Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
(Feuerwehr-Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwAKS)

vom 4. Dezember 2024

Stadtratsbeschluss:                         27.11.2024

Bekanntmachung:                            30.12.2024 (MüABl. S. 1003)

 

Die Landeshauptstadt erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für

1.     Einsätze,

2.     Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) und

3.     das Ausrücken nach vorsätzlicher und grob fahrlässiger Falschalarmierung und nach Falschalarmen durch private Brandmeldeanlagen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Aufwendungsersatz erhoben, es sei denn, sie wurde durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst.

(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Aufwendungsersatz-verzeichnis gemäß Anlage 1 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München, die Bestandteil dieser Satzung ist. Sie setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, Personalkosten und den sonstigen Kosten zusammen. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.

(3) Werden Kosten nach Stunden erhoben, erfolgt eine minutengenaue Abrechnung des bei der jeweiligen Kostenregelung beschriebenen Zeitraums, sofern dort nichts anderes geregelt ist.

(4) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.

§ 2 Kostenersatz für freiwillige Leistungen

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr zu freiwilligen Leistungen und Arbeiten, die nicht zu den Pflichtleistungen gehören (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG).

 

(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München, die Bestandteil dieser Satzung ist. Sie setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, Personalkosten und den sonstigen Kosten zusammen.

(3) Für die Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen werden Jahreskosten und einmalige Anschlusskosten erhoben.

(4) Werden Kosten nach Stunden erhoben, erfolgt eine minutengenaue Abrechnung des bei der jeweiligen Kostenregelung beschriebenen Zeitraums, sofern dort nichts anderes geregelt ist.

(5) Für den Ersatz von Kosten, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Kosten festgelegten Sätze erhoben. Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.

§ 3 Materialverbrauch und Leistungen Dritter

(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit des Kosten- und Aufwendungsersatzes

(1) Der Aufwendungsersatzanspruch nach § in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entsteht mit dem Tätigwerden, in Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.

(2) Die Kosten nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entstehen mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr.

(3) Für die Gebühren nach § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr. Im Übrigen entstehen die fortlaufenden Jahresgebühren zu Beginn eines Kalenderjahres am 1. Januar. Entsteht oder endet die Gebührenschuld für die Jahresgebühr während eines Kalenderjahres, so betragen die Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahreskosten. Endet die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr vor Ablauf des Zeitraums für den Gebühren festgesetzt wurden, so wird die entrichtete Gebühr auf Antrag anteilig für jeden vollen Monat zurückerstattet.

(4) Die entstandenen Gebühren sowie der Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des erlassenen Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 5 Schuldner*innen

(1) Die Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Schuldner*in des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

(3) Mehrere Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.

§ 6 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhoben.

§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten gemäß Art. 10 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nach dieser Satzung zu erhebenden Kosten und Aufwendungsersätze, die Art. 10 ff. KAG.

§ 8 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München vom 04.01.2023 (MüABI. S. 25) außer Kraft.


 

Anlage 1 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere

Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Feuerwehr München

 

Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, den Personalkosten und den nachfolgend aufgeführten sonstigen Kosten zusammen.

 

1.     Streckenkosten

Die Streckenkosten der nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1101

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

0,34 Euro

1102

Drehleiter

5,17 Euro

1103

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

0,38 Euro

1104

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

0,43 Euro

1105

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

0,94 Euro

1106

Einsatzleitwagen1 Flugh.

3,13 Euro

1107

Einsatzleitwagen Zugführer*in

0,55 Euro

1108

Rettungswagen-Großraum

3,03 Euro

1109

Gerätewagen Analytische Taskforce

1,05 Euro

1110

Gerätewagen Dekon-Personen

0,70 Euro

1111

Gerätewagen Gefahrgut

4,04 Euro

1112

Gerätewagen Großlüfter

0,87 Euro

1113

Gerätewagen Hochwasser

1,33 Euro

1114

Gerätewagen Höhenrettung

0,29 Euro

1115

Gerätewagen HS-Taucher*innen

0,64 Euro

1116

Gerätewagen IuK

1,75 Euro

1117

Gerätewagen Kranwagen

1,04 Euro

1118

Gerätewagen Küche

2,96 Euro

1119

Gerätewagen Strahlensch.

