Satzung über
den Aufwendungsersatz für Einsätze und
andere Leistungen bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr der Landeshauptstadt
München (Feuerwehr‑Aufwendungsersatzsatzung)
vom 20. Oktober 2014
Stadtratsbeschluss: 01.10.2014
Bekanntmachung: 30.10.2014 (MüABl. S.795)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23.12.1981 (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689), folgende Satzung:
§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Höhe des Ersatzes setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten nach §§ 2 bis 4 und den Personalkosten nach § 5 bzw. den sonstigen Kosten nach § 6 zusammen.
(3) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
§ 2 Ausrückestundenkosten
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Wachareal bis zum Zeitpunkt des Einrückens in das Wachareal – je Stunde für
1. |
ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht gesondert aufgeführt |
78,60 Euro |
2. |
eine Drehleiter |
64,20 Euro |
3. |
einen Rüstwagen |
122,40 Euro |
4. |
einen Kranwagen und Begleitfahrzeug |
87,00 Euro |
5. |
einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger-Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper oder Tierunfallwagen) |
|
6. |
ein Kleinalarmfahrzeug |
11,40 Euro |
7. |
einen Einsatzleitwagen oder Pkw |
4,80 Euro |
8. |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug |
32,40 Euro |
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
§ 3 Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
1. |
ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht gesondert aufgeführt |
11,84 Euro |
2. |
eine Drehleiter |
13,22 Euro |
3. |
einen Rüstwagen |
23,82 Euro |
4. |
einen Kranwagen und Begleitfahrzeug |
20,67 Euro |
5. |
einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger-Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper oder Tierunfallwagen) |
|
6. |
ein Kleinalarmfahrzeug |
2,09 Euro |
7. |
einen Einsatzleitwagen oder Pkw |
1,98 Euro |
8. |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug |
7,32 Euro |
§ 4 Geräteeinsatzkosten
(1) Arbeitsstunden für einen Geräteeinsatz werden nur dann gesondert verrechnet, wenn das Gerät nicht ohnehin zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und die Verwendung demnach mit dessen Ausrückestunden abgegolten ist.
(2) Liegen nach Abs. 1 die Voraussetzungen für eine gesonderte Verrechnung der Gerätesätze vor, beträgt der Stundensatz für
1. |
einen Beleuchtungsanhänger |
36,60 Euro |
2. |
einen Tankanhänger |
45,60 Euro |
3. |
einen Kompressoranhänger |
64,80 Euro |
4. |
ein leichtes Tauchgerät |
43,80 Euro |
5. |
ein großes Räumgerät |
69,00 Euro |
6. |
eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe |
39,60 Euro |
7. |
ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät |
78,09 Euro |
8. |
eine Kettensäge |
28,20 Euro |
9. |
eine Länge Druckschlauch |
6,60 Euro |
10. |
einen Generator 8 KVA |
31,80 Euro |
11. |
einen Generator 5 KVA |
19,20 Euro |
12. |
eine elektrische Tauchpumpe groß |
22,80 Euro |
13. |
eine elektrische Tauchpumpe klein |
3,60 Euro |
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem ein Gerät am
Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
§ 5 Personalkosten
(1) Je Ausrückestunde werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Wachareal bis zum Zeitpunkt des Einrückens in das Wachareal berechnet für eine Beamtin bzw. einen Beamten
1. |
Qualifizierungsebene 2 Mannschaftsdienstgrade |
41,40 Euro |
2. |
Qualifizierungsebene 2 Gruppenführerdienstgrade |
46,20 Euro |
3. |
Qualifizierungsebene 3 |
52,20 Euro |
4. |
Qualifizierungsebene 4 |
70,80 Euro |
Bei Verwendung von ehrenamtlichen Einsatzkräften gilt Abs. 1 entsprechend. Die
Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
(2) Beim Einsatz von Taucherinnen und Tauchern bzw. bei Arbeiten unter Pressluft (Druckkammern) werden zusätzlich Kosten in Höhe der Entschädigungssätze erhoben, die sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen für Erschwerniszulagen in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben.
(3) Für die Abstellung zum Brandsicherheitswachdienst werden erhoben je Stunde für eine Beamtin bzw. einen Beamten:
1. |
Qualifizierungsebene 2 Mannschaftsdienstgrade |
18,00 Euro |
2. |
Qualifizierungsebene 2 Gruppenführerdienstgrade |
23,40 Euro |
3. |
Qualifizierungsebene 3 |
28,80 Euro |
4. |
Qualifizierungsebene 4 |
34,20 Euro |
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
Für die Anfahrt und die Rückfahrt werden insgesamt eineinhalb weitere Stunden
pauschal berechnet.
Ist es kurzfristig notwendig, eine Funktion einer Brandsicherheitswache zu
besetzen, und hat dies die Veranstalterin oder der Veranstalter zu
verantworten, so werden das jeweilige Transportfahrzeug nach §§ 2 und 3 dieser
Satzung, sowie die Personalkosten für die Fahrerin bzw. den Fahrer des
Fahrzeugs gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung verrechnet. Für kurzfristige
Änderungen des Dienstbeginns der Sicherheitswache, die durch die Veranstalterin
bzw. den Veranstalter veranlasst sind, wird zusätzlich ein
Verwaltungsmehraufwand in Höhe von |
150,00 Euro |
berechnet.
Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden
vor Veranstaltungs-
beginn) angemeldet, so wird zusätzlich ein
Verwaltungsmehraufwand in Höhe von |
150,00 Euro |
berechnet.
Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden
vor Veranstaltungs-
beginn) abgesagt, so wird zusätzlich je Beamtin bzw. je Beamter ein Stundensatz
gemäß Satz 1 zzgl. der Pauschale für An- und Rückfahrt gemäß Satz 2 berechnet.
§ 6 Aufwendungsersatz in sonstigen Fällen
(1) Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(2) Werden der Landeshauptstadt München von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiterverrechnet, soweit dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch besteht.
§ 7 Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner des Aufwendungsersatzes bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz.
§ 8 Entstehen und Fälligkeit des Aufwendungsersatzes
(1) Der Aufwendungsersatzanspruch entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Die An- und Abfahrt sind ebenfalls kostenpflichtig.
(2) Aufwendungsersatz wird nicht gefordert, wenn Personen und Gerät aus Gründen, die die Ersatzpflichtige bzw. der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung“), es sei denn, sie bzw. er hat die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(3) Der Aufwendungsersatz wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides über den Aufwendungsersatz zur Zahlung fällig.
(4) Für Stundung und Erlass von Aufwendungsersatz gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 9 Rettungs- und Notarztdienst
Die Durchführung von Einsätzen der Notfallerettung im Rahmen der Verträge mit dem Rettungszweckverband München unterliegt nicht den Bestimmungen dieser Satzung, sondern dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz und den hiernach erlassenen Ausführungsvorschriften.
§ 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz für Einsätze und andere Leistungen bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr der Landeshauptstadt München (Feuerwehr-Aufwendungsersatz-satzung) vom 17.12.2010 (MüABl. S. 442), außer Kraft.