Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr
der Landeshauptstadt München
(Feuerwehr-Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwAKS)
vom 4. Dezember 2024
Stadtratsbeschluss: 27.11.2024
Bekanntmachung: 30.12.2024 (MüABl. S. 1003)
Die Landeshauptstadt erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) und
3. das
Ausrücken nach vorsätzlicher und grob fahrlässiger Falschalarmierung und nach
Falschalarmen durch private Brandmeldeanlagen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von
Menschen und Tieren dienen, wird kein Aufwendungsersatz erhoben, es sei denn,
sie wurde durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr
veranlasst.
(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Aufwendungsersatz-verzeichnis gemäß Anlage 1 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München, die Bestandteil dieser Satzung ist. Sie setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, Personalkosten und den sonstigen Kosten zusammen. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.
(3) Werden Kosten nach Stunden erhoben, erfolgt eine minutengenaue Abrechnung des bei der jeweiligen Kostenregelung beschriebenen Zeitraums, sofern dort nichts anderes geregelt ist.
(4) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.
§ 2 Kostenersatz für freiwillige Leistungen
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr zu freiwilligen Leistungen und Arbeiten, die nicht zu den Pflichtleistungen gehören (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG).
(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München, die Bestandteil dieser Satzung ist. Sie setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, Personalkosten und den sonstigen Kosten zusammen.
(3) Für die Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen werden Jahreskosten und einmalige Anschlusskosten erhoben.
(4) Werden Kosten nach Stunden erhoben, erfolgt eine minutengenaue Abrechnung des bei der jeweiligen Kostenregelung beschriebenen Zeitraums, sofern dort nichts anderes geregelt ist.
(5) Für den Ersatz von Kosten, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Kosten festgelegten Sätze erhoben. Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.
§ 3 Materialverbrauch und Leistungen Dritter
(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.
(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit des Kosten- und Aufwendungsersatzes
(1) Der Aufwendungsersatzanspruch nach § in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entsteht mit dem Tätigwerden, in Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.
(2) Die Kosten nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 3 entstehen mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr.
(3) Für die Gebühren nach § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr. Im Übrigen entstehen die fortlaufenden Jahresgebühren zu Beginn eines Kalenderjahres am 1. Januar. Entsteht oder endet die Gebührenschuld für die Jahresgebühr während eines Kalenderjahres, so betragen die Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahreskosten. Endet die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr vor Ablauf des Zeitraums für den Gebühren festgesetzt wurden, so wird die entrichtete Gebühr auf Antrag anteilig für jeden vollen Monat zurückerstattet.
(4) Die entstandenen Gebühren sowie der Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des erlassenen Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 5 Schuldner*innen
(1) Die Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Schuldner*in des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.
(3) Mehrere Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.
§ 6 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhoben.
§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten gemäß Art. 10 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nach dieser Satzung zu erhebenden Kosten und Aufwendungsersätze, die Art. 10 ff. KAG.
§ 8 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München vom 04.01.2023 (MüABI. S. 25) außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere
Leistungen der
Feuerwehr der Landeshauptstadt München
Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Feuerwehr München
Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, den Personalkosten und den nachfolgend aufgeführten sonstigen Kosten zusammen.
