Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München
(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 28. August 2018

Stadtratsbeschluss:                             25.07.2018

Bekanntmachung:                                  20.09.2018 (MüABl. S. 359)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2018 (GVBl. S. 48), folgende Satzung:

 

Inhaltsverzeichnis:


§ 1  Öffentliche Einrichtung
§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete
§ 3  Begriffsbestimmungen
§ 4  Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 6  Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
§ 7  Sondervereinbarungen
§ 8 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 9  Anschlusskanal (Grundstücksanschluss)
§ 10 Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 13 Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlangen
§ 14 Einleiten in die Kanäle
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
§ 16 Abwasserbehandlungsanlagen
§ 17 Untersuchung des Abwassers
§ 18 Haftung
§ 19 Grundstücksbenutzung
§ 20 Betretungsrecht
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Anordnungen für den Einzelfall
§ 23 Geltungsbereich
§ 24 Inkrafttreten
Anlage zur Entwässerungssatzung

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Münchner Stadtentwässerung (MSE), Eigenbetrieb der Landeshauptstadt München, betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung sowie den Zeitpunkt der Kanalisierung bestimmt die MSE. Sie kann mit anderen Gemeinden Zweckvereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Bereich der Abwasserbeseitigung schließen.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören nicht die Anschlusskanäle (Grundstücksanschlüsse).

§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, Mieter, Pächter, Bauherren, Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und andere Benutzer eines Grundstücks. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1.      Abwasser:

a)     das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Schmutzwasser),

b)     das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser;

2.      Kanal:
städtische Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe;

3.      Schmutzwasserkanal:
dient ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser;

4.      Mischwasserkanal:
ist zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt;

5.      Regenwasserkanal:
dient ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser;

6.      Sammelkläranlage:
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer;

7.      Anschlusskanal (Grundstücksanschluss):

a)     bei Freispiegelkanal:
die Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage von der ersten Rohrverbindung (einschließlich) am städtischen Kanal bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück (z. B. Revisionsschacht);

b)     bei Druckentwässerung:
die Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage vom städtischen Absperrschieber bis zum Abwassersammelschacht;

8.      Grundstücksentwässerungsanlage:

a)     Bei Freispiegelkanal:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, einschließlich des Revisions- und Messschachts sowie des Anschlusskanals. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 8 Abs. 5);

b)     Bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwasser dienen, einschließlich des Abwassersammel- und Messschachts sowie des Anschlusskanals;

c)     Bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen bis vor den Hausanschlussschacht (Ventilschacht);

9.      Revisionsschacht:
Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient;

10.   Abwassersammelschacht (Pumpschacht):
Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage;

11.   Hausanschlussschacht (Ventilschacht):
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit;

12.   Messschacht (Probenahmeschacht):
Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben;

13.   Abwasserbehandlungsanlage:
Einrichtung, die dazu dient, die Belastung des Abwassers mit Schadstoffen durch die Anwendung von biologischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Verfahren vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen;

14.   Fachlich geeignetes Unternehmen:
Unternehmen, das geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere

a)     die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,

b)     die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,

c)     die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

d)     die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,

e)     eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung sein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen und das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, das neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die MSE.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1.      wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,

2.      wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder

3.      solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die MSE kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Auch unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die Benutzer der Grundstücke sind zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die MSE innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der MSE die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich[1] bei der MSE einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die MSE durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Entwässerungsabgabensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frostfrei verlegt, stets in baulich gutem Zustand und vollkommen betriebsfähig, insbesondere wasserdicht, gasdicht und wurzelfest sein.

(4) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist auf eigenem Grund ein Revisionsschacht zu errichten. Die MSE kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Revisionsschacht ein Messschacht zu errichten ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(5) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, ist vom Grundstückseigentümer eine Hebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers nicht möglich ist.

(6) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die MSE kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 9 Anschlusskanal (Grundstücksanschluss)

(1) Der Anschlusskanal ist Teil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Anschlusskanal wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt (sog. Anliegerregie).

