Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Daglfing (Daglfinger Rennplatzverordnung)

vom 24. November 2016

Stadtratsbeschluss:                             15.11.2016

Bekanntmachung:                                  09.12.2016 (MüABl. S. 478)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1983 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:

§ 1 Aufenthalt auf dem Rennplatz Daglfing

Auf dem Rennplatz Daglfing dürfen sich als Besucherinnen bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.

§ 2 Verhalten auf dem Rennplatz Daglfing

(1) Auf dem Rennplatz hat sich jede Besucherin bzw. jeder Besucher so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Den Besucherinnen bzw. Besuchern des Rennplatzes ist es insbesondere nicht erlaubt:

a)      Bereiche zu betreten, die nicht für den Besucheraufenthalt vorgesehen sind; die Rennbahn darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Rennleitung betreten werden;

b)      die Umzäunung des Rennplatzes oder Umzäunungen innerhalb des Rennplatzes zu übersteigen;

c)      sich auf die Umzäunungen der Rennbahn zu setzen;

d)      die Tribünenbänke zu besteigen, auf den Tribünenaufgängen oder zwischen den Sitzreihen zu stehen oder zu sitzen;

e)      Gegenstände auf die Rennbahn oder in die Publikumsbereiche zu werfen;

f)        sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Kisten, größere Koffer) mitzuführen;

g)      außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Rennplatz in anderer vermeidbarer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 3 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.      sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Daglfing aufhält,

2.      entgegen § 2 Abs. 1 auf dem Rennplatz Daglfing durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz zuwiderhandelt.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Daglfing vom 25.11.1996 (MüABl. S. 534) außer Kraft.