Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung)1)

vom 14. Februar 1980

Stadtratsbeschluss:30.01.1980

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230-8017 e):                       12.02.1980

Bekanntmachung:29.02.1980 (MüABl. S. 91)

Änderungen:17.08.1983 (MüABl. S. 219)
05.08.1986 (MüABl. S. 151)
26.06.1989 (MüABl. S. 263)
21.12.1992 (MüABl. 1993 S. 2)
04.03.1998 (MüABl. S. 104)
10.08.1998 (MüABl. S. 293)
14.10.1999 (MüABl. S. 389)
02.04.2003 (MüABl. S. 103, ber. S. 162)
17.02.2005 (MüABl. S. 54)
28.11.2005 (MüABl. S. 489)
17.05.2013 (MüABl. S. 237)
19.01.2015 (MüABl. S. 35)

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1) Diese Satzung gilt auch für die unten aufgeführten Grundstücke in den folgenden Nachbargemeinden:

a) Neuried

Flur Nr. 110/24                (Buchendorfer Straße  2)

Flur Nr. 110/10                (Buchendorfer Straße  4)

Flur Nr. 110/79                (Buchendorfer Straße  6)

Flur Nr. 110/21                (Buchendorfer Straße  10)

Flur Nr. 110/22                (Buchendorfer Straße  12)

Flur Nr. 110/17                (Buchendorfer Straße  14, 14a, 14b)

Flur Nr. 145/5                  (Buchendorfer Straße  16)

Flur Nr. 145/9                  (Buchendorfer Straße  18)

Flur Nr. 145/4                  (Buchendorfer Straße  18a, 18b)

Flur Nr. 145/3                  (Buchendorfer Straße  20)

Flur Nr. 145/2                  (Buchendorfer Straße  22)

Flur Nr. 145/1                  (Buchendorfer Straße  24)

Flur Nr. 148/7                  (Buchendorfer Straße  26)

Flur Nr. 148/6                  (Buchendorfer Straße  28)

Flur Nr. 148/5                  (Buchendorfer Straße  30)

Flur Nr. 148/4                  (Buchendorfer Straße  32)

Flur Nr. 148/3                  (Buchendorfer Straße  34)

Flur Nr. 148/2                  (Buchendorfer Straße  36)

Flur Nr. 148/1                  (Buchendorfer Straße  38)

Flur Nr. 154/1                  (Buchendorfer Straße  40)

Flur Nr. 154/2                  (Buchendorfer Straße  42)

Flur Nr. 158/12                (Buchendorfer Straße  44)

Flur Nr. 158/1                  (Buchendorfer Straße  46, 46a)

Flur Nr. 158/2                  (Buchendorfer Straße  48)

Flur Nr. 158/9                  (Buchendorfer Straße  50)

Flur Nr. 158/8                  (Buchendorfer Straße  [52])

Flur Nr. 158/6                  (Buchendorfer Straße  54a)

Flur Nr. 160/1                  (Buchendorfer Straße  56)

Flur Nr. 161                     (Buchendorfer Straße 56a)

Flur Nr. 162/3                  (Buchendorfer Straße  58a)

Flur Nr. 162/3                  (Buchendorfer Straße 58)

Flur Nr. 164/3                  (Buchendorfer Straße  60a)

Flur Nr. 164/7                  (Buchendorfer Straße 62)

Flur Nr. 164/7                  (Buchendorfer Straße 64)

Flur Nr. 164/2                  (Buchendorfer Straße66)

Flur Nr. 164/8                  (Buchendorfer Straße 70)

Flur Nr. 163/3                  (Buchendorfer Straße 72)

Flur Nr. 163/8                  (Buchendorfer Straße 74)

Flur Nr. 163/7                  (Buchendorfer Straße 76)

Flur Nr. 163/2                  (Buchendorfer Straße 78)

Flur Nr. 163/5                  (Buchendorfer Straße 80)

Flur Nr. 163/6                  (Buchendorfer Straße 82)

(Zweckvereinbarungen vom 17.10.1977/27.01.1978 und vom 04.07./13.10.1983 – Amtsblatt der Regierung von Oberbayern 7/1978, S. 142 und 19/1983 und vom 13.04./03.08.1993, S. 162 und 24/1993, S. 238).

b) Pullach:

Flur Nr. 186/34                (Wolfratshauser Straße 3)

Flur Nr. 186/23                (Wolfratshauser Straße 5)

Flur Nr. 186/55                (Wolfratshauser Straße 5a)

Flur Nr. 186/22                (Wolfratshauser Straße 7)

Flur Nr. 186/21                (Wolfratshauser Straße 9)

Flur Nr. 186/20                (Wolfratshauser Straße 11)

Flur Nr. 436/7                  (Carusoweg 3, 3a, 3b, 3c)

Flur Nr. 436/8                  (Carusoweg 1)

Flur Nr. 436/3                  (Großhesseloher Straße 5)

Flur Nr. 436/2                  (Großhesseloher Straße 3)

Flur Nr. 436/10                (Großhesseloher Straße 1)

Flur Nr. 436/14                (Großhesseloher Straße 5a)

(Zweckvereinbarung vom 24.03./24.05./06.08.1976, Amtsblatt der Regierung von Oberbayern 17/1976, S. 150 und Zweckvereinbarung vom 09.02./16.02./03.08.1993, Oberbayerisches Amtsblatt 25/1993, S. 261).

c) Unterföhring

Grundstücke im Gemeindegebiet, die im Norden und Osten von der Bahnlinie Freimann-Johanneskirchen, im Süden von der Stadtgrenze und im Westen vom Werkkanal der Bayernwerke umgrenzt werden. Es handelt sich um folgende Grundstücke der Gemarkung Unterföhring:

Flur Nr. 166, 175/2, 1188, 1189, 1189/4, 1189/41, 1189/47, 1189/48, 1189/49, 1189/50.

 

Flur Nr. 1189/75               (Alpianstraße 1)

Flur Nr. 1189/102             (Alpianstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1189/114             (Alpianstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1190/4                (Alpianstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1186                   (Alpianstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1189/113             (Alpianstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1189/111             (Alpianstraße 3, 5, 5a)

Flur Nr. 1190/3                (Alpianstraße 7 - 23)

Flur Nr. 1189/92               (Alpianstraße 2 - 20)

Flur Nr. 1189/5                (Ringstraße 1 - 1h)

Flur Nr. 1189/35               (Ringstraße 2)

Flur Nr. 1189/6                (Ringstraße 3)

Flur Nr. 1189/34               (Ringstraße 4)

Flur Nr. 1189/7                (Ringstraße 5)

Flur Nr. 1189/33               (Ringstraße 6)

Flur Nr. 1189/8                (Ringstraße 7)

Flur Nr. 1189/32               (Ringstraße 8)

Flur Nr. 1189/9                (Ringstraße 9)

Flur Nr. 1189/31               (Ringstraße 10)

Flur Nr. 1189/10               (Ringstraße 11)

Flur Nr. 1189/30               (Ringstraße 12)

Flur Nr. 1189/11               (Ringstraße 13)

Flur Nr. 1189/29               (Ringstraße 14)

Flur Nr. 1189/12               (Ringstraße 15)

Flur Nr. 1189/28               (Ringstraße 16)

Flur Nr. 1189/13               (Ringstraße 17)

Flur Nr. 1189/27               (Ringstraße 18)

Flur Nr. 1189/14               (Ringstraße 19)

Flur Nr. 1189/26               (Ringstraße 20, 20a)

Flur Nr. 1189/15               (Ringstraße 21)

Flur Nr. 1189/25               (Ringstraße 22)

Flur Nr. 1189/16               (Ringstraße 23)

Flur Nr. 1189/24               (Ringstraße 24)

Flur Nr. 1189/17               (Ringstraße 25)

Flur Nr. 1189/18               (Ringstraße 27)

Flur Nr. 1189/19               (Ringstraße 29)

Flur Nr. 1189/20               (Ringstraße 31)

Flur Nr. 1189/21               (Ringstraße 33)

Flur Nr. 1189/22               (Ringstraße 35)

Flur Nr. 1189/23               (Ringstraße 37)

Flur Nr. 1189/55               (Feringastraße 5)

Flur Nr. 1189/68               (Feringastraße 5a)

Flur Nr. 1189/56               (Feringastraße 7, 7a)

Flur Nr. 1189/118             (Feringastraße 9, 9a)

Flur Nr. 1189/119             (Feringastraße 11, 11a)

Flur Nr. 1189/57               (Feringastraße 13, 13a)

Flur Nr. 1189/58               (Feringastraße 15)

Flur Nr. 1189/69               (Feringastraße 2)

Flur Nr. 1189/54               (Feringastraße 4)

Flur Nr. 1189/67               (Feringastraße 6)

Flur Nr. 1189/61               (Feringastraße 10, 10a)

Flur Nr. 1189/120             (Feringastraße 12, 12a)

Flur Nr. 1189/60               (Feringastraße 14)

Flur Nr. 1189/52               (Feringastraße 16)

Flur Nr. 1189/42               (Münchner Straße 2)

Flur Nr. 1189/37               (Münchner Straße 6)

Flur Nr. 1189/36               (Münchner Straße 8, 8a)

Flur Nr. 1189/40               (Münchner Straße 12)

Flur Nr. 1189/109             (Münchner Straße 14)

Flur Nr. 1189/108             (Münchner Straße 16)

Flur Nr. 1189/45               (Münchner Straße 18)

Flur Nr. 1189/46               (Münchner Straße 20)

Flur Nr. 1185                   (Gaußstraße 4 - 8)

Flur Nr. 1189/121             (Gaußstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1185/4                (Gaußstraße 10 - 12)

Flur Nr. 1034/2                (Mußenbergstraße 47)

Flur Nr. 1035                   (Mußenbergstraße 47)

Flur Nr. 1036                   (Mußenbergstraße 47)

Flur Nr. 1037                   (Mußenbergstraße 47)

Flur Nr. 1038                   (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1038/1                (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1039                   (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1039/1                (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1040                   (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1040/1                (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1040/3                (Mußenbergstraße)

Flur Nr. 1040/4                (Mußenbergstraße 51)

Flur Nr. 1041                   (Mußenbergstraße 51)

(Zweckvereinbarung vom 15./24.11.1978, Amtsblatt der Regierung von Oberbayern 1/1979, S. 1).

d) Garching

Flur Nr. 1651                   (Schleißheimer Straße 130)

Flur Nr.  1652                  (Schleißheimer Straße 128)

Flur Nr. 1652/1                (Ingolstädter Landstraße 4)

Flur Nr. 1657                   (Ingolstädter Landstraße o. Nr.)

Flur Nr. 1657/2                (Ingolstädter Landstraße 12)

Flur Nr. 1657/3                (Schleißheimer Straße o. Nr.)

Flur Nr. 1658/2                (Schleißheimer Straße o. Nr.)

Flur Nr. 1658/3                (Ingolstädter Landstraße 14a)

Flur Nr. 1658/4                (Ingolstädter Landstraße 14)

Flur Nr. 1661/2                (Ingolstädter Landstraße 16)

Flur Nr. 1661/10               (Ingolstädter Landstraße 16)

Flur Nr. 1661/11               (Ingolstädter Landstraße 16)

Flur Nr. 1661/13               (Ingolstädter Landstraße 16)

(Zweckvereinbarung vom 05./13.09.2000, Oberbayerisches Amtsblatt 21/2000, S. 127).

e) Gräfelfing

Flur Nr. 1066/7                (Aubinger Straße 58)

Flur Nr. 1066/8                (An Voglerstraße 19)

Flur Nr. 1066/9                (An Voglerstraße 17)

Flur Nr. 1066/10               (An Voglerstraße 15)

Flur Nr. 1066/20               (An Voglerstraße 13)

Flur Nr. 1066/21               (An Voglerstraße 11)

Flur Nr. 1066/22               (An Voglerstraße 9)

Flur Nr. 1066/23               (An Voglerstraße 7)

f) Neubiberg

Grundstücke an der Rotkäppchenstraße (alle Gemarkung Unterbiberg):

Flur Nr. 143/7                  (Rotkäppchenstraße 110a, 110b)

Flur Nr. 143/8                  (Rotkäppchenstraße 112a)

Flur Nr. 143/14                (Rotkäppchenstraße 112b)

Flur Nr. 143/15                (Rotkäppchenstraße 112c)

Flur Nr. 144/15                (Rotkäppchenstraße 114 - 120)

Flur Nr. 145/6                  (Wittelsbacher Straße 17)

 

Grundstücke an der Balanstraße (alle Gemarkung Unterbiberg):

Flur Nr. 65/15                  (Balanstraße 397)

Flur Nr. 65/16                  (Balanstraße 395)

Flur Nr. 65/52                  (Balanstraße 395a)

 

Grundstücke an der Auerspitzstraße (alle Gemarkung Unterbiberg):

Flur Nr. 63/2                    (Auerspitzstraße 36)

(Zweckvereinbarung vom 21.01./04.03.1997, Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 21 vom 16.10.1998).

