemarkung Trudering) nicht unter diese Satzung.
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
1419/2 |
Johann-Karg-Straße
17 |
1401
(Teilfl.) |
Kleingartenanlage |
3. Grundstück dessen Abwasserbeseitigung der Zweckverband München Süd-Ost übernimmt
Gemäß der Zweckvereinbarung vom 21.01./04.03.1997 - Oberbayerisches Amtsblatt 21/1998, S. 217 - fällt das nachfolgend aufgezählte Grundstück der Landeshauptstadt München (Gemarkung Perlach) nicht unter diese Satzung.
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
427 |
Carl-Wery-Straße 80 |
4. Grundstücke deren Abwasserbeseitigung der Amperverband übernimmt
Gemäß der Zweckvereinbarung vom 19.12.2007/24.06.2008 - Oberbayerisches Amtsblatt 15/2008, S. 95 - fallen die nachfolgend aufgezählten Grundstücke der Landeshauptstadt München (Gemarkung Langwied nicht unter diese Satzung.
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
3145 |
Am Zillerhof
70 |
3212 |
Am Zillerhof
84 |
Anlage Anschlussgebiete 2
1. Geltungsbereich
(1) Die Entwässerungsabgabensatzung gilt für Gebiete in Nachbargemeinden außerhalb des Hoheitsbereichs der Landeshauptstadt München, soweit diese in dieser Anlage einzeln aufgeführt sind. Darunter fallen Grundstücke aus den Gemeinden Neuried, Pullach, Unterföhring, Garching, Oberschleißheim, des Würmtal-Zweckverbandes (Gräfelfing) und des Zweckverbandes Süd-Ost (Neubiberg, Unterbiberg).
(2) Diese Anlage ist Bestandteil der Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München.
2. Grundstücke der Gemeinde Neuried
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 17.10.1977/27.01.1978, 04.07./13.10.1983 und vom 13.04./03.08.1993 - Oberbayerisches Amtsblatt 7/1978, S. 142, 19/1983, S. 162 und 24/1993, S. 238 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke in der Gemeinde Neuried unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke der Gemeinde Neuried fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
110/24 |
Buchendorfer
Straße 2 |
110/10 |
Buchendorfer
Straße 4 |
110/79 |
Buchendorfer
Straße 6 |
110/21 |
Buchendorfer
Straße 10 |
110/22 |
Buchendorfer
Straße 12 |
110/17 |
Buchendorfer
Straße 14, 14a, 14b |
145/5 |
Buchendorfer
Straße 16 |
145/9 |
Buchendorfer
Straße 18 |
145/4 |
Buchendorfer
Straße 18a, 18b |
145/3 |
Buchendorfer
Straße 20 |
145/2 |
Buchendorfer
Straße 22 |
145/1 |
Buchendorfer
Straße 24 |
148/7 |
Buchendorfer
Straße 26 |
148/6 |
Buchendorfer
Straße 28 |
148/5 |
Buchendorfer
Straße 30 |
148/4 |
Buchendorfer
Straße 32 |
148/3 |
Buchendorfer
Straße 34 |
148/2 |
Buchendorfer
Straße 36 |
148/1 |
Buchendorfer
Straße 38 |
154/1 |
Buchendorfer
Straße 40 |
154/2 |
Buchendorfer
Straße 42 |
158/12 |
Buchendorfer
Straße 44 |
158/1 |
Buchendorfer
Straße 46, 46a |
158/2 |
Buchendorfer
Straße 48 |
158/9 |
Buchendorfer
Straße 50 |
158/8 |
Buchendorfer
Straße 52 |
158/6 |
Buchendorfer
Straße 54a |
160/1 |
Buchendorfer
Straße 56 |
161 |
Buchendorfer
Straße 56a |
162/3 |
Buchendorfer
Straße 58a |
164/3 |
Buchendorfer
Straße 58 |
164/3 |
Buchendorfer
Straße 60a |
164/7 |
Buchendorfer
Straße 62 |
164/7 |
Buchendorfer
Straße 64 |
164/2 |
Buchendorfer
Straße 66 |
164/8 |
Buchendorfer
Straße 70 |
163/3 |
Buchendorfer
Straße 72 |
163/8 |
Buchendorfer
Straße 74 |
163/7 |
Buchendorfer
Straße 76 |
163/2 |
Buchendorfer
Straße 78 |
163/5 |
Buchendorfer
Straße 80 |
163/6 |
Buchendorfer
Straße 82 |
3. Grundstücke der Gemeinde Pullach
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 24.03./24.05./06.08.1976
und vom 09.02./16.02./03.08.1993
- Oberbayerisches Amtsblatt 17/1976, S. 150, und Oberbayerisches Amtsblatt
25/1993, S. 261 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke in der Gemeinde
Pullach unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke der Gemeinde Pullach fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
186/34 |
Wolfratshauser
Straße 3 |
186/23 |
Wolfratshauser
Straße 5 |
186/55 |
Wolfratshauser
Straße 5a |
186/22 |
Wolfratshauser
Straße 7 |
186/21 |
Wolfratshauser
Straße 9 |
186/20 |
Wolfratshauser
Straße 11 |
436/7 |
Carusoweg 3, 3a, 3b, 3c |
436/8 |
Carusoweg 1 |
436/3 |
Großhesseloher
Straße 5 |
436/2 |
Großhesseloher
Straße 3 |
436/10 |
Großhesseloher
Straße 1 |
436/14 |
Großhesseloher
Straße 5a |
4. Grundstücke der Gemeinde Unterföhring
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 15./24.11.1978 - Oberbayerisches Amtsblatt 1/1979, S. 1 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke in der Gemeinde Unterföhring unter diese Satzung. Es sind Grundstücke im Gemeindegebiet, die im Norden und Osten von der Bahnlinie Freimann-Johanneskirchen, im Süden von der Stadtgrenze und im Westen vom Werkkanal der Bayernwerke umgrenzt werden.
