Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung)

vom 26. August 2016

Stadtratsbeschluss:                  24.08.2016

Bekanntmachung:                     09.09.2016 (MüABl. S. 361)

Änderungen:                                      07.08.2017 (MüABl. S. 296)
18.07.2023 (MüABl. S. 435)


Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung

(1) Die Verordnung regelt das Oktoberfest der Landeshauptstadt München auf der Theresienwiese (Festwiese). Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in dem beigefügten Plan des Kreisverwaltungsreferates vom 07.08.2017 (M 1: 4000) mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt.
Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die im Plan schraffierten Flächen sind von den Verboten des Befahrens mit Kinderwägen sowie des Schiebens von Fahrrädern (§ 3 Abs. 1) ausgenommen.

(3) Die Verordnung gilt auch für die Oide Wiesn und das Bayerische Zentrallandwirtschaftsfest (ZLF).

§ 2 Geltungsdauer

(1) Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 3.00 Uhr. Fällt der „Tag der Deutschen Einheit“ (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt die Verordnung bis 3.00 Uhr des folgenden Dienstags, fällt der „Tag der Deutschen Einheit“ auf den ersten Dienstag im Oktober, gilt die Verordnung bis 3.00 Uhr des folgenden Mittwochs. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. § 3 Abs. 6 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Unberechtigten ist der Aufenthalt auf der Festwiese an den Samstagen, den Sonntagen und dem „Tag der Deutschen Einheit“ von 1.30 Uhr bis 9.00 Uhr untersagt. An den übrigen Tagen ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese von 1.30 Uhr bis 10.00 Uhr untersagt.

§ 3 Fahrzeugverkehr auf der Festwiese

(1) Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das Verbot an Samstagen und am „Tag der Deutschen Einheit“ ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr.  Fällt der „Tag der Deutschen Einheit“ auf einen Montag, gilt das Kinderwagenverbot zusätzlich ganztägig am 2. Oktober. Das Bayerische Zentrallandwirtschaftsfest ist von den Verboten des Befahrens mit Kinderwägen ausgenommen.

Für Brauereigespanne der auf dem Oktoberfest zugelassenen Brauereien gilt das Verbot in den Jahren, in denen zeitlich parallel das Zentral-Landwirtschaftsfest auf dem Südteil der Theresienwiese stattfindet, am Eröffnungstag ab 14.00 Uhr und am 2. und 3. Samstag ab 12.00 Uhr. An den übrigen Wiesntagen gilt das Verbot für Brauereigespanne nicht. Die Brauereigespanne dürfen nur in der Mitte der Wiesnstraßen abgestellt werden.

(2) Fahrzeugen, die zur Belieferung der Betriebe dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag eine widerrufliche Erlaubnis zum Befahren der Wiesn- und Anlieferstraßen sowie zum Parken auf den ausgewiesenen Anlieferplätzen erteilt werden.  Die originale Erlaubnis ist sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Auf der Festwiese darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. In Rettungswegen und vor Notausgangstüren dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

(4) Der Aufenthalt der nach Abs. 2 mit einem Erlaubnisschein versehenen Fahrzeuge auf der Festwiese ist auf die zum Auf- und Abladen oder die zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus hinterstellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen als dem angegebenen Zweck Verwendung finden, können auf Kosten und Gefahr der für das Fahrzeug haftenden Person abgeschleppt werden. Außerdem kann der Erlaubnisschein eingezogen werden.

(5) Soweit die entsprechende Berechtigung vorliegt, dürfen Kraftfahrzeuge, ausgenommen Zugmaschinen, auf der Festwiese nur auf den als Parkplatz gekennzeichneten Flächen geparkt werden.

(6) Die Festwiese darf nur von sicherheitsrechtlich überprüften und für zuverlässig befundenen Personen mit einem Kraftfahrzeug befahren werden. Das Kreisverwaltungsreferat holt hierfür - auch im Vorfeld des Oktoberfestes - insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, das Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Für die Überprüfung ist über das von der Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellte Online-Portal ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch schriftlich oder persönlich beim Kreisverwaltungsreferat gestellt werden. . Die sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit wird durch einen Zufahrtskontrollbeleg bescheinigt.