                                     

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1979 (GVBl. S. 223), folgende Satzung:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben

(1) Die Landeshauptstadt München (im folgenden “Stadt“ genannt) unterhält und betreibt zur Beseitigung von Abwasser aus Grundstücken und Gebäuden eine öffentliche Entwässerungseinrichtung (städtische Entwässerungseinrichtung) mit Anschluss- und Benutzungszwang.

(2) Es ist beabsichtigt, alle Straßen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu kanalisieren.

Darüber hinaus kann die Stadt Kanalisierungen auf Privatgrund, in städtischen Grünanlagen oder sonstigen städtischen Flächen, die nicht als öffentliche Straßen ausgewiesen sind, vornehmen, wenn

·         in dem entsprechenden Bebauungsplan eine Kanalleitungszone ausgewiesen ist,

·         der Stadt bei einer Verlegung in Privatgrund eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung, Wartung und Auswechslung des Kanals und zur jederzeitigen Befahrung der Kanalleitungszone auch durch schwere Reinigungsfahrzeuge  unentgeltlich eingeräumt wird und

·         durch diesen Kanal nichtgewerbliches Abwasser mindestens in einer Größenordnung von 100 Einwohnerwerten abgeführt wird.

(3) Art und Umfang der städtischen Entwässerungseinrichtung sowie den Zeitpunkt der Kanalisierung bestimmt die Stadt. In der Regel wird das Abwasser aus Grundstücken und Gebäuden über Kanäle im Freispiegelgefälle, in Sonderfällen über Druckentsorgungsleitungen abgeleitet. Druckentsorgungsleitungen werden nach dem Ermessen der Stadt verwendet, wenn dies technisch und kostenmäßig günstiger ist, insbesondere bei weit auseinandergezogener Bebauung, deren Verdichtung aus städtebaulichen Gründen nicht vorgesehen ist. Unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch darauf, dass die Stadt die städtische Entwässerungseinrichtung oder Teile davon herstellt, erweitert, abändert oder zur Ableitung des Abwassers ein bestimmtes System (Freispiegelkanal oder Druckentsorgungsleitung) verwendet.

Solange und soweit für die jeweiligen Grundstücke keine Möglichkeit zum Anschluss an die städtische Entwässerungseinrichtung besteht, schließt die Stadt die Übernahme des Abwassers von diesen Grundstücken aus (Art. 41 b Abs. 1, 2, 5, 7 Bayerisches Wassergesetz); die auf diesen Grundstücken in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlämme werden unter der Voraussetzung und nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung nach § 35 nur an von der Stadt bestimmten Einschüttstellen übernommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die städtische Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Entwässerungsnetz mit seinen Bestandteilen, insbesondere den städtischen Kanälen, Abwasserpumpwerken und Sammelklärwerken.

(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind

a)     die gewidmeten öffentlichen Straßen des Straßen- und Wegerechts mit Ausnahme der Eigentümerwege von weniger als 60 m Länge (Art. 53 Nr. 3 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vom 5.10.1981 - BayRS 91-1-I - in der jeweils gültigen Fassung),

b)    sonstige dem allgemeinen Verkehr dienende Straßen- und Wegeflächen, die in Bebauungsplänen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind und nach ihrer Verkehrsbedeutung nicht zu Eigentümerwegen von weniger als 60 m Länge gewidmet werden sollen.

(3) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Mehrere solcher Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn sie

a)     im Alleineigentum einer oder Miteigentum derselben Personen stehen,

b)    räumlich aneinander grenzen und

c)     hinsichtlich ihrer Nutzung von einander abhängig sind.

(4) Bebaute Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke mit baulichen Anlagen dauernden oder vorübergehenden Bestandes mit Anfall von Schmutz- oder Niederschlagswasser.

(5) Städtische Kanäle im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 in der Regel im Straßenbereich verlegten bzw. übernommenen Schmutz- und Mischwasserkanäle. Sie sind Freispiegelkanäle oder Druckentsorgungsleitungen einschließlich einem Abzweig mit Absperrschieber für das zu entwässernde Grundstück. Ausgenommen sind Regenauslass- und sonstige Entlastungskanäle. Die städtischen Kanäle sind zur Aufnahme und Weiterleitung der Abwässer bestimmt, die aus den Anschlusskanälen oder den Abwassersammelschächten (mit Pumpe) der einzelnen Grundstücke und aus Privatkanälen zugeführt werden.

(6) Privatkanäle im Sinne dieser Satzung sind sämtliche nicht von der Stadt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 verlegten oder übernommenen Kanäle. Im Übrigen entspricht ihre Zweckbestimmung der der städtischen Kanäle.

(7) Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne dieser Satzung ist die Gesamtheit aller Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten und Beseitigen des Abwassers dienen. Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören insbesondere auch Anschlusskanäle, gemeinsame Grundleitungen und Abwassersammelschächte einschließlich Pumpen- und Steuerungsanlagen für Anschlüsse an Druckentsorgungsleitungen.

(8) Anschlusskanäle im Sinne dieser Satzung sind die Leitungen vom städtischen Freispiegelkanal oder Privatkanal bis zur Grundstücksgrenze oder – bei Grundstücken, die über eine Wegefläche zur kanalisierten Straße erschlossen werden – bis zur Einmündung der Wegefläche in die kanalisierte Straße.

(9) Grundleitungen im Sinne dieser Satzung sind Leitungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, die das Abwasser aus den Fall- oder Anschlussleitungen, dem Anschlusskanal oder bei Druckentwässerung dem Abwassersammelschacht zuführen.

(10) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser). Schmutzwasser ist auch Wasser aus Schwimmbecken.

(11) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind, wenn in Einzelbestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die jeweiligen

a)     Grundstückseigentümer, Miteigentümer oder Wohnungsei­gentümer,

b)    Erbbauberechtigten oder sonstigen zur Nutzung dinglich Berechtigte im Rahmen ihrer Berechtigung,

c)     Bauherren und Unternehmer, soweit sie zur Ausführung entwässerungstechnischer Baumaßnahmen berechtigt sind (§§ 24, 25) oder ihre Ausführung übernommen haben (§ 27).

Mehrere nach dieser Satzung Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

§ 2.a Grundstücksbenutzung

(1) Die Verpflichteten und die Grundstücksbesitzer haben das Anbringen und Verlegen von städtischen Kanälen und Druckentsorgungsleitungen einschließlich Zubehör durch die Stadt über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung, insbesondere für den Anschluss der Grundstücke an städtische Druckentsorgungsleitungen, erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind oder die von den Verpflichteten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Anschlusses an die städtische Entwässerungseinrichtung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 11 a) und b) in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Die Verpflichteten sind rechtzeitig über Art und Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Die Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 11 a) und b) können die Verlegung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für sie nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Stadt, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dienen. Privatrechtliche Vereinbarungen und deren dingliche Sicherung bleiben unberührt.

§ 3 Art der Abwasserbeseitigung

(1) Sämtliches auf den angeschlossenen Grundstücken anfallendes Schmutzwasser – mit Ausnahme der in den §§ 16 – 18 geregelten Fälle – ist in das städtische Kanalnetz einzuleiten.

(2) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der §§ 16 – 18  in das Kanalnetz einzuleiten, wenn auf Grund der Nutzung von Grundstücksflächen oder Gebäuden die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe auf Grundstücksflächen anfallen und mit dem Niederschlagswasser in den Untergrund gelangen können. Das Gefälle und die Oberflächenbeschaffenheit der einschlägigen Grundstücksflächen ist erforderlichenfalls so zu verändern, dass Niederschlagswasser von diesen Flächen nicht in den Untergrund gelangen kann.

(3) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf Niederschlagswasser  nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden. Es ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften auf dem jeweiligen Grundstück selbst zu versickern.

(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 können gewährt werden, wenn die Versickerung der Abwässer wegen der Beschaffenheit des Untergrundes oder aus technischen, insbesondere räumlichen Gründen nicht möglich oder auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder von Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden nicht zugelassen werden kann.

Auf Verlangen der Stadt hat der Antragsteller auf seine Kosten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen die Unmöglichkeit der Versickerung aus technischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit des Untergrundes nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 3 darf Niederschlagswasser aus bereits bestehenden und angeschlossenen Gebäuden, Anlagen und Grundstücksflächen solange in das Kanalnetz eingeleitet werden, bis die das Niederschlagswasser führenden Leitungen auf Veranlassung des Anschlussnehmers geändert oder instand gesetzt werden.

§ 4 Bautechnische und betriebliche Bestimmungen

(1) Bei der Herstellung, Änderung, Eigenkontrolle, Wartung und beim Betrieb von Entwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen, in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten, wenn in Einzelbestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann die Stadt zulassen, wenn sie für den Bestand und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der städtischen Entwässerungseinrichtungen unbedenklich sind.

(2) Alle Leitungen müssen wasserdicht und gasdicht sein. Leitungen im Erdreich müssen wurzelfest sein.

(3) Alle Leitungen müssen frostfrei verlegt werden. Die frostfreie Tiefe für erdverlegte Leitungen ist das Maß von der Geländeoberkante bis zur Rohrsohle; sie beträgt im Geltungsbereich der Satzung 1200 mm.

(4) Die Verlegung von Anschlusskanälen im Untertagebau erfolgt nach den von der Stadt herausgegebenen Richtlinien für die Durchörterung von Anschlusskanälen, deren Beachtung im Einzelfall angeordnet wird.

(5) Für die Bemessung von Regenwasser führenden Leitungen ist eine Abflussspende von 335 l/s/ha zugrunde zu legen.

(6) Schachtabdeckungen und Aufsätze von Entwässerungsanlagen müssen nach DIN-EN 124 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen" ausreichend tragfähig sein:

a)     Schachtabdeckungen und Aufsätze von Abläufen für Grünflächen und Flächen, die nicht als Verkehrsflächen gelten, jedoch gelegentlich begangen werden

15 kN

b)    Schachtabdeckungen und Aufsätze von Abläufen für Gehwege und vergleichbare Flächen, für Pkw-Parkhäuser

150 kN

c)     Aufsätze von Abläufen für Bordrinnen in Straßen, Leit- und Seitenstreifen sowie für Parkflächen

250 kN

d)    Schachtabdeckungen für Fahrbahnen von Straßen, Parkflächen und vergleichbaren befestigten Verkehrsflächen

400 kN

(7) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden und Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn

a)     sie das Prüfzeichen des Deutschen Institutes  für Bautechnik

oder

b)    das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) im Sinne des Art. 24 Abs. 4 Bayer. Bauordnung

oder

c)     das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Bauordnung tragen

oder

d)    ihre Verwendung ohne Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall vom Bayer. Staatsministerium des Innern nach Art. 24 Abs. 2 Bayer. Bauordnung zugelassen worden ist.

 

§ 5 Schutz gegen Rückstau

(1) Die Verpflichteten haben die Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau aus der städtischen Entwässerungseinrichtung selbst zu sichern.

(2) Ablaufstellen, deren Wasserspiegel im Geruchverschluss unterhalb der Rückstauebene liegt, sind gegen Rückstau zu sichern.

(3) Als Rückstauebene wird die Höhe der Straßenmitte vor dem Grundstück bestimmt, soweit nicht im Einzelfall auf Antrag oder für einzelne Baugebiete oder Stadtteile eine andere – in aller Regel höhere ‑ Ebene festgesetzt wird.

