Verordnung
der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung)
vom 26. August
2016
Stadtratsbeschluss: 24.08.2016
Bekanntmachung: 09.09.2016
(MüABl. S. 361)
Änderungen:
07.08.2017
(MüABl. S. 296)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2,
Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und
das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS
2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl.
S. 154), folgende Verordnung:
§ 1 Gegenstand und
Geltungsbereich der Verordnung
(1) Die Verordnung regelt das Oktoberfest der Landeshauptstadt München
auf der Theresienwiese (Festwiese). Der räumliche
Geltungsbereich der Verordnung ist in dem beigefügten Plan des
Kreisverwaltungsreferates vom 07.08.2017 (M 1: 4000) mit einer durchgezogenen Linie
umgrenzt.
Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die im Plan schraffierten Flächen sind von den Verboten des
Befahrens mit Kinderwägen sowie des Schiebens von Fahrrädern (§ 3 Abs. 1)
ausgenommen.
(3) Die Verordnung gilt auch für die Oide Wiesn und das Bayerische Zentrallandwirtschaftsfest (ZLF).
§ 2 Geltungsdauer
(1) Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im
Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis
einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 3.00 Uhr. Fällt der
"Tag der Deutschen Einheit" (3. Oktober) auf den ersten Montag im
Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 3.00 Uhr des folgenden Dienstags.
Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird,
gilt die Verordnung ebenfalls. § 3 Abs. 6 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2
bleiben unberührt.
(2) Von 1.30 Uhr bis 9.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der
Festwiese untersagt.
§ 3 Verkehr auf
der Festwiese
(1) Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das
Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates,
Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das
Verbot an Samstagen und am „Tag der Deutschen Einheit“ ganztägig, an den
übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr. Fällt der „Tag der Deutschen Einheit“ auf
einen Montag, gilt das Kinderwagenverbot zusätzlich ganztägig am 2. Oktober. Das
Bayerische Zentrallandwirtschaftsfest ist von den Verboten des Befahrens mit
Kinderwägen ausgenommen.
Für Brauereigespanne der auf dem Oktoberfest zugelassenen Brauereien
gilt das Verbot in den Jahren, in denen zeitlich parallel das
Zentral-Landwirtschaftsfest auf dem Südteil der Theresienwiese
stattfindet, am Eröffnungstag ab 14.00 Uhr und am 2. und 3. Samstag ab 12.00
Uhr. An den übrigen Wiesntagen gilt das Verbot für
Brauereigespanne nicht. Die Brauereigespanne dürfen nur in der Mitte der Wiesnstraßen abgestellt werden.
(2) Fahrzeugen, die zur Belieferung der Betriebe dienen oder zur
Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag
eine widerrufliche Erlaubnis zum Befahren der Wiesn-
und Anlieferstraßen sowie zum Parken auf den ausgewiesenen Anlieferplätzen
erteilt werden. Die originale Erlaubnis
ist sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen
werden.
(3) Auf der Festwiese darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden. In Rettungswegen und vor Notausgangstüren dürfen keine Kraftfahrzeuge
abgestellt werden.
(4) Der Aufenthalt der nach Abs. 2 mit einem Erlaubnisschein versehenen
Fahrzeuge auf der Festwiese ist auf die zum Auf- und Abladen oder die zur
Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu
beschränken. Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus hinterstellt
bleiben oder offensichtlich zu einem anderen als dem angegebenen Zweck
Verwendung finden, können auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters
abgeschleppt werden. Außerdem kann der Erlaubnisschein eingezogen werden.
(5) Kraftfahrzeuge, ausgenommen Zugmaschinen der Oktoberfestbezieher,
dürfen auf der Festwiese nur auf den als Parkplätze gekennzeichneten Flächen
geparkt werden.
(6) Kraftfahrzeuge dürfen die Festwiese nur befahren, wenn sowohl die
Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer als auch die weiteren Insassen
sicherheitsrechtlich überprüft und für zulässig befunden wurden. Das
Kreisverwaltungsreferat holt hierfür - auch im Vorfeld des Oktoberfestes -
insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die
die Annahme rechtfertigen, das Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Für
die Überprüfung ist ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. Die
sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit wird durch einen Zufahrtskontrollbeleg
bescheinigt.
