Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München

vom 4. Januar 2023

Stadtratsbeschluss:                         21.12.2022

Bekanntmachung:                            20.01.2023 (MüABl. S. 25)


Die Landeshauptstadt erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für

a)    Einsätze,

b)    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) und

c)    das Ausrücken nach vorsätzlicher und grob fahrlässiger Falschalarmierung und nach Falschalarmen durch private Brandmeldeanlagen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Aufwendungsersatz erhoben, es sei denn, sie wurde durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst.

(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Aufwendungsersatzverzeichnis gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung und setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten bzw. den sonstigen Kosten zusammen. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.

(3) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.

§ 2 Kostenersatz für freiwillige Leistungen

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr zu freiwilligen Leistungen und Arbeiten, die nicht zu den Pflichtleistungen gehören (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG).

(2) Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung und setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten bzw. den sonstigen Kosten zusammen. Für den Ersatz von Kosten, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Kosten festgelegten Sätze erhoben.

(3) Für die Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen werden Jahresgebühren und einmalige Anschlussgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen im Kostenverzeichnis gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung.

(4) Auf Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht.

§ 3 Materialverbrauch und Leistungen Dritter

(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehr­einsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiter verrechnet, soweit dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG, sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit des Kosten- und Aufwendungsersatzes

(1) Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 entsteht mit dem Tätigwerden, in Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BayFwG mit Ausrücken der Feuerwehr.

(2) Die Kosten nach § 2 i.V.m § 3 Abs. 1 bis 3 entstehen mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr.

(3) Für die Gebühren nach § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der willentlichen Inanspruchnahme oder Beauftragung der Feuerwehr. Im Übrigen entstehen die fortlaufenden Jahresgebühren zu Beginn eines Kalenderjahres am 1. Januar. Entsteht oder endet die Gebührenschuld für die Jahresgebühr während eines Kalenderjahres, so betragen die Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahreskosten. Endet die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr vor Ablauf des Zeitraums für den Gebühren festgesetzt wurden, so wird die entrichtete Gebühr auf Antrag anteilig für jeden vollen Monat zurückerstattet.

(4) Die entstandenen Gebühren sowie der Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des erlassenen Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 5 Schuldner*innen

(1) Die Schuldner*innen des Aufwendungsersatzes bei Pflichtleistungen bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Schuldner*in des Kostenersatzes bei freiwilligen Leistungen ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

(3) Mehrere Schuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.

§ 6 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhoben.

§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten gemäß Art. 10 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nach dieser Satzung zu erhebenden Kosten und Aufwendungsersätze, die Art. 10 ff. KAG.

§ 8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz für Einsätze und andere Leistungen bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr der Landeshauptstadt München (Feuerwehr-Aufwendungsersatzsatzung) vom 20.10.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.10.2014 (MüABl. S. 795), sowie die Satzung über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Landeshauptstadt München bei freiwilligen Einsätzen und anderen Leistungen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung) vom 20.10.2014, zuletzt geändert durch Satzung am 30.10.2014 (MüABl. S. 799), außer Kraft.

 


 

Anlage 1
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München

 

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Feuerwehr München

Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten sowie den sonstigen Kosten zusammen.

 

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für das Fahrzeug

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

0,34 Euro

Drehleiter

5,17 Euro

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

0,38 Euro

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

0,43 Euro

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

0,94 Euro

Einsatzleitwagen1 Flugh.

3,13 Euro

Einsatzleitwagen Zugführer*in

0,55 Euro

Rettungswagen-Großraum

3,03 Euro

Gerätewagen Analytische Taskforce

1,05 Euro

Gerätewagen Dekon-Personen

0,70 Euro

Gerätewagen Gefahrgut

4,04 Euro

Gerätewagen Großlüfter

0,87 Euro

Gerätewagen Hochwasser

1,33 Euro

Gerätewagen Höhenrettung

0,29 Euro

Gerätewagen HS-Taucher*innen

0,64 Euro

Gerätewagen IuK

1,75 Euro

Gerätewagen Kranwagen

1,04 Euro

Gerätewagen Küche

2,96 Euro

Gerätewagen Strahlensch.