(4) Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene ist entweder zu versickern oder über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in die städtische Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(5) Abweichend von DIN-EN 12056 Teil 4, Abschnitt 4, Ausgabe 2000 ist das Schmutzwasser aus sämtlichen Abläufen unterhalb der Rückstauebene auch dann über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei in die städtische Entwässerungseinrichtung einzuleiten, wenn

a)     einzelne Ablaufstellen häufig benützt werden oder von mehreren Personen benützt werden können,

b)    fäkalienhaltiges Abwasser anfällt,

c)     einzelne Räume wegen ihrer Nutzung absolut gegen Austreten oder Eindringen von Abwasser als Folge von Rückstau geschützt werden müssen (z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebens- und Genussmittel),

d)    Schwimmbäder vorhanden sind.

(6) Rückstauverschlüsse sind, solange kein Abwasser abgeleitet wird, abweichend von den einschlägigen DIN-Normen ständig geschlossen zu halten.

(7) Die Verpflichtungen zum Schutz gegen Rückstau nach den Abs. 1 und 4 bestehen unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Grundstücke, die an Druckentsorgungsleitungen angeschlossen werden.

Abschnitt II

Anschluss und Benützung

1. Öffentliche Entwässerungseinrichtungen

§ 6 Recht zum Anschließen

(1) Die Verpflichteten (§ 2 Abs. 11) sind berechtigt, die Grundstücke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der §§ 7, 8, 10 bis 14, 16, 17 an die städtische Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn und soweit dies ohne zusätzliche Aufwendungen der Stadt möglich ist. Andernfalls bleiben gesonderte Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem Verpflichteten unbeschadet der Möglichkeit eines freiwilligen Anschlusses nach § 10 vorbehalten.

(2) Ein Recht zum Anschließen an städtische Druckentsorgungsleitungen besteht nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c für den Anschluss bestehender baulicher Anlagen. Für Neubauten kann die Stadt den Anschluss zulassen, wenn die Aufnahmefähigkeit der bestehenden Druckentsorgungsleitung ausreicht und der für den Anschluss des Grundstücks erforderliche Abzweig mit Absperrschieber einen Tag nach der technischen Abnahme unentgeltlich an die Stadt übereignet wird.

§ 7 Pflicht zum Anschließen von bebauten Grundstücken

(1) Bebaute Grundstücke sind von den Verpflichteten (§ 2 Abs. 11) an die städtische Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn

a)     sie an Straßen mit städtischen Freispiegelkanälen grenzen oder

b)    in den Grundstücken selbst städtische Freispiegelkanäle liegen oder

c)     sie an Straßen mit städtischen Druckentsorgungsleitungen grenzen oder in den Grundstücken selbst Druckentsorgungsleitungen liegen und wenn die Stadt einen Abzweig mit Absperrschieber eingesetzt hat.

Beim Anschluss an städtische Kanäle in Straßen besteht die Pflicht zum Anschließen auch dann, wenn zwischen der Straße und dem Grundstück eine unbedeutende Randfläche im Eigentum der Stadt gelegen ist.

(2) Darüber hinaus sind bebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar an Straßen grenzen, an die städtische Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn sie über einen Eigentümerweg von weniger als 60 m Länge, eine Wegefläche im Eigentum der Stadt, die nicht gewidmet werden kann, oder über eine sonstige private Wegefläche zur kanalisierten Straße hin erschlossen werden. Bei Straßen, die mit Druckentsorgungsleitungen kanalisiert sind, besteht Anschlusspflicht für den Anschluss bestehender baulicher Anlagen, wenn die Stadt im Bereich der Einmündung der Wegefläche in die Straße einen Abzweig mit Absperrschieber in die Druckentsorgungsleitung eingesetzt hat. Für die Verpflichtung zum Anschluss über eine sonstige private Wegefläche ist Voraussetzung, dass die Verpflichteten auf Grund des Eigentums, Miteigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts an der Wegefläche zur Einlegung von Entwässerungsleitungen berechtigt sind oder ein Notwegerecht für die Durchleitung von Abwasser (§ 917 BGB) geltend gemacht werden kann.

(3) Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Anschlusses sowie zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden und auf Grund dieser Satzung begründeten Verpflichtungen sind von den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zu dulden.

§ 8 Anschließen von unbebauten Grundstücken

Unbebaute Grundstücke sind unter Beachtung der §§ 16 – 18  anzuschließen, wenn auf ihnen außer Niederschlagswasser weitere Abwässer oder wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 2 anfallen.

§ 9 Befreiung vom Anschlusszwang

(1) Vom Anschlusszwang wird auf schriftlichen Antrag Befreiung oder Teilbefreiung gewährt, wenn der Anschluss oder die Benutzung auf Grund besonderer Umstände auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.

(2) Als besondere Umstände werden insbesondere anerkannt:

Baubeseitigungsanordnungen, unanfechtbare Baugenehmigungen über eine Neubebauung des Grundstücks sowie baurechtliche Berechtigungen zur Ausführung von Neubauvorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind.

(3) Befreiungen sind zu befristen. Soweit sie nicht für eine kürzere Frist erteilt sind, endet ihre Geltungsdauer spätestens fünf Jahre nach ihrer Erteilung.

(4) Befreiungen sind widerruflich, insbesondere bei Änderung der Befreiungsvoraussetzungen oder aus wasserwirtschaftlichen oder hygienischen Gründen.

§ 10 Freiwilliger Anschluss

Grundstücke, die dem Anschlusszwang nach §§ 7 und 8 nicht oder noch nicht unterliegen, können nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 19, 21 und 23 freiwillig an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 11 Durchführung des Anschlusses

(1) Jedes Grundstück ist grundsätzlich gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an den städtischen Kanal anzuschließen, wobei vorhandene Einlassstücke – soweit technisch möglich – zu verwenden sind.

(2) Grundleitungen mehrerer in sich abgeschlossener baulicher Anlagen auf demselben Grundstück sollen außerhalb dieser Anlagen zusammengefasst werden.

(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können für anschlussberechtigte Grundstücke gewährt werden, wenn

a)     die Verlegung von Abwasserleitungen über Nachbargrundstücke entwässerungstechnisch unbedenklich ist

und

b)    der nach der städtischen Kanalnetzplanung vorgesehene Einzugsbereich des Kanals, in den die Abwässer eingeleitet werden sollen, die Aufnahme dieser Abwässer zulässt.

(4) Die Leitungsführung über Fremdgrundstücke im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist durch Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt zu sichern. Anstelle von Dienstbarkeiten kann die Leitungsführung durch einen Gestattungsvertrag gesichert werden,

a)     wenn und solange Fremdgrundstücke im Eigentum der Stadt oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen oder

b)    wenn die Leitungen nur vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren über ein Fremdgrundstück verlaufen und nur eine befristete Entwässerungsgenehmigung beantragt wird.

Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse oder nach Fristablauf sind die Leitungen durch Dienstbarkeiten zu sichern.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Grundstücke, die nach ihrem Anschluss geteilt werden.

(6) Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen mit städtischen Kanälen, so kann die Stadt den Anschluss an einen bestimmten dieser Kanäle vorschreiben, wenn dies aus abwassertechnischen Gründen notwendig ist.

§ 12 Herstellung der Anschlusskanäle und Druckentsorgungsleitungen

(1) Bei städtischen Freispiegelkanälen sind die Anschlusskanäle von den Verpflichteten herzustellen. Die notwendigen Arbeiten am städtischen Kanal zur Herstellung einer betriebsfähigen Verbindung zwischen dem Anschlusskanal und dem städtischen Kanal (Anstich) werden jedoch nur von der Stadt ausgeführt. Bei bestehenden Druckentsorgungsleitungen sind der Abzweig mit Absperrschieber und die Druckanschlussleitung von den Verpflichteten herzustellen und von einem Beauftragten der Stadt auf Kosten des Verpflichteten abzunehmen. Voraussetzung für den Anschluss des Grundstücks ist, dass nach der Abnahme der Abzweig mit Absperrschieber an die Stadt übereignet wird. Nach der Übereignung und dem Anschluss der Grundstücksentwässerungsan­lage durch den Verpflichteten wird der Absperrschieber von der Stadt geöffnet.

(2) Beim Neubau städtischer Freispiegelkanäle und Druckentsorgungsleitungen sind die Anschlusskanäle und Druckanschlussleitungen auf städtische Anordnung fristgerecht herzustellen. Die Frist ist nach dem voraussichtlichen Ablauf der Kanalbauarbeiten und im Hinblick auf eine möglichst kurze Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Baumaßnahmen im Straßenbereich zu bemessen.

(3) Werden bei Änderungen, Instandsetzungen oder Erneuerungen städtischer Kanäle im Freispiegelgefälle oder bei der Herstellung eines städtischen Kanals als Ersatz für einen Privatkanal Änderungen an bestehenden Anschlusskanälen erforderlich, dann führt die Stadt die durch die städtischen Kanalbaumaßnahmen erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten aus.

(4) Bei Neu- oder Umbauten, Instandsetzungen und Erneuerungen von städtischen Druckentsorgungsleitungen verlegt die Stadt die Druckentsorgungsleitung einschließlich einem Abzweig mit Absperrschieber für das anzuschließende Grundstück. Nach dem Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Verpflichteten wird der Absperrschieber von der Stadt geöffnet.

(5) Das Benützen der öffentlichen Straßen, der in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Randflächen und der in § 7 Abs. 2 genannten Wegeflächen im städtischen Eigentum zur Führung von Anschlusskanälen oder Grundleitungen durch den Straßenkörper ist unter der Bedingung kostenlos gestattet, dass die bautechnischen und betrieblichen Bestimmungen des § 4 beachtet und die Verpflichtungen des § 30 jederzeit eingehalten werden.

§ 13 Voraussetzungen für den Anschluss

(1) Der Verpflichtete hat das Grundstück einschließlich der vorhandenen baulichen Anlagen vor dem Anschluss nach Maßgabe der in §§ 4 und 5 genannten bautechnischen Vorschriften mit einer Entwässerungsanlage zu versehen oder eine vorhandene Entwässerungsanlage in der für den Anschluss erforderlichen Weise zu ändern und zu ergänzen.  Bei Grundstücken, die an städtische Druckentsorgungsleitungen angeschlossen werden, hat der Verpflichtete auf seine Kosten einen Abwassersammelschacht mit Pumpe und Steuerungsanlage für die Pumpe zu errichten sowie einen Stromanschluss einschließlich Leitung mit der für den Betrieb der Pumpe erforderlichen Leistung herzustellen.

(2) Der Verpflichtete hat vor der baulichen Herstellung von städtischen Kanälen, an die das Grundstück angeschlossen werden soll, auf schriftliche Anordnung innerhalb einer in der Anordnung festzusetzenden Frist Pläne (vgl. § 26) in dreifacher Fertigung zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 25 einzureichen.

§ 14 Beginn der Benützung

Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab in die Entwässerungseinrichtung Abwasser eingeleitet werden darf. Unverzüglich nach diesem Zeitpunkt hat der Verpflichtete die auf dem Grundstück befindlichen vorläufigen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kleinkläranlagen und Sickerschächte) und abflusslosen Gruben außer Betrieb zu setzen und die städtische Entwässerungseinrichtung zu benützen.