1.
Streckenkosten
Die Streckenkosten der nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1101 |
Erkundungswagen (3+1) (CBRN) |
0,34 Euro |
1102 |
Drehleiter |
5,17 Euro |
1103 |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
0,38 Euro |
1104 |
Einsatzleitwagen Analytische
Task Force |
0,43 Euro |
1105 |
Einsatzleitwagen1 EFD
Einsatzführungsdienst |
0,94 Euro |
1106 |
Einsatzleitwagen1 Flugh. |
3,13 Euro |
1107 |
Einsatzleitwagen Zugführer*in |
0,55 Euro |
1108 |
Rettungswagen-Großraum |
3,03 Euro |
1109 |
Gerätewagen Analytische
Taskforce |
1,05 Euro |
1110 |
Gerätewagen Dekon-Personen |
0,70 Euro |
1111 |
Gerätewagen Gefahrgut |
4,04 Euro |
1112 |
Gerätewagen Großlüfter |
0,87 Euro |
1113 |
Gerätewagen Hochwasser |
1,33 Euro |
1114 |
Gerätewagen Höhenrettung |
0,29 Euro |
1115 |
Gerätewagen HS-Taucher*innen |
0,64 Euro |
1116 |
Gerätewagen IuK |
1,75 Euro |
1117 |
Gerätewagen Kranwagen |
1,04 Euro |
1118 |
Gerätewagen Küche |
2,96 Euro |
1119 |
Gerätewagen Strahlensch. |
0,56 Euro |
1120 |
Gerätewagen WNF |
0,62 Euro |
1121 |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
5,22 Euro |
1122 |
Hilfeleistungslöschfahrzeug |
1,32 Euro |
1123 |
Hubrettungsbühne |
3,90 Euro |
1124 |
Kleinalarmfahrzeug MOBELA |
0,30 Euro |
1125 |
Kleinalarmfahrzeug |
2,14 Euro |
1126 |
Kranwagen (KW 50) |
6,22 Euro |
1127 |
Kranwagen (KW 70) |
9,19 Euro |
1128 |
Löschgruppenfahrzeug |
2,20 Euro |
1129 |
Löschgruppenfahrzeug 20 KatS |
1,36 Euro |
1130 |
LKW Versorgung FF |
0,41 Euro |
1131 |
Mannschaftstransportwagen (4+1)
MOBELA Dekon Ass |
0,61 Euro |
1132 |
Mannschaftstransportwagen (8+1)
MOBELA FF |
1,10 Euro |
1133 |
Rettungswagen |
0,80 Euro |
1134 |
Infektionsrettungswagen |
3,38 Euro |
1135 |
Rüstwagen |
3,15 Euro |
1136 |
Sonderlöschfahrzeug |
12,57 Euro |
1137 |
Sattelzugmaschine |
1,70 Euro |
1138 |
Tanklöschfahrzeug 16/25 |
1,48 Euro |
1139 |
Tanklöschfahrzeug 20/40 SL |
3,85 Euro |
1140 |
Wechselladerfahrzeug ARK |
2,07 Euro |
1141 |
Wechselladerfahrzeug ARK Kran |
3,56 Euro |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Berechnung der Kosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Ausrückestundenkosten betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
|
Betrag |
1201 |
Erkundungswagen (3+1) (CBRN) |
|
40,51 Euro |
1202 |
Drehleiter |
|
73,64 Euro |
1203 |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
|
33,16 Euro |
1204 |
Einsatzleitwagen Analytische
Task Force |
|
16,19 Euro |
1205 |
Einsatzleitwagen1 EFD |
|
22,41 Euro |
1206 |
Einsatzleitwagen1 Flugh. |
|
89,62 Euro |
1207 |
Einsatzleitwagen Zugführer*in |
|
8,87 Euro |
1208 |
Rettungswagen-Großraum |
|
300,32 Euro |
1209 |
Gerätewagen Analytische
Taskforce |
|
148,71 Euro |
1210 |
Gerätewagen Dekon-Personen |
|
8,57 Euro |
1211 |
Gerätewagen Gefahrgut |
|
300,75 Euro |
1212 |
Gerätewagen Großlüfter |
|
65,70 Euro |
1213 |
Gerätewagen Hochwasser |
|
103,16 Euro |
1214 |
Gerätewagen Höhenrettung |
|
7,75 Euro |
1215 |
Gerätewagen HS-Taucher*innen |
|
62,43 Euro |
1216 |
Gerätewagen IuK |
|
43,53 Euro |
1217 |
Gerätewagen Kranwagen |
|
39,15 Euro |
1218 |
Gerätewagen Küche |
|
300,22 Euro |
1219 |
Gerätewagen Strahlensch. |
|
103,41 Euro |
1220 |
Gerätewagen WNF |
|
63,57 Euro |
1221 |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
|
100,43 Euro |
1222 |
Hilfeleistungslöschfahrzeug |
|
30,15 Euro |
1223 |
Hubrettungsbühne |
|
238,76 Euro |
1224 |
Kleinalarmfahrzeug MOBELA |
|
3,74 Euro |
1225 |
Kleinalarmfahrzeug |
|
29,42 Euro |
1226 |
Kranwagen (KW 50) |
|
178,43 Euro |
1227 |
Kranwagen (KW 70) |
|
151,69 Euro |
1228 |
Löschgruppenfahrzeug |
|
165,68 Euro |
1229 |
Löschgruppenfahrzeug 20 KatS |
|
29,01 Euro |
1230 |
LKW Versorgung FF |
|
34,36 Euro |
1231 |
Mannschaftstransportwagen (4+1)
MOBELA Dekon Ass |
|
300,37 Euro |
1232 |
Mannschaftstransportwagen (8+1)
MOBELA FF |
|
129,72 Euro |
1233 |
Rettungswagen |
|
7,16 Euro |
1234 |
Infektionsrettungswagen |
|
300,41 Euro |
1235 |
Rüstwagen |
|
125,18 Euro |
1236 |
Sonderlöschfahrzeug |
|
300,63 Euro |
1237 |
Sattelzugmaschine |
|
221,68 Euro |
1238 |
Tanklöschfahrzeug 16/25 |
|
78,92 Euro |
1239 |
Tanklöschfahrzeug 20/40 SL |
|
263,89 Euro |
1240 |
Wechselladerfahrzeug ARK |
|
224,08 Euro |
1241 |
Wechselladerfahrzeug ARK Kran |
|
300,53 Euro |
3.
