Satzung über die Feuerwehr in der Landeshauptstadt München (Feuerwehrsatzung)

vom 18. August 2001

Stadtratsbeschluss:                        24.07.2001

Bekanntmachung:                            30.08.2001 (MüABl. S. 323)

Änderungen:                             23.03.2004 (MüABl. S. 109)
                                               14.11.2006 (MüABl. S. 454)
                                               20.10.2014 (MüABl. S. 794)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GVBl. S. 136), folgende Satzung:

§ 1 Organisationen

Die Feuerwehr ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Sie besteht aus der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2 Pflichtaufgaben

Die Feuerwehr hat dafür zu sorgen, dass in der Landeshauptstadt München drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Die Aufgabe endet mit der Gefahrenbeseitigung.

§ 3 Freiwillige Aufgaben

(1) Abgesehen von den Fällen des § 2 erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen, wenn

1.     die Einsatzbereitschaft zur Erfüllung der Pflichtaufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird,

2.     die Hilfeleistung in sachlichem Zusammenhang mit den nach § 2 zu erfüllenden Aufgaben steht und

3.     die Feuerwehr aufgrund ihrer technischen Ausrüstung, der Ausbildung bzw. der nötigen Fachkenntnisse in besonderem Maße die gewünschte Leistung erbringen kann.

Hierunter fallen insbesondere

-         die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge mit dem Rettungszweckverband München zu erbringenden Leistungen,

-         die bayernweite Koordinierung des arztbegleiteten Patiententransports (KaPt),

-         die Beratung in Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes,

-         die Beratung bei Anschaltung von privaten Brandmeldeanlagen,

-         die Beratung bei der Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen,

-         die Beratung bei Blitzschutzanlagen und deren Projektierung sowie

-         die Abstellung von Flughelfern der Freiwilligen Feuerwehr München zur Unterstützung der Bundespolizei-Fliegerstaffel Oberschleißheim.

(2) Über die Erledigung sonstiger regelmäßig wiederkehrender Hilfeleistungsersuchen entscheidet der Oberbürgermeister, der Kreisverwaltungsreferent oder in Einzelfällen der Leiter der Branddirektion.

§ 4 Hilfeleistungen außerhalb des Stadtgebietes

Außerhalb des Stadtgebietes leistet die Feuerwehr Hilfe nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen.

§ 5 Kosten der Benutzung

Die gemäß Art. 28 BayFwG zu erhebenden Kosten für die Benutzung der Feuerwehr werden in eigenen Satzungen geregelt. Hierzu gehört nicht die Durchführung von Einsätzen der Notfallrettung und des Krankentransports aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und seiner Ausführungsvorschriften.

§ 6 Haftung

Die Landeshauptstadt München haftet für Schadensfälle, die sich bei Hilfeleistungen im Rahmen dieser Satzung ergeben, nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Feuerwehr in der Landeshauptstadt München (Feuerwehrsatzung) vom 14. Dezember 1979 (MüABl. S. 301), außer Kraft.