§ 4 Verhalten auf der Festwiese

(1) Auf der Festwiese haben sich alle Personen so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Es ist nicht erlaubt:

a)     Gassprühdosen (insbesondere Reizgasspray und Pfefferspray) mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände auf die Festwiese einzubringen und/oder mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;

b)     Tiere mitzuführen, davon ausgenommen sind Assistenzhunde;

c)     bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

d)     außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

e)     das Betteln in jeglicher Form;

f)      rassistische, fremdenfeindliche, LGBTIQ*-feindliche, sexistische, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;

g)      rassistisches, fremdenfeindliches, LGBTIQ*-feindliches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen;

h)     Glasflaschen in das Festgelände einzubringen.

(3) Wer die Festwiese besucht, darf außerdem keine Rucksäcke und Taschen oder vergleichbare Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern in das Festgelände einbringen. Der Ordnungsdienst kann in begründeten Fällen, insbesondere für den Transport erforderlicher medizinischer Geräte und Arzneimittel, Ausnahmen vom vorgenannten Verbot zulassen.

(4) Außerhalb der von der Landeshauptstadt München zugewiesenen Standflächen sind der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, sowie Werbung, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltungen von Vergnügungen zur Vermeidung von Störungen des Publikumsverkehrs verboten. Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder sonstige unterhaltende Vorstellungen. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft ist in besonderen Fällen ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 6 Jugendschutz

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf der Festwiese ab 20.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Bierzelten ab 20.00 Uhr auch in Begleitung personen-sorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen untersagt.

§ 7 Aufenthalt in nichtöffentlichen Bereichen

Unberechtigte dürfen sich nicht in nichtöffentlichen Bereichen und im Bereich der Wohnwagen aufhalten.

§ 8 Ordnungsdienste

(1) Auf der Festwiese dürfen nur Wachpersonen nach § 34a der Gewerbeordnung beschäftigt werden, für die dem Bewachungsunternehmen über das nationale Bewacherregister eine Zulassung zur Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen vorliegen und die auch im Übrigen sicherheitsrechtlich überprüft und für zuverlässig befunden wurden. Das Kreisverwaltungsreferat prüft hierfür – auch im Vorfeld des Oktoberfestes – ob die erforderliche Zulassung nach Satz 1 vorliegt und holt insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Die Bewachungsunternehmen haben die Wachpersonen, für die ihnen eine Zulassung nach Satz 1 vorliegt, bis spätestens vier Wochen vor Festbeginn dem Kreisverwaltungsreferat zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für entliehene Wachpersonen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragt werden.

(2) Zur Überprüfung, Nachmeldung und zur Meldung der am jeweiligen Wiesntag tatsächlich eingesetzten Wachpersonen (Tagesliste) ist ausschließlich das von der Landeshauptstadt München bereitgestellte Online-Portal zu verwenden.

(3) Alle auf der Festwiese eingesetzten Wachpersonen müssen in rechtlicher und fachlicher Hinsicht geschult, körperlich geeignet sowie der deutschen Sprache mächtig sein. Die Schulungen müssen sich inhaltlich entsprechend den Vorgaben des Kreisverwaltungsreferates an den Besonderheiten des Oktoberfestes orientieren und einen gesonderten Schwerpunkt im Bereich Deeskalation und Gewaltprävention aufweisen.

Die Bewachungsunternehmen müssen dem Kreisverwaltungsreferat bis spätestens um 10 Uhr des ersten Tages des Oktoberfestes einen Nachweis vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass jede auf der Festwiese eingesetzte Wachperson diese Schulung erhalten hat.