Geräteeinsatzkosten
Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist. Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Geräteeinsatzkosten betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1301 |
Lichtmastanhänger |
300,00 Euro |
4.
Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Die Berechnung der Personalkosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Für ehrenamtlich tätige und hauptberufliche Einsatzkräfte gelten die gleichen Kostensätze. Diese betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1401 |
Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade) |
54,18 Euro |
1402 |
Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade) |
61,11 Euro |
1403 |
Qualifizierungsebene 3 |
66,78 Euro |
1404 |
Qualifizierungsebene 4 |
87,57 Euro |
4.1.
Taucheinsätze
Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in Ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.
4.2.
Brandsicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG (Brandsicherheitswachen) werden Kosten erhoben. Für die Anfahrt zum und die Rückfahrt vom jeweiligen Veranstaltungsort werden insgesamt pauschal eineinhalb Stunden berechnet. Im Übrigen kommt die tatsächliche Dauer der Brandsicherheitswachdienstleistung zum Ansatz. Es gelten hierfür folgende Stundensätze:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1411 |
Qualifizierungsebene 2
(Mannschaftsdienstgrade) |
55,44 Euro |
1412 |
Qualifizierungsebene 2
(Gruppenführer*innendienstgrade) |
62,37 Euro |
1413 |
Qualifizierungsebene 3 |
67,41 Euro |
1414 |
Qualifizierungsebene 4 |
87,57 Euro |
Für kurzfristige Änderungen des Dienstbeginns der Sicherheitswache (Mitteilung innerhalb von 24 Stunden vor geplanten Veranstaltungsbeginn), die durch Veranstalter*innen veranlasst sind, wird zusätzlich ein Kostenzuschlag erhoben. Dieser beträgt:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1415 |
Kostenzuschlag Kurzfristige
Änderung |
150,00 Euro |
Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die Veranstalter*innen zu verantworten, wird zusätzlich ein Kostenzuschlag erhoben. Dieser beträgt:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
1416 |
Kostenzuschlag fehlende oder
kurzfristige Anmeldung |
150,00 Euro |
Wird eine Brandsicherheitswache innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angemeldet, werden zusätzlich Transportfahrzeuge sowie die Personalkosten für die Fahrer*innen der für den Personaltransport erforderlichen Fahrzeuge verrechnet.
Wird eine Brandsicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) abgesagt, so wird für eingesetztes Personal je eine Arbeitsstunde mit dem regulären Stundensatz zzgl. der Pauschale für die An- und Rückfahrt berechnet.
Anlage 2 zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München
Kostenverzeichnis der Pauschalsätze für freiwillige Leistungen der Feuerwehr München
Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten, den Personalkosten und den nachfolgend aufgeführten sonstigen Kosten zusammen.
1.
Streckenkosten
Die Streckenkosten der nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2101 |
Erkundungswagen (3+1) (CBRN) |
0,34 Euro |
2102 |
Drehleiter |
5,59 Euro |
2103 |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
0,39 Euro |
2104 |
Einsatzleitwagen Analytische
Task Force |
0,43 Euro |
2105 |
Einsatzleitwagen1 EFD
Einsatzführungsdienst |
1,01 Euro |
2106 |
Einsatzleitwagen1 Flugh. |
3,43 Euro |
2107 |
Einsatzleitwagen Zugführer*in |
0,57 Euro |
2108 |
Rettungswagen-Großraum |
3,35 Euro |
2109 |
Gerätewagen Analytische
Taskforce |
1,08 Euro |
2110 |
Gerätewagen Dekon-Personen |
