Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich allgemeiner Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden einschließlich anderer Wahlen, wie der Migrationsbeiratswahl und der Wahl zur Seniorenvertretung (Wahlhelferentschädigungssatzung)
vom 17. Mai 2013
Stadtratsbeschluss: 02.05.2013
Bekanntmachung: 10.06.2013 (MüABl. S. 238)
Änderungen: 03.04.2019 (MüABl. S. 177)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:
§ 1
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen einschließlich der Migrationsbeiratswahl und der Wahl zur Seniorenvertretung (nachfolgend als „Wahlen“ bezeichnet) ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss (nachfolgend als Ausschuss bezeichnet) sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahl- oder Abstimmungsvorstandes (nachfolgend als Wahlvorstand bezeichnet). Außerdem werden Hilfstätigkeiten als Wahlbotin oder Wahlbote, Hilfstätigkeiten bei der Ergebnisermittlung und sonstige notwendige Tätigkeiten wie die Betreuung von Wahllokalen in Schulen umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO).
2. Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten
a) selbständig
Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen
Pauschalbetrag von
90,-- Euro,
b) Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 90,-- Euro.
3. Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.
§ 3
Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber für den in der Landeshauptstadt München geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in der Anlage genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- Euro. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag nachweislich verzichtet haben.
§ 4
Die Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die
Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit von
Gemeindebürgern anlässlich von allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden
in München, Bürgerentscheiden und Ausländerbeiratswahlen in
München (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom 07.08.1980, zuletzt
geändert durch Satzung vom 31.07.2000, außer Kraft.
Anlage
1.
Ausschuss
Ehrenamtliche Mitglieder im Ausschuss erhalten
je Sitzung *) 60,--
Euro
2. Wahlvorstandsmitglieder
a)
Entschädigungssätze betragen für
den Einsatz am Wahltag bis 18.00
Uhr im Wahllokal oder bei der Briefwahl je 30,--
Euro
Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das
Wahlamt
vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird 15,--
Euro
b)
Europawahlen 20,--
Euro
Bundestagswahlen 20,--
Euro
Landtagswahlen 30,--
Euro
Bezirkswahlen 30,--
Euro
Volksentscheiden *) 20,--
Euro
Stadtratswahlen 40,--
Euro
Oberbürgermeisterwahlen, Oberbürgermeisterstichwahlen 20,--
Euro
Bezirksausschusswahlen 40,--
Euro
Bürgerentscheiden *) 20,--
Euro
Migrationsbeiratswahlen 40,--
Euro
Wahlen zur Seniorenvertretung 30,--
Euro
c)
zusätzliche Entschädigungssätze
erhalten Wahlvorstandsmitglieder
für eine Tätigkeit als
Vorsitzende/Vorsitzender 30,--
Euro
stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender 25,--
Euro
Schriftführerin/Schriftführer 50,--
Euro
stellvertretende Schriftführerin/stellvertretender Schriftführer 40,--
Euro
d)
Die vorstehenden Entschädigungen werden
auch für erforderliche Ersatzwahlvorstände gewährt.
3.
Entschädigungssätze für sonstige
notwendige Tätigkeiten
Bereitstellung und Betreuung der in Schulen
untergebrachten
Wahllokale durch die Schulhausoffiziantinnen/Schulhausoffizianten
pro Wahllokal 20,--
Euro
Rücklieferung der Wahlunterlagen an die Bezirksinspektion durch
ein Mitglied des Wahlvorstandes nach Beendigung der Auszählung 10,--
Euro
Wahlbotinnen/Wahlboten
- für eine Wahlurne 25,--
Euro - für jede weitere Wahlurne 10,--
Euro
*)
mehrere Volksentscheide und Bürgerentscheide, die an dem gleichen Wahltag
auszuzählen sind, gelten als ein Volksentscheid bzw. Bürgerentscheid.
Tagt der Ausschuss als gemeinsamer Ausschuss verschiedener Wahlen, die an einem
Tag stattfinden, so gilt der Sitzungstermin des gemeinsamen Ausschusses als
eine Sitzung.