(2) Die MSE bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung des Anschlusskanals. Sie bestimmt auch, wo an den städtischen Kanal anzuschließen ist. Jedes Grundstück soll gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken angeschlossen werden. Vorhandene Einlassstücke sollen verwendet werden.

(3) Erforderliche Maßnahmen am städtischen Kanal zur Herstellung einer Verbindung zwischen Anschlusskanal und städtischem Kanal sowie zu deren Verschluss werden von der MSE durchgeführt.

(4) Werden aufgrund von städtischen Baumaßnahmen Änderungen an bestehenden Anschlusskanälen erforderlich, kann die Stadt die erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten durchführen.

§ 10 Genehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind bei der MSE folgende Unterlagen einzureichen:

1.      Das Technische Formblatt, das vorab bei der MSE unter Vorlage eines Auszugs der Stadtgrundkarte (Maßstab 1:1.000) des Kommunalreferats („GeodatenService“) einzuholen ist,

2.      der Genehmigungsantrag,

3.      Entwässerungspläne in 3facher Fertigung mit

a)     Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,

b)     Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

c)     höhenmäßigen Abwicklungen aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Straßen-, Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Erdgeschossfußbodenhöhen, Querschnitte und Gefälle der städtischen Kanäle, Schächte, höchste Grundwasserstände zu ersehen sind,

4.      wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, Angaben über die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge.

(2) Die Unterlagen müssen den bei der MSE aufliegenden Mustern und Anforderungen entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die MSE kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die MSE prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die MSE schriftlich ihre Genehmigung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Genehmigungsvermerk zurück. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die MSE sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen schriftlich verweigert. Die MSE kann die Frist verlängern, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die MSE dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der MSE. Die Genehmigung gilt für und gegen den Rechtsnachfolger.

(4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung nach Abs. 3 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 kann die MSE Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der MSE den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens 24 Stunden vorher schriftlich[2] anzuzeigen und gleichzeitig das ausführende Unternehmen zu benennen.

(2) Die MSE ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage nach Durchführung der Arbeiten und vor der Inbetriebnahme sowie vor Verdeckung der Leitungen in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE auf satzungsgemäße Errichtung durch ein fachlich geeignetes Unternehmen prüfen zu lassen. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der MSE freizulegen. Dichtheitsprüfungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Wasser oder Luft durchzuführen.

(4) Die Genehmigung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung auf satzungsmäßige Errichtung befreien den Grundstückseigentümer nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(5) Sofern die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht, insbesondere die Betriebssicherheit gefährdet ist, kann die MSE die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

§ 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Unbeschadet von § 11 kann die MSE verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers durch ein fachlich geeignetes Unternehmen in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE auf satzungsgemäßen Zustand überprüft wird, wenn

1.      sich die Grundstücksentwässerungsanlage in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall befindet,

2.      Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen nicht satzungsgemäßen Zustand (insbesondere Undichtigkeit) der Grundstücksentwässerungsanlage hindeuten,

3.      Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser führen, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht.

§ 11 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten.

(2) Für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich der MSE anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die MSE den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der MSE vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die MSE befugt, die Grundstücksentwässerungs- und Abwasserbehandlungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Nachweise zu verlangen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die MSE kann jederzeit verlangen, dass die Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

§ 13 Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird.

§ 14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die MSE.

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

1.      die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

2.      die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

3.      den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

4.      die Behandlung oder Verwertung des Klärschlamms oder der Klärschlammasche erschweren oder verhindern oder

5.      sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1.      feuergefährliche oder explosive Stoffe und Stoffgemische wie Benzine oder Öle,

2.      infektiöse Stoffe, Medikamente,

3.      radioaktive Stoffe,

4.      Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,

5.      Farben und Lacke, Säuren und Laugen, fotografische Bäder, Imprägnier-, Pflanzenschutz-, Holzschutz- und Lösungsmittel, Kleber, Schmierstoffe, Wachse und Reinigungsmittel in nicht haushaltsüblicher Menge,

6.      Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten oder zu starken Geruchsbelästigungen führen können,

7.      Grund- und Quellwasser,

8.      feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

9.      Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

10.   Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

11.   Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Phenole.