§ 15 Recht und Pflicht zum Benützen

Die in § 2 Abs. 11 genannten Personen sind berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 3, 11 bis 14, 16 bis 18 alle auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die städtische Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

§ 16 Zulässige und verbotene Einleitungen

(1) Der städtischen Entwässerungseinrichtung und den angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nicht zugeführt werden Flüssigkeiten und Stoffe, welche

a)     die an der öffentlichen Entwässerungseinrichtung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

b)    die städtische Entwässerungseinrichtung, die Schlammbe­handlungsanlagen sowie die Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen,

c)     den Vorfluter über das unvermeidbare Maß hinaus verunreinigen oder nachteilig verändern,

d)    die Schlammverwertung oder Schlammbehandlung erschweren,

e)     nachhaltige Geruchsbelästigungen hervorrufen oder

f)     die angeschlossenen Gebäude oder Grundstücke gefährden.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für folgende Stoffe:

1.     Abwasser, das Stoffe oder Stoffgruppen enthält, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Arsen, Blei, Cadmium, Chlor, Chrom, Cyanid, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Kupfer, Nickel, Phenole, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn usw. Unvermeidbare Spuren solcher Stoffe in der Art und Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind, fallen nicht unter dieses Verbot;

2.     feste Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand – die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in Abwasserleitungen führen können, schwer abbaubar sind oder aufschwimmen können, wie

-       Asche, Glas, Kehricht, Kies, Müll, Sand, Schlacke, Schutt, Zementschlempe,

-       Abfälle aus gemüse- und obstverarbeitenden Betrieben, Schlachtabfälle,

-       Kunststoffe, Verpackungsmaterialien aller Art,

-       Fasern, Papierabfälle, Textilien, Verbandmaterial,

-       Flocken aus synthetischen Materialien, Holzwolle, Sägespäne;

3.     feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bildende Stoffe;

4.     Mineralölprodukte und deren Emulsionen;

5.     Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- oder sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;

6.     Problemabfälle und Chemikalien, wie

-       Säuren und Laugen,

-       Farbe und Lacke,

-       fotografische Bäder,

-       Imprägnier-, Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel,

-       Lösungsmittel (z. B. Benzin, Per-, Trichlorethylen, Aceton, Farbenverdünner),

-       Kleber, Schmierstoffe, Wachse,

-       Reinigungsmittel in überdosierten Mengen;

7.     Medikamente, Drogen oder sonstige toxische pharmazeutische Erzeugnisse;

8.     infektiöse Abwässer nach DIN 19520;

9.     radioaktive Stoffe;

10.   Abwässer oder andere Stoffe, die schädliche oder ekelerregende  Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können;

11.   Inhalt von Abortgruben und Abwasser aus Grundstückskläranlagen;

12.   Inhalte von Chemietoiletten;

nicht unter dieses Verbot fallen Inhalte von privaten nichtgewerblich genutzten Toiletten mit Sanitärzusätzen, deren Unbedenklichkeit für öffentliche Abwasseranlagen und Grundstücksentwässerungsanlagen durch ein anerkanntes Gütesiegel bestätigt wird;

13.   tierische flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle, Mist; ausgenommen ist die Einleitung geringer Mengen, soweit sie unvermeidbar ist;

14.   flüssige Abfälle, wie Blut, Molke, verdorbene Weine;

15.   Silosickersaft;

16.   unbehandelte Kondensate aus Feuerungsanlagen;

nicht unter dieses Verbot fallen Abgaskondensate von Gasbrennwertgeräten mit einer Nennwärmebelastung bis zu 200 KW, wenn die Kessel ein DIN-DVGW-Zeichen, ein DVGW-Zeichen mit Registriernummer oder ein CE-Zeichen tragen und die Abwasserleitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen bis zu einem pH-Wert von 4,0 säurebeständig sind.

17.   Grund-, Quell-, Kühlwasser;

18.   Flüssigkeiten oder Stoffe, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN-Vorschriften, nicht in Grundstücksentwässerungsanlagen oder die aus wasser-wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen.

(3) Abwässer, die bei haushaltsüblichem Gebrauch (z. B. Baden, Waschen, Reinigen, Spülen, Toilettenbenützung) lediglich in haushaltsüblichen Mengen anfallen, dürfen ohne Vorbehandlung in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden.

(4) Für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nichthäuslicher Abwässer sind die Grenzwerte in der Anlage zu dieser Satzung einzuhalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Weitere Grenzwerte können für Abwasserparameter festgesetzt werden, die in dieser Anlage nicht enthalten sind. Im Einzelfall können auch niedrigere Grenzwerte festgesetzt werden, wenn dies aus Gründen des Betriebes der städtischen Entwässerungseinrichtung, insbesondere zum Schutz vor den in Abs. 1 genannten Gefahren und Nachteilen notwendig ist oder in einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes für dieselben Abwasserparameter niedrigere Grenzwerte festgesetzt werden. Die Grenzwerte für Sulfat und absetzbare Stoffe können im Einzelfall angehoben werden, wenn die kanalbetrieblichen Verhältnisse dies zulassen.

Mit Ausnahme der Grenzwerte für pH-Wert und Temperatur gilt ein aufgrund dieser Satzung bestimmter Grenzwert auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf Abwasser­untersuchungen der Stadt in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Untersuchungs­ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Anforderungen an die Beschaffenheit der eingeleiteten Abwässer in den Abs. 1 bis 4 sind auch von den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten zu beachten.

(6) Die Einleitung nichthäuslicher Abwässer, insbesondere gewerblicher und industrieller Abwässer, bedarf der Genehmigung der Stadt, wenn die Regelungen in Abs. 1 und 2 und die Grenzwerte in Abs. 4 nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik oder andere geeignete Maßnahmen eingehalten werden können. Außerdem kann die Stadt von den Einleitverboten der Abs. 1 und 2 Ausnahmen genehmigen.

Den Genehmigungsantrag können die Verpflichteten nach § 2 Abs. 11 Buchstabe a) und b), die Bauherren oder sonst zur Nutzung des Grundstücks berechtigte Dritte stellen.

Die Genehmigungen nach Satz 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Einleitung im Einzelfall für den Bestand und Betrieb der städtischen Entwässerungseinrichtung unbedenklich ist oder die in Abs. 1 und 2 genannten schädlichen Abwassereigenschaften von dem Antragsteller auf dem Grundstück, im Regelfall durch Vorbehandlungsanlagen, ausgeglichen werden.

Genehmigungsbedürftig ist außer der Einleitung des Abwassers auch der Einbau und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 24 Abs. 1 f, § 25).

Die Genehmigung gilt als erteilt für Abwasser mit Leichtflüssigkeiten (Abs. 2 Nr. 4) das über Leichtflüssigkeitsabscheider und für Abwasser mit schwerflüchtigen lipophilen Stoffen, das über Fettabscheider abgeschieden werden kann, wenn die Abscheideanlagen mit der Grundstücksentwässerung nach § 24 Abs. 1 Buchstaben a bis c genehmigt werden.

(7) Die Genehmigungen nach Abs. 6 sind stets widerruflich und können befristet werden. Sie können insbesondere widerrufen oder geändert werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen, Richtlinien oder Abwassernormen der Europäischen Gemeinschaft oder Verwaltungsvorschriften des Bundes geändert oder ergänzt werden oder wenn dies aus Gründen des Betriebes der städtischen Entwässerungseinrichtung, insbesondere zum Schutz vor den im Abs. 1 genannten Gefahren oder Nachteilen, notwendig ist. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. In der Genehmigung können auch Frachtbeschränkungen und Maßnahmen zur Verringerung des Abwasseranfalls (z. B. Führung des Abwassers im Kreislaufsystem) festgesetzt werden.

(8) Soweit im Genehmigungsbescheid nichts anderes festgelegt ist, sind die aufgrund dieser Satzung geltenden oder im Bescheid festgesetzten Grenzwerte in der nicht abgesetzten Probe einzuhalten. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung der Grenzwerte ist unzulässig.

(9) Auflagen können nachträglich festgesetzt oder geändert werden, wenn dies aus Gründen des Betriebs der städtischen Entwässerungseinrichtung, insbesondere zum Schutz vor den im Abs. 1 genannten Gefahren und Nachteilen, notwendig ist. Durch Auflagen können insbesondere getrennte Behandlungen einzelner Teilströme mit bestimmten Abwasserinhaltsstoffen verlangt, Grenzwerte geändert oder neu festgesetzt werden, Art und Umfang der Eigenüberwachung näher bestimmt sowie Einbauten von Probenahmestellen (z. B. Schächte), von automatischen Probenahmegeräten und automatischen Abwassermengenmesseinrichtungen angeordnet werden.

(10) Die Einleitung radioaktiver Abwässer (Abs. 2 Nr. 9) wird genehmigt, wenn die nach der Strahlenschutzverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926) und der jeweils letzten Änderungsverordnung bestehenden oder im Vollzug dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung der zulässigen Grenzwerte, beachtet werden.

(11) Die Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 11 a und b, die Inhaber von Genehmigungen nach Abs. 6, die Betriebsbeauftragten und jeder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben der Stadt (Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung) unverzüglich anzuzeigen, wenn sich das aus dem Grundstück abgeleitete Abwasser nach Menge, Beschaffenheit oder Zusammensetzung ändert oder die Voraussetzungen für eine unzulässige oder genehmigungspflichtige Einleitung eintreten. Die Beendigung einer genehmigungspflichtigen Einleitung ist ebenso anzuzeigen. Der für die Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche hat unverzüglich die Produktion einzustellen, wenn Betriebsstörungen auftreten, die nicht sofort behoben werden können und die Abwassereinleitungen erwarten lassen, die den Bestimmungen dieser Satzung oder den aufgrund dieser Satzung festgelegten Verpflichtungen nicht entsprechen.

(12) Wer verursacht und wahrnimmt, dass schädliche Stoffe der in Abs. 1 und 2 genannten Art, insbesondere feuergefährliche, explosionsfähige Gemische bildende, giftige oder radioaktive Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung gelangen, hat dies der Stadt (Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung, außerhalb der Dienstzeit der Kanalwache) unverzüglich anzuzeigen.

(13) Der Inhaber einer Genehmigung für die Einleitung nichthäuslicher Abwässer hat unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung einen Betriebsbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Er hat den Betriebsbeauftragten innerbetrieblich die nötigen Rechte einzuräumen, damit sie ihren Pflichten der Stadt gegenüber (Abs. 14) nachkommen können. Die Betriebsbeauftragten sind der Stadt (Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung) unter Angabe der Rufnummer zu benennen. Für Abwässer, die in Abwasserbehandlungsanlagen einfacher Art (z. B. Fett-, Leichtflüssigkeits- und Amalgamabscheideranlagen) behandelt werden, kann in stets widerruflicher Weise von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung eine Person benennt, die an Ort und Stelle den Anordnungen des städtischen Kontrollpersonals bei der Überwachung der Anlagen Folge leistet.

(14) Die Betriebsbeauftragten sind neben dem Inhaber der Genehmigung verpflichtet,

a)     darüber zu wachen, dass bei der Abwasserbehandlung die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die durch oder aufgrund dieser Satzung festgesetzten Grenzwerte und Frachtbeschränkungen sowie die Auflagen der Genehmigung eingehalten werden (Eigenüberwachung),

b)    Betriebsstörungen, die die Abwasserbeschaffenheit beeinflussen können, der Stadt (Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung) unverzüglich zu melden,

c)     über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch zu führen,

d)    Wassermesser, die dem Bereich von Abwasserbehandlungsanlagen zugeordnet sind, zu den von der Stadt (Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung) bestimmten Zeitpunkten abzulesen, die Ergebnisse in dem Buch nach Buchstabe c aufzuzeichnen und der Stadt zu melden,

e)     alles Erforderliche zu veranlassen, um die Abwassereinleitung unverzüglich einzustellen, wenn Betriebsstörungen auftreten, die nicht sofort behoben werden können und die Abwassereinleitungen erwarten lassen, die den Bestimmungen dieser Satzung und den aufgrund dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht mehr entsprechen.

§ 17 Vorkehrungen gegen Kanalnetzüberlastung; Einbau von Rückhalteeinrichtungen;
   Löschwasserrückhaltebecken

(1) Zur Vermeidung einer Überlastung der städtischen Kanäle kann die Stadt Anordnungen über die Errichtung von Becken zum Zurückhalten von Abwasser, die Dimensionierung der Abflussleitungen von Schwimmbecken und anderen Behältnissen, aus denen Abwasser der städtischen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, über den Einbau von Kreislaufanlagen sowie über den Zeitraum der Einleitungen des Abwassers in die städtische Entwässerungseinrichtung treffen.

(2) Bei Grundstücken, auf denen wegen der dort gelagerten oder umgeschlagenen Stoffe unkontrollierbar Abwasser (z. B. mit dem Löschwasser und evtl. gleichzeitig auftretendem Niederschlagswasser) in das Kanalnetz gelangen kann, das zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des beschäftigten Personals, des Bestandes oder Betriebes der Entwässerungseinrichtung einschließlich der Einleitung in den Vorfluter oder der Entsorgung des Klärschlammes führen kann, ist die Stadt berechtigt, den Einbau entsprechend bemessener Rückhaltebecken anzuordnen. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials kann die Stadt von dem Einleiter entsprechende Auskünfte, Nachweise oder Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Einleiters verlangen.

§ 18 Überprüfung und Untersuchung von Abwassereinleitungen

(1) Die Stadt kann vom Verpflichteten und jedem Grundstücksbesitzer über die Einleitungsverhältnisse sowie über Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge des in die städtischen Kanäle eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers jederzeit Aufschluss verlangen. Insbesondere ist der Stadt vor dem erstmaligen Einleiten sowie vor einer Änderung der Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge des Abwassers auf Verlangen nachzuweisen, dass die Einleitung nicht gegen die Verbote des § 16 verstößt. Fallen auf einem an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstück Abwässer an, die anderweitig entsorgt werden, ist der Stadt auf Verlangen die Menge der Stoffe und die Art der Entsorgung nachzuweisen.