0,56 Euro

Gerätewagen WNF

0,62 Euro

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

5,22 Euro

Hilfeleistungslöschfahrzeug

1,32 Euro

Hubrettungsbühne

3,90 Euro

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

0,30 Euro

Kleinalarmfahrzeug

2,14 Euro

Kranwagen (KW 50)

6,22 Euro

Kranwagen (KW 70)

8,21 Euro

Löschgruppenfahrzeug

2,20 Euro

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

1,36 Euro

LKW Versorgung FF

0,41 Euro

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

0,61 Euro

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

1,10 Euro

Rettungswagen

0,80 Euro

Infektionsrettungswagen

3,38 Euro

Rüstwagen

3,15 Euro

Sonderlöschfahrzeug

12,57 Euro

Sattelzugmaschine

1,70 Euro

Tanklöschfahrzeug 16/25

1,48 Euro

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

3,85 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK

2,07 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

3,56 Euro

 

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

40,51 Euro

Drehleiter

73,64 Euro

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

33,16 Euro

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

16,19 Euro

Einsatzleitwagen1 EFD

22,41 Euro

Einsatzleitwagen1 Flugh.

89,62 Euro

Einsatzleitwagen Zugführer*in

8,87 Euro

Rettungswagen-Großraum

300,32 Euro

Gerätewagen Analytische Taskforce

148,71 Euro

Gerätewagen Dekon-Personen

8,57 Euro

Gerätewagen Gefahrgut

300,75 Euro

Gerätewagen Großlüfter

65,70 Euro

Gerätewagen Hochwasser

103,16 Euro

Gerätewagen Höhenrettung

7,75 Euro

Gerätewagen HS-Taucher*innen

62,43 Euro

Gerätewagen IuK

43,53 Euro

Gerätewagen Kranwagen

39,15 Euro

Gerätewagen Küche

300,22 Euro

Gerätewagen Strahlensch.

103,41 Euro

Gerätewagen WNF

63,57 Euro

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

100,43 Euro

Hilfeleistungslöschfahrzeug

30,15 Euro

Hubrettungsbühne

238,76 Euro

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

3,74 Euro

Kleinalarmfahrzeug

29,42 Euro

Kranwagen (KW 50)

178,43 Euro

Kranwagen (KW 70)

100,80 Euro

Löschgruppenfahrzeug

165,68 Euro

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

29,01 Euro

LKW Versorgung FF

34,36 Euro

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

300,37 Euro

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

129,72 Euro

Rettungswagen

7,16 Euro

Infektionsrettungswagen

300,41 Euro

Rüstwagen

125,18 Euro

Sonderlöschfahrzeug

300,63 Euro

Sattelzugmaschine

221,68 Euro

Tanklöschfahrzeug 16/25

78,92 Euro

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

263,89 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK

224,08 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

300,53 Euro

 

Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet.

 

3. Geräteeinsatzkosten

Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist.

 

Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Verrechnung der Gerätesätze vor, beträgt der Stundensatz für den

 

Lichtmastanhänger

300,00 Euro

 

Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten erhoben.

 

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Wache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in die Wache anzusetzen.

 

4.1.  Hauptamtliches Personal

       Für den Einsatz von hauptamtlich Bediensteten werden folgende Stundensätze berechnet:

 

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

46,80 Euro

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

54,00 Euro

Qualifizierungsebene 3

58,20 Euro

Qualifizierungsebene 4

76,80 Euro

 

4.2.  Ehrenamtliche*r Feuerwehrdienstleistende*r

       Bei der Verrechnung von ehrenamtlichen Einsatzkräften gilt Ziffer 4.1 entsprechend.
       Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).

4.3.  Taucheinsätze

       Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den         besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.

4.4.  Sicherheitswachen

       Für die Abstellung zum Brandsicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden    erhoben je Stunde Wachdienst für eingesetztes Personal in der

 

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

18,00 Euro

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

23,40 Euro

Qualifizierungsebene 3

28,80 Euro

Qualifizierungsebene 4

34,20 Euro

 

       Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Einsatz (Minutentakt).
       Für die Anfahrt und die Rückfahrt werden insgesamt pauschal eineinhalb Stunden berechnet.


       Für kurzfristige Änderungen des Dienstbeginns der Sicherheitswache (Mitteilung innerhalb von       24 Stunden vor geplanten Veranstaltungsbeginn), die durch Veranstalter*innen veranlasst sind, wird zusätzlich ein

Verwaltungsaufwand in Höhe von

150,00 Euro


       berechnet.

 

       Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor            Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die Veranstalter*innen zu verantworten, wird           zusätzlich ein

 

Verwaltungsaufwand in Höhe von

150,00 Euro


       berechnet.


       Wird eine Brandsicherheitswache innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn        angemeldet, werden Transportfahrzeuge, sowie die Personalkosten für die*der Fahrer*in
       des Fahrzeugs, die zusätzlich eingesetzt werden müssen, verrechnet.        

       Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor            Veranstaltungsbeginn) abgesagt, so wird für eingesetztes Personal je eine Arbeitsstunde mit dem         regulären Stundensatz zzgl. der Pauschale für die An- und Rückfahrt berechnet.

 

 

 


 

Anlage 2
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München

 

Kostenverzeichnis der Pauschalsätze für freiwillige Leistungen der Feuerwehr München

Der Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sach- und Personalkosten sowie den sonstigen Kosten zusammen.

 

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für das Fahrzeug

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

0,34 Euro

Drehleiter

5,59 Euro

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

0,39 Euro

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

0,43 Euro

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

1,01 Euro

Einsatzleitwagen1 Flugh.

3,43 Euro

Einsatzleitwagen Zugführer*in

0,57 Euro

Rettungswagen-Großraum

3,35 Euro

Gerätewagen Analytische Taskforce

1,08 Euro

Gerätewagen Dekon-Personen

0,71 Euro

Gerätewagen Gefahrgut

5,01 Euro

Gerätewagen Großlüfter

0,88 Euro

Gerätewagen Hochwasser

1,36 Euro

Gerätewagen Höhenrettung

0,29 Euro

Gerätewagen HS-Taucher*innen

0,68 Euro

Gerätewagen IuK

1,90 Euro

Gerätewagen Kranwagen

1,05 Euro

Gerätewagen Küche

13,13 Euro

Gerätewagen Strahlensch.

0,57 Euro

Gerätewagen WNF

0,63 Euro

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

5,70 Euro

Hilfeleistungslöschfahrzeug

1,36 Euro

Hubrettungsbühne

4,03 Euro

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

0,30 Euro

Kleinalarmfahrzeug

2,35 Euro

Kranwagen (KW 50)

6,41 Euro

Kranwagen (KW 70)

8,77 Euro

Löschgruppenfahrzeug

2,32 Euro

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

1,40 Euro

LKW Versorgung FF

0,41 Euro

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

0,95 Euro

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

1,19 Euro

Rettungswagen

0,84 Euro

Infektionsrettungswagen

6,38 Euro

Rüstwagen

3,38 Euro

Sonderlöschfahrzeug

22,05 Euro

Sattelzugmaschine

1,80 Euro

Tanklöschfahrzeug 16/25

1,53 Euro

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

4,14 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK

2,17 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

10,09 Euro

 

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die bestimmten Fahrzeugen zugeordnet sind, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für

Erkundungswagen (3+1) (CBRN)

45,01 Euro

Drehleiter

81,83 Euro

Einsatzleitwagen Organisatorische*r Leiter*in Rettungsdienst/ Einsatzleiter*in Rettungsdienst

36,84 Euro

Einsatzleitwagen Analytische Task Force

17,99 Euro

Einsatzleitwagen1 EFD Einsatzführungsdienst

24,90 Euro

Einsatzleitwagen1 Flugh.

99,55 Euro

Einsatzleitwagen Zugführer*in

9,86 Euro

Rettungswagen-Großraum

300,32 Euro

Gerätewagen Analytische Taskforce

165,24 Euro

Gerätewagen Dekon-Personen

9,52 Euro

Gerätewagen Gefahrgut

300,75 Euro

Gerätewagen Großlüfter

73,00 Euro

Gerätewagen Hochwasser

114,62 Euro

Gerätewagen Höhenrettung

8,61 Euro

Gerätewagen HS-Taucher*innen

69,37 Euro

Gerätewagen IuK

48,36 Euro

Gerätewagen Kranwagen

43,50 Euro

Gerätewagen Küche

300,22 Euro

Gerätewagen Strahlensch.

114,90 Euro

Gerätewagen WNF

70,63 Euro

Gerätewagen-Atemschutz-Logistik

111,59 Euro

Hilfeleistungslöschfahrzeug

33,50 Euro

Hubrettungsbühne

265,29 Euro

Kleinalarmfahrzeug MOBELA

4,16 Euro

Kleinalarmfahrzeug

32,69 Euro

Kranwagen (KW 50)

198,25 Euro

Kranwagen (KW 70)

112,00 Euro

Löschgruppenfahrzeug

184,09 Euro

Löschgruppenfahrzeug 20 KatS

32,24 Euro

LKW Versorgung FF

38,18 Euro

Mannschaftstransportwagen (4+1) MOBELA Dekon Ass

300,37 Euro

Mannschaftstransportwagen (8+1) MOBELA FF

144,14 Euro

Rettungswagen

7,96 Euro

Infektionsrettungswagen

300,41 Euro

Rüstwagen

139,09 Euro

Sonderlöschfahrzeug

300,41 Euro

Sattelzugmaschine

246,31 Euro

Tanklöschfahrzeug 16/25

87,69 Euro

Tanklöschfahrzeug 20/40 SL

293,22 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK

248,98 Euro

Wechselladerfahrzeug ARK Kran

300,53 Euro

 

Die Ausrückestundenkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet.