§ 4 Verhalten auf
der Festwiese
(1) Auf der Festwiese hat sich jede Besucherin und jeder Besucher so zu
verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
(2) Den Besucherinnen und Besuchern der Festwiese sowie den Beschickerinnen und Beschickern
der Festwiese und dem von den Beschickerinnen und Beschickern angestellten Personal ist nicht erlaubt:
a)
Gassprühdosen
(insbesondere Reizgasspray und Pfefferspray) mit schädlichem Inhalt, ätzende
oder färbende Substanzen oder Gegenstände auf die Festwiese einzubringen
und/oder mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden
können;
b)
Tiere
mitzuführen; Ausnahmen hiervon können für Führerinnen und Führer von
Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber
gewährt werden.
c)
bauliche
Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben;
d)
außerhalb
der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
e)
das
Betteln in jeglicher Form;
f)
rassistische,
fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie
rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder
rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen;
g)
Glasflaschen
auf das Festgelände einzubringen.
(3) Den Besucherinnen und Besuchern der Festwiese ist es zusätzlich
nicht erlaubt, Rucksäcke und Taschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als
drei Litern in das Festgelände einzubringen. Der Ordnungsdienst kann in
begründeten Fällen, insbesondere für den Transport erforderlicher medizinischer
Geräte und Arzneimittel, Ausnahmen vom vorgenannten Verbot zulassen.
(4) Außerhalb der von der Landeshauptstadt München zugewiesenen
Standflächen sind der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und
Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, sowie Werbung, das Aufsuchen
von Bestellungen und die Veranstaltungen von Vergnügungen zur Vermeidung von
Störungen des Besucherverkehrs verboten. Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige
Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder
sonstige unterhaltende Vorstellungen. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft ist
in besonderen Fällen ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen.
§ 5 Anordnungen
für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter,
insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine
Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.
§ 6 Jugendschutz
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf der
Festwiese ab 20.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Bierzelten ab 20.00 Uhr auch in
Begleitung personen-sorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen
untersagt.
§ 7 Aufenthalt in
nichtöffentlichen Bereichen
Unberechtigte dürfen sich nicht in nichtöffentlichen Bereichen und im
Bereich der Wohnwagen aufhalten.
§ 8 Ordnungsdienste
(1) Auf der Festwiese dürfen nur durch das Kreisverwaltungsreferat
überprüfte und für zuverlässig befundene Bewachungsmitarbeiterinnen und
Bewachungsmitarbeiter eingesetzt werden. Das Kreisverwaltungsreferat holt
hierfür - auch im Vorfeld des Oktoberfestes - insbesondere eine Stellungnahme
der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Die Bewachungsunternehmen haben
hierzu ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis spätestens vier Wochen vor
Festbeginn dem Kreisverwaltungsreferat zu melden.
(2) Zur Überprüfung, Nachmeldung und Meldung der Tagesliste der
Bewachungsmitarbeiterinnen und Bewachungsmitarbeiter ist ausschließlich das von
der Landeshauptstadt München bereitgestellte Online-Portal zu verwenden.
(3) Alle auf der Festwiese eingesetzten Bewachungsmitarbeiterinnen und
Bewachungsmitarbeiter müssen in rechtlicher und fachlicher Hinsicht geschult,
körperlich geeignet sowie der deutsche Sprache mächtig sein. Die Schulungen
müssen sich inhaltlich entsprechend den Vorgaben des Kreisverwaltungsreferates
an den Besonderheiten des Oktoberfestes orientieren und einen gesonderten
Schwerpunkt im Bereich Deeskalation und Gewaltprävention aufweisen.
Die Bewachungsunternehmen müssen dem Kreisverwaltungsreferat bis
spätestens um 10 Uhr des ersten Tages des Oktoberfestes einen Nachweis
vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass jede auf der Festwiese eingesetzte
Bewachungsmitarbeiterin und jeder eingesetzte Bewachungsmitarbeiter diese
Schulung erhalten hat.
Während des Oktoberfestes nachgemeldete Bewachungsmitarbeiterinnen und Bewachungsmitarbei-ter dürfen ihren Dienst erst nach
Vorliegen des Schulungsnachweises antreten.
(4) Jede auf der Festwiese eingesetzte Bewachungsmitarbeiterin und jeder
auf der Festwiese eingesetzte Bewachungsmitarbeiter ist verpflichtet, sichtbar
auf dem äußersten Kleidungsstück im Brustbereich einen Ausweis zu tragen. Der
Ausweis wird jährlich durch das Kreisverwaltungsreferat ausgestellt und
verliert seine Gültigkeit mit Ende des jeweiligen Oktoberfestes.