0,56 Euro

1120

Gerätewagen WNF

0,62 Euro

1121

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

5,22 Euro

1122

Hilfeleistungslöschfahrzeug

1,32 Euro

1123

Hubrettungsbühne

3,90 Euro

1124

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

0,30 Euro

1125

Kleinalarmfahrzeug

2,14 Euro

1126

Kranwagen (KW 50)

6,22 Euro

1127

Kranwagen (KW 70)

9,19 Euro

1128

Löschgruppenfahrzeug

2,20 Euro

1129

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

1,36 Euro

1130

LKW Versorgung FF

0,41 Euro

1131

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

0,61 Euro

1132

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

1,10 Euro

1133

Rettungswagen

0,80 Euro

1134

Infektionsrettungswagen

3,38 Euro

1135

Rüstwagen

3,15 Euro

1136

Sonderlöschfahrzeug

12,57 Euro

1137

Sattelzugmaschine

1,70 Euro

1138

Tanklöschfahrzeug 16/25

1,48 Euro

1139

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

3,85 Euro

1140

Wechselladerfahrzeug ARK

2,07 Euro

1141

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

3,56 Euro

 

2.     Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Berechnung der Kosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Ausrückestundenkosten betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

 

Betrag

1201

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

 

40,51 Euro

1202

Drehleiter

 

73,64 Euro

1203

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

 

33,16 Euro

1204

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

 

16,19 Euro

1205

Einsatzleitwagen1 EFD

 

22,41 Euro

1206

Einsatzleitwagen1 Flugh.

 

89,62 Euro

1207

Einsatzleitwagen Zugführer*in

 

8,87 Euro

1208

Rettungswagen-Großraum

 

300,32 Euro

1209

Gerätewagen Analytische Taskforce

 

148,71 Euro

1210

Gerätewagen Dekon-Personen

 

8,57 Euro

1211

Gerätewagen Gefahrgut

 

300,75 Euro

1212

Gerätewagen Großlüfter

 

65,70 Euro

1213

Gerätewagen Hochwasser

 

103,16 Euro

1214

Gerätewagen Höhenrettung

 

7,75 Euro

1215

Gerätewagen HS-Taucher*innen

 

62,43 Euro

1216

Gerätewagen IuK

 

43,53 Euro

1217

Gerätewagen Kranwagen

 

39,15 Euro

1218

Gerätewagen Küche

 

300,22 Euro

1219

Gerätewagen Strahlensch.

 

103,41 Euro

1220

Gerätewagen WNF

 

63,57 Euro

1221

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

 

100,43 Euro

1222

Hilfeleistungslöschfahrzeug

 

30,15 Euro

1223

Hubrettungsbühne

 

238,76 Euro

1224

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

 

3,74 Euro

1225

Kleinalarmfahrzeug

 

29,42 Euro

1226

Kranwagen (KW 50)

 

178,43 Euro

1227

Kranwagen (KW 70)

 

151,69 Euro

1228

Löschgruppenfahrzeug

 

165,68 Euro

1229

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

 

29,01 Euro

1230

LKW Versorgung FF

 

34,36 Euro

1231

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

 

300,37 Euro

1232

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

 

129,72 Euro

1233

Rettungswagen

 

7,16 Euro

1234

Infektionsrettungswagen

 

300,41 Euro

1235

Rüstwagen

 

125,18 Euro

1236

Sonderlöschfahrzeug

 

300,63 Euro

1237

Sattelzugmaschine

 

221,68 Euro

1238

Tanklöschfahrzeug 16/25

 

78,92 Euro

1239

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

 

263,89 Euro

1240

Wechselladerfahrzeug ARK

 

224,08 Euro

1241

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

 

300,53 Euro

 

3.     Geräteeinsatzkosten

Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist. Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Geräteeinsatzkosten betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1301

Lichtmastanhänger

300,00 Euro

 

4.     Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Die Berechnung der Personalkosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Für ehrenamtlich tätige und hauptberufliche Einsatzkräfte gelten die gleichen Kostensätze. Diese betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1401

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

54,18 Euro

1402

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

61,11 Euro

1403

Qualifizierungsebene 3

66,78 Euro

1404

Qualifizierungsebene 4

87,57 Euro

 

4.1.   Taucheinsätze

Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in Ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.

4.2.   Brandsicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG (Brandsicherheitswachen) werden Kosten erhoben. Für die Anfahrt zum und die Rückfahrt vom jeweiligen Veranstaltungsort werden insgesamt pauschal eineinhalb Stunden berechnet. Im Übrigen kommt die tatsächliche Dauer der Brandsicherheitswachdienstleistung zum Ansatz. Es gelten hierfür folgende Stundensätze:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1411

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

55,44 Euro

1412

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

62,37 Euro

1413

Qualifizierungsebene 3

67,41 Euro

1414

Qualifizierungsebene 4

87,57 Euro

 

Für kurzfristige Änderungen des Dienstbeginns der Sicherheitswache (Mitteilung innerhalb von 24 Stunden vor geplanten Veranstaltungsbeginn), die durch Veranstalter*innen veranlasst sind, wird zusätzlich ein Kostenzuschlag erhoben. Dieser beträgt:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1415

Kostenzuschlag Kurzfristige Änderung

150,00 Euro

 

Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die Veranstalter*innen zu verantworten, wird zusätzlich ein Kostenzuschlag erhoben. Dieser beträgt:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

1416

Kostenzuschlag fehlende oder kurzfristige Anmeldung

150,00 Euro

 

Wird eine Brandsicherheitswache innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angemeldet, werden zusätzlich Transportfahrzeuge sowie die Personalkosten für die Fahrer*innen der für den Personaltransport erforderlichen Fahrzeuge verrechnet.