Ausgenommen sind

a)     unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

b)     Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die MSE in den Einleitungsbedingungen zugelassen hat,

c)     Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet werden dürfen,

12.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

a)     von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz entsprechend wird,

b)     das wärmer als +35° C ist,

c)     das einen pH-Wert von unter 6 oder über 11 aufweist,

d)     das aufschwimmende Fette, Öle oder Mineralölemulsionen enthält,

e)     das als Kühlwasser benutzt worden ist,

13.   nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

14.   nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW,

15.   Inhalte von Chemietoiletten, ausgenommen sind Inhalte von nicht gewerblich genutzten Toiletten mit Sanitärzusätzen, deren Unbedenklichkeit für die Grundstücksentwässerungsanlage und die Entwässerungseinrichtung durch ein anerkanntes Gütesiegel bestätigt wird,

16.   Abwasser aus der Reinigung oder Sanierung von Gebäudeaußenflächen, Oberflächen von Tiefgaragen, Brücken, Tunnels oder anderer Verkehrsbauwerke.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 11 b) werden durch eine Grenzwertliste der MSE näher bestimmt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die MSE in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der MSE erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die MSE kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die MSE kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die MSE kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der MSE eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten, Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der MSE über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der MSE und einem Grundstückseigentümer, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der MSE sofort anzuzeigen.

§ 16 Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die MSE den Einbau und den Betrieb einer Vorbehandlungsanlage verlangen, die sicherstellt, dass die Belastung mit Schadstoffen vor Einleitung in den städtischen Kanal vermindert oder beseitigt wird.

(2) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z.B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die MSE kann verlangen, dass Wartung, Entleerung und Generalinspektion in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE durchgeführt wird. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. Prüfberichte zur Generalinspektion haben den bei der MSE aufliegenden Mustern und Anforderungen zu entsprechen und sind auf Verlangen der MSE vorzulegen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die MSE kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der MSE auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die MSE kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der MSE vorgelegt werden. Die MSE kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18 Haftung

(1) Die MSE haftet unbeschadet des Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die MSE haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Der Grundstückseigentümer hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung und der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der MSE für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die MSE zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer hat zu dulden, dass zur Überwachung seiner satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer wird nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.      eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 9 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

2.      entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 vor Genehmigung der MSE mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3.      entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen unrichtigen Nachweis ausstellt oder vorlegt,

4.      entgegen § 11 Abs. 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage in Anwesenheit eines Beauftragten der MSE die Leitungen verdeckt,

5.      entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

6.      entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der MSE nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 22 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die MSE kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 23 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, ausgenommen die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Die Satzung gilt weiterhin für die in der Anlage aufgeführten Grundstücke der Nachbargemeinden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Weitere Regelungen mit Nachbargemeinden oder Zweckverbänden, die an die Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, werden über gesonderte Zweckvereinbarungen getroffen.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom 14.02.1980 (MüABl. S. 91), zuletzt geändert am 19.01.2015 (MüABl. S. 35), außer Kraft.

 


 

Anlage

zur Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München
(Entwässerungssatzung – EWS)

Stand: Dezember 2017

 

1.      Die Entwässerungssatzung gilt aufgrund von Zweckvereinbarungen auch für die unten aufgeführten Grundstücke folgender Nachbargemeinden:

Adresse

Flur-Nr.

a) Gemeinde Eching

Echinger Straße 37

2499/0

Echinger Straße 50

2402/0

Parkplatz „Brunngras“ an der A9

3087 (Teilfläche)

Parkplatz „Echinger Gfild“ an der A9

139 (Teilfläche)

b) Gemeinde Garching

Ingolstädter Landstraße 4

1652/1

Ingolstädter Landstraße 12

1657/2

Ingolstädter Landstraße 14

1658/4

Ingolstädter Landstraße 14a

1658/3

Ingolstädter Landstraße o. Nr.

