Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeindebürgern anlässlich von allgemeinern Wahlen, Volks- und Volksentscheiden in München, Bürgerentscheiden einschließlich anderer Wahlen, wie der und Ausländerbeiratswahlen und der Wahl zur Seniorenvertretung in München (Wahlhelferentschädigungssatzung)

vom 07. August 198017. Mai 2013

Stadtratsbeschluss:                        07.08.198002.05.2013

Bekanntmachung:                            10.06.2013 (MüABl. S. 238)20.08.1980 (MüABl. S. 250)

 

08.01.1986 (MüABl. S. 13)
09.08.1990 (MüABl. S. 296)
01.02.2000 (MüABl. S. 31)
31.07.2000 (MüABl. S. 205)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23 Satz. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353),22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am 24.07.2012 (GVBl. S. 366),  durch Gesetz vom 10. 08.1979 (GVBl. S. 223), folgende Satzung:

§ 1  

Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, anderen Wahlen wie der Wahl zum Ausländerbeirat oder der Wahl zur Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München in München als ehrenamtliches Mitglied in den Gemeindewahlausschuss (Oberbürgermeister- und Stadtratswahl), in den Abstimmungsausschuss (Bürgerentscheid), in den Kreiswahlausschuss für die Münchner Wahlkreise (Bundestagswahl) oder in den Stadtwahlausschuss (Europawahl) berufen werden, in den eingesetzten Wahlvorständen als Mitglieder, als Wahlrechnerinnen/Wahlrechner, als Wahlbotinnen/Wahlboten oder bei Entgegennahme der Wahlergebnisse tätig sind, ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahlvorstandes. Außerdem werden Hilfstätigkeiten als Wahlbotin oder Wahlbote, Hilfstätigkeiten bei der Ergebnisermittlung und sonstige notwendige Tätigkeiten wie die Betreuung von Wahllokalen in Schulen umfasst. der Wahl- bzw. Abstimmungsart festgesetzten Entschädigungssätze. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2  

Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:

1.     Angestellten und ArbeiternArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO).

2.     Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten

a)     selbständig Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von
7590,-- Euro,

b)    Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 7590,-- Euro.

3.     Für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlausschüsse gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.

§ 3  

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeindebürgern anlässlich von allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden in München, Bürgerentscheiden und Ausländerbeiratswahlen in München (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom
07.08.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.07.2000, außer Kraft.

Anlage

1.     Wahlausschuss

Eehrenamtliche Mitglieder im Wahl- bzw. Abstimmungsausschuss erhalten
je Sitzung
*)                                                                                                            5060,-- Euro

2.     Wahlvorstandsmitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender, Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer, Beisitzerin/Beisitzer)

a)     Entschädigungssätze betragen für
den Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit 8.00 Uhr – 18.00 Uhr            1520,-- Euro
den Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit 8.00 Uhr – 21.00 Uhr               20,-- Euro
die Vorbereitungsarbeiten bei der Briefwahlauszählung                                                20,-- Euro

Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das Wahlamt
vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird              1015,-- Euro

b)    Entschädigungssätze für die Ergebnisermittlung betragen bei
Europawahlen                                                                                                        1015,-- Euro
Bundestagswahlen                                                                                                 1015,-- Euro
Landtagswahlen                                                                                                     1520,-- Euro
Bezirkswahlen                                                                                                        1520,-- Euro
Volksentscheiden *)                                                                                                1015,-- Euro
Stadtratswahlen                                                                                                      2025,-- Euro
Oberbürgermeisterwahlen, Oberbürgermeisterstichwahlen                                         1015,-- Euro
Bezirksausschusswahlen                                                                                         1520,-- Euro
Bürgerentscheiden *)                                                                                               1015,-- Euro
Ausländerbeiratswahlen                                                                                          1520,-- Euro
den Wahlen zur Seniorenvertretung
                                                                             20,-- Euro

c)     zusätzliche Entschädigungssätze erhalten Wahlvorstandsmitglieder für
den Einsatz im Wahllokal während der Abstimmungszeit/die Vorbereitungsarbeiten

bei der Briefwahlauszählung für eine Tätigkeit
als Vorsitzende/Vorsitzender                                                                                      20,-- Euro
als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender                                      10,-- Euro
als Schriftführerin/Schriftführer
                                                                                   15,-- Euro
als stellvertretende Schriftführerin/stellvertretender Schriftführer                                     5,-- Euro




3.     Entschädigungssätze für sonstige notwendige Tätigkeiten

Bereitstellung und Betreuung der in Schulen untergebrachten
Wahllokale durch die Schulhausoffiziantinnen/Schulhausoffizianten                                 
pro Wahllokal                                                                                                         1520,-- Euro

Rücklieferung der Wahlunterlagen an die Bezirksinspektion durch
ein Mitglied des Wahlvorstandes nach Beendigung der Auszählung                              10,-- Euro

Wahlbotinnen/Wahlboten                                                                                               
- für eine Wahlurne                                                                                                  2025,-- Euro    - für jede weitere Wahlurne                                                                                                                  510,-- Euro



*) mehrere Volksentscheide und Bürgerentscheide, die an dem gleichen Wahltag auszuzählen sind, gelten als ein Volksentscheid bzw. Bürgerentscheid.