 

Während des Oktoberfestes nachgemeldete Wachpersonen dürfen ihren Dienst erst antreten, nachdem der Schulungsnachweis dem Kreisverwaltungsreferat vorgelegt wurde.

(4) Jede auf der Festwiese eingesetzte Wachperson ist verpflichtet, sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück einen Akkreditierungsnachweis zu tragen. Dieser wird jährlich durch das Kreisverwaltungsreferat ausgestellt und verliert seine Gültigkeit mit Ende des jeweiligen Oktoberfestes.

Der Akkreditierungsnachweis für Wachpersonen enthält folgende Mindestangaben:

1.     ein aktuelles Lichtbild;

2.     den Vor- und Zunamen (aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf der Rückseite des     Akkreditierungsausweises);

3.     den Namen des Bewachungsunternehmens;

4.     die Ordnernummer.

Das Kreisverwaltungsreferat kann auf dem Akkreditierungsnachweis bei Bedarf weitere Angaben anbringen. Die bewachungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere in Hinblick auf die Ausweistragepflicht.

(5) Die Wachpersonen sind berechtigt, Personen, die verbotene Gegenstände nach § 4 der Verordnung in das Gelände der Festwiese einbringen, zum Verlassen der Festwiese aufzufordern.

Die Wachpersonen sind ferner befugt, Personen daraufhin zu durchsuchen, ob sie wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen (im Sinne von § 4 dieser Verordnung) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt zur Festwiese verwehrt oder zum Verlassen der Festwiese aufgefordert werden.

§ 9 Einlass in Festzelte

In geschlossene Festzelte dürfen Gäste nicht unberechtigt eingelassen werden. Insbesondere der Einlass gegen Entgelt oder einen geldwerten Vorteil ist untersagt.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.     die in § 2 Abs. 1 bis 2 festgelegten Bestimmungen nicht einhält, 

2.     entgegen § 3 Abs. 1 und 2 sich auf der Festwiese unbefugt aufhält oder die Auflagen der Erlaubnis nicht beachtet,

3.     entgegen § 3 Abs. 3 schneller als in Schrittgeschwindigkeit fährt oder unbefugt ein Kraftfahrzeug abstellt,

4.     entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf den Wiesn- oder Anlieferstraßen und auf den Anlieferplätzen bzw. den ausgewiesenen Parkplätzen abstellt,

5.     entgegen § 3 Abs. 5 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,

6.     entgegen § 3 Abs. 6 ohne Zufahrtskontrollbeleg mit einem Kraftfahrzeug auf die Festwiese einfährt,

7.     entgegen § 4 Abs. 1 auf der Festwiese andere gefährdet oder schädigt oder den in § 4 Abs. 2, 3 und 4  enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf der Festwiese zuwiderhandelt,

8.     entgegen § 7 sich unberechtigt in nichtöffentlichen Bereichen oder im Bereich der Wohnwagen aufhält,

9.     entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person eines Bewachungsunternehmens seine Wachpersonen ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechender positiver Bestätigung durch das Kreisverwaltungsreferat auf der Festwiese einsetzt oder
als Wachperson ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechender positiver Bestätigung durch das Kreisverwaltungsreferat auf der Festwiese tätig wird,

10.  entgegen § 8 Abs. 3 als   verantwortliche Person eines Bewachungsunternehmens Wachpersonen ohne nachgewiesene Schulung auf der Festwiese einsetzt,

11.  entgegen § 8 Abs. 4 als verantwortliche Person eines Bewachungsunternehmens Wachpersonen auf der Festwiese einsetzt, ohne dass diese den Akkreditierungsnachweis im Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück tragen oder als Wachperson auf der Festwiese tätig wird, ohne den Akkreditierungsnachweis im Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück zu tragen,

12.  entgegen § 9 unberechtigt Gäste in Festzelte einlässt.

(2) Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i. V. m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i. V. m. §§ 18, 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden - gasgefüllte Ballone betreffend – bleiben unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt vom 16. Juli 1997 (MüABl. S. 200) außer Kraft.