(2) Folgende Grundstücke der Gemeinde Unterföhring fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
1189/75 |
Apianstraße 1 |
1189/102 |
Apianstraße o. Nr. |
1189/114 |
Apianstraße o. Nr. |
1190 |
Apianstraße o. Nr. |
1190/4 |
Apianstraße o. Nr. |
1190/6 |
Apianstraße o. Nr. |
1186 |
Apianstraße o. Nr. |
1189/113 |
Apianstraße o. Nr. |
1189/111 |
Apianstraße 3, 5, 5a |
1189/92 |
Apianstraße 2 - 20 |
1189/5 |
Ringstraße 1 - 1h |
1189/35 |
Ringstraße 2 |
1189/6 |
Ringstraße 3 |
1189/34 |
Ringstraße 4 |
1189/7 |
Ringstraße 5 |
1189/122 |
Ringstraße 5a |
1189/33 |
Ringstraße 6 |
1189/8 |
Ringstraße 7 |
1189/123 |
Ringstraße 7a |
1189/32 |
Ringstraße 8 |
1189/9 |
Ringstraße 9 |
1189/31 |
Ringstraße 10 |
1189/10 |
Ringstraße 11 |
1189/30 |
Ringstraße 12 |
1189/11 |
Ringstraße 13 |
1189/29 |
Ringstraße 14 |
1189/12 |
Ringstraße 15 |
1189/28 |
Ringstraße 16 |
1189/13 |
Ringstraße 17 |
1189/27 |
Ringstraße 18 |
1189/14 |
Ringstraße 19 |
1189/26 |
Ringstraße 20, 20a |
1189/15 |
Ringstraße 21 |
1189/25 |
Ringstraße 22 |
1189/16 |
Ringstraße 23 |
1189/24 |
Ringstraße 24 |
1189/17 |
Ringstraße 25 |
1189/18 |
Ringstraße 27 |
1189/19 |
Ringstraße 29 |
1189/20 |
Ringstraße 31 |
1189/21 |
Ringstraße 33 |
1189/22 |
Ringstraße 35 |
1189/23 |
Ringstraße 37 |
1189/55 |
Feringastraße 5 |
1189/68 |
Feringastraße 5a |
1189/56 |
Feringastraße 7, 7a |
1189/118 |
Feringastraße 9, 9a |
1189/119 |
Feringastraße 11, 11a |
1189/57 |
Feringastraße 13, 13a |
1189/58 |
Feringastraße 15 |
1189/69 |
Feringastraße 2 |
1189/54 |
Feringastraße 4 |
1189/67 |
Feringastraße 6 |
1189/61 |
Feringastraße 10, 10a |
1189/120 |
Feringastraße 12, 12a |
1189/60 |
Feringastraße 14 |
1189/52 |
Feringastraße
16 |
1189/42 |
Münchner
Straße 2 |
1189/37 |
Münchner Straße
6 |
1189/36 |
Münchner
Straße 8, 8a |
1194/4 |
Münchner
Straße 11a |
1189/40 |
Münchner
Straße 12 |
1194/2 |
Münchner
Straße 13 |
1189/109 |
Münchner
Straße 14 |
1194 |
Münchner
Sraße 15 |
1189/108 |
Münchner
Straße 16 |
1189/45 |
Münchner
Straße 18 |
1189/46 |
Münchner
Straße 20 |
1188 |
Münchner
Straße 22 |
1188/5 |
Münchner
Straße 22 |
1191 |
Münchner
Straße o. Nr. |
1192 |
Münchner
Straße o. Nr. |
1185 |
Gaußstraße 4 - 8 |
1189/121 |
Gaußstraße o. Nr. |
1185/4 |
Gaußstraße 10
- 12 |
1034/2 |
Musenbergstraße
47 |
1035 |
Musenbergstraße
47 |
1036 |
Musenbergstraße
47 |
1037 |
Musenbergstraße
47 |
1038 |
Musenbergstraße
|
1038/1 |
Musenbergstraße |
1039 |
Musenbergstraße |
1039/1 |
Musenbergstraße |
1040 |
Musenbergstraße |
1040/1 |
Musenbergstraße |
1040/3 |
Musenbergstraße |
1040/4 |
Musenbergstraße
51 |
1041 |
Musenbergstraße
51 |
5. Grundstücke der Gemeinde Garching
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 05./13.09.2000 -
Oberbayerisches Amtsblatt 21/2000,
S. 127 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke in der Gemeinde Garching
unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke der Gemeinde Garching fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
1651 |
Schleißheimer
Straße 130 |
1652 |
Schleißheimer
Straße 128 |
1652/1 |
Ingolstädter
Landstraße 4 |
1657 |
Ingolstädter
Landstraße o. Nr. |
1657/2 |
Ingolstädter
Landstraße 12 |
1657/3 |
Schleißheimer
Straße o. Nr. |
1658/2 |