(2) Der für die Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche, die Verpflichteten nach § 2 Abs. 11 und der jeweilige Grundstücksbesitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt die Einleitungsverhältnisse überprüfen oder das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser entnehmen und zu diesem Zweck das Grundstück im erforderlichen Umfang zu angemessener Tageszeit betreten.

(3) Wer nichthäusliches Abwasser einleitet, ist verpflichtet, es von der Stadt auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Einleitung des nichthäuslichen Abwassers keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 6 bedarf. Der für die Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche hat hierzu auf Verlangen und nach Angaben der Stadt auf eigene Kosten Probenahmestellen (z. B. Schächte) zu schaffen, automatische Abwassermengen­messeinrichtungen sowie automatische Probenahmegeräte einzubauen. Wird von einem Grundstück nichthäusliches und häusliches Abwasser eingeleitet, sind auf Verlangen der Stadt so viele Abwassermengenmesseinrichtungen einzubauen, wie zur getrennten Bestimmung der Mengen häuslichen und nichthäuslichen Abwassers erforderlich sind. Probenahmestellen sind stets zugänglich zu halten.

(4) Die Stadt bestimmt aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Abwasserproben und den Turnus der Entnahme.

(5)  Die Häufigkeit und der Umfang der Überwachung der Einleitung nicht häuslichen Abwassers richtet sich nach den Gegebenheiten beim einleitenden Betrieb, insbesondere nach Art und Menge des anfallenden Abwassers. Die Überwachung erfolgt im Regelfall in einem 3-Jahres-Rhythmus. Für die gebührenmäßige Bewertung werden jeweils bis zu drei Probenahmestellen zu einer Überwachungseinheit zusammengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Entwässerungsabgabensatzung).

Bei Verstößen gegen die Regelungen der Entwässerungssatzung oder aus anderen Gründen, z.B. bei Vorliegen eines besonders hohen Gefährdungspotenzials, können im Einzelfall zusätzliche Überwachungsbesuche erfolgen. Umstände wie die Zertifizierung des Betriebs nach einem anerkannten Umweltmanagementsystem oder andere Gründe, z.B. das Vorliegen eines besonders niedrigen Gefährdungspotenzials, können im Einzelfall zu größeren zeitlichen Abständen im Überwachungsrhythmus oder zum Verzicht auf Überwachungsbesuche führen.

Die Betriebe werden schriftlich über das Ergebnis der Prüfungen sowie über eventuell notwendige Maßnahmen unterrichtet. Die Überwachung erfolgt auf deren Kosten. Daneben können zusätzliche Anordnungen über Art und Umfang der Eigenüberwachung getroffen werden.

(6) Bei der Untersuchung der Abwasserproben durch die Stadt und bei der Eigenüberwachung sind die Analysenverfahren in der Anlage zu § 16 Abs. 4 anzuwenden. Für Abwasserparameter, die in dieser Anlage nicht aufgeführt sind, legt die Stadt das Analysenverfahren im Einzelfall fest.

(7) Überschreitungen von Grenzwerten und Frachten, die auf rechtzeitig gemeldete und nachweisbar unvermeidbare Betriebsstörungen zurückzuführen sind, werden nicht gewertet. Betriebsstörungen im Sinne dieser Satzung sind Unregelmäßigkeiten im Prozessablauf, die durch unvorhersehbare und unbeabsichtigte Ausfälle von Maschinen, Armaturen, Regeleinrichtungen, durch Stromausfälle oder ähnliche Ereignisse sowie durch äußere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt, hervorgerufen werden und die Qualität des Abwassers nachteilig beeinflussen können. Störungen, die auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen zurückgehen, führen zu keiner Verwerfung der Messergebnisse.

2. Nichtöffentliche Entwässerungseinrichtungen

§ 19 Anschluss von Privatkanälen

(1) Der Bau und Betrieb von Privatkanälen bedarf der Genehmigung, die vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu beantragen ist. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen:

a)     wenn in einer dem Grundstück unmittelbar vorgelagerten Straße ein betriebsfähiger städtischer Kanal vorhanden oder nach einem Beschluss des Stadtrates in absehbarer Zeit zum Bau vorgesehen ist,

b)    wenn zu befürchten ist, dass die vorhandenen städtischen Kanäle das wegen des Privatkanals – allein oder im Zusammenhang mit anderen in einem bestimmten Gebiet zu erwartenden Privatkanälen – anfallende Abwasser nicht mehr aufnehmen können,

c)     wenn der Privatkanal in einem Stadtbereich errichtet werden soll, in dem nach dem Kanalbauprogramm der Münchner Stadtentwässerung zum Zeitpunkt der Antragstellung generell keine Kanalbaumaßnahmen durchgeführt werden oder

d)    wenn der bauliche Zustand der Decke der Straße, in der der Kanal verlegt werden soll, sich durch den Bau des Kanals erheblich verschlechtern würde, insbesondere weil die Straßendecke erst vor kurzer Zeit neu hergestellt wurde.

(2) Die Genehmigung wird nur befristet bis zu dem Zeitpunkt erteilt, von dem ab die angeschlossenen Grundstücke dem Anschlusszwang unterliegen (§§ 7 und 8). Für den Anschluss der Grundstücke gelten § 13 Abs. 1 und § 14 entsprechend.

(3) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten genehmigen, dass Anschlusskanäle von Entwässerungsanlagen einzelner Grundstücke durch Privatkanäle oder Privatkanäle durch Privatkanäle an den städtischen Kanal angeschlossen werden. Für die Versagung der Genehmigung gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Die Genehmigung zum Anschluss gemäß Abs. 1 kann neben den in den §§ 20 und 21 genannten Verpflichtungen von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die insbesondere die Art der Herstellung, die Beschaffenheit, den Unterhalt und die Beseitigung der Kanäle, die Haftung, ferner die Verpflichtung zur Gewährung einer Mitbenützung sowie den Anschluss weiterer Gebäudeeinheiten betreffen können. Auflagen können aus technischen Gründen oder Gründen des öffentlichen Wohls auch nachträglich ausgesprochen werden.

(5) Die Benützung öffentlicher Straßen zur Herstellung eines Privatkanals sowie zum Anschluss an einen Privatkanal unterliegt den wegerechtlichen Bestimmungen über die Sondernutzung an Straßen.

§ 20 Bau von Privatkanälen

(1) Privatkanäle einschließlich der Einsteigschächte und Verbindungsstücke (Einlassstücke) sind nach den Normen der Stadt für städtische Kanäle herzustellen. Ausnahmen können nur für solche Privatkanäle bewilligt werden, die für eine Übernahme durch die Stadt nicht geeignet sind.

(2) Zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens (siehe § 24) sind Lagepläne im Maßstab 1:1000 vorzulegen. Anzahl und Art der Darstellung werden im Einzelfall von der Stadt bestimmt.

(3) Der nach § 24 erforderliche Genehmigungsantrag kann erst nach Erhalt und Berücksichtigung der Stellungnahmen der vom Bau des Privatkanals berührten Dienststellen vorgelegt werden. 

(4) Wird der Privatkanal in einer Straße verlegt, die nicht im Unterhalt der Stadt steht, so darf mit seinem Bau erst begonnen werden, wenn der Stadt eine schriftliche Vereinbarung des Bauherrn mit dem Straßenbaulastträger über die Kosten der Straßenwiederherstellung vorliegt.

§ 21 Verpflichtungen beim Anschluss an Privatkanäle

(1) Die Eigentümer des Privatkanals sind verpflichtet,

1.     den Anschluss von Straßenentwässerungen unentgeltlich zu dulden;

2.     den Anschluss eines städtischen Kanals an einen bestehenden Privatkanal unentgeltlich zu dulden;

3.     den Eigentümern oder Erbbauberechtigten weiterer anliegender Grundstücke gegen angemessene Vergütung den Anschluss an den Privatkanal zu gestatten;

4.     der Stadt die Aufwendungen für die Stilllegung und Beseitigung eines nicht übernahmefähigen Privatkanales zu ersetzen.

Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 obliegt der Stadt die Verpflichtung zur Reinigung und Unterhaltung (Abs. 2) des Privatkanals (§ 30), soweit er zur Durchleitung des Abwassers aus dem städtischen Kanal benützt wird.

(2) Die Eigentümer des Privatkanals und die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an den Privatkanal angeschlossenen Grundstücke sind gesamtverbindlich verpflichtet,

1.     den Privatkanal stets betriebssicher und in baulich gutem Zustand sowie Schachtabdeckungen ständig verkehrssicher zu halten;

2.     den nachträglichen Auflagen der Stadt hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts des Privatkanals, die aus technischen Gründen oder aus Gründen des öffentlichen Wohles ausgesprochen werden, auf ihre Kosten unverzüglich und ohne Berufung auf etwaige Pflichten der Mitbenützer nachzukommen.

(3) Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an den Privatkanal angeschlossenen Grundstücke haben zu dulden, dass die Stadt nach Fertigstellung des städtischen Kanals den Anschlusskanal des Grundstücks vom Privatkanal auf den städtischen Kanal auf eigene Kosten umschaltet.

(4) Auf Anordnung der Stadt ist der Anschluss weiterer Grundstücke an den Privatkanal (Abs. 1 Nr. 3) auch vor Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung zu dulden, sofern es das öffentliche Wohl dringend gebietet und die Verlegung eines weiteren Privatkanals im Straßenbereich nicht genehmigt wird.

§ 22 Benützung der Privatkanäle

Für das Benützen der Privatkanäle gelten die Bestimmungen der §§ 15 – 18 entsprechend.

§ 23 Anschluss von Grundleitungen über mehrere Grundstücke

(1) Grundleitungen über mehrere Grundstücke können zugelassen werden, wenn und solange kein Anschlusszwang besteht und ein Anschluss über Privatkanäle nicht möglich ist. Die §§ 11 und 19 Abs. 1 Buchstabe b und c sind entsprechend anzuwenden.

(2)  Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung widerruflich erteilten Genehmigungen für Sammelgrundleitungen aufgrund von § 2 Abs. 10 Entwässerungssatzung vom 27.11.1970, MüABl. S. 209, und die widerruflich erteilten Genehmigungen für Sammelrohrkanäle aufgrund von § 2 Abs. 5 Entwässerungssatzung vom 30.10.1963, MüABl. S. 111, bleiben im bisherigen Umfang in Kraft.

(3) Vorhandene Grundleitungen nach Abs. 1 und Sammelgrundleitungen nach Abs. 2 können auch nach Eintritt des Anschlusszwanges bestehen bleiben, wenn die Leitungsführung durch Dienstbarkeiten gesichert ist.

3. Gemeinsame Vorschriften

§ 24 Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Nach dieser Satzung bedürfen der Genehmigung

a)     die Herstellung und Änderung der Grundstücksent­wässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden mit Anschluss an städtischen Kanal oder Privatkanal,

b)    die Herstellung und Änderung der Entwässerungseinrichtungen in Gebäuden unterhalb der Rückstauebene, mindestens jedoch aller Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschossfußbodens,

c)     die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässer­ungseinrichtungen innerhalb von Gebäuden oberhalb der Rückstauebene bzw. des Erdgeschossfußbodens, die gewerbliche, radioaktive und ähnliche nichthäusliche Abwässer aufnehmen und ableiten,

d)    die Herstellung, Änderung und der Betrieb von Privatkanälen sowie das Führen von Grundleitungen über mehrere Grundstücke (§ 23),

e)     die Einleitung von Stoffen nach § 16 Abs. 6,

f)     der Einbau und die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen.

(2) Nach dieser Satzung bedürfen keiner Genehmigung:

a)     die Änderung und Umschaltung bestehender Anschlusskanäle oder sonstiger Abwasserleitungen im Straßenbereich durch die Stadt,

b)    der Einbau von Probenahmestellen, Probenahmeschächten, Probenahmegeräten und Abwassermengenmesseinrichtungen,

c)     die Behebung von Schäden an bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen und geringfügige zum Zwecke der Schadensbehebung erforderliche Änderungen dieser Anlagen soweit

(aa)      nur häusliches Abwasser abgeleitet wird

oder

(bb)      bei Ableitung nichthäuslicher Abwässer die Trasse, Höhenlage und das erforderliche Abflussvermögen der Abwasserleitungen erhalten bleiben.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Buchstabe a) bis e) gilt als erteilt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Stadt untersagt wird. Sind umfangreiche Überprüfungen erforderlich, kann die Stadt die Frist um weitere sechs Wochen verlängern. 

