Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Daglfing (Daglfinger Rennplatzverordnung)
vom 25. November 1996
Stadtratsbeschluss: 21.11.1996
Bekanntmachung: 10.12.1996 (MüABl. S. 534)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:
§ 1 Aufenthalt auf dem Rennplatz Daglfing
Auf dem Rennplatz Daglfing dürfen sich als Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.
§ 2 Verhalten auf dem Rennplatz Daglfing
(1) Auf dem Rennplatz hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Den Besuchern des Rennplatzes ist insbesondere nicht erlaubt:
a) Bereiche zu betreten, die nicht für den Besucheraufenthalt vorgesehen sind; die Rennbahn darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Rennleitung betreten werden;
b) die Umzäunung des Rennplatzes oder Umzäunungen innerhalb des Rennplatzes zu übersteigen;
c) sich auf die Umzäunungen der Rennbahn zu setzen;
d) die Tribünenbänke zu besteigen, auf den Tribünenaufgängen oder zwischen den Sitzreihen zu stehen oder zu sitzen;
e) Gegenstände auf die Rennbahn oder in die Zuschauerbereiche zu werfen;
f) sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Kisten, größere Koffer) mitzuführen;
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Rennplatz in anderer vermeidbarer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 3 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich als Besucher entgegen § 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Daglfing aufhält,
2. entgegen § 2 Abs. 1 auf dem Rennplatz Daglfing durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz zuwiderhandelt.
§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über den Rennplatz Daglfing in der Landeshauptstadt München vom 21. Dezember 1976 (MüABl. S. 264) außer Kraft.