0,71 Euro |
2111 |
Gerätewagen Gefahrgut |
5,01 Euro |
2112 |
Gerätewagen Großlüfter |
0,88 Euro |
2113 |
Gerätewagen Hochwasser |
1,36 Euro |
2114 |
Gerätewagen Höhenrettung |
0,29 Euro |
2115 |
Gerätewagen HS-Taucher*innen |
0,68 Euro |
2116 |
Gerätewagen IuK |
1,90 Euro |
2117 |
Gerätewagen Kranwagen |
1,05 Euro |
2118 |
Gerätewagen Küche |
13,13 Euro |
2119 |
Gerätewagen Strahlensch. |
0,57 Euro |
2120 |
Gerätewagen WNF |
0,63 Euro |
2121 |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
5,70 Euro |
2122 |
Hilfeleistungslöschfahrzeug |
1,36 Euro |
2123 |
Hubrettungsbühne |
4,03 Euro |
2124 |
Kleinalarmfahrzeug MOBELA |
0,30 Euro |
2125 |
Kleinalarmfahrzeug |
2,35 Euro |
2126 |
Kranwagen (KW 50) |
6,41 Euro |
2127 |
Kranwagen (KW 70) |
9,86 Euro |
2128 |
Löschgruppenfahrzeug |
2,32 Euro |
2129 |
Löschgruppenfahrzeug 20 KatS |
1,40 Euro |
2130 |
LKW Versorgung FF |
0,41 Euro |
2131 |
Mannschaftstransportwagen (4+1)
MOBELA Dekon Ass |
0,95 Euro |
2132 |
Mannschaftstransportwagen (8+1)
MOBELA FF |
1,19 Euro |
2133 |
Rettungswagen |
0,84 Euro |
2134 |
Infektionsrettungswagen |
6,38 Euro |
2135 |
Rüstwagen |
3,38 Euro |
2136 |
Sonderlöschfahrzeug |
22,05 Euro |
2137 |
Sattelzugmaschine |
1,80 Euro |
2138 |
Tanklöschfahrzeug 16/25 |
1,53 Euro |
2139 |
Tanklöschfahrzeug 20/40 SL |
4,14 Euro |
2140 |
Wechselladerfahrzeug ARK |
2,17 Euro |
2141 |
Wechselladerfahrzeug ARK Kran |
10,09 Euro |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Berechnung der Kosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet. Die Ausrückestundenkosten betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2201 |
Erkundungswagen (3+1) (CBRN) |
45,01 Euro |
2202 |
Drehleiter |
81,83 Euro |
2203 |
Einsatzleitwagen
Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst |
36,84 Euro |
2204 |
Einsatzleitwagen Analytische
Task Force |
17,99 Euro |
2205 |
Einsatzleitwagen1 EFD
Einsatzführungsdienst |
24,90 Euro |
2206 |
Einsatzleitwagen1 Flugh. |
99,55 Euro |
2207 |
Einsatzleitwagen Zugführer*in |
9,86 Euro |
2208 |
Rettungswagen-Großraum |
300,32 Euro |
2209 |
Gerätewagen Analytische
Taskforce |
165,24 Euro |
2210 |
Gerätewagen Dekon-Personen |
9,52 Euro |
2211 |
Gerätewagen Gefahrgut |
300,75 Euro |
2212 |
Gerätewagen Großlüfter |
73,00 Euro |
2213 |
Gerätewagen Hochwasser |
114,62 Euro |
2214 |
Gerätewagen Höhenrettung |
8,61 Euro |
2215 |
Gerätewagen HS-Taucher*innen |
69,37 Euro |
2216 |
Gerätewagen IuK |
48,36 Euro |
2217 |
Gerätewagen Kranwagen |
43,50 Euro |
2218 |
Gerätewagen Küche |
300,22 Euro |
2219 |
Gerätewagen Strahlensch. |
114,90 Euro |
2220 |
Gerätewagen WNF |
70,63 Euro |
2221 |
Gerätewagen-Atemschutz-Logistik |
111,59 Euro |
2222 |
Hilfeleistungslöschfahrzeug |
33,50 Euro |
2223 |
Hubrettungsbühne |
265,29 Euro |
2224 |
Kleinalarmfahrzeug MOBELA |
4,16 Euro |
2225 |
Kleinalarmfahrzeug |
32,69 Euro |
2226 |
Kranwagen (KW 50) |
198,25 Euro |
2227 |
Kranwagen (KW 70) |
168,54 Euro |
2228 |
Löschgruppenfahrzeug |
184,09 Euro |
2229 |
Löschgruppenfahrzeug 20 KatS |
32,24 Euro |
2230 |
LKW Versorgung FF |
38,18 Euro |
2231 |
Mannschaftstransportwagen (4+1)
MOBELA Dekon Ass |
300,37 Euro |
2232 |
Mannschaftstransportwagen (8+1)
MOBELA FF |
144,14 Euro |
2233 |
Rettungswagen |
7,96 Euro |
2234 |
Infektionsrettungswagen |
300,41 Euro |
2235 |
Rüstwagen |
139,09 Euro |
2236 |
Sonderlöschfahrzeug |
300,41 Euro |
2237 |
Sattelzugmaschine |
246,31 Euro |
2238 |
Tanklöschfahrzeug 16/25 |
87,69 Euro |
2239 |
Tanklöschfahrzeug 20/40 SL |
293,22 Euro |
2240 |
Wechselladerfahrzeug ARK |
248,98 Euro |
2241 |
Wechselladerfahrzeug ARK Kran |
300,53 Euro |
3.