(4) Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es insgesamt den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den §§ 4 und 5, widerspricht. Verstößt das Vorhaben, soweit es der Genehmigung unterliegt, in einzelnen Teilen gegen diese Bestimmungen, sind Anordnungen zu treffen, welche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sichern.

(5) Die Vorhaben sind entsprechend den mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Plänen nach den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den §§ 4 und 5, und den nach Abs. 4 getroffenen Anordnungen auszuführen.

(6) Die Genehmigungen befreien die Verpflichteten, die ausführenden Unternehmer und die Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Vorhaben.

§ 25 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigungsanträge sind schriftlich nach einem bei der Stadt erhältlichen Formblatt einzureichen. Den Anträgen sind das Technische Formblatt zur Plananfertigung (§ 26 Abs. 1) sowie Entwässerungspläne in dreifacher Fertigung mit Darstellung des genehmigungspflichtigen Vorhabens beizulegen. Bei Gebäudekomplexen (z.B. Wohnanlagen) ist für jede Hauseinheit mit eigenem Zugang ein gesonderter Genehmigungsantrag mit Entwässerungsplänen, die nur die jeweilige Hauseinheit darstellen, einzureichen. Für Privatkanäle sind stets gesonderte Pläne in dreifacher Fertigung vorzulegen. Bei Genehmigungsanträgen nach § 16 Abs. 6 sind Detailpläne über Abwasserherkunftsbereiche, Konstruktion der Abwasserbehandlungsanlagen und ihre Aufstellung im Gebäude, System und Fließschema der Abwasserbehandlung mit Probenahmestellen sowie eine Beschreibung über Art, Beschaffenheit, Einleitungszeiträume, Einleitungsmengen der Abwässer und Funktion der Abwasserbehandlungsanlage in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Werden nachträglich gewerbliche, radioaktive und ähnliche nichthäusliche Abwässer über bestehende und bisher nicht genehmigte Entwässerungseinrichtungen oberhalb der Rückstauebene bzw. des Erdgeschossfußbodens abgeleitet, dann ist in einer Planskizze in dreifacher Fertigung darzustellen, wie das Abwasser von der Einleitstelle bis zum genehmigten Leitungsbestand abgeleitet wird. Bei geringfügigen Änderungen bestehender Anlagen kann von den Planvorlagen Abstand genommen werden.

(2) Jedem Genehmigungsantrag ist die Angabe der Baukosten und  eine Erklärung beizufügen,

-       ob und gegebenenfalls bei welchen Entwässerungsgegenständen nichthäusliches Abwasser (§ 16) anfällt,

-       ob und gegebenenfalls auf welchen Grundstücksflächen wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten anfallen können (§ 3 Abs. 2) und welcher Art die Verunreinigungen des Niederschlagswassers sind,

-       ob im Abstand von 5 m zur Leitungsachse von erdverlegten Abwasserleitungen Stämme von Gehölzen vorhanden sind, die nach der städtischen Baumschutzverordnung geschützt sind.

(3) Die Stadt kann über die Unterlagen in Abs. 1 und 2 hinaus zusätzliche Angaben und Erläuterungen verlangen, wenn sie das zur Beurteilung des Vorhabens für erforderlich hält. Außerdem können weitere Ausfertigungen von Plänen und sonstigen Unterlagen verlangt werden, wenn die Beteiligung anderer Dienststellen am Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

(4) Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungen gelten für und gegen die Rechtsnachfolger der Verpflichteten. Dies gilt nicht für Einleitungen, die  gemäß Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz genehmigungspflichtig sind.

(6) Werden Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, kann die Stadt verlangen, dass nachträglich die Genehmigung beantragt wird und Entwässerungspläne vorgelegt werden.

(7) Die Genehmigungspflicht aufgrund dieser Satzung besteht unabhängig von den Verfahrensvorschriften des Baurechts (insbesondere Art. 86 Bayerische Bauordnung).

(8) Ergibt sich im Laufe der Ausführung eines Vorhabens die Notwendigkeit vom Plan abzuweichen, so ist unter Vorlage der erforderlichen Entwässerungspläne umgehend die Genehmigung zu beantragen.

§ 26 Pläne

(1) Vor Anfertigung der Pläne ist unter Vorlage eines Auszugs der Stadtgrundkarte des städtischen Vermessungsamtes im Maßstab 1:1000 bei der Stadt, Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensent­wässerung ein Technisches Formblatt für die Anfertigung von Entwässerungsplänen einzuholen.

(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier gut lesbar (Schriftgröße mindestens 2,5 mm), mit scharf sich abhebenden Linien hergestellt sein. Sie dürfen keine Maßketten aus Hochbauplänen enthalten. Für farbig gestaltete Pläne ist die Farbe ”rot” nicht zulässig. Die Pläne sind auf Größe DIN A 4 zu falten und auf der Deckseite zu beschriften. Die einzelnen Ausfertigungen sind mit

”1. Ausfertigung”,

”2. Ausfertigung”,

”3. Ausfertigung”

usw. zu bezeichnen.

(3) Die Entwässerungsanlagen und die Privatkanäle sind wie folgt darzustellen:

3.1. in einem Lageplan 1: 1000; im Bedarfsfall kann ein vom zuständigen Vermessungsamt beglaubigter Auszug aus der amtlichen Flurkarte mit Angabe der Grundstücksgröße gefordert werden.

Der Lageplan hat zu enthalten:

3.1.1.   den Maßstab, die Lage des Baugrundstückes zur Himmelsrichtung, die Nummern des Katasterblattes;

3.1.2.   die katastermäßigen Grenzen des Grundstückes mit Flurstücksnummer und, soweit vorhanden, Hausnummer;

3.1.3.   die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Straßenbenennungen einschließlich nächstgelegener Straßenkreuzung;

3.1.4.   die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken;

3.1.5.   vorhandene Wasserläufe und -flächen mit Benennung sowie Brunnenanlagen;

3.1.6.   außerhalb der Gebäude die Führung der vorhandenen und geplanten Entwässerungsleitungen mit Schächten und Anschluss an den städtischen Kanal;

3.1.7.   den städtischen Kanal mit Abmessungen, Gefälle und Fließrichtung.

Die Eintragungen sind in der Regel durch folgende Sinnbilder eindeutig vorzunehmen:

vorhandene bauliche Anlagen

Schrägschraffur

geplante bauliche Anlagen

sich kreuzende Schrägschraffur

zu beseitigende bauliche Anlagen

ausgekreuzte Linien

Grundstücksgrenzen

fett gestrichelte Linien

Entwässerungsleitungen

wie unter Abschnitt 3.2

3.2  in Grundrissen und Abwicklungen.

3.2.1 Maßstäbe

Entwässerungsanlagen sind im Maßstab 1:100 darzustellen. Bei außergewöhnlich großen Anlagen kann die Längenentwicklung auf 1:200 verkürzt werden. Für die Höhenentwicklung ist jedoch immer der Maßstab 1:100 anzuwenden. Privatkanäle sind grundsätzlich im Maßstab 1:1000 darzustellen, soweit nicht im Einzelfall von der Stadt ein anderer Maßstab bestimmt oder zugelassen wird.

3.2.2 Darstellung der Abwasserleitungen und baulichen Anlagen

Die Leitungen sind im Einstrichverfahren nach DIN 1986 Teil 100 Tabelle 1 darzustellen. Bestehende Leitungen und Anlagen sind durch schräge Doppelstriche zu kennzeichnen. Zu entfernende Leitungen und Anlagen sind auszukreuzen. Für die Darstellung der baulichen Anlagen und der Grundstücksgrenzen gilt Abschnitt 3.1 entsprechend. Städtische Kanäle, Druckentsorgungsleitungen und Privatkanäle sind - auch bei kleineren Maßstäben als 1:100 - mit einer durchgezogenen Linie darzustellen. Anfang und Ende sind durch Pfeile und die Zusätze ”städtischer Kanal”, ”Privatkanal” oder ”städtische Druckentsorgungsleitung” zu kennzeichnen.

3.2.3 Kennzeichnung markanter Punkte

In den Grundrissen und Abwicklungen sind alle markanten Punkte, z. B. Abzweige, Schächte, Hebeanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen usw. in geeigneter Weise eindeutig zu bezeichnen (z. B. durch Ziffern oder Buchstaben).

3.2.4 Abwicklungen

Die Abwicklungen haben, soweit nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, die Längenentwicklung der Entwässerungsleitungen innerhalb der Gebäude bis zur Erdgeschossfußbodenoberkante, mindestens aber bis zur Rückstauebene, und außerhalb der Gebäude bis zum städtischen Kanal oder Privatkanal aufzuzeigen. In den Abwicklungen sind die notwendigen Angaben zur Dimensionierung der Leitungen nach DIN 1986 Teil 100 und DIN-EN 12056 Teil 2, insbesondere die Anzahl und Art der Ablaufstellen je Geschoss, sowie die Fettabscheider anzugeben.

3.2.5 Besonderheiten bei Leitungen mit nichthäuslichem Abwasser

Soweit nichthäusliches Abwasser abgeleitet wird, sind in den Abwicklungen auch die Leitungen, die nach § 24 Abs. 1 c) genehmigungspflichtig sind, darzustellen. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, in denen gewerbliche, radioaktive oder ähnliche nichthäusliche Abwässer abgeleitet werden, sind als medienbeständig zu kennzeichnen.

3.2.6 Teilbaumaßnahmen

Bei Baumaßnahmen, die nur Teilbereiche der Grundstücksentwässerungsanlage betreffen und bei denen eine Darstellung der weiterführenden bestehenden Entwässerungsanlage bis zum städtischen Kanal nicht möglich ist, ist auf die dazugehörigen genehmigten, den Bestand darstellenden Entwässerungspläne mit Angabe der amtlichen Plannummer der Münchner Stadtentwässerung zu verweisen. Sollten keine Pläne über die bestehende Entwässerungsanlage vorhanden sein, so ist zur beantragten Baumaßnahme auch die bestehende Entwässerungsanlage darzustellen.

3.2.7 Einzelheiten der Darstellung in den Grundrissen und Abwicklungen

Im Einzelnen haben die Grundrisse und Abwicklungen im genehmigungspflichtigen Bereich zu enthalten:

a)     die Lage, die Querschnitte und das Gefälle der Kanäle und Entwässerungsleitungen, ferner die Höhe derselben sowie die des Geländes und die vorhandene und projektierte Höhe der Straße (sämtliche Höhenangaben sind auf Normalnull (NN) zu beziehen;  

b)    den Höchstgrundwasserstand;

c)     Abläufe, Abwasserbehandlungsanlagen, Hebeanlagen und Schächte;

d)    die vorhandenen und vorgesehenen Bauteile, bei neuen Abwasserleitungen und Bauteilen auch die Werkstoffe. Die zu verwendenden Abwasserrohre und Formstücke sind entsprechend DIN 1986 Teil 4 Ziffer 4 Tabelle Spalte 1 anzugeben. Ein Werkstoffwechsel ist nach DIN 1986 Teil 100 Tabelle 1 Nr. 1.9 kenntlich zu machen.

e)     Darstellung baulicher Anlagen; Nutzung von Räumen

Vorhandene und neue bauliche Anlagen sind nach Abschnitt 2 der Anlage zur Bauvorlagenverordnung darzustellen. Die Nutzung der Räume ist in den Grundrissen, bei Leitungen mit nichthäuslichem Abwasser auch in den Abwicklungen, anzugeben. Grundstücksgrenzen sind durch fett gestrichelte Linien darzustellen.

f)     Darstellung unterirdischer Leitungen, geschützter unterirdischer Leitungen – in der Straße und im Grundstück – für das Fernmeldewesen, Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme samt deren Zubehör (Sparten), ferner geschützte Gehölze im Sinne des § 25 Abs. 2, unter- und oberirdische Tankanlagen mit zugehörigen Leitungen, Licht- und Leitungsmaste, die von den Entwässerungsleitungen gekreuzt werden oder sich in deren Nähe befinden. Die unterirdischen Leitungen sind durch Zusätze (z. B. Gas, Wasser usw.) zu bezeichnen und wie folgt darzustellen:

Wasser

Gas

Elektrizität

Kabel für fernmeldetechnische Anlagen

und Beleuchtungsanlagen

Fernwärme

g)    Doppelhäuser, Reihenhäuser; Grundstücksoberflächen mit gewerblicher Nutzung oder wassergefährdenden Stoffen

Bei Doppelhäusern, Reihenhäusern und ähnlichen in sich abgeschlossenen Gebäuden sind der Lageplan, die Grundrisse und Schnitte auf einem Plan zusammenzufassen. Grundstücksflächen, die gewerblich genutzt werden oder auf denen wassergefährdende Stoffe anfallen können, sind zu kennzeichnen; die Art der Nutzung sowie die Richtung des Gefälles sind anzugeben.

