Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Landeshauptstadt München (Bekanntmachungssatzung)
vom 28. November 1968
Stadtratsbeschluss: 20.11.1968
Bekanntmachung: 31.12.1968 (MüABl. S. 247)
Änderung: 13.04.1977 (MüABl. S. 215)
Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung – nur im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise vorschreibt.
§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats
Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht. Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO) und der Presse bekanntgegeben.
§ 3
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.