Geräteeinsatzkosten
Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist. Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten erhoben. Die Geräteeinsatzkosten betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2301 |
Lichtmastanhänger |
300,00 Euro |
4.
Personalkosten
Die Berechnung der Personalkosten erfolgt vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens. Für ehrenamtlich tätige und hauptberufliche Einsatzkräfte gelten die gleichen Kostensätze. Diese betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2401 |
Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade) |
59,85 Euro |
2402 |
Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade) |
68,04 Euro |
2403 |
Qualifizierungsebene 3 |
74,34 Euro |
2404 |
Qualifizierungsebene 4 |
97,65 Euro |
4.1.
Taucheinsatz
Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in Ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.
5.
Brandmeldeanlagen
5.1. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit DSL-Anschluss sowie die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2501 |
Einrichtung /
Inbetriebnahme DSL |
508,20 Euro |
2502 |
Jährliche
Kosten |
1.502,55 Euro |
5.2. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit LTE-Anschluss sowie die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2511 |
Einrichtung /
Inbetriebnahme LTE |
512,40 Euro |
2512 |
Jährliche
Kosten |
1036,35 Euro |
5.3. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots betragen:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2521 |
Einrichtung /
Inbetriebnahme Schlüsseldepot |
473,55 Euro |
5.4. Für Nachholtermine sowie sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Alarmempfangseinrichtung von der Feuerwehr München erbracht werden und die nicht mit den Pauschalsätzen aus den Ziffern 5.1 bis 5.3 abgegolten sind, werden Kosten erhoben. Zusätzlich werden Sachkosten und Materialkosten gemäß Anlage 2 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München erhoben.
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2531 |
Nachholtermine |
72,60 Euro |
6.
Druckkammer
6.1.
Probeschleusung
Für die Probeschleusung in der Druckkammer werden Kosten erhoben. Vor Beginn der Probeschleusung ist ein ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen. Die Probeschleusung ist in Gruppen bis zu sechs Personen möglich. Die Kosten betragen:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2601 |
Kostensatz für
Gruppen bis zu 4 Pers. |
200,00 Euro |
2602 |
Kostensatz für
jede weitere Pers. |
50,00 Euro |
6.2.
Medizinische Schleusungen
Für planbare medizinische Schleusungen und für
Notfallschleusungen werden folgende Kosten für die Nutzung der Druckkammer
berechnet:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2601 |
Schleusung mit 110 Minuten Dauer |
1.500,00 Euro |
2602 |
Schleusung mit 155 Minuten Dauer |
1.700,00 Euro |
2603 |
Schleusung mit 175 Minuten Dauer |
1.900,00 Euro |
7.
Beratungsleistungen
Für Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes werden Beratungskosten erhoben. Zur Beratungsleistung zählt auch der Zeitaufwand für die Durchsicht von Unterlagen, für das Erstellen von Schriftstücken sowie für An- und Abfahrt bei Ortsterminen. Der Mindestzeitaufwand für die Beratungsleistungen beträgt 15 Minuten.
7.1. Die Beratungskosten in den nachfolgend beschriebenen Bereichen betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
|
2701 |
Planung |
126,77 Euro |
|
2702 |
Veranstaltung |
126,50 Euro |
|
2703 |
Feuerbeschau |
98,53 Euro |
|
2704 |
Einsatzplan |
98,53 Euro |
|
2705 |
Blitzschutz |
Auftragswert bis zu 6.000 Euro |
95,43 Euro |
2706 |
Auftragswert über 6.000 Euro |
Abrechnung in entsprechender Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung |
7.2. Für Beratungsleistungen und Arbeiten zur Inbetriebnahme von digitalen Objektfunkanlagen werden Kosten erhoben. Sie betragen pro Stunde:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2707 |
Beratung /
Arbeiten Digitale Objektfunkanlagen |
92,81 Euro |
7.3. Ist die Wahrnehmung von Ortsterminen mit einem Dienstfahrzeug erforderlich wird zusätzlich zu den Beratungskosten eine Dienstfahrzeugpauschale erhoben. Sie beträgt pro Ortstermin:
Geb.-Nr. |
Bezeichnung |
Betrag |
2708 |
Dienstfahrzeugpauschale |
5,17 Euro |