Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Dantestraße (Dante-Stadionverordnung)

vom 24. November 2016

Stadtratsbeschluss:                             15.11.2016

Bekanntmachung:                                  09.12.2016 (MüABl. S. 479)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1983 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Dantestraße.

§ 2 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Dantestraße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2) Zuschauerinnen bzw. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzerinnen bzw. Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

§ 3 Eingangskontrolle

(1) Jede Besucherin bzw. jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 4 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede Besucherin bzw.  jeder Besucher so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen bzw. Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 5 Verbote

(1) Den Besucherinnen bzw. Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)      Waffen jeder Art,

b)      Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,

c)      Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,

d)      Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,

e)      sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,

f)        Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,

g)      Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,

h)      mechanisch betriebene Lärminstrumente,

i)        alkoholische Getränke aller Art,

j)        Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen und Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.

(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern weiterhin:

a)      nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,

b)      Bereiche, die nicht für Besucherinnen bzw. Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,

c)      mit Gegenständen aller Art zu werfen,

d)      Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,

e)      ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,

f)        bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,

g)      außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 6 Abstellen von Fahrzeugen

Fahrräder und Mopeds dürfen im Stadion nur in dem dafür vorgesehenen Fahrradeinstellplatz hinterstellt werden; sie sind im Stadion zu schieben. Das Einfahren und Parken von Kraftfahrzeugen bedarf einer Sondererlaubnis des Referats für Bildung und Sport - Sportamt.

§ 7 Unfälle und Schäden

Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 8 Hausrecht

Das Hausrecht im Stadion übt neben der Landeshauptstadt München - Referat für Bildung und Sport - Sportamt, für die Dauer der Veranstaltung die jeweilige Veranstalterin bzw. der jeweilige Veranstalter aus.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 LStVG mit Bußgeld belegt werden.

(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen und § 53 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen verbietet, bleiben unberührt.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Dantestraße vom 25.11.1996 (MüABl. S. 530) außer Kraft.