3.2.8  Anlagen für die Versickerung von Niederschlagswasser

In den Grundrissen und Abwicklungen sind auch die Versickerungsanlagen für Niederschlagswässer (§ 3 Abs. 3 Satz 2) und deren Zuleitungen darzustellen.

(4) Bei Grundstücken mit baulichen Anlagen, die einem Verfahren nach Art. 86 Bayer. Bauordnung unterliegen, entfällt die Darstellung in Schnitten für die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage mit Ausnahme des Anschlusskanals, sofern nur häusliches Abwasser eingeleitet werden soll.

(5) Die Pläne müssen die Unterschriften der Verpflichteten und Planfertiger oder deren bevollmächtigten Vertreter enthalten. Sind die Verpflichteten nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte, so müssen die Pläne auch von diesen unterschrieben werden. Diese Unterschrift gilt als Zustimmung. Bei Plänen mit Anschlüssen an Privatkanäle sind auch die schriftlichen Einverständniserklärungen der Privatkanaleigentümer beizubringen. Bei jeder Unterschrift ist der Name des Unterzeichnenden, die vollständige Anschrift für Zustellungen, bei juristischen Personen die vollständige Bezeichnung der Rechtsform anzugeben.

(6) Änderungen bestehender Anlagen können auf Deckblättern (Tekturen) zu den ursprünglichen Plänen dargestellt werden. Bei umfangreichen Änderungen sind auf Anordnung neue Pläne einzureichen, bei geringfügigen Änderungen bestehender Anlagen kann von der Einreichung besonderer Deckblätter abgesehen werden.

(7) Werden bebaute und befestigte Flächen an das Kanalnetz angeschlossen oder werden Niederschlagswasserabläufe nachträglich vom Kanal abgetrennt, so ist in den Entwässerungsplänen die Größe der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, die in das Kanalnetz entwässert wird und die Gesamtgröße des Grundstücks anzugeben. Außerdem sind die Einzugsflächen pro Einlauf darzustellen und ihre Größen in Quadratmetern anzugeben.

§ 27 Ausführung der Entwässerungsarbeiten

(1) Der Beginn der Arbeiten für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie (§ 24 Abs. 2 Buchstaben b) bis c) Vorhaben sowie für Dichtheitsprüfungen bei Grundstücken, auf denen nichthäusliches Abwasser anfällt, ist 24 Stunden vor ihrer Ausführung bei der Stadt, Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung zur Niederschrift zu erklären.

Gleichzeitig sind bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die Entwässerungspläne vorzulegen. Auf Verlangen der Stadt sind bei der Niederschrift über den Arbeitsbeginn zusätzliche Angaben über die Arbeitsmethode, über Art und Maß von Abwasserleitungen und Bauteilen sowie über den Zustand schadhafter Teile der Grundstücksentwässerungsanlagen zu machen. Soweit vorhanden, sind Aufzeichnungen (z. B. Kameraaufzeichnungen, Druckprüfungsprotokolle) vorzulegen.

Für die rechtzeitige Mitteilung des Arbeitsbeginns ist der Unternehmer, an seiner Stelle der Inhaber der Genehmigung, im Übrigen der jeweilige Verpflichtete nach § 2 Abs. 11 verantwortlich.

(2) Mindestens fünf Arbeitstage, bevor Aufgrabungsarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen begonnen werden, ist bei der Stadt, Kreisverwaltungsreferat, eine verkehrsaufsichtliche Genehmigung und bei der Stadt, Münchner Stadtentwässerung, Abt. Anwesensentwässerung, die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufgrabung einzuholen und der Arbeitsbeginn unter Vorlage der genehmigten Pläne und der verkehrsaufsichtlichen Genehmigung zur Niederschrift zu erklären. Während der Arbeiten kann die Stadt durch ihre Beauftragten Anordnungen treffen, z.B. über die Freilegung von Tiefbauobjekten, über die schonende Behandlung des städtischen Pflastermaterials, zum Schutz von Bäumen, über die Sicherung und das Einfüllen von Baugruben und über weitere Maßnahmen zum Schutz des städtischen Eigentums oder des Eigentums Dritter. 

(3) Mit Arbeiten nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 darf nicht vor Fertigung der Niederschrift, einer evtl. erforderlichen amtlichen Absteckung des Einlassstückes oder der Kanalachse sowie nicht vor Zustellung der Genehmigung oder Eintritt ihrer Wirksamkeit (§ 24 Abs. 3) begonnen werden. Sind Anordnungen nach § 24 Abs. 4 angefochten, dürfen die damit zusammenhängenden Arbeiten bis zur unanfechtbaren Entscheidung nur mit Zustimmung der Stadt begonnen oder fortgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Stadt zulassen, dass mit den Arbeiten bereits vor Zustellung der Genehmigung oder Eintritt ihrer Wirksamkeit begonnen wird, wenn ein Genehmigungsantrag und genehmigungsfähige Entwässerungspläne bei der Stadt eingereicht sind.

(4) Wenn Entwässerungsanlagen an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden sollen (Anstich), ist dies der Stadt fünf Tage vorher vom Unternehmer anzuzeigen. Die Arbeiten dürfen nur von Beauftragten der Stadt ausgeführt werden.

(5) Die Anschlusskanäle und Privatkanäle sowie die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen spätestens zu dem Zeitpunkt fertiggestellt sein, zu dem die Bauten bezogen werden können.

(6) Die Entwässerungspläne samt Genehmigungsbescheid sind während der Dauer der Bauarbeiten auf der Baustelle bereitzulegen.

(7) Die Arbeiten sind fachgemäß und sorgfältig entsprechend den Entwässerungsplänen nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Anordnungen und Auflagen der Stadt auszuführen.

§ 28 Überwachung und Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen und
  Privatkanälen

(1) Die Stadt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Entwässerungsarbeiten, auch soweit sie nicht genehmigungspflichtig sind, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Unabhängig von Entwässerungsarbeiten ist die Stadt berechtigt, die gesamte bestehende Grundstücksentwässerungsanlage jederzeit zu überprüfen. Bei Grundstücken, die an städtische Druckentsorgungsleitungen angeschlossen sind, ist die Stadt zur Ausführung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Druckentsorgungsleitungen jederzeit berechtigt, auch ohne Einwilligung der Eigentümer oder Besitzer, die Grundstücke zu betreten, aufgraben zu lassen und die Abwassersammelschächte zu benützen.

(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung von Entwässerungsarbeiten und zur Überprüfung von Entwässerungsanlagen zu angemessener Tageszeit im erforderlichen Umfang ungehindert Zutritt zu den Arbeitsstellen, zu allen Anlagenteilen der Grundstücksentwässerung sowie zu den Produktionsbereichen nichthäuslicher Abwässer zu gewähren.

Der Verpflichtete hat zur Überprüfung und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Privatkanäle und der nichthäuslichen Abwassereinleitungen einschließlich Behandlungsanlagen Maßnahmen der Stadt (z.B. Dichtheitsprüfungen) zu gestatten, Auskünfte zu erteilen, Einsicht in einschlägige betriebliche Aufzeichnungen und Unterlagen (z.B. Betriebstagebücher) zu gestatten und in sonstiger zumutbarer Weise bei der Überwachung oder Überprüfung mitzuwirken. Auf Verlangen der Stadt sind ihr solche Aufzeichnungen und Unterlagen zu übermitteln.

(3) Vor Prüfung durch Beauftragte der Stadt und vor Erteilung der Erlaubnis zum Überdecken dürfen Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen und Privatkanälen nicht überdeckt werden. Ausgenommen sind die Vorhaben nach § 24 Abs. 2 c Buchstabe aa. Ohne Erlaubnis überdeckte Teile sind auf Anordnung freizulegen.

(4) Wird bei der Überwachung oder der Überprüfung festgestellt, dass die Bauausführung, der Zustand der dabei verwendeten Baustoffe oder der Zustand der bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage den Plänen, den Bestimmungen der Satzung oder den Erfordernissen der Betriebssicherheit nicht entsprechen, so können Sicherungs-, Ausbesserungs- oder Auswechslungsarbeiten oder die Baueinstellung angeordnet werden. Außerdem kann die Benützung mangelhafter, insbesondere undichter Entwässerungsanlagen untersagt und erforderlichenfalls deren Stilllegung oder Beseitigung verlangt werden.

(5) Ergibt sich aus einer Nachprüfung, dass abgeleitetes Abwasser den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht, so ist den deshalb notwendigen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.

(6) Auf Verlangen der Stadt hat der Unternehmer oder Bauherr an der Schlussbesichtigung ausgeführter Entwässerungsarbeiten teilzunehmen.

§ 29 Dichtheitsnachweis

(1) Für alle neu hergestellten Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen im Erdreich oder in einer Bodenplatte und von Privatkanälen ist der Stadt durch eine Dichtheitsprüfung nachzuweisen, dass sie wasserdicht sind.

(2) Die Dichtheit ist auch nachzuweisen

a)     bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen, die zum ersten Mal an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden,

b)    bei Änderungen, Erweiterungen, bei der Behebung von Schäden an bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen oder beim Anschluss neuer baulicher Anlagen an bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen,

c)     bei Privatkanälen, die geändert oder bei Privatkanälen, an die neue Abwasserleitungen angeschlossen werden,

d)    bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen im Wasserschutzgebiet Trudering für die gesamte Anlage,

(aa)      sobald die Anlage geändert, erweitert oder instand gesetzt wird

(bb)      sofern die Anlage nicht geändert, erweitert oder instand gesetzt wird, bis zum 31.12.2005

(cc)      sobald ein Zeitraum von zehn Jahren seit der letzten Dichtheitsprüfung verstrichen ist.

(3) Unabhängig von den in Abs. 1 und 2 angeführten Anlässen für Dichtheitsprüfungen müssen die Entwässerungsanlagen von Grundstücken, auf denen nichthäusliches Abwasser anfällt und bei Privatkanälen, die nichthäusliches Abwasser ableiten, periodisch auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit untersucht, festgestellte Mängel beseitigt und der Stadt die Dichtheit und Funktionsfähigkeit nachgewiesen werden.

Die Untersuchung ist in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen.

Bei Abwassereinleitungen, die nach Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz genehmigungspflichtig sind, ist für den Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abwasserbe­handlungsanlage eine zusätzliche Untersuchung mit einer eingehenden Sichtprüfung (z.B. Kamerauntersuchung) oder mit Leckagedetektionsmethoden durchzuführen, die alle fünf Jahre nach der Erstprüfung zu wiederholen ist. Diese zusätzliche Untersuchung entfällt, wenn gleichzeitig eine Wasser- oder Luftdruckprüfung erforderlich ist.

Der erstmalige Nachweis der Dichtheit, Funktionsfähigkeit und Mängelbeseitigung bei bestehenden Abwasserleitungen muss innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden Frist erbracht werden.

(4) Bestehen Anhaltspunkte für Undichtigkeiten, kann die Stadt bei bestehenden oder neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen jederzeit einen Dichtheitsnachweis verlangen. Darüber hinaus kann die Stadt bei bestehenden Privatkanälen, unabhängig von ihrem baulichen Zustand, einen Dichtheitsnachweis verlangen, wenn sie bisher noch nicht auf Dichtheit geprüft worden sind.

(5) Dichtheitsprüfungen sind durch Wasser- oder Luftdruckprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen, durchzuführen. Die Bestätigung des ausführenden Unternehmers, dass die Anlage wasserdicht ist, ist vom Verpflichteten aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(6) Auf Verlangen der Stadt sind

-       Dichtheitsprüfungen oder Kamerabefahrungen in Gegenwart eines Beauftragten der Stadt durchzuführen;

-       Aufzeichnungen über den Zustand von Grundstücksentwässerungsanlagen und Privatkanälen (z.B. Prüfungsprotokolle, Kameraaufzeichnungen, Schadens­doku­mentationen) vorzulegen.

