Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung)
vom 30. September 2020
Stadtratsbeschluss: 30.09.2020
Bekanntmachung: 09.10.2020 (MüABl. S. 546)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise vorschreibt.
(2) Ist
es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von
Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist
eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die
Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Landeshauptstadt München, in
Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht
werden. Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu
veröffentlichen.
§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats
Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher
Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht.
Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von
Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich
angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekanntgegeben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im
Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung) vom 28. November
1968 (MüABl. S. 247), zuletzt geändert durch Satzung
vom 13.04.1977 (MüABl. S. 215), außer Kraft.