Schleißheimer
Straße o. Nr. |
1658/3 |
Ingolstädter Landstraße 14a |
1658/4 |
Ingolstädter
Landstraße 14 |
1661/2 |
Ingolstädter
Landstraße 16 |
1661/10 |
Ingolstädter
Landstraße 16 |
1661/11 |
Ingolstädter
Landstraße 16 |
1661/13 |
Ingolstädter
Landstraße 16 |
6. Grundstücke von Gemeinden des Zweckverbandes München Süd-Ost
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 21.01./04.03.1997 - Oberbayerisches Amtsblatt 21/1998 , S. 217 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke im Gebiet des Zweckverbandes München Süd-Ost unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke im Bereich des Zweckverbandes München Süd-Ost, Gemarkung Unterbiberg, fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
143/7 |
Rotkäppchenstraße 110a, 110b |
143/8 |
Rotkäppchenstraße 112a |
143/14 |
Rotkäppchenstraße 112b |
143/15 |
Rotkäppchenstraße
112c |
144/15 |
Rotkäppchenstraße
114 - 120 |
145/6 |
Wittelsbacher
Straße 17 |
65/15 |
Balanstraße 397 |
65/16 |
Balanstraße 395 |
65/52 |
Balanstraße 395a |
63/2 |
Auerspitzstraße
36 |
7. Grundstücke von Gemeinden des Würmtal-Zweckverbandes
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 27.01. / 03.08.1993 - Oberbayerisches Amtsblatt 23/1993, S. 226 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke im Gebiet des Würmtal-Zweckverbandes unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke im Bereich des Würmtal-Zweckverbandes, Gemarkung Gräfelfing, fallen unter die Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
1066/7 |
Aubinger Straße 58 |
1066/8 |
Voglerstraße 19 |
1066/9 |
Voglerstraße 17 |
1066/10 |
Voglerstraße 15 |
1066/20 |
Voglerstraße 13 |
1066/21 |
Voglerstraße 11 |
1066/22 |
Voglerstraße 9 |
1066/23 |
Voglerstraße 7 |
8. Grundstücke der Gemeinde Oberschleißheim
(1) Gemäß der Zweckvereinbarung vom 25.06. / 09.07.2007 - Oberbayerisches Amtsblatt 17/2007, S. 146 - fallen die in Abs. 2 aufgezählten Grundstücke der Gemeinde Oberschleißheim unter diese Satzung.
(2) Folgende Grundstücke der Gemeinde Oberschleißheim fallen unter die Entwässerungsabgaben-satzung der Landeshauptstadt München:
Flur-Nr. |
Straße/Hausnummer |
420 |
Ingolstädter
Landstraße 1 |
422 |
Ingolstädter
Landstraße 1 |
422/19 |
Ingolstädter
Landstraße 1 |
422/20 |
Ingolstädter
Landstraße 1 |
640 |
Ingolstädter
Landstraße 1 |
*) Redaktioneller Hinweis: Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München 2000, Nr. 36, S. 582 und kann bei der Münchner Stadtentwässerung, MSE-Z1 Gebührenbüro, Friedenstraße 40, 81660 München, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden.
*
)
Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung: „Der für das jeweilige Grundstück maß-gebliche
Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der
Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am
8.11.2000, die Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anhang).“
Redaktioneller Hinweis: Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist
veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München 2000, Nr. 36, S. 582
und kann bei der Münchner
Stadtentwässerung, MSE-Z1 Gebührenbüro,
Friedenstraße 40, 81660 München, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten
eingesehen werden.