Satzung der
Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit
von
Gemeindebürgern anlässlich von allgemeinern
Wahlen,
Volks- und Volksentscheiden in München, Bürgerentscheiden
einschließlich anderer Wahlen, wie der und Ausländerbeiratswahlen und der
Wahl zur Seniorenvertretung in München (Wahlhelferentschädigungssatzung)
vom 07. August 198017. Mai 2013
Stadtratsbeschluss:
07.08.198002.05.2013
Bekanntmachung:
10.06.2013 (MüABl. S. 238)20.08.1980 (MüABl. S. 250)
08.01.1986 (MüABl. S. 13)
09.08.1990 (MüABl. S. 296)
01.02.2000 (MüABl. S. 31)
31.07.2000 (MüABl. S. 205)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 20
a, 23 Satz. 1
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353),22.08.1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am
24.07.2012 (GVBl. S. 366), durch Gesetz vom 10. 08.1979 (GVBl. S. 223), folgende
Satzung:
§ 1
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden
und Bürgerentscheiden, anderen Wahlen wie der Wahl zum Ausländerbeirat
oder der Wahl zur Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München in München
als ehrenamtliches Mitglied in den Gemeindewahlausschuss (Oberbürgermeister-
und Stadtratswahl), in den Abstimmungsausschuss (Bürgerentscheid), in den Kreiswahlausschuss
für die Münchner Wahlkreise (Bundestagswahl) oder in den Stadtwahlausschuss
(Europawahl) berufen werden, in den eingesetzten Wahlvorständen als Mitglieder,
als Wahlrechnerinnen/Wahlrechner, als Wahlbotinnen/Wahlboten oder bei Entgegennahme
der Wahlergebnisse tätig sind, ein gemeindliches Ehrenamt
ausüben, erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit
die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt
gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss sowie als
Mitglied eines eingesetzten Wahlvorstandes. Außerdem werden Hilfstätigkeiten
als Wahlbotin oder Wahlbote, Hilfstätigkeiten bei der Ergebnisermittlung und
sonstige notwendige Tätigkeiten wie die Betreuung von Wahllokalen in Schulen
umfasst. der Wahl- bzw. Abstimmungsart festgesetzten
Entschädigungssätze. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:
1. Angestellten
und ArbeiternArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a
Abs. 2 Nr. 1 GO).
2. Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten
a) selbständig
Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von
7590,-- Euro,
b) Personen,
die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen
aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der
Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer
Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 7590,--
Euro.
3. Für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlausschüsse gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die
Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeindebürgern anlässlich
von allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden in München, Bürgerentscheiden und
Ausländerbeiratswahlen in München (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom 07.08.1980,
zuletzt geändert durch Satzung vom 31.07.2000, außer Kraft.
Anlage
1.
Wahlausschuss
Eehrenamtliche
Mitglieder im Wahl- bzw. Abstimmungsausschuss erhalten
je Sitzung *) 5060,--
Euro
2. Wahlvorstandsmitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer, Beisitzerin/Beisitzer)
a)
Entschädigungssätze betragen für
den Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit 8.00 Uhr – 18.00 Uhr 1520,--
Euro
den
Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit 8.00 Uhr – 21.00 Uhr 20,-- Euro
die Vorbereitungsarbeiten bei der Briefwahlauszählung 20,-- Euro
Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das Wahlamt
vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird 1015,--
Euro
b)
Entschädigungssätze für die Ergebnisermittlung betragen
bei
Europawahlen 1015,--
Euro
Bundestagswahlen 1015,--
Euro
Landtagswahlen 1520,--
Euro
Bezirkswahlen 1520,--
Euro
Volksentscheiden *) 1015,--
Euro
Stadtratswahlen 2025,--
Euro
Oberbürgermeisterwahlen, Oberbürgermeisterstichwahlen 1015,--
Euro
Bezirksausschusswahlen 1520,--
Euro
Bürgerentscheiden *) 1015,--
Euro
Ausländerbeiratswahlen 1520,--
Euro
den Wahlen zur Seniorenvertretung 20,--
Euro
c)
zusätzliche Entschädigungssätze erhalten
Wahlvorstandsmitglieder für
den Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit/die Vorbereitungsarbeiten
bei
der Briefwahlauszählung für eine Tätigkeit
als Vorsitzende/Vorsitzender 20,--
Euro
als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender 10,-- Euro
als Schriftführerin/Schriftführer 15,--
Euro
als stellvertretende Schriftführerin/stellvertretender Schriftführer 5,-- Euro
3.
Entschädigungssätze für sonstige notwendige
Tätigkeiten
Bereitstellung und Betreuung der in Schulen
untergebrachten
Wahllokale durch die Schulhausoffiziantinnen/Schulhausoffizianten
pro Wahllokal 1520,--
Euro
Rücklieferung der Wahlunterlagen an die Bezirksinspektion durch
ein Mitglied des Wahlvorstandes nach Beendigung der Auszählung 10,-- Euro
Wahlbotinnen/Wahlboten
- für eine Wahlurne 2025,--
Euro - für jede weitere Wahlurne 510,--
Euro
*) mehrere Volksentscheide und Bürgerentscheide, die an dem gleichen Wahltag auszuzählen sind, gelten als ein Volksentscheid bzw. Bürgerentscheid.