Satzung der Landeshauptstadt München über die Verwendung des Stadtwappens (Stadtwappensatzung – STWS)
vom 2. Dezember 2002
Stadtratsbeschluss: 27.11.2002
Bekanntmachung: 20.12.2002 (MüABl. S. 703)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:
§ 1 Stadtwappen
Die Landeshauptstadt München führt das kleine und das große Stadtwappen.
§ 2 Abbildung
(1) Das kleine Stadtwappen
(2) Das große Stadtwappen
§ 3 Beschreibung
(1) Das kleine Stadtwappen zeigt auf silbernem Schild-Grund den Mönch mit schwarzer, goldumränderter Kutte, Eidbuch und Schuhe rot, Gesicht und Hände fleischfarben.
(2) Das große Stadtwappen zeigt auf silbernem Grund ziegelfarbenes geöffnetes Stadtmauertor. Die Dächer der Tortürme goldschwarz gebändert. Zwischen den Turmdächern gelber, rot bewehrter, nach rechts gerichteter, wachsender gekrönter Löwe.
Im Tor stehend Mönch mit schwarzer, goldgeränderter Kutte, fleischfarbenem Gesicht, braunem Haar, roten Schnabelschuhen, in der linken Hand rotes Eidbuch haltend, rechte Hand mit ausgestreckten drei Schwurfingern.
§ 4 Das kleine Stadtwappen
(1) Das kleine Stadtwappen wird vom Stadtrat, dem Oberbürgermeister, den weiteren Bürgermeistern und den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern, soweit sie in amtlicher Eigenschaft tätig werden, geführt.
(2) Darüber hinaus darf das kleine Stadtwappen von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern und Mitgliedern der Bezirksausschüsse in Ausübung ihres Mandates benutzt werden. Hinweise auf die Fraktions- und Parteizugehörigkeit sowie den Beruf in unmittelbarem Zusammenhang damit sind nicht zulässig.
(3) Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ist die Verwendung des kleinen Stadtwappens im Rahmen des Gesellschaftszwecks erlaubt.
(4) Das kleine Stadtwappen darf zu amtlichen oder Zwecken nach Abs. 3 nur als Silhouette, in Konturen, in Blindhochprägung, einfarbig oder in den heraldischen Farben ausgeführt werden.
§ 5 Das große Stadtwappen
(1) Das große Stadtwappen wird ausschließlich für repräsentative Zwecke verwendet.
(2) § 4 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Genehmigung
(1) Jede Verwendung des kleinen Stadtwappens durch andere Personen oder Organisationen bedarf der Genehmigung. Das große Stadtwappen wird nicht freigegeben.
(2) Für kommerzielle und werbliche Nutzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn es im Interesse der Stadt liegt und der Eindruck einer amtlichen Beteiligung nicht entstehen kann. Sie soll nur solchen Personen oder Organisationen gewährt werden, die ihren Sitz in München haben oder in besonderer Beziehung zu München stehen und die Gewähr dafür bieten, dass das Ansehen der Stadt durch die Verwendung nicht gefährdet oder beschädigt wird.
(3) Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung ausnahmslos nicht erteilt.
(4) Die Genehmigung kann von einem angemessenen Entgelt abhängig gemacht, insbesondere befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Genehmigungserteilung setzt eine heraldisch und künstlerisch einwandfreie Gestaltung des kleinen Stadtwappens voraus.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.