 

Wird eine Brandsicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) abgesagt, so wird für eingesetztes Personal je eine Arbeitsstunde mit dem regulären Stundensatz zzgl. der Pauschale für die An- und Rückfahrt berechnet.

 


 

Anlage 2 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München

 

Kostenverzeichnis der Pauschalsätze für freiwillige Leistungen der Feuerwehr München

 

Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, den Personalkosten und den nachfolgend aufgeführten sonstigen Kosten zusammen.

 

1.     Streckenkosten

Die Streckenkosten der nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2101

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

0,34 Euro

2102

Drehleiter

5,59 Euro

2103

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

0,39 Euro

2104

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

0,43 Euro

2105

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

1,01 Euro

2106

Einsatzleitwagen1 Flugh.

3,43 Euro

2107

Einsatzleitwagen Zugführer*in

0,57 Euro

2108

Rettungswagen-Großraum

3,35 Euro

2109

Gerätewagen Analytische Taskforce

1,08 Euro

2110

Gerätewagen Dekon-Personen

0,71 Euro

2111

Gerätewagen Gefahrgut

5,01 Euro

2112

Gerätewagen Großlüfter

0,88 Euro

2113

Gerätewagen Hochwasser

1,36 Euro

2114

Gerätewagen Höhenrettung

0,29 Euro

2115

Gerätewagen HS-Taucher*innen

0,68 Euro

2116

Gerätewagen IuK

1,90 Euro

2117

Gerätewagen Kranwagen

1,05 Euro

2118

Gerätewagen Küche

13,13 Euro

2119

Gerätewagen Strahlensch.

0,57 Euro

2120

Gerätewagen WNF

0,63 Euro

2121

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

5,70 Euro

2122

Hilfeleistungslöschfahrzeug

1,36 Euro

2123

Hubrettungsbühne

4,03 Euro

2124

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

0,30 Euro

2125

Kleinalarmfahrzeug

2,35 Euro

2126

Kranwagen (KW 50)

6,41 Euro

2127

Kranwagen (KW 70)

9,86 Euro

2128

Löschgruppenfahrzeug

2,32 Euro

2129

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

1,40 Euro

2130

LKW Versorgung FF

0,41 Euro

2131

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

0,95 Euro

2132

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

1,19 Euro

2133

Rettungswagen

0,84 Euro

2134

Infektionsrettungswagen

6,38 Euro

2135

Rüstwagen

3,38 Euro

2136

Sonderlöschfahrzeug

22,05 Euro

2137

Sattelzugmaschine

1,80 Euro

2138

Tanklöschfahrzeug 16/25

1,53 Euro

2139

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

4,14 Euro

2140

Wechselladerfahrzeug ARK

2,17 Euro

2141

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

10,09 Euro

 

2.     Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Berechnung der Kosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Ausrückestundenkosten betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2201

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

45,01 Euro

2202

Drehleiter

81,83 Euro

2203

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

36,84 Euro

2204

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

17,99 Euro

2205

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

24,90 Euro

2206

Einsatzleitwagen1 Flugh.

99,55 Euro

2207

Einsatzleitwagen Zugführer*in

9,86 Euro

2208

Rettungswagen-Großraum

300,32 Euro

2209

Gerätewagen Analytische Taskforce

165,24 Euro

2210

Gerätewagen Dekon-Personen

9,52 Euro

2211

Gerätewagen Gefahrgut

300,75 Euro

2212

Gerätewagen Großlüfter

73,00 Euro

2213

Gerätewagen Hochwasser

114,62 Euro

2214

Gerätewagen Höhenrettung

8,61 Euro

2215

Gerätewagen HS-Taucher*innen

69,37 Euro

2216

Gerätewagen IuK

48,36 Euro

2217

Gerätewagen Kranwagen

43,50 Euro

2218

Gerätewagen Küche

300,22 Euro

2219

Gerätewagen Strahlensch.