3. Geräteeinsatzkosten

Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach bereits mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Verrechnung der Gerätesätze vor, beträgt der Stundensatz für den

Lichtmastanhänger

300,00 Euro


Die Geräteeinsatzkosten werden minutengenau entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten erhoben.

 

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Wache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens in die Wache anzusetzen.

4.1. Hauptamtliches Personal

Für den Einsatz der hauptamtlich Bediensteten werden folgende Stundensätze berechnet:

Qualifizierungsebene 2 (Mannschaftsdienstgrade)

52,20 Euro

Qualifizierungsebene 2 (Gruppenführer*innendienstgrade)

60,00 Euro

Qualifizierungsebene 3

64,80 Euro

Qualifizierungsebene 4

85,20 Euro

 

4.2.  Ehrenamtliche*r Feuerwehrdienstleistende*r

Bei der Verrechnung von ehrenamtlichen Einsatzkräften gilt Ziffer 4.1 entsprechend.
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).

4.3.  Taucheinsatz

Beim Einsatz von Taucher*innen bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammer) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungs­rechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen, insbesondere aus der BayZulV, in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.

 

5. Brandmeldeanlagen

5.1. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit DSL-Anschluss betragen 455,00 Euro. Die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen 1.411,00 Euro.

5.2.  Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Alarmübertragungseinrichtung und der Bereitstellung eines Übertragungsweges mit LTE-Anschluss betragen 460,00 Euro. Die jährlichen Kosten für die fortlaufende Benutzung der Alarmübertragungseinrichtung und des Übertragungsweges betragen 966,00 Euro.

5.3. Die einmaligen Kosten für die Einrichtung und die Inbetriebsetzung des Feuerwehrschlüsseldepots betragen 445,00 Euro.

5.4. Für Nachholtermine sowie sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Alarmempfangseinrichtung von der Feuerwehr München erbracht werden und die nicht mit den Pauschalsätzen aus den Ziffern 5.1 bis 5.3 abgegolten sind, wird ein Stundensatz von 72,60 Euro verrechnet. Sach- und Materialkosten werden gemäß der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt München erhoben.

 

6. Druckkammer

6.1. Probeschleusung
Für die Probeschleusung einer Gruppe werden 200 Euro berechnet. Eine Gruppe besteht aus bis zu vier Personen. Für jede weitere Person bis zu einer maximalen Gruppengröße von sechs Personen werden 50 Euro für jede weitere Person berechnet. Ein ärztliches Tauglichkeitsattest ist vor Beginn der Probeschleusung vorzulegen.

6.2.  Medizinische Schleusungen
Für planbare medizinische Schleusungen und für Notfallschleusungen werden folgende Kosten für die Nutzung der Druckkammer berechnet:

 

Schleusung mit 110 Minuten Dauer

1.500,00 Euro

Schleusung mit 155 Minuten Dauer

1.700,00 Euro

Schleusung mit 175 Minuten Dauer

1.900,00 Euro

 

7. Beratungsleistungen

Für Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes werden je Stunde verrechnet im Bereich

Planung

116,17 Euro

Veranstaltung

116,44 Euro

Feuerbeschau

90,56 Euro

Einsatzplan

90,56 Euro

Blitzschutz

Auftragswert bis zu 6.000 Euro

83,96 Euro

Auftragswert über
6.000 Euro

Abrechnung in entsprechender Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung

 

Für Beratungsleistungen und Arbeiten zur Inbetriebnahme von digitalen Objektfunkanlagen werden je Stunde 82,55 Euro verrechnet.

Der tatsächliche Zeitaufwand wird im Minutentakt abgerechnet. Dieser umfasst auch Zeiten, die für die Durchsicht der Unterlagen und für das Erstellen von Schriftstücken sowie für die An- und Abfahrt bei Ortsterminen anfallen.

Werden Ortstermine mit einem Dienstfahrzeug angefahren, so können pauschal 5,17 Euro berechnet werden.

Der Mindestzeitaufwand für die Beratungsleistungen beträgt

15 Minuten