1657

Ingolstädter Landstraße 16

1661/2

Ingolstädter Landstraße 16

1661/10

Ingolstädter Landstraße 16

1661/11

Ingolstädter Landstraße 16

1661/13

Schleißheimer Straße 128

1652

Schleißheimer Straße 130

1651

Schleißheimer Straße o. Nr.

1657/3

Schleißheimer Straße o. Nr.

1658/2

c) Gemeinde Gräfelfing

Aubinger Straße 58

1066/7

Voglerstraße 7

1066/23

Voglerstraße 9

1066/22

Voglerstraße 11

1066/21

Voglerstraße 13

1066/20

Voglerstraße 15

1066/10

Voglerstraße 17

1066/9

Voglerstraße 19

1066/8

d) Gemeinde Neubiberg

Auerspitzstraße 36

63/2

Balanstraße 395

65/16

Balanstraße 395a

65/73

Balanstraße 397

65/15

Rotkäppchenstraße 110 a, 110b

143/7

Rotkäppchenstraße 112a

143/8

Rotkäppchenstraße 112b

143/14

Rotkäppchenstraße 112c

143/15

Rotkäppchenstraße 114 – 120

144/15

Wittelsbacher Straße 17

145/6

e) Gemeinde Neufahrn

Am Tierheim 1

1354/11

f) Gemeinde Neuried

Buchendorfer Straße 2, 2a, 2b

110/24

Buchendorfer Straße 4

110/10

Buchendorfer Straße 6

110/79

Buchendorferstraße 10, 10a

110/21

Buchendorfer Straße 12

110/22

Buchendorfer Straße 14, 14a, 14b

110/17

Buchendorfer Straße 16

145/5

Buchendorfer Straße 18

145/9

Buchendorfer Straße 18a, 18b

145/4

Buchendorfer Straße 20

145/3

Buchendorfer Straße 22

145/2

Buchendorfer Straße 22a

145/12

Buchendorfer Straße 24

145/1

Buchendorfer Straße 26

148/7

Buchendorfer Straße 28

148/6

Buchendorfer Straße 30

148/5

Buchendorfer Straße 32

148/4

Buchendorfer Straße 34

148/3

Buchendorfer Straße 36

148/2

Buchendorfer Straße 38

148/1

Buchendorfer Straße 40

154/1

Buchendorfer Straße 42

153/2

Buchendorfer Straße 44

158/12

Buchendorfer Straße 46, 46a

158/1

Buchendorfer Straße 48

158/2

Buchendorfer Straße 50

158/9

Buchendorfer Straße 52

158/8

Buchendorfer Straße 54, 54a

158/6

Buchendorfer Straße 56

160/1

Buchendorfer Straße 56a

161

Buchendorfer Straße 58, 58a

162/3

Buchendorfer Straße 60, 60a

164/3

Buchendorfer Straße 62, 64

164/7

Buchendorfer Straße 66, 68

164/2

Buchendorfer Straße 70

164/8

Buchendorfer Straße 72

163/3

Buchendorfer Straße 74

163/8

Buchendorfer Straße 76

163/7

Buchendorfer Straße 78

163/2

Buchendorfer Straße 80

163/5

Buchendorfer Straße 82

163/6

g) Gemeinde Oberschleißheim

Ingolstädter Landstraße 1

420

Ingolstädter Landstraße 1

422

Ingolstädter Landstraße 1

422/19

Ingolstädter Landstraße 1

422/20

Ingolstädter Landstraße 1

640

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

408/0

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

409/1

Sportgelände an der Ingolstädter Straße

410/1

h) Gemeinde Pullach

Carusoweg 1, 1a, 1b, 1c

436/8

Carusoweg 3, 3a, 3b, 3c

436/7

Großhesseloher Straße 1

436/10

Großhesseloher Straße 3

436/2

Großhesseloher Straße 5

436/3

Großhesseloher Straße 5a

436/14

Wolfratshauser Straße 3

186/34

Wolfratshauser Straße 5

186/23

Wolfratshauser Straße 5a

186/23

Wolfratshauser Straße 7

186/22

Wolfratshauser Straße 9

186/55

Wolfratshauser Straße 9a

186/21

Wolfratshauser Straße 11

186/20

i) Gemeinde Unterföhring

Apianstraße 1

1189/75

Apianstraße 2 – 20

1189/92

Apianstraße 3, 5, 5a

1189/111

Apianstraße 9

1190/6

Apianstraße o. Nr.

