Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung)

vom 28. November 1968

Stadtratsbeschluss:                        20.11.1968

Bekanntmachung:                            31.12.1968 (MüABl. S. 247)

Änderung:                                13.04.1977 (MüABl. S. 215)

Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) folgende Satzung:

§ 1  Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung – nur im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise vorschreibt.

§ 2  Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht. Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekanntgegeben.

§ 3  

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.