Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark (Olympiapark-Verordnung)

vom 25. November 1996

Stadtratsbeschluss:                        21.11.1996

Bekanntmachung:                            10.12.1996 (MüABl. S. 528)

Änderung:                                22.03.2013 (MüABl. S. 143)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 38 Abs. 3 Nr. 1 de Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für folgende umfriedete Versammlungsstätten des Olympiaparkes: Olympiastadion mit seinem Aufwärmplatz und der Werner-von-Linde-Halle, Olympiahalle und kleine Olympiahalle, Olympia-Schwimmhalle mit der Liegewiese, Olympia-Eissportzentrum, Olympiaturm, Event-Arena (ehemals Olympia-Radstadion).

§ 2 Aufenthalt in den Versammlungsstätten

(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparkes dürfen sich als Zuschauer nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Versammlungsstätten zu hindern.

§ 3 Verhalten in den Versammlungsstätten

(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparkes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Den Besuchern der Versammlungsstätten ist insbesondere nicht erlaubt:

a)     rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen bzw. zu verteilen;

b)     Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher zugelassen sind;

c)     nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Fernsehaufnahmepodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer oder die Zeltdachkonstruktion einschließlich der Abspannseile und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen;

d)     in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu sitzen oder zu stehen bzw. Rettungswege zu besetzen;

e)     Gegenstände auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;

f)      sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Kisten, Reisekoffer) mitzuführen;

g)     aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzuführen;

h)     Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können sowie Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphon) mitzuführen;

i)       Tiere mitzuführen;

k)     Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;

l)       Feuer zu machen;

m)    Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

n)     bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

o)     außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Versammlungsstätten in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

p)     alkoholische Getränke aller Art mitzuführen, wenn Alkoholverbot besteht;

q)     ohne Erlaubnis des Betreibers der Versammlungsstätten Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

§ 4 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetz zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 3 Abs. 2 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Zur Abwehr von Gefahren aus Sicherheits- oder technischen Gründen sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.     sich als Zuschauer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes aufhält,

2.     als Zuschauer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt,

3.     entgegen § 3 in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere wer den in § 3 Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und m) bis q) enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten in den Versammlungsstätten zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe l) in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes Feuer macht,

2.     vollziehbaren Anordnungen nach § 4 nicht nachkommt.

(3) Außerdem können Personen die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der jeweiligen Versammlungsstätte verwiesen werden und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Jahres- bzw. Dauerkarten sind an den Aussteller zurückzugeben.

(4) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

§ 6 Hausrecht

Das Hausrecht übt der Betreiber und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Insofern bleiben etwaige zusätzliche oder darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher bzw. privatrechtlicher Art durch diese Verordnung unberührt.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark (Olympiapark-Verordnung) vom 21. Dezember 1976 (MüABl. S. 261) außer Kraft.