1186

Apianstraße o. Nr.

1189/102

Apianstraße o. Nr.

1189/113

Apianstraße o. Nr.

1189/114

Apianstraße o. Nr.

1190

Apianstraße o. Nr.

1190/4

Apianstraße 7 – 23

1190/3

Feringastraße 2

1189/69

Feringastraße 4

1189/54

Feringastraße 5

1189/68

Feringastraße 6

1189/67

Feringastraße 7, 7a

1189/56

Feringastraße 9, 9a

1189/118

Feringastraße 10a, 10b

1189/61

Feringastraße 11, 11a

1189/119

Feringastraße 12a, 12b

1189/120

Feringastraße 13, 13a

1189/57

Feringastraße 14

1189/60

Feringastraße 15

1189/58

Feringastraße 16

1189/52

Feringastraße o. Nr.

1189/55

Gaußstraße 4 – 8

1185

Gaußstraße 10 – 12

1185/4

Gaußstraße o. Nr.

1189/121

Münchner Straße 2

1189/42

Münchner Straße 6

1189/37

Münchner Straße 8, 8a

1189/36

Münchner Straße 11a

1194/4

Münchner Straße 12

1189/40

Münchner Straße 13

1194/2

Münchner Straße 14

1189/109

Münchner Straße 15

1194

Münchner Straße 16

1189/108

Münchner Straße 18

1189/45

Münchner Straße 20

1189/46

Münchner Straße 22

1188

Münchner Straße 22

1188/5

Münchner Straße 22

1188/6

Münchner Straße o. Nr.

1191

Münchner Straße o. Nr.

1192

Münchner Straße o. Nr.

1192/5

Ringstraße 1 – 1n

1189/5

Ringstraße 2

1189/35

Ringstraße 3

1189/6

Ringstraße 4

1189/34

Ringstraße 5

1189/7

Ringstraße 5a

1189/122

Ringstraße 6

1189/33

Ringstraße 7

1189/8

Ringstraße 7a

1189/123

Ringstraße 8

1189/32

Ringstraße 9

1189/9

Ringstraße 10

1189/31

Ringstraße 11

1189/10

Ringstraße 12

1189/30

Ringstraße 13

1189/11

Ringstraße 14

1189/29

Ringstraße 15

1189/12

Ringstraße 16

1189/28

Ringstraße 17

1189/13

Ringstraße 18

1189/27

Ringstraße 19

1189/14

Ringstraße 20, 20a

1189/26

Ringstraße 21

1189/15

Ringstraße 22

1189/25

Ringstraße 23

1189/16

Ringstraße 24

8889/24

Ringstraße 25

1189/17

Ringstraße 27

1189/18

Ringstraße 29

1189/19

Ringstraße 31

1189/20

Ringstraße 33

1189/21

Ringstraße 35

1189/22

Ringstraße 37

1189/23

 

2.      Die Entwässerungssatzung gilt aufgrund von Zweckvereinbarungen nicht für die unten aufgeführten Grundstücke der Landeshauptstadt München:

Adresse

Flur-Nr.

Am Zillerhof 70

3145

Am Zillerhof 80

3155

Am Zillerhof 84

3212

Carl-Wery-Straße 80

427

Herzogstandstraße 100 ff

199/5

Herzogstandstraße 114 ff

199/1

Johann-Karg-Straße 17

1419/2

Kleingartenanlage

1401 (Teilfläche)










[1] Ausnahmen nach UN-Behindertenrechtskonvention sind zugelassen.

[2] Ausnahmen nach UN-Behindertenrechtskonvention sind zugelassen.