Der Ausweis enthält folgende Mindestangaben:
·
ein
aktuelles Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers des Ausweises,
·
den
Vor- und Zunamen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Ausweises, wobei dieser
aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf der Rückseite des Ausweises
angebracht wird,
·
den
Namen des Bewachungsunternehmens,
·
die
Ordnernummer.
Das Kreisverwaltungsreferat kann auf dem Ausweis bei Bedarf weitere
Angaben anbringen.
(5) Die Bewachungsmitarbeiterinnen und Bewachungsmitarbeiter sind
berechtigt, Personen, die verbotene Gegenstände nach § 4 der Verordnung in das
Gelände der Festwiese einbringen, zum Verlassen der Festwiese aufzufordern.
Die Bewachungsdienstmitarbeiterinnen und Bewachungsdienstmitarbeiter
sind ferner befugt, Personen daraufhin zu durchsuchen, ob sie wegen des
Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen (im Sinne von § 4
dieser Verordnung) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt
sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt zum
Festgelände verwehrt oder zum Verlassen des Festgeländes aufgefordert werden.
§ 9 Einlass in
Festzelte
In geschlossene Festzelte dürfen Besucherinnen oder Besucher nicht
unberechtigt eingelassen werden. Insbesondere der Einlass gegen Entgelt oder
einen geldwerten Vorteil ist untersagt.
§ 10 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
die in
§ 2 Abs. 1 bis 2 festgelegten Bestimmungen nicht einhält,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 1 und 2 sich auf der Festwiese unbefugt aufhält oder die Auflagen der
Erlaubnis nicht beachtet,
3.
entgegen
§ 3 Abs. 3 schneller als in Schrittgeschwindigkeit fährt oder unbefugt ein
Kraftfahrzeug abstellt,
4.
entgegen
§ 3 Abs. 4 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung
der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf den Wiesn- oder Anlieferstraßen und auf den Anlieferplätzen
bzw. den ausgewiesenen Parkplätzen abstellt,
5.
entgegen
§ 3 Abs. 5 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,
6.
entgegen
§ 3 Abs. 6 ohne Zufahrtskontrollbeleg mit einem Kraftfahrzeug auf die Festwiese
einfährt,
7.
entgegen
§ 4 Abs. 1 auf der Festwiese andere gefährdet oder schädigt oder den in § 4
Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen
über das Verhalten auf der Festwiese zuwiderhandelt,
8.
entgegen
§ 7 sich unberechtigt in nichtöffentlichen Bereichen oder im Bereich der
Wohnwagen aufhält,
9.
entgegen
§ 8 Abs. 1 als Bewachungsunternehmerin bzw. Bewachungsunternehmer seine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung und
entsprechender positiver Bestätigung durch das Kreisverwaltungsreferat auf der
Festwiese einsetzt oder
als Bewachungsmitarbeiterin bzw. Bewachungsmitarbeiter ohne
Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechender positiver Bestätigung durch das
Kreisverwaltungsreferat auf der Festwiese tätig wird,
10.
entgegen
§ 8 Abs. 3 als Bewachungsunternehmerin bzw. Bewachungsunternehmer seine
Bewachungsmitarbeiterinnen und Bewachungsmitarbeiter ohne nachgewiesene
Schulung auf der Festwiese einsetzt,
11.
entgegen
§ 8 Abs. 4 als Bewachungsunternehmerin bzw. Bewachungsunternehmer seine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Festwiese einsetzt ohne dass diese den
Ausweis im Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem äußersten Kleidungsstück
tragen oder als Bewachungsmitarbeiterin bzw. Bewachungsmitarbeiter auf der
Festwiese tätig wird, ohne den Ausweis im Sinne von § 8 Abs. 4 sichtbar auf dem
äußersten Kleidungsstück zu tragen,
12.
entgegen
§ 9 unberechtigt Gäste in Festzelte einlässt.
(2) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 2 und 38 Abs. 4 LStVG
kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 53 Abs. 1 Nr.
3 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz, der bei öffentlichen
Veranstaltungen das Führen von Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i.V.m. §§ 18, 27 der
Verordnung über die Verhütung von Bränden - gasgefüllte Ballone betreffend –
bleiben unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt
vom 16. Juli 1997 (MüABl. S. 200) außer Kraft.