(7) Wer als Unternehmer Dichtheitsprüfungen oder Kamerabefahrungen durchführt oder undichte Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen instand setzt, muss fachlich geeignet sein.

§ 30 Unterhalt

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich der Anschlusskanäle, Abwassersammelschächte mit Pumpen und Steuerungsanlagen, Grundleitungen und Privatkanäle müssen von den Verpflichteten stets in baulich gutem Zustand und vollkommen betriebsfähig ‑ insbesondere wasserdicht und wurzelfest – gehalten sowie in einer Weise betrieben werden, die eine ordnungsgemäße Ableitung des Abwassers stets gewährleistet. Sind Mängel zu vermuten, so ist der Stadt hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bestehen Anhaltspunkte für Mängel, kann die Stadt verlangen, dass der bauliche Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen und Privatkanäle durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kamerauntersuchungen) überprüft wird.

(2) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen, die an städtische Druckentsorgungsleitungen angeschlossen sind, müssen der Abwassersammelschacht mit Zu- und Ablauf sowie die Pumpen- und Steuerungsanlage nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderhalbjahr, durch einen fachlich geeigneten Unternehmer überprüft und nach den Vorschriften des Herstellers gewartet werden. Dies ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.

Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Benzinabscheider, über die Inanspruchnahme der Kanalwache und Vorfinanzierung

§ 31 Leichtflüssigkeitsabscheider

(1) Die Eigentümer von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind verpflichtet, diese nach den Bestimmungen der DIN-EN 858 Teil 2, der DIN 1999 Teil 100 und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu betreiben. Dichtheitsprüfungen sind abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 2 in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen.

(2) Die Dichtheitsprüfung kann abweichend von DIN 1999 Teil 100 Ziffer 15.3 bis 15.6 durchgeführt werden. Vor der Dichtheitsprüfung sind zunächst alle Anlagenkomponenten vollständig zu leeren, gründlich zu reinigen und nach Ausschluss des Zuflusses von Wasser in Bezug auf den baulichen Zustand, die vorhandene Beschichtung sowie den Schachtaufbau einschließlich der Fugen visuell zu begutachten. Die Abscheideranlage gilt als dicht, wenn sie, samt Schachtaufbauten und Schlammfang bis mindestens 20 mm unterhalb der niedrigsten Schachtabdeckung mit Wasser befüllt, nach einer Stunde Prüfdauer keinen Wasserverlust aufweist.

(3) Der Beginn der Dichtheitsprüfung ist entsprechend § 27 Abs. 1 der Stadt, Münchner Stadtentwässerung, 24 Stunden vorher zur Niederschrift zu erklären. Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gilt § 29 Abs. 6 und 7 entsprechend. Dauer, Art und Ergebnis der Dichtheitsprüfung sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren.

(4) Ist der Eigentümer einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage nicht zugleich deren Besitzer, so treffen die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 auch den Besitzer der Anlage.

§ 32 Inanspruchnahme der Kanalwache

(1) Die Stadt leistet auf Antrag Hilfe

1.     im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Reinigung verstopfter Anschlusskanäle,

2.     beim Aufsuchen verlorener Gegenstände im städtischen Kanal, in Straßeneinläufen oder Entlüftungsschächten.

(2) Der Antrag kann von jedermann schriftlich, in dringenden Fällen auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Mündliche oder fernmündliche Anträge sind auf Verlangen dem jeweiligen Beauftragten der Stadt vor ihrer Ausführung schriftlich zu bestätigen.

§ 33 Kostenrückerstattung bei Vorfinanzierung von Kanalanschlussarbeiten

(aufgehoben)

Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

§ 34 Verbotenes Verhalten

Ohne besondere Genehmigung der Stadt ist es nicht gestattet, Arbeiten an der städtischen Entwässerungseinrichtung vorzunehmen, insbesondere die städtischen Kanäle aufzubrechen oder wiederherzustellen, Schachtabdeckungen und Einlaufroste zu öffnen, in einen städtischen Kanal einzusteigen oder aus ihm Abwasser zu entnehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Reinhaltungsverordnung vom 29.11.2000 (MüABl. S. 506) sowie der Grundstückskläranlagen­verordnung vom 20.05.1977 (MüABl. S. 263).

§ 35 Gesonderte Abmachungen

Ein Anspruch auf Benützung der städtischen Entwässerungseinrichtung zu anderen als in dieser Satzung vorgesehenen Bedingungen besteht nicht. Die Stadt kann jedoch wegen anderweitiger Benützung der städtischen Entwässerungseinrichtung mit den Antragstellern gesonderte Vereinbarungen treffen.

§ 36 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Bei bestehenden Entwässerungseinrichtungen können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit (insbesondere in den Fällen des § 5) oder zum Schutz der städtischen Entwässerungseinrichtung notwendig ist.

(3) Wird bei Grundstücken nach ihrem Anschluss eine höhere Rückstauebene als die Straßenmitte vor dem Grundstück festgesetzt und werden deshalb Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage zum Schutz gegen Rückstau (§ 5) aus Abläufen im Erdgeschoss oder höher liegenden Geschossen erforderlich, dann trägt die Stadt die Hälfte der Planungs- und Baukosten, wenn die betroffenen Teile der Grundstücksentwässerungsanlage auf Grund dieser Satzung oder in einem förmlichen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigt oder überprüft und entsprechend ausgeführt worden sind. Zur Ermittlung der Kosten sind Kostenvoranschläge zweier verschiedener Unternehmen vorzulegen, die auf einem nach Maß und Mengen einheitlichen Leistungsverzeichnis aufgebaut sind.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

a)     entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Buchstabe f) Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung einleitet,

b)    entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 4 Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe überschreitet oder seiner Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 11 und 12 nicht nachkommt,

c)     entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 13 der Stadt keinen Betriebsbeauftragten und keinen Stellvertreter benennt,

d)    als Betriebsbeauftragter entgegen § 16 Abs. 14 Buchstabe a) die Einleitung von Abwässern zulässt, die nicht den Bestimmungen des §  16 Abs. 4, Abs. 6 oder Abs. 7 entsprechen,

e)     als Betriebsbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 11 oder nach § 16 Abs. 14 Buchstaben b) bis e) nicht nachkommt,

f)     entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 genehmigungspflichtige Vorhaben ohne Genehmigung ausführt oder ausführen lässt,

g)    entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 5 unvollständige oder unrichtige Beschreibungen über die Art des Abwassers, der Abwasserbehandlungsanlagen sowie der vorgesehenen Einleitungsmengen und -zeiträume vorlegt,

h)     entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 eine unvollständige oder unrichtige Erklärung abgibt,

i)      entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 8 nicht umgehend einen Genehmigungsantrag und Entwässerungspläne vorlegt,

k)     entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 den Beginn von Entwässerungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form mitteilt,

l)      entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Entwässerungsarbeiten beginnt oder fortsetzt,

m)   entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen vor der Prüfung durch die Stadt überdeckt,

n)     entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 d), Abs. 3 oder entgegen vollziehbaren Anordnungen nach § 29 Abs. 4 Satz 1 die Nachweise über die Dichtheit, Funktionsfähigkeit und Mängelbeseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen nicht rechtzeitig vorlegt,

o)    entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 2 die vorgeschriebene Überprüfung und Wartung der Anlagenteile nicht durchführen lässt oder der Stadt nicht nachweist,

p)    entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Leichtflüssigkeiten nicht rechtzeitig entsorgt,

q)    entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 7 das Betriebstagebuch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

r)      entgegen den Bestimmungen des § 34 unbefugt Arbeiten an der städtischen Entwässerungseinrichtung vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet oder in einen städtischen Kanal einsteigt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO und nach § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) und des jeweils letzten Änderungsgesetzes mit Geldbuße geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

§ 38 Haftung

(1) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, für welche die Stadt verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung infolge von unabwendbaren Naturereignissen hervorgerufen werden. Die Stadt haftet unbeschadet des Abs. 1 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(3) Für Schäden, die durch vorschriftswidrige Benützung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung oder durch den Anschluss und den Betrieb von Abwasseranlagen erwachsen, die den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen, haften die jeweiligen Grundstückseigentümer und Benutzer, insbesondere die Inhaber von Einleitungsgenehmigungen nach § 16.

§ 39 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung vom 27. November 1970, MüABl. S. 209), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1976 (MüABl. Sondernummer 6), außer Kraft.

 

 

 

 

Anlage zu § 16 Abs. 4 Entwässerungssatzung

Grenzwerte für Einleitung nichthäuslicher Abwässer

1. Vorrang staatlicher Grenzwertregelung

Sofern in Anforderungen nach der Abwasserverordnung in der Neufassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4047) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder nach den auf Grund dieser Verordnung fortgeltenden Abwasserverwaltungsvorschriften für die Abwassereinleitung andere Grenzwerte festgelegt sind, dann gehen diese Grenzwerte für die jeweiligen Parameter den Grenzwerten unter Punkt 2 vor.

2. Bezugspunkt, Analysenverfahren, Grenzwert

2.1  Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen und an der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal

Parameter

Analyseverfahren

Grenzwert

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) angegeben als Chlorid

DIN EN 1485 H 14

0,5 mg/l

SPE-AOX in stark salzhaltigen Wässern nach Festphasenanreicherung

DIN 38409 H 22

0,5 mg/l

Ammonium

DIN 38409 E 5-1

200 mg/l

Arsen

DIN EN ISO 11885 E22

0,1 mg/l

Blei

DIN EN ISO 11885 E22

0,5 mg/l

BTXE

davon Benzol

DIN 38407 F 9-1

0,1 mg/l

0,01 mg/l

Cadmium

DIN EN ISO 11885 E22

0,2 mg/l

Chlor, freies

EN ISO 7393-2 G 4-2

0,5 mg/l

Chrom

DIN EN ISO 11885 E22

0,5 mg/l

Chrom (VI)

DIN 38405-D 24

0,1 mg/l

Cobalt

DIN EN ISO 11885 E22

1 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar (nach dem Abtrennungsverfahren)

DIN 38405-D 14-2

0,1 mg/l

Fluorid

DIN 38405-D 4-1

50 mg/l

Kohlenwasserstoffe, insbesondere Mineralöle

DIN EN ISO 9377-2-H53

20 mg/l

Kupfer

DIN EN ISO 11885 E22

0,5 mg/l

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
- LHKW - Summe aus allen mit der Methode EN ISO 10301 - F 4 messbaren, leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen - berechnet als Chlor

EN ISO 10301 F4

0,5 mg/l

Nickel

DIN EN ISO 11885 E22

0,5 mg/l

Nitrit

DIN EN ISO 10304-2 D20

20 mg/l

Phenol-Index

DIN 38409-H 16-2

5 mg/l

ph-Wert

DIN 38404-C5

6-11

Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

DIN 38407F18

0,01 mg/l

Quecksilber

DIN EN 1483 E 12

0,05 mg/l

Silber

DIN EN ISO 11885 E22

1 mg/l

Sulfid leicht freisetzbar

DIN 38405-D 27

1 mg/l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

DEV H 56

250 mg/l

Zink

DIN EN ISO 11885 E22

2 mg/l

Zinn

DIN EN ISO 11885 E22

2 mg/l

2.2. An der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal

Sulfat

DIN EN ISO 10304-2 D20

400 mg/l

Temperatur

DIN 38404-C 4

35° C

Absetzbare Stoffe (nach 30 Min. Absetzdauer)

DIN 38409 H 9-2

 

- bei Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999
  und Fettabscheidern nach DIN 4040

 

5,0 ml/l

- bei anderen Anlagen

 

0,5 ml/l


3. Andere Analysenverfahren

Sofern aufgrund der Abwasserbeschaffenheit in besonderen Fällen die angegebenen Analysenverfahren nicht anwendbar sind, können mit Zustimmung der Stadt andere wissenschaftlich anerkannte und allgemein erprobte Verfahren angewendet werden.

4. Entnahme und Behandlung von Abwasserproben

Für die Probenahme ist DIN 38402 A 11 anzuwenden, für die Konservierung der Proben DIN EN ISO 5667-3, für die Homogenisierung DIN 38402-A 30.