114,90 Euro

2220

Gerätewagen WNF

70,63 Euro

2221

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

111,59 Euro

2222

Hilfeleistungslöschfahrzeug

33,50 Euro

2223

Hubrettungsbühne

265,29 Euro

2224

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

4,16 Euro

2225

Kleinalarmfahrzeug

32,69 Euro

2226

Kranwagen (KW 50)

198,25 Euro

2227

Kranwagen (KW 70)

168,54 Euro

2228

Löschgruppenfahrzeug

184,09 Euro

2229

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

32,24 Euro

2230

LKW Versorgung FF

38,18 Euro

2231

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

300,37 Euro

2232

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

144,14 Euro

2233

Rettungswagen

7,96 Euro

2234

Infektionsrettungswagen

300,41 Euro

2235

Rüstwagen

139,09 Euro

2236

Sonderlöschfahrzeug

300,41 Euro

2237

Sattelzugmaschine

246,31 Euro

2238

Tanklöschfahrzeug 16/25

87,69 Euro

2239

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

293,22 Euro

2240

Wechselladerfahrzeug ARK

248,98 Euro

2241

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

300,53 Euro

 

3.     Geräteeinsatzkosten

Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist. Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten erhoben. Die Geräteeinsatzkosten betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2301

Lichtmastanhänger

300,00 Euro




4.     Personalkosten

Die Berechnung der Personalkosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Für ehrenamtlich tätige und hauptberufliche Einsatzkräfte gelten die gleichen Kostensätze. Diese betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2401

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

59,85 Euro

2402

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

68,04 Euro

2403

Qualifizierungsebene 3

74,34 Euro

2404

Qualifizierungsebene 4

97,65 Euro

 

4.1.   Taucheinsatz

Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in Ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.

5.     Brandmeldeanlagen

5.1.   Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit DSL-Anschluss sowie die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2501

Einrichtung / Inbetriebnahme DSL

508,20 Euro

2502

Jährliche Kosten

1.502,55 Euro

 

5.2.   Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit LTE-Anschluss sowie die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2511

Einrichtung / Inbetriebnahme LTE

512,40 Euro

2512

Jährliche Kosten

1036,35 Euro

 

5.3.   Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots betragen:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2521

Einrichtung / Inbetriebnahme Schlüsseldepot

473,55 Euro

 

5.4.   Für Nachholtermine sowie sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Alarmempfangseinrichtung von der Feuerwehr München erbracht werden und die nicht mit den Pauschalsätzen aus den Ziffern 5.1 bis 5.3 abgegolten sind, werden Kosten erhoben. Zusätzlich werden Sachkosten und Materialkosten gemäß Anlage 2 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München erhoben.

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2531

Nachholtermine

72,60 Euro

 

6.     Druckkammer

6.1.   Probeschleusung

Für die Probeschleusung in der Druckkammer werden Kosten erhoben. Vor Beginn der Probeschleusung ist ein ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen. Die Probeschleusung ist in Gruppen bis zu sechs Personen möglich. Die Kosten betragen:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2601

Kostensatz für Gruppen bis zu 4 Pers.

200,00 Euro

2602

Kostensatz für jede weitere Pers.

50,00 Euro

 

6.2.   Medizinische Schleusungen

Für planbare medizinische Schleusungen und für Notfallschleusungen werden folgende Kosten für die Nutzung der Druckkammer berechnet:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2601

Schleusung mit 110 Minuten Dauer

1.500,00 Euro

2602

Schleusung mit 155 Minuten Dauer

1.700,00 Euro

2603

Schleusung mit 175 Minuten Dauer

1.900,00 Euro

 

7.     Beratungsleistungen

Für Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes werden Beratungskosten erhoben. Zur Beratungsleistung zählt auch der Zeitaufwand für die Durchsicht von Unterlagen, für das Erstellen von Schriftstücken sowie für An- und Abfahrt bei Ortsterminen. Der Mindestzeitaufwand für die Beratungsleistungen beträgt 15 Minuten.

 

7.1.   Die Beratungskosten in den nachfolgend beschriebenen Bereichen betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2701

Planung

126,77 Euro

2702

Veranstaltung

126,50 Euro

2703

Feuerbeschau

98,53 Euro

2704

Einsatzplan

98,53 Euro

2705

Blitzschutz

Auftragswert bis zu 6.000 Euro

95,43 Euro

2706

Auftragswert über 6.000 Euro

Abrechnung in entsprechender Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung

 

7.2.   Für Beratungsleistungen und Arbeiten zur Inbetriebnahme von digitalen Objektfunkanlagen werden Kosten erhoben. Sie betragen pro Stunde:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2707

Beratung / Arbeiten Digitale Objektfunkanlagen

92,81 Euro

 

7.3.   Ist die Wahrnehmung von Ortsterminen mit einem Dienstfahrzeug erforderlich wird zusätzlich zu den Beratungskosten eine Dienstfahrzeugpauschale erhoben. Sie beträgt pro Ortstermin:

Geb.-Nr.

Bezeichnung

Betrag

2708

Dienstfahrzeugpauschale

5,17 Euro